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                    <title>Frühling 2026</title>
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                                <title>Gilt die neue Hitzeschutzverordnung auch im Bereich der Gastronomie?</title>
                           
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                                    <foreword>Welche Maßnahmen müssen Arbeitgeber zum Schutz ihrer Beschäftigten setzen?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Mit 1.1.2026 ist in Österreich die Hitzeschutzverordnung in Kraft getreten und ergänzt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Sie soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung schützen. Der Schwerpunkt der Verordnung liegt auf Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind, sodass beispielsweise auch Servicetätigkeiten im Gastgarten oder Freien in deren Anwendungsbereich fallen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hitzeschutz und Maßnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die neue Hitzeschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber dazu, ab einer von GeoSphere Austria ausgegebenen Hitzewarnung der Stufe 2 (entspricht einer gefühlten Temperatur von &amp;gt; 30 Grad Celsius) konkrete Schutzmaßnahmen umzusetzen. Diese umfassen unter anderem:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung&lt;/strong&gt; wie die Verlagerung der Arbeitszeit oder die Reduzierung der Arbeitsschwere&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Technische Maßnahmen:&lt;/strong&gt; B. Beschattung der Arbeitsplätze, Duschgelegenheiten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Organisatorische Maßnahmen:&lt;/strong&gt; B. Tätigkeitswechsel, Verlagerung der Tätigkeit in den Schatten, Akklimatisierung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Persönliche Maßnahmen:&lt;/strong&gt; B. leichte Kleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Schutzkleidung, Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme (alles mit UV-Schutzfunktion), kühlende Kleidung, Bereitstellung von Getränken&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Setzung von Notfallmaßnahmen&lt;/strong&gt; für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Information und Unterweisung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Alle betrieblichen Maßnahmen zum Schutz vor Hitze müssen in einem Hitzeschutzplan schriftlich festgehalten werden. Betroffene Arbeitnehmer sind entsprechend darüber zu informieren und zu unterweisen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kontrollbehörde&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Kontrolle der Einhaltung der Hitzeschutzverordnung sowie der konkret gesetzten Schutzmaßnahmen im betrieblichen Bereich obliegt dem Arbeitsinspektorat.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fottoo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Für welche Beschäftigten gelten die neuen Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe?</title>
                           
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                                    <foreword>Neue Trinkgeldpauschalen ab 1. Jänner 2026 gültig</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Seit 1.1.2026 gelten in Österreich im Bereich der Gastronomie und Hotellerie neue bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen. Die Trinkgeldpauschalen unterliegen im Bereich der Sozialversicherung der Beitragspflicht, während Trinkgelder im Rahmen des Steuerrechts steuerfrei zu behandeln sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anwendungsbereich der neuen Trinkgeldpauschalen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die neu veröffentlichten Trinkgeldpauschalen in der Gastronomie und Hotellerie unterscheiden zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit und ohne Inkasso. Die Pauschalen gelten für alle ÖGK-versicherten Dienstnehmer, Lehrlinge und Pflichtpraktikanten im Servicebereich, welche unmittelbar in Betrieben der Hotellerie und Gastronomie tätig sind. Die Trinkgeldpauschalen gelten auch für Trinkgelder, die über Tronc-Systeme betriebsintern nach einem festgelegten Schlüssel verteilt werden. Nicht erfasst sind hingegen Servicepauschalen und Bedienzuschläge (diese sind sozialversicherungspflichtig und unterliegen der Einkommenssteuer).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Anwendung finden die Trinkgeldpauschalen auf Mitarbeiter im Backoffice oder Verwaltungsbereich (z. B. Haustechnik). Ebenfalls gelten die neuen Trinkgeldpauschalen nicht für Betriebe ohne übliche Trinkgeldpraxis wie die Systemgastronomie oder Wohnheime.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Trinkgeldpauschalen 2026&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Mitarbeiter ohne Inkasso&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jahr 2026&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 45,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jahr 2027&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 45,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jahr 2028&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 50,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;danach&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Indexierung&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Mitarbeiter mit Inkasso&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jahr 2026&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 65,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jahr 2027&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 85,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jahr 2028&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 100,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;danach&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Indexierung&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Opting-Out-Möglichkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um Nachteile durch überhöhte Beitragszahlungen zu vermeiden, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren tatsächlich empfangene Trinkgelder um mehr als 50 % unter den Pauschalsätzen liegen, die Möglichkeit, aus der Pauschalregelung herauszuoptieren. In diesem Fall sind die tatsächlich empfangenen Trinkgelder aufzuzeichnen und der SV-Beitragspflicht zu unterwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Erhöhtes Saisonkontingent in der Gastronomie und Hotellerie nutzen</title>
                           
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                                    <foreword>Was muss bei der Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte beachtet werden?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Vor allem in der Gastronomie und im Tourismus decken ausländische Saisonarbeitskräfte mittlerweile in Spitzenzeiten über 50 % des Personalbedarfs ab. Um hier Personalengpässen vorzubeugen, wurde im Vorfeld der Wintersaison 2025/26 das Saisonkontingent auf 5.500 Plätze zuzüglich 2.500 Plätze für den Westbalkan (Montenegro, Serbien, Nordmazedonien, Kosovo, Bosnien und Herzegowina) erhöht. Werden zwischen Dezember 2025 und Juli 2026 mindestens 75 % der verfügbaren Kontingentsplätze genutzt, verlängert sich das erhöhte Kontingent automatisch um ein weiteres Jahr.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beschäftigung von Saisonkräften aus dem EU-Raum&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeitskräfte aus Staaten innerhalb der EU bzw. aus dem EWR und der Schweiz haben in Österreich aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit freien Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine weitere Bewilligung, um einer Beschäftigung nachzugehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beschäftigung von Saisonkräften aus Drittstaaten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Damit Arbeitskräfte aus Drittstaaten in der Gastronomie oder im Tourismus beschäftigt werden dürfen, muss ein Kontingentplatz gemäß geltender Saisonkontingentverordnung im entsprechenden Wirtschaftszweig frei sein und ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber beantragt in der Folge eine Beschäftigungsbewilligung bei der regional zuständigen AMS-Stelle. Wird die Bewilligung erteilt, so darf die Arbeitskraft für maximal sechs Monate beschäftigt werden. Eine Saisonierin bzw. ein Saisonier darf innerhalb von zwölf Monaten zudem maximal neun Monate mittels Beschäftigungsbewilligungen im Inland beschäftigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderregelung für Stammsaisoniers aus Drittstaaten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren entweder in der Land- und Forstwirtschaft oder im Tourismus inkl. Gastronomie jeweils mindestens 90 Tage pro Kalenderjahr als Saisonarbeitskraft rechtmäßig beschäftigt waren, können einen Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier beim AMS stellen. Wird dieser Antrag genehmigt, so erhalten die registrierten Stammsaisoniers eine Beschäftigungsbewilligung außerhalb der Saisonkontingente und ohne Arbeitsmarktprüfung. Eine derartige Bewilligung gilt maximal sechs Monate.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Daniel Ernst - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>KV-Erhöhungen und Geringfügigkeitsgrenze beachten</title>
                           
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                                    <foreword>KV-Erhöhungen als Gefahr für geringfügig Beschäftigte</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Traditionell gelten im Bereich der Gastronomie und Hotellerie mit 1. Mai die neuen KV-Entgelte. Dabei gilt es heuer besonders zu beachten, dass für das Jahr 2026 die Geringfügigkeitsgrenze im Bereich der Sozialversicherung eingefroren wurde und demnach der maßgebliche Grenzwert wie im Vorjahr weiterhin € 551,10 beträgt. Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, so ist die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer zwar in der Unfallversicherung versichert, verfügt allerdings über keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze hingegen überschritten, so unterliegt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Vollversicherungspflicht in allen Bereichen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;KV-Entgelt-Anpassungen beachten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch die auch heuer erfolgenden kollektivvertraglichen Erhöhungen oder Bezugsanspassungen steigt der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026 unverändert bleibt. Dadurch entsteht ein hohes Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um ein ungewolltes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Überprüfung aller geringfügigen Dienstverhältnisse bei kollektivvertraglichen Erhöhungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im Bedarfsfall Reduktion des zeitlichen Arbeitszeitausmaßes, um unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Frühzeitige Abstimmung mit betroffenen Arbeitnehmern.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Drazen - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Vereinfachungen bei der Registrierkasse und der digitalen Belegerteilung</title>
                           
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                                <entry_title>Vereinfachungen bei der Registrierkasse und der digitalen Belegerteilung</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber und bei der digitalen Belegerteilung</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Mit Ende 2025 wurden noch wesentliche Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Registrierkassen und der digitalen Belegerteilung beschlossen, welche auch die Gastronomie umfassend betreffen. Diese Vereinfachungen umfassen nachfolgende Punkte&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erhöhung der Umsatzgrenze für die Kalte-Hände-Regelung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Umsätze, die unter die Kalte-Hände-Regelung fallen gibt es Vereinfachungen bei der Registrierkassenpflicht und der Belegerteilungspflicht. Betroffene Betriebe mit einem Jahresumsatz in Höhe von bis zu € 45.000,00 netto (bis 31.12.2025: € 30.000,00 netto) sind von der Registrierkassenpflicht befreit und dürfen die Tageslosung mittels Kassasturz ermitteln. Auch besteht für derartige Umsätze keine Belegerteilungspflicht. Die Vereinfachungsregelung gilt für Umsätze im Freien, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen und Plätzen ausgeführt werden, Umsätze in einem Buschenschank, Umsätze in Alm, Berg-, Schi- und Schutzhütten und ähnlichen Hütten sowie für Umsätze in kleinen Kantinen gemeinnütziger Vereine. Die Erhöhung der Umsatzgrenze greift bereits seit 1.1.2026.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Digitale Belegerteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Infolge der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten erfolgt mit 1.10.2026 eine Änderung im Zuge der digitalen Belegerteilung. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übermitteln (z. B. per E-Mail, App) oder dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen (z. B. per Handy). Im Rahmen des „Auslesens“ wird es künftig ausreichend sein, wenn der Beleginhalt für eine gewisse Zeitdauer vor Ort, z. B. auf einem Display, im Rahmen der Bezahlung angezeigt und so vom Kunden gescannt (z. B. „Scannen&quot; des angezeigten QR-Codes) oder abfotografiert werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unbeschadet der Gleichwertigkeit des Papierbelegs mit dem digitalen Beleg können sowohl der Kunde als auch Organe der Abgabenbehörde weiterhin einen Papierbeleg verlangen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: phonlamaiphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Neuerungen bei Überstundenzuschlägen und beim Feiertagsarbeitsentgelt</title>
                           
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                                    <foreword>Neuer Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Kurz vor Jahreswechsel hat die Regierung eine neue Freibetragshöhe für Überstundenzuschläge beschlossen. Entsprechend dieser sind seit 1.1.2026 nunmehr die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden (bisher 18 Überstunden) bis zu einem Betrag von € 170,00 (bis dato € 200,00) pro Monat steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gesetzliche Neuregelung auch zum Feiertagsarbeitsentgelt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Jahr 2025 hatte das BMF, basierend auf einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, die Auffassung vertreten, dass das normale Entgelt für eine tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis wurde dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen oftmals als steuerfreier Zuschlag (analog zu Überstundenzuschlägen an Feiertagen) behandelt und innerhalb des vorgesehenen Freibeitrags steuerfrei zur Auszahlung gebracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regierung hat nunmehr im Zuge eines parlamentarischen Initiativantrags beschlossen, dass rückwirkend ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich gesetzlich verankert werden soll. Dies hat zur Konsequenz, dass der Freibetrag von € 400,00 monatlich nunmehr Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie auch das Feiertagsarbeitsentgelt mitumfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pattilabelle - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Achtung vor gefälschten Bescheiden und Zahlungsaufforderungen</title>
                           
