articles_in_issue Februar 2022:

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2021

Mit welchen Tipps Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung Steuern sparen können zeigt Ihnen der folgende Steuernewsartikel.

Wie können Fahrtkosten für die Arbeitnehmerveranlagung nachgewiesen werden?

Sind Fahrtkosten dem Grund nach als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, so gilt dies unabhängig davon, ob das Erfordernis einer Reise erfüllt ist.

Wo sind Webseminare umsatzsteuerpflichtig?

Im folgenden Artikel erfahren Sie, wo Webseminare der Umsatzsteuer unterliegen.

Wie wurde die Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen verlängert?

Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch offenlegen.

Senkung des IESG-Zuschlag

Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG-Zuschlag) wurde per 1.1.2022 mittels Verordnung von 0,2 % auf 0,1 % gesenkt.

Was muss im Februar von Unternehmern besonders beachtet werden?

Im Februar sind für Unternehmer einige zusätzliche Meldefristen und Besonderheiten zu beachten.

Was ist der Deckungsbeitrag?

In diesem Newsartikel erfahren Sie, wie eine Deckungsbeitragsrechnung Ihnen Auskunft gibt, wie ein Produkt zur Abdeckung der Fixkosten beiträgt.

Was muss im Februar von Unternehmern besonders beachtet werden?

Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:

Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2021 in elektronischer Form bis Ende Februar 2022 an das Finanzamt melden.

Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2021 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2022 gemeldet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2021 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2021 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2022 zu erfolgen.

Weiters ist im Februar besonders zu beachten:

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2021 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2022 (laut BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Covid-19-Krise zusätzlich bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis € 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei

Stand: 26. Januar 2022

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