articles_in_issue September 2021:

Finanzamtszahlungen: Änderung von einigen Bankkontonummern

Die Finanzverwaltung weist in einem eigenen Informationsschreiben auf Änderungen von einigen Bankkontonummern hin.

3-Monatsfrist für die Abrechnung der Investitionsprämie beachten!

Nur Abrechnungen die bis zum 30. September 2021 vorgelegt werden unterliegen keiner Abrechnungsfrist.

Versandhandel in der EU: Welche Vorteile bietet der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS)?

Wie bereits berichtet traten mit Anfang Juli umfangreiche umsatzsteuerliche Änderungen bezüglich des innergemeinschaftlichen Versandhandels in Kraft.

Sind Über- und Doppelzahlungen von Kunden umsatzsteuerpflichtig?

Im Rahmen einer Außenprüfung wurden Doppel- oder Überzahlungen von Kunden festgestellt, die nach zwölf Monaten über das "Ertragskonto 0 %" ausgebucht wurden.

Wann muss bei Elektrofahrzeugen eine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgen?

Neben der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs hat auch die bis Ende Februar 2021 beantragbare 14%ige Investitionsprämie für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen dazu geführt, dass Unternehmen vermehrt Elektrofahrzeuge als Dienstfahrzeuge angeschafft haben.

Wie hoch kann der Abschreibungssatz bei der beschleunigten Abschreibung von Gebäuden sein?

Wie berichtet kann unter Beachtung bestimmter Voraussetzung für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden.

Was ist bis zum 30.9.2021 von Unternehmern besonders zu beachten?

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2020 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

Planen Sie jetzt den Erfolg Ihres Unternehmens für 2022

Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften.

Versandhandel in der EU: Welche Vorteile bietet der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS)?

Wie bereits berichtet traten mit Anfang Juli umfangreiche umsatzsteuerliche Änderungen bezüglich des innergemeinschaftlichen Versandhandels in Kraft. Durch Wegfall der sogenannten Lieferschwelle wäre auch bei geringen innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen eine umsatzsteuerliche Registrierung des liefernden Unternehmens im Bestimmungsland der Lieferung erforderlich. Wie bereits dargestellt sind nur „Kleinstunternehmen“ von diesem Bestimmungslandprinzip ausgenommen.

Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer oder bestimmte Lieferungen in der EU erbringen, können sich aber unter gewissen Voraussetzungen auch dazu entscheiden, entsprechende Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die entsprechenden Umsätze und die geschuldete Umsatzsteuer im EU-OSS erklären und abführen.

Der EU-OSS kann ab 1.7.2021 für die folgenden Umsätze verwendet werden:

Der EU-OSS kann grundsätzlich von allen im Gemeinschaftsgebiet niedergelassenen Unternehmern verwendet werden. Drittlandsunternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet nicht niedergelassen sind, können den EU-OSS nur für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze bzw. als Plattform auch für innerstaatliche Lieferungen verwenden.

Dieser Artikel behandelt aber nur die Regelungen für im Gemeinschaftsgebiet niedergelassene Unternehmer.

Für im Gemeinschaftsgebiet niedergelassene Unternehmer erfolgt die Registrierung zum EU-OSS in jenem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. seine Betriebsstätte hat. Voraussetzung ist unter anderem eine gültige UID-Nummer.

Entscheidet sich ein Unternehmer, den EU-OSS zu nutzen, muss er sämtliche Umsätze, die darunterfallen, über den EU-OSS deklarieren und kann die Anwendung nicht auf einzelne Länder beschränken.

Der EU-OSS kann dann ab dem ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendervierteljahres angewendet werden. Abweichend davon ist die Inanspruchnahme ab dem Tag der Erbringung der ersten entsprechenden Lieferung oder sonstigen Leistung anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats meldet.

Spätestens am letzten Tag des auf einen Erklärungszeitraum (Kalendervierteljahr) folgenden Monats ist eine Steuererklärung über alle ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Regelung des EU-OSS fallen, über FinanzOnline abzugeben. Die Steuer ist selbst zu berechnen und spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu entrichten.

Der Unternehmer kann die Inanspruchnahme des EU-OSS unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen selbst beendigen oder auch in bestimmten Fällen von der Inanspruchnahme ausgeschlossen werden.

Die Aufzeichnungen über die für den EU-OSS relevanten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Stand: 01. September 2021

Bild: amazing studio - Adobe Stock.com