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                                    <foreword>Wie erkenne ich eine Information des Finanzamts</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt in einer aktuellen Information vor einer steigenden Anzahl von gefälschten E-Mail-Nachrichten, die im Namen des BMF an Bürgerinnen und Bürger sowie an Unternehmerinnen und Unternehmer versendet werden. Die betrügerischen Nachrichten enthalten diesmal die Information, dass angeblich offene Zahlungen im Zusammenhang mit einem Bescheid zu begleichen sind. Bei der aktuellen Betrugsmasche drängen die Internetbetrüger direkt per E-Mail und einer gefälschten Zahlungserinnerung im Anhang auf eine Überweisung auf ausländische Konten. Das BMF warnt laufend vor solchen und ähnlichen Betrugsversuchen, welche über verschiedene Kommunikationskanäle wie SMS, E-Mail, Messengerdienste, Telefonanrufe und Social Media sowie über gefälschte Webseiten erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie erkenne ich ein Schreiben des Finanzamts?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Informationen des BMF erfolgen grundsätzlich in Form von digital signierten Bescheiden und werden per Post oder in die FinanzOnline Databox zugestellt. Das BMF fordert Unternehmer niemals zur Übermittlung von persönlichen Daten wie Passwörtern, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Detaillierte Warnmeldungen zu den aktuellen Betrugsmaschen finden Sie auf der unabhängigen Informationsplattform Watchlist Internet (&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;https://www.watchlist-internet.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.watchlist-internet.at/&lt;/a&gt;&lt;/u&gt;).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: order_for_you - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Herbst 2025</title>
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                                <title>Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit – künftig auch weiterhin möglich?</title>
                           
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                                <entry_title>Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit – künftig auch weiterhin möglich?</entry_title>
                                  
                                <updated>2025-09-24</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>(Geringfügiger) Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 nur noch in Ausnahmefällen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Bis dato konnten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdienstes neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt, sodass dies künftig nur noch in wenigen Ausnahmefällen weiterhin möglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neuregelung ab 1.1.2026&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2026 ist ein Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur noch in nachfolgenden Ausnahmefällen möglich:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Personen, die bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit geringfügig beschäftigt waren und diese Beschäftigung fortführen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Langzeitarbeitslose (Bezugsdauer Arbeitslosengeld für 365 Tage, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind) können für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne ihren Anspruch zu verlieren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ältere Langzeitarbeitslose (über 50-Jährige) sowie Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen erfüllen oder einen Behindertenpass besitzen, erhalten eine unbefristete Ausnahmeregelung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Langzeitkranke (nach mind. 52 Wochen dauernder Erkrankung mit Krankengeld/Rehabilitationsgeld/Umschulungsgeld) können für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) zu verlieren.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine geringfügige Beschäftigung rechtzeitig beendet werden, damit ab Jänner 2026 weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: FotoBob - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Unterliegen Stornogebühren der Umsatzsteuer?</title>
                           
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                                <updated>2025-09-24</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Keine Umsatzsteuerpflicht bei echtem Schadenersatz.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Gerade in der Hotellerie kommt es häufig vor, dass Gäste Buchungen tätigen, die Nächtigung bzw. Leistung in der Folge allerdings nicht konsumiert wird. Werden Buchungen nach Ablauf der kostenlosen Stornierungsfrist kurzfristig storniert, so müssen die Gäste oftmals dennoch einen Teil der Buchungskosten in Form von Stornogebühren bezahlen. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob die in Rechnung gestellten Stornogebühren der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Stornogebühren&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Stornogebühren fallen an, wenn ein Gast ein Zimmer reserviert, die Buchung jedoch erst nach Ablauf der kostenlosen Stornierungsfrist storniert wird. Werden dem Gast in der Folge Stornogebühren verrechnet, so liegt kein Leistungsaustausch, sondern ein echter, nicht steuerbarer Schadenersatz vor. Im Zuge der Inrechnungstellung der Stornogebühr ist zu beachten, dass keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird, da diese sonst aufgrund der Rechnungslegung geschuldet wird. Wurde seitens des Gastes bereits eine Anzahlung geleistet und wird diese in der Folge als Stornogebühr vereinnahmt bzw. verfällt, so ist zu beachten, dass die gelegte Anzahlungsrechnung in der Folge zu berichtigen ist. Andernfalls wird die im Rahmen der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung geschuldet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorzeitige Abreise&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird dem Gast bei vorzeitiger Abreise die gesamte Leistung, auch noch der verbliebene offene Teil, in Rechnung gestellt, so unterliegt die gesamte Leistung der Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob der Gast diese auch vollständig in Anspruch genommen hat oder nicht. Tätigt ein Gast eine vorzeitige Abreise und hat dafür eine sogenannte Leerbettengebühr zu entrichten, so unterliegt auch diese der Umsatzsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Racamani - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Erhöhte Steuerlast für Umwidmungsgewinne</title>
                           
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                                    <foreword>Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Im Zuge der Umwidmung von Grundstücken (v.a. Grünland zu Bauland) kommt es mitunter zu deutlichen Wertsteigerungen. Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 ist nunmehr ein entsprechender Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % der positiven (betrieblichen und außerbetrieblichen) Einkünfte aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke normiert worden, durch welchen Umwidmungsgewinne höher besteuert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umwidmungszuschlag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der 30%ige Umwidmungszuschlag knüpft unmittelbar an den Veräußerungsgewinn bzw. -überschuss von Grund und Boden an. Auf nach der Umwidmung errichtete Gebäude (nicht Grund und Boden) findet der Umwidmungszuschlag keine Anwendung. Der Umwidmungszuschlag soll unabhängig davon anfallen, ob der veräußerte Grund und Boden „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ darstellt, wie die Ermittlung der Einkünfte erfolgt, oder ob der besondere Steuersatz oder der Tarifsteuersatz zur Anwendung gelangt. Übersteigt die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös, so sind die steuerpflichtigen Einkünfte der Höhe nach mit dem Veräußerungserlös begrenzt. Ergibt sich aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust, so ist kein Umwidmungszuschlag anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anwendung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erfasst sind Veräußerungsvorgänge von Grundstücken ab 1.7.2025, wenn die Umwidmung ab 1.1.2025 stattgefunden hat.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: by-studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie ist die neue Mitarbeiterprämie 2025 ausgestaltet?</title>
                           
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                                    <foreword>Wesentliche Eckpunkte der Neuregelung der Mitarbeiterprämie 2025.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Am 17.6.2025 wurde die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Nationalrat final beschlossen. Entsprechend der Neuregelung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nunmehr ihren Beschäftigten für das Kalenderjahr 2025 maximal € 1.000,00 an steuerfreier Prämie (pro Beschäftigten) auszahlen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Eckpunkte der Mitarbeiterprämie 2025&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anders als die Vorgängerregelung, welche gänzlich von der Abgaben- und Beitragspflicht befreit war, ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur noch von der Lohnsteuer befreit. Sie unterliegt jedoch der Sozialversicherungspflicht und auch den Lohnnebenkosten. Die Mitarbeiterprämie 2025 knüpft an nachfolgende Eckpunkte an:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Neuregelung der Mitarbeiterprämie sieht vor, dass diese auch nur einzelnen Beschäftigten zugewendet werden kann. Ein Gruppenmerkmal ist nicht mehr erforderlich. Soll die Prämie nicht allen Beschäftigten oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, muss die Differenzierung aus betrieblichen Gründen erfolgen und sachlich gerechtfertigt sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wird im Jahr 2025 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Werden einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 1.000 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Vor allem im Hinblick auf die tatsächliche Abrechnung sind nach wie vor noch einige Detailfragen offen. So ist bis dato strittig, wann bzw. ob für Zwecke der Sozialversicherung die Mitarbeiterprämie als Sonderzahlung zu werten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: zest_marina - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <updated>2025-09-24</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Österreichweit einheitliche Regelung ab 1. Jänner 2026.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Nach langen Verhandlungen hat sich die Bundesregierung auf eine bundesweit einheitliche Trinkgeldregelung geeinigt und ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde am 29.7.2025 im Nationalrat eingebracht. Die neue Trinkgeldregelung, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt, sieht vor, dass Trinkgelder auch weiterhin von der Steuer befreit sind, in der gesetzlichen Sozialversicherung allerdings bundesweit einheitliche beitragspflichtige Pauschalen eingeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausgestaltung in der Sozialversicherung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Entsprechend der Neuregelung werden für einzelne Erwerbszweige bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt, welche im Rahmen der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge als beitragspflichtiges Entgelt berücksichtigt werden. Die Ansetzung der Pauschalen erfolgt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgeld erhalten, sowie für Dienstnehmer, die an innerbetrieblichen Trinkgeldverteilsystemen beteiligt sind. Die künftigen Trinkgeldpauschalen sind betraglich gedeckelt. Liegt das tatsächlich empfangene Trinkgeld über der Pauschale, so werden von den die Pauschale übersteigenden Geldern keine Beiträge eingehoben, womit nachträgliche Beitragsvorschreibungen künftig ausgeschlossen sind. Liegen die tatsächlich empfangenen Trinkgelder hingegen nachweislich unter der Pauschale, so können die tatsächlich vereinnahmten Gelder als Beitragsgrundlage herangezogen werden. Die im Erwerbszweig Hotellerie und Gastgewerbe vorgesehenen Pauschalbeträge sollen wie folgt gestaffelt sein:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Jahr&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Mitarbeiter mit Inkasso&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Mitarbeiter ohne Inkasso&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2026&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;€ 65,00&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;€ 45,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2027&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;€ 85,00&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;€ 45,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;2028&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;€ 100,00&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;€ 50,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten (Stand: Ministerialentwurf).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: 0pidanus - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wichtige Änderung bei SV-Anmeldungen ab 1. Jänner 2026</title>
                           
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                                <entry_title>Wichtige Änderung bei SV-Anmeldungen ab 1. Jänner 2026</entry_title>
                                  
                                <updated>2025-09-24</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Künftig verpflichtende Angabe der vereinbarten Arbeitszeit im Rahmen der Anmeldung.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Im Arbeits- und Sozialrecht treten mit Beginn des Jahres 2026 zahlreiche Neuerungen in Kraft, wie etwa das Aussetzen der Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze, Änderungen bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung oder die Verschärfung der Antrittsvoraussetzungen zur Korridorpension. Ebenfalls ab 1.1.2026 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Sozialversicherung verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit in der Anmeldung angeben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geänderte Angaben im Rahmen der SV-Anmeldung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Jede beschäftigte Person (Voll- und Teilversicherte) ist durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anzumelden. Ab 1.1.2026 ist im Zuge der Anmeldung auch verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit anzugeben. Da nach erfolgter Anmeldung der Arbeitgeber auch eine Abschrift der Anmeldung an die Dienstnehmerin bzw. an den Dienstnehmer auszuhändigen hat, wird somit dieser automatisch über die gemeldete Arbeitszeit informiert und kann deren Einhaltung künftig dadurch besser kontrollieren.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ziel der Maßnahme&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zweck dieser Maßnahme ist es einerseits, die Transparenz auf Ebene der Beschäftigten zu erhöhen, um eine bessere Vergleichbarkeit zwischen Einkommen und Arbeitszeit herzustellen. Andererseits sollen durch die Maßnahme auch Prüfungshandlungen auf Ebene der ÖGK erleichtert werden, da nunmehr auf einen Blick erkennbar ist, ob das gemeldete Einkommen zur gemeldeten Arbeitszeit passt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: skywalk154 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Erstellen Sie jetzt das Budget 2026 für Ihren Gastro- oder Hotelbetrieb</title>
                           
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                                    <foreword>Fehlentwicklungen erkennen – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Wer einen Gastro- oder Hotelbetrieb führt, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jede einzelne Unternehmerin bzw. jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie mitten in einerseits der Erstellung einer langfristigen Planung und konkret einem Budget bzw. Plan für Ihre Umsätze und Aufwendungen für das nächste Jahr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein fundiertes Budget mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. So können auch mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden beherrschbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen im Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt es mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: H_Ko - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Frühling 2025</title>
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                                <title>Erleichterungen für arbeitsplatznahe Unterkünfte</title>
                           
