Coronavirus: Was bringt der neue „Ausfallsbonus“?
Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.
Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.
Wenn Sie die Investitionsprämie für förderbare Investitionen beantragen möchten, aber bislang noch keinen Antrag gestellt haben, dann besteht jetzt Handlungsbedarf.
Unternehmen, welche durch die Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw Notmaßnahmenverordnungen indirekt erheblich betroffen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz beantragen.
Die degressive AfA ist mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich.
Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes möglich.
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden bereits einige steuerliche Änderungen für die Land- und Forstwirtschaft beschlossen.
Das Zahlungsziel für gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wurde auf den 31. März 2021 verlängert:
Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2020 in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 an das Finanzamt melden.
Sind Teammitglieder nicht alle an einem Standort im Einsatz, gilt es für eine reibungslose Zusammenarbeit einige Besonderheiten zu beachten.
Mit dem „Ausfallsbonus“ wurden die pandemiebedingten Unterstützungsleistungen um eine neue Maßnahme erweitert, die dazu beitragen soll, die Zahlungsfähigkeit heimischer Unternehmen trotz der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zu erhalten und Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.
Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Ausfallsbonus setzt unter anderem voraus, dass
Keinen Ausfallsbonus erhalten unter anderem Unternehmen, die zu Beginn des Betrachtungszeitraumes mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen sind in begründeten Fällen auf Antrag möglich), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.
Für Unternehmen, die zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des Beihilfenrechts sind, gelten Sonderregelungen.
Im Rahmen des Ausfallsbonus können 15 % des Umsatzausfalles als Zuschuss („eigentlicher Bonus“) und weitere 15 % des Umsatzausfalles als optionaler Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 (entspricht einer maximalen Ersatzrate von 30 %) ersetzt werden.
Der eigentliche Bonus und der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 sind dabei mit jeweils € 30.000,00 pro Kalendermonat begrenzt (entspricht einer maximalen Fördersumme von € 60.000,00 pro Kalendermonat). Der eigentliche Bonus wird ab einer Mindestförderhöhe von € 100,00 ausbezahlt.
Eine weitere Deckelung kann sich im Einzelfall aber auch daraus ergeben, dass der Ausfallsbonus nur solange gewährt wird, bis der Antragsteller den beihilfenrechtlichen Höchstbetrag von € 1,8 Mio. (abzüglich bestimmter anderer Unterstützungsleistungen aus dem „Befristeten Beihilferahmen“) ausgeschöpft hat.
Laut Ankündigung des Bundesministers für Finanzen vom 10.3.2021 soll der für den Betrachtungszeitraum März 2021 beantragbare Ausfallsbonus deutlich erhöht werden. Sofern ein Unternehmen sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung eines „Ausfallsbonus“ erfüllt, wird
angehoben.
Der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000, der im Rahmen des Ausfallsbonus zusätzlich zum eigentlichen Bonus beantragt werden kann, bleibt hingegen unverändert bei 15 % des Umsatzausfalles mit einer Obergrenze von € 30.000,00 pro Unternehmen.
Für den Betrachtungszeitraum März 2021 ergeben sich daraus (bei Inanspruchnahme des optionalen Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss 800.000) eine maximale Förderrate von 45 % des Umsatzausfalles und ein Förderhöchstbetrag von € 80.000,00 pro Unternehmen.
Der Ausfallsbonus kann für Kalendermonate im Zeitraum zwischen November 2020 und Juni 2021 gewährt werden. Weil sich die möglichen Betrachtungszeiträume des Ausfallsbonus und anderer pandemiebedingter Unterstützungsleistungen überschneiden, kann die Antragstellung für einzelne Betrachtungszeiträume allerdings nur eingeschränkt oder überhaupt nicht möglich sein, um parallele Zuschüsse zu verhindern.
Nur der eigentliche Bonus (15 % des Umsatzausfalles), nicht aber der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000, kann beantragt werden, wenn
Für die Betrachtungszeiträume November 2020 oder Dezember 2020 kann zudem kein Ausfallsbonus (d.h. weder der eigentliche Bonus noch der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000) beantragt werden, wenn während des jeweiligen Betrachtungszeitraumes ein Lockdown-Umsatzersatz (für direkt betroffene Unternehmen), ein Lockdown-Umsatzersatz II. (für indirekt betroffene Unternehmen) oder eine Lockdownkompensation (für selbstständige Künstler) in Anspruch genommen wurde (außer die erhaltenen Zuschüsse werden vor der Antragstellung zurückbezahlt).
Der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 kann neben dem eigentlichen Bonus als Bestandteil des Ausfallsbonus beantragt werden. Dafür muss der Antragsteller neben den allgemeinen Voraussetzungen des Ausfallsbonus auch sämtliche Voraussetzungen gemäß der Förderrichtlinie zum Fixkostenzuschuss 800.000 erfüllen. Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 kann dabei nur gemeinsam mit dem eigentlichen Bonus beantragt werden.
Wird ein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt, muss der Antragsteller in weiterer Folge bis spätestens 31.12.2021 den vollen Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen. Die im Rahmen des Ausfallsbonus als optionaler Vorschuss ausbezahlten Beträge werden später auf den tatsächlich gewährten Fixkostenzuschuss 800.000 angerechnet. Um diese Anrechnung sicherzustellen, kann der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 nur bis zur erstmaligen Beantragung eines Fixkostenzuschusses 800.000 beantragt werden.
Der Ausfallsbonus kann grundsätzlich ab dem 16. des auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats (z.B. ab 16.2.2021 für Jänner 2021) und bis spätestens 15. des auf den Betrachtungszeitraumes drittfolgenden Kalendermonats (z.B. bis 15.4.2021 für Jänner 2021) elektronisch über FinanzOnline beantragt werden. Für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 ist davon abweichend eine Antragsfrist von 16.2.2021 bis spätestens 15.4.2021 vorgesehen.
Der Antragsteller kann seine Anträge entweder selbst einbringen oder von einem bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einbringen lassen.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/ausfallsbonus.html.
Stand: 17. März 2021