Energiekostenzuschuss – Wer darf auf einen Zuschuss hoffen?
Unterstützung für energieintensive Unternehmungen
Unterstützung für energieintensive Unternehmungen
Neue Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
Auch die Finanz erhöht die Zinsen
Was ist zu tun, wenn die Rechnung für Zwecke der Umsatzsteuer falsch ausgestellt wurde?
Wie ist die Rechtsauffassung der Finanz?
Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG
Der Verkauf von Kundenforderungen kann zusätzliche Liquidität bringen
Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig. Der Basiszinssatz verändert sich entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.
Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung des Basiszins-satzes bleiben dabei außer Betracht. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde nun auch eine eigene Verzinsungsregelung für bestimmte Sachverhalte im Bereich der Umsatzsteuer geschaffen.
Nach einer Erhöhung am 27.7.2022 gelten nach einer weiteren Erhöhung mit Wirksamkeit ab 14.9.2022 nun neu folgende Zinssätze:
Basiszinssatz | 0,63 % |
Stundungszinsen | 2,63 % |
Aussetzungszinsen | 2,63 % |
Anspruchszinsen | 2,63 % |
Beschwerdezinsen | 2,63 % |
Umsatzsteuerzinsen | 2,63 % |
Stand: 27. September 2022