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                                    <foreword>Welche Erleichterungen bringt die Sachbezugswerteverordnung für kleine Dienstwohnungen?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Gerade in der Gastronomie kommt es häufig vor, dass auswärtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Saisonniers arbeitgeberseitig eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Zimmer, Appartement oder Wohnung) bereitgestellt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt Wohnraum zur Verfügung, so begründet dies einen geldwerten Vorteil (Sachbezug), welcher der vollen Abgabenpflicht unterliegt. Mit Wirksamkeit ab 1.1.2025 ist es hier zu wesentlichen Erleichterungen gekommen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anhebung der m²-Werte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet und deren Größe nicht mehr als 35 m² beträgt, so ist kein Sachbezug anzusetzen (bis 31.12.2024 galten 30 m²).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einer Wohnraumgröße von mehr als 35 m², aber nicht mehr als 45 m², ist der Sachbezugswert um 35 % zu mindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend maximal zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird die Unterkunft mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung bereitgestellt, so ist entsprechend der Neuregelung die gemeinschaftliche Wohnfläche (Küche, Bad oder Gemeinschaftsraum) für Zwecke der Ermittlung des Sachbezuges auf die nutzungsberechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen. Die anteilige Wohnfläche ist aufgrund der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu ermitteln und gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer. Entsprechend der Altregelung bis 31.12.2024 wurden die gemeinsam nutzbaren Räume jedem nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zur Gänze zugerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: diy13 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Bedarf es für die Vermietung einer Ferienwohnung einer Gewerbeberechtigung?</title>
                           
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                                    <foreword>Die Zimmervermietung im Gewerberecht.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Werden Ferienwohnungen oder Fremdenzimmer an Dritte zur Nächtigung bereitgestellt, so stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob es hierfür einer Gewerbeberechtigung bedarf. Neben der Dauer der Vermietung sind hierfür vor allem die damit in Zusammenhang angebotenen sonstigen Leistungen sowie deren Umfang von Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zimmervermietung ohne Gewerbe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Keine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn abseits der Überlassung der Räumlichkeiten (bloße Raumvermietung) keine weiteren Leistungen erbracht werden. Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die sogenannte &quot;häusliche Nebenbeschäftigung&quot;. Zu dieser zählt auch eine Privatzimmervermietung, wenn diese nachfolgende Kriterien erfüllt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Vermietung erfolgt in der eigenen Häuslichkeit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Vermietung umfasst maximal 10 Fremdenbetten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es werden keine haushaltsfremden Personen als Arbeitskräfte beschäftigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es erfolgt eine Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit und zu im Voraus festgelegten Zeiten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Vermietung ist gegenüber anderen häuslichen Erwerbsquellen untergeordnet.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Gewerbliche Vermietung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sofern keine dargestellte Ausnahme von der Gewerbeordnung vorliegt, muss die Zimmervermietung der Gewerbebehörde (BH bzw. Magistrat) gemeldet werden. Gilt die Vermietung als freies Gewerbe, so bedarf es hierfür keiner Gewerbeberechtigung, wie dies beispielsweise bei Frühstückspensionen der Fall ist. Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (reglementiertes Gewerbe) ist für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Speziell hinzuweisen ist darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof mitunter in seiner Rechtsprechung wesentlich strengere Maßstäbe anlegt und bereits die Vermietung einer einzelnen Eigentumswohnung mit W-Lan-Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung als gewerbliche Vermietung qualifiziert hat.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: May Chanikran - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Muss auch im Gastgewerbe das Einwegpfand eingehoben werden?</title>
                           
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                                    <foreword>Geschlossene Gastronomie vom Einwegpfandsystem ausgenommen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Seit dem 1.1.2025 unterliegen Plastikflaschen und Getränkedosen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern dem neuen Einwegpfand in Höhe von je € 0,25. Das Einwegpfand ist von allen einzuheben, welche gewerbsmäßig Getränke, ausgenommen Milch- und Sirupprodukte, in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall in Verkehr setzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausnahmen für Gastrobetriebe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sogenannte „geschlossene Gastrobetriebe“ wie Restaurants oder Cafés, aus welchen keine Getränke mitgenommen werden können, müssen für Einweggetränkeverpackungen, die vor Ort bleiben, kein Pfand einheben. Für geschlossene Gastrobetriebe besteht auch keine Verpflichtung zur Rücknahme. Diese Betriebe haben im Sinne der Wirtschaftlichkeit zu beachten, dass sie im Rahmen ihres eigenen Einkaufs sehr wohl das Einwegpfand zu entrichten haben, weshalb hier gewährleistet sein sollte, dass die Einwegverpackungen auch tatsächlich im Betrieb verbleiben, damit nicht das Pfand zum zusätzlichen Kostenfaktor wird. Zu diesen Betrieben der geschlossenen Gastronomie gehören beispielsweise:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Imbissstände&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Cafés&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Restaurants&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Catering-Unternehmen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beherbergungsbetriebe oder Restaurants&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Gastronomiebetriebe, die Getränke zur Mitnahme in Einwegverpackungen anbieten, wie etwa Cafés to go, sind jedenfalls vom neuen Pfandsystem betroffen. Bei Essenszustellungen von Restaurants und von Lieferdiensten muss für Einweggetränkeverpackungen ebenfalls das Einwegpfand entrichtet werden. In diesen Fällen können leere Einweggetränkeverpackungen dann bei anderen Verkaufsstellen zurückgegeben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: M. Schuppich - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Freie oder verbilligte Getränke am Arbeitsplatz</title>
                           
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                                    <foreword>Wie wirkt die Steuerbefreiung für Getränke am Arbeitsplatz?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;In Branchen mit einem hohen Serviceanteil wie in der Gastronomie, ist es mitunter üblich, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber am Arbeitsplatz Getränke für das Personal bereitstellt. Das Einkommensteuergesetz sieht eine Befreiung vor, wonach kein geldwerter Vorteil anzusetzen ist, wenn der Arbeitgeber Getränke zur Konsumation im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt an sein Personal bereitstellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Anwendung der Steuerbefreiung ist es unerheblich, welche Getränke der Arbeitgeber bereitstellt. Dies können daher beispielsweise Kaffee, Tee, Limonaden, Mineralwasser, aber auch alkoholische Getränke wie Bier sein. Auch ist die Befreiungsbestimmung betraglich nicht beschränkt, sodass der Arbeitgeber hier uneingeschränkt Getränke zum Verbrauch bereitstellen kann.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Getränke auch tatsächlich im Betrieb konsumiert werden. Stellt der Arbeitgeber Getränke zur Mitnahme bereit, so ist dies nicht von der Steuerbefreiung mit umfasst. In diesem Fall wäre ein geldwerter Vorteil anzusetzen. Im Gegensatz zu anderen Steuerbefreiungen ist im Rahmen dieser Befreiungsbestimmung die Freiwilligkeit des Arbeitgebers keine Voraussetzung, sodass die Steuerbefreiung auch dann Anwendung findet, wenn der Arbeitgeber aufgrund von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen etc. zur Bereitstellung der Getränke verpflichtet ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Andere Beiträge und Abgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben der Einkommensteuer wirkt die Befreiungsbestimmung auch im Bereich der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer, des Dienstgeberbeitrags (DB), des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie des BV-Beitrages.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fanjianhua - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Was versteht man unter Werkverkehr?</title>
                           
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                                    <foreword>Kein Sachbezug bei der Beförderung von Arbeitnehmern im Werkverkehr.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Befördert eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber ihre bzw. seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Werkverkehr, so begründet dies keinen steuerpflichtigen Sachbezug. Nicht steuerbarer Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;zwischen Wohnung und Arbeitsstätte&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;befördert oder befördern lässt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zulässige Beförderungsmittel&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Beförderung mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels gilt die Beförderung der Arbeitnehmer mit größeren Bussen, mit arbeitgebereigenen oder angemieteten Kleinbussen, mit anderen Fahrzeugen nach Art eines Linienverkehrs, die im Unternehmen des Arbeitgebers zur Beförderung eingesetzt werden, mit Spezialfahrzeugen oder mit arbeitgebereigenen oder angemieteten Fahrzeugen (auch Pkw, Kombi). Die Beförderungskapazität eines eingesetzten Pkws oder Kombis muss dabei in der Regel zu 80 % ausgeschöpft sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;SV und Lohnnebenkosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nichtsteuerbare Bezüge wie der Werkverkehr zählen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind daher nicht in die Beitrags-/Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer, des Dienstgeberbeitrags (DB), des Zuschlags zum Dienstgebebeitrag (DZ), der Betrieblichen Vorsorge (BV) sowie der Sozialversicherung (SV) einzubeziehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Dokumentation und Aufzeichnungspflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Falle eines Werkverkehrs ist die Verwendung der Fahrzeuge entsprechend zu dokumentieren (Fahrtenbuch) und die beförderten Arbeitnehmer sind namentlich zu nennen. Zudem sind am Lohnkonto und am Lohnzettel die Monate des Werkverkehrs einzutragen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: kamonrat - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Stolperfalle Auslandskonten: Kapitalertragsteuerpflicht beachten</title>
                           
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                                <entry_title>Stolperfalle Auslandskonten: Kapitalertragsteuerpflicht beachten</entry_title>
                                  
                                <updated>2025-03-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Erklärungspflicht ausländischer Kapitalerträge in Österreich.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Viele Personen, sowohl im privaten als auch unternehmerischen Bereich, nutzen oftmals günstige Zinsangebote im Ausland, um ihr Geld dort zu veranlagen. Dabei wird allerdings häufig übersehen, dass, entsprechend der maßgeblichen Bestimmung im Doppelbesteuerungsabkommen, Kapitalerträge immer final im Ansässigkeitsstaat der Empfängerin bzw. des Empfängers der Besteuerung unterliegen. Dies bedeutet, dass, selbst wenn im Ausland bereits eine Steuer auf die Kapitalerträge abgeführt wird, diese dennoch zusätzlich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers (Österreich) der Besteuerung unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden die Kapitalerträge in der Folge in Österreich nicht erklärt, so kann dies neben einer Nachforderung der offenen österreichischen Steuer zudem auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gerade im Bereich des Kapitalvermögens ist das Aufgriffsrisiko in Österreich sehr hoch, da viele ausländische Staaten im Rahmen des Informationsaustausches relevante Steuerdaten (Kontosalden, Zinserträge, Dividenden etc.) an den Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers melden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Praktische Lösung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um eine korrekte Besteuerung zu gewährleisten, sollte in einem ersten Schritt eine Information der ausländischen Bank über die steuerliche Ansässigkeit in Österreich erfolgen. Dadurch kann eine allfällige Quellensteuer im Ausland bereits im Rahmen der Auszahlung auf das zulässige Ausmaß gemäß Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden. Im Zuge der Erklärung der empfangenen ausländischen Kapitalerträge in Österreich kann die ausländische Quellensteuer dann in der Folge auf die österreichische Kapitalertragsteuer im korrekten Ausmaß angerechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: janvier - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Tipps für effektive Besprechungen</title>
                           
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                                    <foreword>So sparen Sie Zeit und Nerven.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Besprechungen sind wichtig, aber oft dauern sie zu lange, sind schlecht organisiert und kosten unnötig Zeit und Geld. Damit Ihre Meetings wirklich etwas bringen, helfen Ihnen diese einfachen Tipps: &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Braucht es wirklich eine Besprechung?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Manchmal reicht ein kurzes Telefonat oder eine E-Mail, um Dinge zu klären. Prüfen Sie, ob ein Meeting wirklich notwendig ist. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer muss wirklich dabei sein?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Laden Sie nur die Personen ein, die betroffen sind oder eine Entscheidung treffen müssen. Zu viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer bremsen den Ablauf. Erstellen Sie eine Liste mit allen Besprechungspunkten und schicken Sie sie rechtzeitig an alle Teilnehmer.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kurz und knackig planen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Je kürzer das Meeting, desto produktiver bleibt es. Setzen Sie eine klare Zeitvorgabe und bleiben Sie dabei. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pünktlich starten – ohne Ausnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Warten Sie nicht auf Nachzügler. Wer zu spät kommt, sollte sich die Infos später selbst holen. Geben Sie den Zeitrahmen und eventuelle Pausen vorher bekannt. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zum Schluss: Protokoll versenden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein kurzer Bericht mit den wichtigsten Infos hilft allen Beteiligten, den Überblick zu behalten. Falls nötig, vereinbaren Sie gleich den nächsten Termin. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Alex from the Rock - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Herbst 2024</title>
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                                <title>Neuer Rahmen-KV im Hotel- und Gastgewerbe</title>
                           
