articles_in_issue Juni 2026:

Anhebung der Buchführungsgrenze und Aktivierungswahl angekündigt

Entlastungsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen angekündigt

Sind Ausgaben vor Betriebseröffnung bereits steuerlich abzugsfähig?

Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug auch bei späterer unternehmerischer Tätigkeit

Erklärungspflicht für deutsche Rentenbezüge in Österreich

Rentenbezüge aus Deutschland im Rahmen der österreichischen Steuererklärung

Beantragung Stromkosten-Ausgleich für energieintensive Unternehmen

Antragstellung seit dem 13. April 2026 möglich

Gewinnfreibetrag im Zuge einer Unternehmensübertragung

Wann kann es zu einer Nachversteuerung kommen?

Sind Strafverteidigungskosten eine Betriebsausgabe?

Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten nur im betrieblichen Kontext

Aktivpension für 2027 im Ministerrat beschlossen

Zuverdienst bis zu € 15.000,00 jährlich steuerfrei

Anhebung der Buchführungsgrenze und Aktivierungswahl angekündigt

Die österreichische Bundesregierung hat im April 2026 ein Maßnahmenpaket angekündigt, durch welches die Rahmenbedingungen für den österreichischen Wirtschaftsstandort verbessert und Unternehmen in ihrer Verwaltung entlastet werden sollen. Im Zuge der angekündigten Maßnahmen soll die Buchführungsgrenze auf € 1 Mio. angehoben und ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte geschaffen werden. 

Anhebung der Buchführungsgrenze

Künftig soll die Pflicht zur doppelten Buchführung erst ab einem Jahresumsatz von € 1 Mio. greifen. Damit wird die aktuelle Buchführungsgrenze von € 700.000,00 deutlich angehoben. Die Maßnahme soll dazu beitragen, dass mehr Betriebe in der einfacheren Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verbleiben können, was für weniger Verwaltungsaufwand und mehr Planungssicherheit sorgen soll. Zudem soll vermieden werden, dass Unternehmen durch die stark gestiegene Inflation und damit verbundene Preissteigerungen in aufwendigere Bilanzierungspflichten rutschen.

Aktivierungswahlrecht für immaterielle Vermögenswerte

Entsprechend der derzeitigen Rechtslage besteht ein Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände wie Software und Patente. Dieses Aktivierungsverbot führt vor allem in Bezug auf den Wettbewerb um internationale Kapitalgeber zu Nachteilen, weil selbst geschaffene Vermögenswerte in der Bilanz nicht sichtbar sind.

Um dem entgegenzuwirken, soll das Aktivierungsverbot in ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände abgeändert werden.

Durch diese Maßnahme sollen nachfolgende Effekte erzielt werden:

Ein exaktes Datum des Inkrafttretens der neuen Maßnahmen ist noch nicht bekannt, da sich der Gesetzesentwurf aktuell noch in der interministeriellen Koordinierung befindet.

Stand: 26. Mai 2026

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