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                                <updated>2024-10-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Was beinhaltet der neue Rahmen-KV für das Hotel- und Gastgewerbe?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Mit 1.11.2024 ist der neue Rahmen-KV für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe in Kraft getreten, welcher unter anderem nachfolgende Änderungen vorsieht:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitszeit&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Mit Teilzeitbeschäftigten kann nun ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen, bzw. bei Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 9 Monaten, vereinbart werden. Angefallene Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen werden kann, ist nach dessen Ende mit einem 50%igen Zuschlag abzugelten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Betrachtungszeitraum für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden) wird von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen (max. Gesamtdauer 9 Monate) verlängert werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Beschäftigung von Jugendlichen und Lehrlingen&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Betriebe können mit Jugendlichen einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die ersten 8 Sonntage im Lehrverhältnis sind arbeitsfrei und im Jahresschnitt muss auch die Hälfte aller Sonntage frei bleiben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lehrabschlüsse mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg sind mit einer Förderprämie von € 250 bzw. € 200 zu belohnen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Nachtarbeitszuschlag&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Zuschlag (pro Abschnitt € 9) ist nunmehr in drei Abschnitte unterteilt (von 00:01 bis 02:00 Uhr, von 02:01 bis 04:00 Uhr und von 04:01 bis 06:00 Uhr).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausnahmen:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – € 4,50 Zuschlag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Freie Sonntage&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freie Sonntage sind im Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag zu konsumieren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausnahmen für bestimmte Betriebe (fixer Schließtag/Kalenderwoche, befristete Verträge etc.).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Probemonat&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der erste Monat im Arbeitsverhältnis gilt automatisch als Probemonat.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Urlaubs- und Weihnachtsgeld&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Berechnung erfolgt in allen Bundesländern auf Basis des tatsächlichen Lohn/Gehalts.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Anspruchsfrist wird von zwei auf einen Monat verkürzt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Neuregelung der Lohngruppe 4 ab 1.5.2025&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Lohngruppe 4 ist ab 1.5.2025 nur noch für Hilfskräfte ohne Lehrabschlussprüfung nach zehn Jahren Branchenerfahrung oder mit einer Ausbildung ohne Abschluss anzuwenden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Lohnabschluss&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Lohnerhöhung 2024 erfolgt in zwei Schritten:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;+ ca. 6 % ab 1.5.2024&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;+ ca. 2 % ab 1.11.2024&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lohnerhöhung 2025:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Jahresinflation 2024 plus 1 %&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steigerungen beim Lehrlingseinkommen ab 1.5.2024 bzw. 1.5.2025&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Unterliegen Hotelpachtverträge der Gebührenbefreiung?</title>
                           
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                                <updated>2024-09-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>VwGH widerspricht BFG in Bezug auf die Gebührenbefreiung für Hotelpachtverträge.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes unterliegen Bestandsverträge wie Miet- oder Pachtverträge grundsätzlich einer Gebühr im Ausmaß von 1 % (ausgenommen Jagdpacht mit 2 %). Dies gilt allerdings nicht für Verträge über die Vermietung von Wohnraum, für welche das Gebührengesetz explizit eine Befreiung vorsieht. Nicht abschließend geklärt war bis dato die Frage, ob diese Befreiung auch auf Hotelpachtverträge anwendbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtsansicht des VwGH&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vertritt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Erkenntnis vom 14.5.2024 die Rechtsauffassung, dass Hotelpachtverträge nicht unter die Gebührenbefreiung für die Vermietung von Wohnraum fallen. Begründet wird dies seitens des VwGH damit, dass Hotelanlagen zwar der Beherbergung und Nächtigung dienen, allerdings deren Zweck nicht auf die Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Befriedigung eines privaten Wohnraum- oder Lebensbedürfnisses gerichtet ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch dienen Hotelanlagen inkl. der im Zusammenhang damit betriebenen Einrichtungen wie Restaurants, Bars, Cafeterien vorwiegend gewerblichen Interessen und nicht bevorzugt der Befriedigung eines privaten Wohnbedürfnisses, womit eine Anwendung der Gebührenbefreiung auf derartige Pachtverträge ausgeschlossen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abschließend hält der VwGH zur generellen Auslegung der Gebührenbefreiung für die Vermietung von Wohnraum fest, dass sich die Befreiungsbestimmung dem Wortlaut nach nur auf Mietverträge im zivilrechtlichen Sinne und nicht auf Pachtverträge bezieht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vili45 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie wurden die Mindestangaben des Dienstzettels erweitert?</title>
                           
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                                <entry_title>Wie wurden die Mindestangaben des Dienstzettels erweitert?</entry_title>
                                  
                                <updated>2024-09-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Neben den Neuerungen zu den Mindestangaben sind auch weitere Änderungen zu beachten.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Der österreichische Gesetzgeber hat in Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union unter anderem das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) geändert. Dieser Artikel behandelt daraus nur die Erweiterungen der Mindestangaben des sogenannten Dienstzettels und ist lediglich eine Übersicht zu den Eckpunkten der Neuerungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut AVRAG muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) aushändigen. Neu ist, dass dies nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form übermittelt werden muss. Ein Dienstzettel muss nicht ausgehändigt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Mindestangaben eines Dienstzettels umfasst. Die bisherige Ausnahme, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt, entfällt nun aber.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgende Angaben muss ein Dienstzettel mindestens umfassen (Neuerung in Fettdruck):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift des Arbeitgebers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift des Arbeitnehmers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beginn des Arbeitsverhältnisses&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit: das Ende des Arbeitsverhältnisses&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, &lt;strong&gt;Hinweis auf das Kündigungsverfahren&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gewöhnlicher Arbeits- bzw. Einsatzort und, wenn erforderlich, ein Hinweis auf wechselnde Arbeits- bzw. Einsatzorte, &lt;strong&gt;Sitz des Unternehmens&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Allfällige Einstufung in ein generelles Schema (Kollektivvertrag, Mindestlohntarif usw.)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vorgesehene Verwendung und &lt;strong&gt;kurze&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile, wie z. B. Sonderzahlungen, &lt;strong&gt;gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden&lt;/strong&gt;, Fälligkeit und &lt;strong&gt;Art der Auszahlung des Entgelts&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit (ausgenommen Hausbesorger), &lt;strong&gt;gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen des kollektiven Arbeitsrechts und Hinweis auf den Ort im Betrieb, an dem diese zur Einsichtnahme aufliegen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift &lt;strong&gt;des Trägers der Sozialversicherung&lt;/strong&gt; und der Mitarbeitervorsorgekasse des Arbeitnehmers (gegebenenfalls Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich können weitere Angaben erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen oder im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses länger als einen Monat im Ausland tätig wird. Auch diese Angaben wurden erweitert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jede Änderung der Angaben ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, &lt;strong&gt;spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens&lt;/strong&gt; (bisher spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit), schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (z. B. Kollektivvertrag), auf die verwiesen wurde oder, die das bzw. den Grundgehalt oder -lohn betreffen, oder die Änderung ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe des Kollektivvertrages.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem wird das Nichtaushändigen des Dienstzettels unter Strafe gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gesetzlichen Änderungen bezüglich der Angaben am Dienstzettel gelten für Eintritte seit dem 28.03.2024.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Antonioguillem - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Sind ersetzte Fehlgelder Werbungskosten?</title>
                           
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                                    <foreword>Wie können ersetzte Fehlgelder steuerlich berücksichtigt werden?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;In Branchen mit einem hohen Barzahlungsaufkommen wie in der Gastronomie kann es durchaus vorkommen, dass sich im Rahmen der täglichen Abrechnung eine Differenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Kassenstand ergibt. Diese Differenz wird in der Praxis entweder als Fehlgeld oder Manko bezeichnet. Wird dieser Fehlbetrag nicht von der bzw. von dem Arbeitgebenden getragen, sondern ist dieser vom Personal auszugleichen, so stellt sich die Frage, wie auf Arbeitnehmerebene damit steuerlich umzugehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fehlgelder als Werbungskosten ansetzen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In der Regel werden Fehlgelder, welche von der bzw. von dem Arbeitnehmenden zu tragen sind, unmittelbar vom Arbeitgebenden im Rahmen der Lohnabrechnung vom auszuzahlenden Lohn abgezogen, wodurch sich unmittelbar der Auszahlungsbetrag reduziert. Erfolgt keine Berücksichtigung im Rahmen der Lohnabrechnung und hat der Arbeitnehmende das Fehlgeld zu ersetzen, so kann der Arbeitnehmende in der Folge den ersetzten Betrag im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigen. Damit das als Werbungskosten berücksichtigte Fehlgeld im Rahmen einer finanzamtlichen Überprüfung auch nachgewiesen werden kann, empfiehlt es sich, neben der Dokumentation des Zahlungsabflusses auch eine Bestätigung des Arbeitgebenden über die Höhe und den getätigten Ausgleich des Fehlgeldes vorzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Wolfilser - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Beschäftigung von Saisonniers – wie endet die Beschäftigung?</title>
                           
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                                <entry_title>Beschäftigung von Saisonniers – wie endet die Beschäftigung?</entry_title>
                                  
                                <updated>2024-09-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Vorzeitige Beendigung von Verlängerung von Beschäftigungsverhältnissen mit Saisonniers.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Als Saisonnier oder Saisonarbeitskraft bezeichnet man eine Arbeitskraft, mit der ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde. Derartige Arbeitsverhältnisse findet man häufig in der Gastronomie und diese sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass sie nach Ablauf einer gewissen Zeit (Saison) automatisch enden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Achtung bei vorzeitiger Beendigung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Befristete Arbeitsverhältnisse können nur dann von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber oder von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer vor Ablauf der Befristung vorzeitig aufgelöst werden, wenn dies vertraglich durch eine explizite Regelung (Kündigungsbestimmung) vorgesehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Tätigt der Arbeitgeber ohne entsprechende Bestimmung eine Kündigung, so begründet dies in der Regel einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragszeit. Auch im umgekehrten Fall einer vom Arbeitnehmer selbst getätigten vorzeitigen Beendigung kann sich eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber ergeben, wenn diesem durch die unzulässige frühzeitige Beendigung ein finanzieller Schaden entsteht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verlängerung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Soll das Beschäftigungsverhältnis über die Befristung hinaus verlängert werden, so sollte hierfür grundsätzlich eine neue vertragliche Grundlage geschaffen werden. Der ab 1.11.2024 anwendbare neue Kollektivvertrag für die Gastronomie und Hotellerie sieht diesbezüglich (abweichend zur bisherigen Regelung) vor, dass befristete Arbeitsverhältnisse nunmehr einmalig um bis zu vier Wochen verlängert werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: davit85 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Anpassung der Größenklassen im Unternehmensgesetzbuch</title>
                           
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                                    <foreword>EU-Richtlinie bewirkt eine Anpassung der Größenkriterien im UGB.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Im Unternehmensgesetzbuch (UGB) werden Kapitalgesellschaften anhand der drei Größenkriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse sowie Mitarbeiterzahl in Kleinstkapitalgesellschaften, Kleine, Mittelgroße und Große Kapitalgesellschaften eingeteilt. Durch einen delegierten Rechtsakt der EU-Kommission werden ab dem 1.1.2024 die beiden Größenkriterien Bilanzsumme und Umsatzerlöse um jeweils 25 % angehoben. Dies soll für viele Unternehmen eine Reduktion der Prüfungs- und Berichtspflichten bewirken.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussichtliche Schwellenwerte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Richtlinie der EU-Kommission räumt den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Anpassung der Schwellenwerte eine Bandbreite ein. Ausgehend von den bisherigen Schwellenwerten des § 221 UGB führt die von der EU-Kommission festgelegte Erhöhung um 25 % zu einer Anpassung der Größenklassen im voraussichtlich nachfolgenden Ausmaß:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Bilanzsumme in € bisher&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Bilanzsumme in € NEU&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Umsatzerlöse in € bisher&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Umsatzerlöse in € NEU&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kleinstkapitalgesellschaft&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis 350.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;bis 450.000,00&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis 700.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;bis 900.000,00&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kleine Kapitalgesellschaft&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,35 - 5 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;0,45 - 6,25 Mio.&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,7 - 10 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;0,9 – 12,5 Mio.&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mittelgroße Kapitalgesellschaft&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5 – 20 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;6,25 – 25 Mio.&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10 – 40 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;12,5 – 50 Mio.&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Große Kapitalgesellschaft&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 20 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;über 25 Mio.&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 40 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;über 50 Mio.&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Anwendbarkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Den Mitgliedstaaten wird seitens der EU allerdings das Wahlrecht eingeräumt, die neuen Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2023 anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Maßgeblich für die Einstufung in die jeweilige Größenklasse ist die Einordnung des Unternehmens in den beiden vorangegangenen Jahren. Die finale Umsetzung der EU-Richtlinie im Rahmen des österreichischen UGB hat durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen und ist aktuell noch ausständig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: 1st footage - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kalte Progression: Welche Maßnahmen sind für 2025 geplant?</title>
                           
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                                <entry_title>Kalte Progression: Welche Maßnahmen sind für 2025 geplant?</entry_title>
                                  
                                <updated>2024-09-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Neben der Anpassung des Einkommensteuertarifes soll eine Reihe von Maßnahmen Entlastung bringen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass die steuerliche Mehrbelastung durch die sogenannte kalte Progression jährlich abzugelten ist. Dies erfolgt durch eine Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifes und vieler Absetzbeträge. Neben dieser Anpassung sind weitere Änderungen für 2025 geplant (Eckpunkte):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Taggeldes für Inlandsreisen von € 26,00 auf € 30,00 pro Tag und des Nächtigungsgeldes von € 15,00 auf € 17,00 pro Nacht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Kilometergeldes auf € 0,50 pro Kilometer (gilt ab 2025 auch für Pkw, Motorrad und Fahrräder). Für mitbeförderte Personen soll ein Kilometergeld von € 0,15 möglich sein. Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder soll von 1.500 km auf 3.000 km pro Jahr erhöht werden und die Untergrenze für Fußgeher auf 1 km halbiert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Jahresumsatzgrenze für Kleinunternehmer auf € 55.000,00. Dies soll sowohl für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer wie auch für die Einkommensteuerpauschalierung für Kleinunternehmer gelten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anpassungen beim Sachbezug für Dienstwohnungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neuer Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 60,00 pro Kind (bis 18 Jahre) und Monat für Familien mit niedrigem Einkommen. Der Kinderzuschlag ist auch an den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag geknüpft.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzwerdung der Maßnahmen und die entsprechenden notwendigen Verordnungen waren bei Drucklegung noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Anna - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Verstärkte Kontrollen der Finanzpolizei im Bereich Hotellerie und Gastronomie</title>
                           
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                                <entry_title>Verstärkte Kontrollen der Finanzpolizei im Bereich Hotellerie und Gastronomie</entry_title>
                                  
                                <updated>2024-09-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Welche Unterlagen sollten für eine finanzpolizeiliche Überprüfung vorbereitet werden?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;In den Sommermonaten kam es seitens der Finanzpolizei zu umfassenden Prüfungshandlungen im Bereich der Hotellerie sowie im Gastgewerbe. Besonderes Augenmerk wurde im Rahmen der durchgeführten Überprüfungen auf die Beschäftigung von ausländischem Fremdpersonal gelegt, welches im Bereich der Hotellerie und im Gastgewerbe häufig im Service- und Reinigungsbereich eingesetzt wird. Neben der Überprüfung des Personals erfolgten auch Prüfungshandlungen in Bezug auf Registrierkassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um im Prüfungsfall gut gerüstet zu sein, empfiehlt es sich, nachfolgende Unterlagen bereits vorab lückenlos und griffbereit vorzubereiten:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Unterlagen im Bereich Personal&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Namensliste der im Betrieb beschäftigten Personen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausweiskopien des Personals&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anmeldungen bei der Sozialversicherung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitserlaubnisse bei ausländischen Beschäftigten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lohn- und Arbeitsaufzeichnungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kopie aller Arbeits- und Werkverträge&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Unterlagen im Bereich Registrierkasse&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Jahres- und Monatsbelege&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nullbeleg&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Manuell erstellte Belege bei Kassenausfall&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kassenbeschreibung des Herstellers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Handbuch der Registrierkasse&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Datenübermittlungsprotokolle&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Störungsmeldungen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Frühling 2024</title>
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                                <title>Was hat sich zuletzt für Kapitalgesellschaften geändert?</title>
                           
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                                <updated>2024-03-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Änderungen bei Mindeststammkapital und Größenklassenkriterien sowie eine neue Gesellschaftsform.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Mindeststammkapita&lt;/strong&gt;l von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) betrug bis 31.12.2023 € 35.000,00. Mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz wurde unter anderem ab 1.1.2024 eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) beschlossen. Die Mindestkörperschaft sinkt somit grundsätzlich auch bei bestehenden GmbHs von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im &lt;strong&gt;Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz &lt;/strong&gt;(FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform ist in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär. Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo können Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen ist eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ ist möglich. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen). Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;2024 werden für Kapitalgesellschaften auch die &lt;strong&gt;Größenklassenkriterien &lt;/strong&gt;Bilanzsumme und Umsatz angehoben. Die Einteilung in Größenklassen bestimmt unter anderem den Umfang des Jahresabschlusses sowie die gesetzlichen Prüfungs-, Berichts- und Veröffentlichungspflichten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Chinnapong - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Umsatzsteuer: Was gilt bei All-Inclusive als Nebenleistung der Beherbergung?</title>
                           
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                                <entry_title>Umsatzsteuer: Was gilt bei All-Inclusive als Nebenleistung der Beherbergung?</entry_title>
                                  
                                <updated>2024-03-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Umfangreicher Katalog in den Umsatzsteuerrichtlinien zu Nebenleistungen bei All-Inclusive.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen ist grundsätzlich mit einem Umsatzsteuersatz von 10 % an den Gast zu verrechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei All-Inclusive-Paketen werden üblicherweise als Nebenleistungen mehr als nur Beleuchtung, Beheizung, Bedienung und ein ortsübliches Frühstück angeboten. In den Umsatzsteuerrichtlinien vertritt das BMF die Rechtsansicht, dass folgende Leistungen als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden können, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Begrüßungstrunk,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5 % des Pauschalangebotes),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kinderbetreuung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Überlassung von Wäsche (z. B. Bademäntel),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verleih von Sportgeräten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad sowie Fitnessräumen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geführte Wanderungen oder Skitouren,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Abgabe von Liftkarten (z. B. Skilift), von Eintrittskarten (z. B. Theater), der Autobahnvignette oder – z. B. in Kärnten – der „Kärnten-Card&quot;,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Animation,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wellness-Leistungen, ausgenommen hiervon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen sowie die Verabreichung von Massagen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Eine annähernd tägliche Benützung eines Golfplatzes mit mehrmaligem Golfunterricht oder der Teilnahme an einem Golfturnier sieht die Finanz beispielsweise nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen an. Das Gleiche gilt für vergleichbare Sport- oder Freizeitkurse (z. B. Segel-, Tenniswochen, usw.).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alexmishchenko - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wann kann die Gastgewerbepauschalierung in Anspruch genommen werden?</title>
                           
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                                <issue_title>Frühling 2024</issue_title>
                                
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                                <entry_title>Wann kann die Gastgewerbepauschalierung in Anspruch genommen werden?</entry_title>
                                  
                                <updated>2024-03-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Die Nutzung der Gastgewerbepauschalierung kann steuerliche Vorteile bringen. Vorab müssen die Voraussetzungen geklärt sein.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die Gastgewerbepauschalierung ermöglicht es, für bestimmte Betriebsausgaben Pauschalen anzusetzen. Vorab ist aber zu klären, ob eine Anwendung der Gastgewerbepauschalierung in Frage kommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die entsprechende Verordnung normiert, dass bei der Ermittlung des Gewinnes bei Betrieben, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe im Sinne des § 111 Gewerbeordnung erforderlich ist und während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt, nach Maßgabe der Bestimmung der Verordnung Betriebsausgaben pauschal angesetzt werden können. Für eine Tätigkeit, für die zwar eine entsprechende Gewerbeberichtigung vorliegt, aber steuerlich eine reine Vermögensverwaltung (insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ist, kann daher die Gastgewerbepauschalierung nicht in Anspruch genommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Voraussetzungen sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Bilanzierung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG) ermöglicht. Das Führen von Aufzeichnungen, die eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3) ermöglichen, ist aber nicht schädlich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Umsätze (in der Regel jene aus dem Vorjahr, außer bei Betriebseröffnungen) im Sinne der Bundesabgabenordnung (§ 125) betragen nicht mehr als € 400.000,00. Laut Einkommensteuerrichtlinien stellen durchlaufende Posten keine Umsätze dar und bleiben bei Anwendung der Pauschalierung außer Ansatz; gleiches gilt für die Ortstaxe, Tourismusabgabe oder eine ähnliche Abgabe, die an die Gemeinde bzw. das Land abzuführen ist. Es sind weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit Betriebsübergängen, Rumpfwirtschaftsjahren und Betriebseröffnungen zu beachten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aus der Steuererklärung geht hervor, dass man von der Pauschalierung Gebrauch macht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JackF - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Steuerfreie Mitarbeiterprämie: Zusatzkollektivvertrag für Hotel- und Gastrogewerbe abgeschlossen</title>
                           
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                                    <foreword>Steuerfreie Auszahlung einer Mitarbeiterprämie bis max. € 3.000,00 unter bestimmten Voraussetzungen in 2024 möglich.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Durch einen Zusatzkollektivvertrag für Arbeitende und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie in Höhe von max. € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei unter bestimmten Voraussetzungen zur Auszahlung bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Betrieben mit Betriebsrat ist darüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes ersetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgende Kriterien sind einzuhalten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben zumindest Anspruch auf eine Mitarbeiterprämie in aliquoter Höhe im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gesetzwidrige oder unsachliche Differenzierungen sind unzulässig. Diesbezüglich sind die Richtlinien des Finanzministeriums heranzuziehen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Arbeitnehmer sind über die getroffenen sachlichen Differenzierungen spätestens mit der Auszahlung zu informieren.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde, diese kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Weitere Details des Zusatzkollektivvertrages sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat auf &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.bmf.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt;&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; unter Fachinformationen – Lohnsteuer eine Anfragebeantwortung zu diesem Thema veröffentlicht. Auf der Homepage der Wirtschaftskammer &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.wko.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.wko.at&lt;/a&gt;&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; sind der Zusatzkollektivvertrag und ein FAQ des Fachverbandes Hotellerie und Gastronomie zum Zusatzkollektivvertrag abrufbar.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: mpix-foto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Erhöhungen ab 2024 bei Familienleistungen</title>
                           
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                                <updated>2024-03-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Was bewirkt die Valorisierung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst. Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;th style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;u&gt;Alter&lt;/u&gt;&lt;/th&gt;
&lt;th style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;u&gt;Beihilfe pro Monat&lt;/u&gt;&lt;/th&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab Geburt&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 132,30&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 3 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 141,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 10 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 164,20&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 19 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 191,60&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für zwei Kinder gewährt wird: € 8,20&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für drei Kinder gewährt wird: € 20,20&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für vier Kinder gewährt wird: € 30,70&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für fünf Kinder gewährt wird: € 37,20&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für sechs Kinder gewährt wird: € 41,50&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 60,30&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem wurde der Kindermehrbetrag ab 2024 von € 550,00 auf € 700,00 erhöht und die Anspruchsvoraussetzungen angepasst. Der Monatsbetrag des Familienbonus Plus für volljährige Kinder wurde von € 54,18 auf € 58,34 erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JenkoAtaman - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>ORF-Beitrag: Wie sind die Regelungen für Unternehmer ab 2024?</title>
                           
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                                    <foreword>Die ORF-Beitragspflicht für Unternehmen basiert auf der Kommunalsteuerpflicht.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auch die Erhebung eines ORF-Beitrages für Unternehmerinnen und Unternehmer geregelt. Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag zu entrichten. Unternehmer, die keine Kommunalsteuer zu entrichten haben, haben daher auch keinen ORF-Beitrag zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bemessungsgrundlage für die Staffelung des ORF-Beitrages ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des Kommunalsteuergesetzes, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des ORF-Beitrages beträgt je Kalendermonat bei einer Bemessungsgrundlage:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;bis € 1,6 Millionen einen ORF-Beitrag,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 3 Millionen zwei ORF-Beiträge,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 10 Millionen sieben ORF-Beiträge,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 50 Millionen zehn ORF-Beiträge,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 90 Millionen zwanzig ORF-Beiträge,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über € 90 Millionen fünfzig ORF-Beiträge.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten. Ein ORF-Beitrag beträgt für 2024 € 15,30 pro Monat, hinzukommt eine allfällige Landesabgabe (Burgenland € 4,60, Steiermark € 4,70, Kärnten € 4,60, Tirol € 4,10).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten sind von der bzw. dem Beitragsschuldenden grundsätzlich zu melden. Die Daten von kommunalsteuerpflichten Betrieben erhält die ORF-Beitrags Service GmbH lt. Gesetz im April des Folgejahres. Aufgrund der übermittelten Daten wird der Betrieb registriert (lt. Angaben auf &lt;a href=&quot;https://orf.beitrag.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;orf.beitrag.at&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;). Weitere Bestimmungen sind zu beachten (z.  B. wenn eine Privatperson mit Hauptwohnsitz an der Adresse einer Betriebsstätte gemeldet ist). Eine Liste von Fragen und Antworten zum ORF-Beitrag findet sich unter &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;https://orf.beitrag.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;orf.beitrag.at&lt;/a&gt;&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie guter Gästeservice zum Erfolg eines Hotels beitragen kann</title>
                           
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                                    <foreword>Guter Gästeservice geht von der Buchung bis zur Verabschiedung des Gastes.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;In der heutigen wettbewerbsintensiven Hotelbranche ist ein herausragender Gästeservice unerlässlich, um sich von der Konkurrenz abzuheben und langfristige Erfolge zu sichern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Guter Gästeservice beginnt bereits bei der Buchung und reicht bis zum Abschied des Gastes. Es ist die Summe aller Interaktionen, die ein Gast während seines Aufenthalts mit Ihrem Hotel hat. Eine herzliche Begrüßung, schnelle und effiziente Abwicklung des Check-ins, saubere und komfortable Zimmer, schnelle Reaktion auf Anfragen oder Probleme sowie ein freundliches und kompetentes Personal sind nur einige Aspekte, die zu einem hervorragenden Gästeservice beitragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein zufriedener Gast ist eher geneigt, sein positives Erlebnis weiterzuempfehlen und erneut bei Ihnen zu buchen. Mundpropaganda und positive Bewertungen in Online-Bewertungsportalen können dazu beitragen, neue Gäste anzuziehen. Guter Gästeservice kann ein Alleinstellungsmerkmal sein, das Gäste dazu bringt, sich für Ihr Hotel zu entscheiden. Auch sind zufriedene Gäste eher bereit, für zusätzliche Dienstleistungen zu bezahlen, wie z. B. Zimmer-Upgrades, Spa-Behandlungen oder Restaurantbesuche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um guten Gästeservice zu gewährleisten, ist es wichtig, in Schulungen für Ihr Personal zu investieren. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die motiviert, gut geschult und engagiert sind, sind die wichtigste Ressource für die Bereitstellung eines guten Services.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Halfpoint - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Herbst 2023</title>
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                                <title>Investitionen in den Gastro- oder Hotelbetrieb: Wann ist der richtige Zeitpunkt aus steuerlicher Sicht?</title>
                           
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                                    <foreword>Es gilt, unterschiedlichste steuerliche Bestimmungen zu beachten.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Soll noch dieses Jahr in den Gastronomie- oder Hotelbetrieb investiert werden oder macht es aus steuerlichen Gründen Sinn, die Investition in die Zukunft zu schieben? Bei Bilanzen mit abweichenden Wirtschaftsjahren ist bei den folgenden Ausführungen zu beachten, dass eine Steuersparwirkung in jenem Jahr gegeben ist, in dem das Wirtschaftsjahr endet (bei Bilanzstichtag 31.1.2024 wirkt sich eine Investition im November 2023 erst für die Steuern 2024 aus).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abschreibung (Afa)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wie jedes Jahr spricht für die Investition vor dem Jahreswechsel, dass, wenn man bis zum Jahresende ein Wirtschaftsgut anschafft und in Betrieb nimmt, noch eine volle Halbjahresabschreibung steuerlich zusteht. Zu beachten sind auch die Möglichkeiten der degressiven Abschreibung (max. 30 %) und der beschleunigten Afa bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geringwertige Wirtschaftsgüter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, also mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als € 1.000,00, so kann der volle Betrag noch heuer steuerlich abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Investitionen in bestimmte neue Wirtschaftsgüter ermöglichen es bei betrieblichen Einkünften von natürlichen Personen (z. B. keine GmbHs), auch jenen Teil des Gewinnfreibetrages zu nutzen, der von Investitionen abhängt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann bis zu 13 % jenes Gewinnanteils betragen, der € 30.000,00 übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Investitionsfreibetrag (IFB)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 ein IFB steuerlich geltend gemacht werden. Der IFB ist auch für GmbHs möglich. Im Folgenden ein Überblick zu den Eckpunkten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr). Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (genauer geregelt in einer eigenen Verordnung). Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben. Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht geltend gemacht werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (wie z. B. für PKW, Gebäude). Die gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z. B. Elektroautos) sowie Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (insbesondere jene, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gebrauchte Wirtschaftsgüter,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dies wird in einer Verordnung genauer geregelt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (ausgenommen Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fazit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der steuerliche sinnvolle Investitionszeitpunkt hängt von mehreren Faktoren ab, die wiederum alle unterschiedliche gesetzliche Bedingungen ausweisen. So ist jedenfalls auch die Rechtsform, die Gewinnsituation, die Höhe der bereits getätigten Investitionen und Art der Gewinnermittlung zu beachten. Ebenfalls sind natürlich auch nicht steuerliche Faktoren, wie zum Beispiel Gewinnsituation, Bankenrating und Liquidität, ins Kalkül zu ziehen. Die Situation jedes Gastronomie- oder Hotelbetriebes, welcher vor Investitionsentscheidungen steht, muss individuell beleuchtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gorodenkoff - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Steuerfalle Servicepauschale?</title>
                           
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                                    <foreword>Mögliche Umsatzsteuer- und Lohnsteuerbelastung bei Zwangstrinkgeldern.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Wird eine Servicepauschale, ein Servicezuschlag oder ein verpflichtendes Trinkgeld („Zwangstrinkgeld“), z. B. als Zuschlag in Prozent zur Konsumation des Gastes, verrechnet, so kann dies, im Vergleich zu freiwilligen Trinkgeldern, zu wesentlichen steuerlichen Konsequenzen führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Fachliteratur wurde eine erste begründete Rechtsmeinung publiziert, die&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine Servicepauschale als Entgelt entsprechend des Umsatzsteuergesetzes qualifiziert, für welches die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge abzuführen sind und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;im Falle der Weiterleitung der Servicepauschale an die Mitarbeiter dafür Lohnsteuerpflicht wie für einen Lohn- oder Gehaltsbestandteil als gegeben sieht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ein echtes Trinkgeld ist für Arbeitnehmer entsprechend einer expliziten Steuerbefreiung im Einkommensteuergesetz steuerfrei. Dies gilt lt. Gesetz für ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird seitens der Finanzverwaltung oben genannter Rechtsmeinung gefolgt, so kann dies bei Betriebsprüfungen (Umsatzsteuer) und Prüfungen der Lohnabgaben zu wesentlichen Nachforderungen führen. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass wenn Servicepauschalen netto an die Mitarbeiter weitergereicht werden, diese Beträge auf Bruttoentgelte hochgerechnet werden und dies als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: 0pidanus - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Welche Änderungen sind für GmbHs geplant?</title>
                           
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                                    <foreword>Gesetzgeber plant Absenkung des Mindeststammkapitals von GmbHs.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Mindeststammkapital&lt;/strong&gt; von Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) beträgt zur Zeit € 35.000,00. Bei Gründung einer GmbH kann für einen Zeitraum von zehn Jahren das Stammkapital mit € 10.000,00 (Gründungsprivilegierung) angesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das zur Begutachtung versandte Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) umfasst nun unter anderem eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) per 1.11.2023. Die Gründungsprivilegierung soll entsprechend entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Änderung soll auch Auswirkung auf die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer haben. Für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht ist eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten. Somit würde die Mindestkörperschaftsteuer von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr sinken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem GesRÄG 2023 soll auch eine sogenannte „&lt;strong&gt;Flexible Kapitalgesellschaft&lt;/strong&gt;“ als neue Rechtsform etabliert werden, die sich insbesondere für Start-ups und andere innovative Unternehmen eignen soll. Bei einer Flexiblen Kapitalgesellschaft sollen unter anderem&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;sogenannte Unternehmenswert-Anteile ausgegeben werden können,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;vereinfacht Umlaufbeschlüsse gefasst werden können und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;vereinfacht Anteilsübertragungen möglich sein.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Eine Änderung im Einkommensteuergesetz soll Steuervorteile bei Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzesänderungen waren bei Drucklegung dieses Artikels in Begutachtung. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Voraussichtliche ASVG-Werte für 2024</title>
                           
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                                    <foreword>Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2024: 1,035.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Geringfügigkeitsgrenze monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 518,44&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 777,66&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 202,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.060,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 12.120,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlichfür freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7.070,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: eyetronic - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Achtung: Höhere Anspruchszinsen als im Vorjahr</title>
                           
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                                    <foreword>Anspruchsverzinsung aufgrund höheren Zinssatzes relevant.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Seit 20.9.2023 beträgt der Zinssatz für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen 5,88 % (Stand 20.9.2023). Da dieser Zinssatz der Finanz vom Zinssatz der Europäischen Zentralbank abgeleitet ist, sind weitere Erhöhungen nicht auszuschließen. Seit 1.10. läuft die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr. Dies ist insbesondere relevant, da der aktuelle Zinssatz für Anspruchszinsen deutlich höher ist als in den Vorjahren. Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung reduziert oder vermieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Apichat - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Muss eine Schenkung gemeldet werden?</title>
                           
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                                    <foreword>Für eine Schenkung besteht unter bestimmten Voraussetzungen Meldepflicht beim Finanzamt.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrieben oder Teilbetrieben,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;beweglichem körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkender, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren einzubringen, zur ungeteilten Hand (d. h. wenn eine dieser Person die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet). Sie ist zu erledigen binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Hinweis:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;em&gt; Unter den Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Sie müssen nicht gemeldet werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen (auch Lebensgefährten) bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00 (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr möglich, ab dem Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wozu braucht man die ID Austria?</title>
                           
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                                <updated>2023-09-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Mit der ID Austria Amtswege digital erledigen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die ID Austria stellt eine Weiterentwicklung der Handysignatur bzw. der Bürgerkarte dar und wird diese ablösen. Mit der ID Austria können sich Menschen online ausweisen und digitale Services nutzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Anwendungen sind mit der ID Austria möglich?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Digitale Behördenservices, wie z. B. An- und Abmeldungen des Hauptwohnsitzes oder Wahlkarte beantragen über oesterreich.gv.at oder der App „Digitales Amt“&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Elektronisches Postamt für behördliche Schriftstücke bei elektronischer Zustellung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Elektronische rechtssichere Unterschrift von Verträgen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Digitale Ausweise: Basis zur digitalen Ausweisplattform – z. B. digitaler Führerschein mit der App eAusweis am Smartphone.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) weist darauf hin, dass z. B. Dienstgeber, Geschäftsführer oder Steuerberater bei Nutzung der e-Services (z. B. WEBEKU, ELDA) der ÖGK via Unternehmensserviceportal die Umstellung auf die ID Austria vornehmen werden müssen, um diese Services weiter in Anspruch zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;ID Austria mit Basisfunktion&lt;/strong&gt; umfasst alle Funktionen der Handysignatur. Eine Verlängerung des Basis ID Austria ist nicht möglich. Die &lt;strong&gt;ID Austria mit Vollfunktion&lt;/strong&gt; bietet zusätzliche Services (z. B. Ausweisfunktion am Mobiltelefon), die auch künftig erweitert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere detaillierte Informationen zur ID Austria finden Sie unter &lt;a href=&quot;http://www.oesterreich.gv.at/id-austria&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;www.oesterreich.gv.at/id-austria&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: BullRun - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Frühling 2023</title>
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                                <title>Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte in der Gastronomie</title>
                           
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                                    <foreword>Bei Vorliegen welcher Voraussetzungen dürfen ausländische Saisonkräfte in Österreich beschäftigt werden?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland üben in vielen Branchen Tätigkeiten aus, für die es immer schwieriger wird, Arbeitskräfte im Inland zu finden. Vor allem in der Gastronomie und im Tourismus decken ausländische Saisonarbeitskräfte mittlerweile in Spitzenzeiten über 50 % des Personalbedarfs ab.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beschäftigung von Saisonkräften aus dem EU-Raum&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeitskräfte aus Staaten innerhalb der EU bzw. aus dem EWR und der Schweiz haben in Österreich aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit freien Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine weitere Bewilligung, um einer Beschäftigung in der Gastronomie in Österreich nachzugehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beschäftigung von Saisonkräften aus Drittstaaten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Damit Arbeitskräfte aus Drittstaaten in der Gastronomie oder dem Tourismus beschäftigt werden dürfen, muss ein Kontingentplatz gemäß geltender Saisonkontingentverordnung im entsprechenden Wirtschaftszweig frei sein sowie ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden. Der Arbeitgeber beantragt in der Folge eine Beschäftigungsbewilligung bei der regional zuständigen AMS-Stelle. Wird die Bewilligung erteilt, so darf die Arbeitskraft für maximal sechs Monate beschäftigt werden. Ein Saisonier darf innerhalb von zwölf Monaten zudem maximal neun Monate mittels Beschäftigungsbewilligungen im Inland beschäftigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderregelung für Stammsaisoniers aus Drittstaaten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren entweder in der Land- und Forstwirtschaft oder im Tourismus inkl. Gastronomie jeweils mindestens 90 Tage pro Kalenderjahr als Saisonarbeitskraft rechtmäßig beschäftigt waren, können einen Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier beim AMS stellen. Wird dieser Antrag genehmigt, so erhalten die registrierten Stammsaisoniers eine Beschäftigungsbewilligung außerhalb der Saisonkontingente und ohne Arbeitsmarktprüfung. Eine derartige Bewilligung gilt maximal sechs Monate. Mehrere Bewilligungen pro Kalenderjahr und Branche sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: karepa - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Können befristete Arbeitsverhältnisse gekündigt werden?</title>
                           
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                                    <foreword>Hier sind Einschränkungen im Vergleich zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu beachten</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Insbesondere bei Saisonbetrieben gehört die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern zum Alltag in der Gastronomie und Hotellerie. Worauf Sie in erster Linie achten müssen, wenn Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren bzw. kündigen möchten, erfahren Sie hier.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während unbefristete Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, haben befristete Arbeitsverhältnisse ein vorab festgelegtes Ablaufdatum. Das Ende der Laufzeit muss im Vorfeld objektiv bestimmbar festgesetzt werden und darf nicht willkürlich beeinflussbar sein (z. B. ein bestimmtes Kalenderdatum). Bestimmte Kollektivverträge (z. B. der Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe) schreiben die Vereinbarung eines bestimmten Kalenderdatums ausdrücklich vor. Prüfen Sie deshalb unbedingt den jeweils anwendbaren Kollektivvertrag, bevor Sie ein befristetes Dienstverhältnis begründen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Befristete Dienstverhältnisse können vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nur dann gekündigt werden, wenn die Möglichkeit einer solchen Kündigung ausdrücklich vereinbart wurde. Das ist allerdings nicht immer möglich. Ist&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;das Arbeitsverhältnis auf kurze Zeit befristet und steht die einzuhaltende Kündigungsfrist in einem Missverhältnis zur Laufzeit, dann kann keine Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung vereinbart werden. Dabei sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ausschlaggebend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine einvernehmliche Auflösung ist hingegen auch bei (besonders kurz) befristeten Arbeitsverhältnissen möglich. Auch eine Probezeit kann bei befristeten Arbeitsverhältnissen vereinbart werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soll ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an oder kurz nach einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart werden, bedarf es dafür einer sachlichen Rechtfertigung, die sich aus wirtschaftlichen oder sozialen Umständen ergeben kann. Ohne eine solche Rechtfertigung begründet die Folgebefristung ein sittenwidriges Kettenarbeitsverhältnis, das wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Wolfilser - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Prüfungsschwerpunkt Registrierkasse</title>
                           
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                                    <foreword>Verstärkte Überprüfung von Registrierkassen durch die Finanzverwaltung und Finanzpolizei</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Unternehmer mit einem Nettojahresumsatz ab € 15.000,00 je Betrieb und Barumsätzen aus diesem Betrieb von über € 7.500,00 müssen eine Registrierkasse führen. Die Finanzverwaltung und Finanzpolizei haben mit Ende letzten Jahres angekündigt, dass für das Jahr 2023 die Überprüfung der Registrierkassen einer der diesjährigen Prüfungsschwerpunkte sein wird. Aufgrund der vorwiegend erzielten Barumsätze werden somit auch viele Gastronomiebetriebe in den Fokus dieser Überprüfungen geraten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Schwerpunkte der geplanten Überprüfungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben der generellen Verpflichtung zum Betrieb einer Registrierkasse wird im Rahmen der geplanten Überprüfungen auch vermehrt auf die Belegerteilungspflicht geachtet werden, wonach der Unternehmer dem Kunden über seinen Umsatz verpflichtend einen Beleg auszuhändigen hat. Ebenfalls werden die Kassenbelege in Form der Monats- und Jahresbelege selbst einer verstärkten Überprüfung unterliegen. Die Monatsbelege müssen dabei gemeinsam mit dem Kassenabschluss sowie dem Jahresbeleg aufbewahrt werden, welcher bis zum 15.2. des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorbereitung von Unterlagen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um im Rahmen einer potenziellen Überprüfung gut gerüstet zu sein, empfiehlt es sich, bereits vorab folgende Unterlagen vorzubereiten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Jahres- und Monatsbelege&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nullbeleg&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Manuell erstellte Belege bei Kassenausfall&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kassenbeschreibung des Herstellers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Handbuch der Registrierkasse&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Datenübermittlungsprotokolle&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zudem gilt es zu beachten, dass Systemausfälle über 48 Stunden über Finanz-Online gemeldet und entsprechend dokumentiert werden müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ikonoklast_hh - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wann haben Unternehmer Anspruch auf Diäten?</title>
                           
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                                    <foreword>Wann liegt eine betrieblich veranlasste Reise vor?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Eine Reise ist in der Regel mit Mehrkosten verbunden. Abgesehen von den Fahrtkosten entstehen hierbei insbesondere auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Analog zum Werbungskostenabzug bei Dienstnehmern besteht auch im unternehmerischen Bereich die Möglichkeit, diese reisebedingten Verpflegungs- und Nächtigungsmehraufwendungen mittels Pauschalbeträge als Betriebsausgaben geltend zu machen, sofern die Reise betrieblich veranlasst ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Betrieblich veranlasste Reise&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine betrieblich veranlasste Reise liegt vor, wenn sich ein Unternehmer aus betrieblichen Gründen mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Betriebsstätte) entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit einhergehend darf im Zuge der Reise auch kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit wird begründet, wenn man fünf Tage durchgehend (oder regelmäßig wiederkehrend) oder an mehr als 15 Tagen im Kalenderjahr aus beruflichen Gründen am gleichen Ort tätig ist. Dabei gilt es zu beachten, dass sich ein Mittelpunkt der Tätigkeit nicht zwangsläufig auf einen Ort beziehen muss, sondern auch ein gesamtes Einzugsgebiet (z. B. Bezirk) umfassen kann, wie dies häufig bei der Tätigkeit von Rauchfangkehrern oder Gebietsvertretern der Fall ist. In derartigen Fällen besteht bei Tätigkeiten im gesamten Gebiet kein Anspruch auf Diäten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorsteuerabzug bei Inlands- und Auslandsreisen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Macht ein Unternehmer bei einer betrieblich veranlassten Reise im Inland die pauschalen Taggeld- und Nächtigungskosten geltend, so kann er die in den Bruttobeträgen enthaltene 10%ige Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Falls anstelle des pauschalen Nächtigungsgeldes die tatsächlichen Nächtigungskosten abgesetzt werden, kann die Vorsteuer von diesen geltend gemacht werden. Dafür muss aber eine Rechnung vorliegen, die den Formalerfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entspricht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders als bei Reisekosten im Inland gibt es bei den Diätensätzen für das Ausland keinen Vorsteuerabzug in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Halfpoint - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie sind steuerfreie Essensbons für Mitarbeiter geregelt?</title>
                           
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                                    <foreword>Gutscheine können auch bei Abholung oder Lieferung der Speisen steuerfrei sein</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gutscheine für Mahlzeiten bleiben lt. Lohnsteuerrichtlinien bis zu einem Wert von € 8,00 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von € 8,00 pro Arbeitstag können von den Arbeitnehmern auch dann eingelöst werden, wenn die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Gaststätten gelten Gastgewerbebetriebe entsprechend der Gastgewerbepauschalierungsverordnung, die Speisen jeder Art anbieten, die an Ort und Stelle genossen werden können. Eine reine Handelstätigkeit fällt nicht darunter. Essensgutscheine, die in anderen Betrieben (z. B. Lebensmittelgeschäfte) eingelöst werden können, berechtigen nicht zur Inanspruchnahme des erhöhten Freibetrags von € 8,00 pro Arbeitstag, sondern bleiben nur bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Rido - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Steuerfreier Sachbezug beim Dienstrad: Ist eine Bezugsumwandlung schädlich?</title>
                           
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                                    <foreword>Steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug beim Dienstrad auch bei Bezugsumwandlung?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z. B. Elektrofahrrad) auch für private Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen, ist laut Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Sachbezugswert von Null für die Überlassung ist entsprechend der Sachbezugswerteverordnung ab 2023 auch im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt im Wesentlichen auch für die Sozialversicherungsbeiträge. Die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) weist aber unter anderem auf folgende Voraussetzungen hin:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Dienstgeber kauft oder least ein (Elektro-)Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von Null.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das bisherige Entgelt und das verbleibende Bruttoentgelt liegt über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn. Das verbleibende Bruttoentgelt entspricht zumindest dem kollektivvertraglichen Lohn und gilt als Beitragsgrundlage.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es erfolgt eine schriftliche Dienstvertragsänderung über eine befristete oder unbefristete Reduktion des Bruttobezuges.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Weitere Details, wie z. B. die Auswirkung auf sonstige Ansprüche (z. B. Sonderzahlungen), sind zu beachten und können nur in einer individuellen Beratung geklärt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kzenon - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Welchen Vorteil bieten regelmäßige Mitarbeitergespräche?</title>
                           
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                                <updated>2023-03-29</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Dieses Führungsinstrument bringt Vorteile für Mitarbeiter und Führungskraft</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Zumindest einmal pro Jahr sollten Sie sich als Führungskraft oder Unternehmer in Gastronomie und Hotellerie die Zeit nehmen, ein ausführliches Gespräch mit Ihren Mitarbeitern zu führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Mitarbeitergespräch &lt;strong&gt;bietet dem Mitarbeiter:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine formelle Plattform &quot;gehört&quot; zu werden und sich einbringen zu können,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;sich über Zielsetzungen des Unternehmens zu erkundigen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Feedback der persönlichen Stärken und Schwächen aus Sicht der Führungskraft zu bekommen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das Mitarbeitergespräch &lt;strong&gt;bietet der Führungskraft:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine offizielle formelle Möglichkeit sich vom Mitarbeiter Feedback einholen zu können,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine höhere Akzeptanz der Leistungserwartung durch gemeinsam definierte Arbeitsplanung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Initiative und Verantwortungsbereitschaft des Mitarbeiters zu fördern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine konsequente Ausbildungsplanung durchzuführen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Einige Beispiele für Fragestellungen für das Gespräch&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Auf welche Erfolge waren Sie stolz im vergangenen Jahr?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wo liegen Ihre Stärken und wo sehen Sie Verbesserungspotenzial?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wie läuft die Zusammenarbeit aus Ihrer Sicht mit mir als Führungskraft/Chef und mit Ihren Kollegen?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Haben Sie Anregungen und Vorschläge (z. B. zur Verbesserung von betrieblichen Abläufen)?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Welche Wünsche/Vorstellungen/Ziele haben Sie hinsichtlich Ihrer beruflichen Weiterentwicklung?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Herbst 2022</title>
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                                <title>Was ist der aktuelle Stand bei den neuen Kündigungsfristen für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe?</title>
                           
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                                <updated>2022-09-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Rechtsunsicherheit im Hotel- und Gastgewerbe bei Kündigungen</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Bei der Kündigung eines Arbeiterdienstverhältnisses, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen wird, gelten grundsätzlich neue Kündigungsfristen und -termine, die denen der Angestellten nachempfunden sind. Diese gesetzliche Frist kann von sechs Wochen bis fünf Monate zum Quartalsende betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können die jeweils anwendbaren Kollektivverträge allerdings abweichende Kündigungsfristen und -termine vorsehen. Saisonbetriebe sind solche Betriebe, die aufgrund ihrer Art überhaupt nur zu bestimmten Jahreszeiten tätig oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres besonders verstärkt ausgelastet sind. Die Ausnahme von den neuen Kündigungsfristen bezieht sich allerdings nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern auf die Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Strittig ist nun, ob das Hotel- und Gastgewerbe eine Branche ist, in der Saisonbetriebe überwiegen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun einerseits festgestellt, dass es seitens der entsprechenden Fachverbände der Wirtschaftskammer noch nicht ausreichend gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, dass das Hotel- und Gastgewerbe eine Saisonbranche ist. In einem weiteren Urteil hat aber der OGH auch festgehalten, dass seitens der Gewerkschaft kein Nachweis erbracht wurde, dass es sich nicht um eine Saisonbranche handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Dienstgeber empfiehlt es sich bis zur Klärung obiger Frage, Dienstverträge möglichst einvernehmlich aufzulösen. Auch bei neuen Dienstverhältnissen sollte im Arbeitsvertrag entsprechend Vorsorge getroffen werden. Nehmen Sie Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch, um kostspielige Folgen möglichst zu reduzieren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vchalup - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie können Unternehmen übergeben werden?</title>
                           
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                                <updated>2022-09-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Bei Unternehmensübergaben sind Regelungen in vielen unterschiedlichen Rechtsbereichen zu beachten</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Bei der Übergabe von Unternehmen, sei es durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft, sind eine Fülle von rechtlichen Aspekten (z. B. in den Bereichen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht) wie auch betriebswirtschaftliche Themen zu beachten. Insbesondere in Familienbetrieben kommt meist auch eine besondere Dynamik aufgrund der Beziehungen der handelnden Personen zueinander hinzu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu einer Unternehmensnachfolge unter Lebenden kommt es bei Verkauf, Schenkung oder Verpachtung. Stirbt der Unternehmer, erfolgt die Übergabe mittels Erbschaft oder Vermächtnis.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Unternehmen kann man grundsätzlich auf zwei Arten erwerben:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erwirbt man die zum Unternehmen gehörenden Sachen, Rechte und Pflichten, so wird dies als Asset Deal bezeichnet.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erwirbt man den Unternehmensträger, so spricht man von einem Share Deal.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Beim Asset Deal ergibt sich der Vertragsgegenstand aus den das Unternehmen bestimmenden Wirtschaftsgütern wie z. B. Anlage- und Umlaufvermögen, Marken, Patente, Vertragsbeziehungen, Verbindlichkeiten und vieles andere mehr. Es kommt zu einer Einzelrechtsnachfolge. Dabei sind sämtliche Rechte und Pflichten auch einzeln zu übertragen. Vertragsbeziehungen gehen in der Regel nur dann über, wenn Käufer, Verkäufer und Vertragspartner zustimmen (dazu sind Ausnahmen zu beachten).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Share Deal beteiligt man sich am Unternehmensträger, wie z. B. einer Kapitalgesellschaft. Da die Rechtsperson des Unternehmensträgers beim Share Deal gleich bleibt, ändern sich grundsätzlich auch die Rechtsbeziehungen nicht. Hier sind z. B. aber insbesondere auf die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und auf jene des Mietrechtsgesetzes zu achten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch im Steuer- und Sozialversicherungsrecht gilt bei den beiden Varianten, unterschiedliche Bestimmungen zu beachten und auch Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da es bei Unternehmensübergaben, sei es z. B. innerhalb der Familie durch eine vermeintlich einfache Schenkung oder mit einem komplexen Kaufvertrag an einen Fremden, immer zu umfangreichen rechtlichen Fragestellungen kommt, ist es wichtig, frühzeitig Beratung in Anspruch zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: H_Ko - stock.adobe.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2022 – Neue Sachbezugswerte ab 2023</title>
                           
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                                <updated>2022-09-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Deutliche Anhebung in allen Bundesländern</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31.10. des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetz bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Richtwert wurde per 1.4.2022 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2023 maßgeblich:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td rowspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Bundesland&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: left;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Neu ab 1.4.2022 &lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Für Sachbezugswerte ab 2023&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Alt seit 1.4.2019 &lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Für Sachbezugswerte 2020 bis 2022&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Burgenland&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,61&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,30&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kärnten&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,20&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,80&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Niederösterreich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,31&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,96&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Oberösterreich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,66&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,29&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Salzburg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,50&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,03&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Steiermark&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,49&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,02&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Tirol&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,50&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7,09&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Vorarlberg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 9,44&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8,92&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Wien&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6,15&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5,81&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswerts – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Tinnakorn - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Welche Änderungen bringt das Teuerungsentlastungspaket?</title>
                           
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                                    <foreword>Viele Einzelmaßnahmen sollen steuerliche Erleichterung bringen</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das Parlament hat ein Teuerungsentlastungspaket beschlossen, welches im steuerlichen Bereich unter anderem folgende Eckpunkte umfasst:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung des &lt;strong&gt;Kindermehrbetrages &lt;/strong&gt;rückwirkend ab 1.1.2022 auf € 550,00.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die bereits beschlossene Erhöhung des &lt;strong&gt;Familienbonus Plus &lt;/strong&gt;(auf € 2.000,16 p. a. bzw. € 650,16 p. a.) wird von bisher 1.7.2022 auf 1.1.2022 vorgezogen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitnehmern und Pensionisten steht unter bestimmten Voraussetzungen (keine Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung) für das Kalenderjahr 2022 ein &lt;strong&gt;Teuerungsabsetzbetrag&lt;/strong&gt; in Höhe von € 500,00 zu. Dieser Absetzbetrag reduziert die zu bezahlende Einkommensteuer.
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 24.500,00 auf Null.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von € 20.500,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 25.500,00 auf Null.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auch die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) wird für das Kalenderjahr 2022 erhöht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Teuerungsprämie&lt;/strong&gt;: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei (€ 1.000,00 davon nur, wenn die Zahlung aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgt). Die Teuerungsprämie ist auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Eine gemeinsame Deckelung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung ist zu beachten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Familienbeihilfe&lt;/strong&gt; erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von € 180,00 für jedes Kind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mit 1.1.2023 wird der &lt;strong&gt;Unfallversicherungsbeitrag&lt;/strong&gt; im Bereich des ASVG von 1,2 % auf 1,1 % abgesenkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Bepreisung von CO2-Emissionen&lt;/strong&gt; wird anstatt mit 1.7.2022 mit 1.10.2022 beginnen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für unterschiedliche Personengruppen (Entlastung von vulnerablen Gruppen) wird ein &lt;strong&gt;Teuerungsausgleich&lt;/strong&gt; in der Höhe von € 300,00 gewährt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bestimmte &lt;strong&gt;Pensionisten&lt;/strong&gt; mit geringen Pensionen erhalten im September 2022 eine – von der Höhe ihrer Pension abhängige – &lt;strong&gt;außerordentliche Einmalzahlung&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mit einer Änderung des Klimabonusgesetzes wird der &lt;strong&gt;Klimabonus&lt;/strong&gt; für 2022 einmalig auf € 250,00 erhöht werden. Die Bezieher des regionalen Klimabonus sollen zusätzlich einen Anti-Teuerungsbonus in Höhe von € 250,00 erhalten. Dieser &lt;strong&gt;Anti-Teuerungsbonus&lt;/strong&gt; ist bis zu einer Einkommensteuer-Stufe von 50 % steuerfrei. Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten 50 % des Betrages.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Selbständige mit geringen Einkünften (monatliche Beitragsgrundlage zwischen € 566,00 und € 2.900,00), die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz krankenversichert sind, erhalten eine außerordentliche Gutschrift gestaffelt von bis zu € 500,00.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die entsprechenden Gesetze sind bereits in Kraft. Folgende Änderungen sollen im Herbst beschlossen werden (bei Drucklegung war die Gesetzwerdung noch abzuwarten):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die sogenannte „kalte Progression“ soll ab 2023 insoferne abgeschafft werden, dass Grenzbeträge der Progressionsstufen – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben werden. Die Bundesregierung soll gesetzlich verpflichtet werden, jährlich im Ausmaß des restlichen Volumens von einem Drittel der Wirkung der kalten Progression einen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat vorzulegen, der Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten im Ausmaß dieses Volumens beinhaltet.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ab 1.1.2023 soll das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) jährlich valorisiert werden. Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) soll um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 % abgesenkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: tomertu - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wann sind Trinkgelder im Hotel- und Gastgewerbe von der Lohnsteuer befreit?</title>
                           
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                                    <foreword>Um Trinkgelder steuerfrei abrechnen zu können, sind einige Voraussetzungen zu beachten</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer erhält, sind von der Lohnsteuer befreit, wenn ein ortsübliches Trinkgeld von dritter Seite, also i. d. R. dem Leistungsempfänger (z. B. Restaurant- oder Hotelgast), für eine Arbeitsleistung freiwillig gegeben wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Freiwilligkeit&lt;/strong&gt; liegt nur vor, wenn der Dritte, also i. d. R. der Kunde oder Gast, die Höhe des Trinkgeldes selbst festlegt. Legt hingegen der Arbeitgeber, insbesondere mittels ausgestellter Rechnung, die Höhe des Trinkgeldes fest, so fehlt die nötige Freiwilligkeit und kann damit nicht steuerfrei sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ortsüblich&lt;/strong&gt; ist ein Trinkgeld, wenn man es im täglichen Leben gewohnt ist, dem Dienstleister ein Trinkgeld zu geben (z. B. Personal im Hotel - und Gastgewerbe) und die Höhe nach allgemeiner Lebenserfahrung angemessen ist. Hier zählt die Höhe des dem Einzelnen gegebenen Trinkgeldes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Von dritter Seite&lt;/strong&gt; meint, das Trinkgeld erfolgt zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, muss aber letztlich „außerhalb“ dessen stehen. Garantiertes Trinkgeld bzw. garantierte Trinkgeldhöhen seitens des Arbeitgebers sind daher nicht steuerbefreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wichtig ist überdies, dass es dem Arbeitnehmer nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen verboten ist, Trinkgelder direkt anzunehmen. In der Sozialversicherung sind Trinkgelder beitragspflichtig, allerdings können bei der Lohnverrechnung von Gastronomie- und Hotelleriebetrieben (bundeslandabhängig) vereinfachend auch bestimmte Pauschalen zur Anwendung kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Voraussichtliche ASVG-Werte für 2023</title>
                           
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                                    <foreword>Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2023: 1,031.&lt;/p&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Geringfügigkeitsgrenze monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 500,91&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 751,37&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;th colspan=&quot;2&quot;&gt; &lt;/th&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 195,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.850,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 11.700,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;th colspan=&quot;2&quot;&gt; &lt;/th&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.825,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: TimeShops - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Planungsmöglichkeiten für die steigenden Personalkosten</title>
                           
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                                <updated>2022-09-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Gastronomieunternehmens oder eines Hotels</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Gastronomieunternehmens oder eines Hotels. Im Zuge der Budgetierung für das kommende Jahr oder der Erstellung eines Businessplans kommt daher der Planung der Personalkosten besondere Bedeutung zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Personalbedarf&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf Basis des Personalplans oder eines Stellenplans sind zu berücksichtigen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;vorhandene Stellen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geplante Einstellungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geplante Kündigungen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für Veränderungen im Laufe des Jahres sollte mit möglichst genauen Datumsangaben gearbeitet werden (z. B. Einstellung am 1.10. bedeutet 25 % der Jahreskosten bei Betrachtung eines Kalenderjahres).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Personalkosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf Grundlage der Ist-Gehälter der bestehenden Mitarbeiter können unter Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen auf Basis von Kollektivvertrag oder individuellen Vereinbarungen die Bruttogehälter der bestehenden Mitarbeiter geplant werden. Für neu einzustellende Mitarbeiter sind die Gehälter zu schätzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso in den Kosten zu berücksichtigen sind unter anderem Sonderzahlungen, Prämien, Provisionen, Überstundenzuschläge und ähnliches. Hinzu kommen Lohnnebenkosten wie Dienstgeberanteile der Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag zum FLAG, Dienstgeberzuschlag, Kommunalsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: TimeShops - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Frühling 2022</title>
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                                <title>Wichtige Eckpunkte der Steuerreform für Gastronomie und Hotellerie</title>
                           
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                                <updated>2022-03-29</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Die Steuerreform brachte einige Gesetzesänderungen, die auch für Gastronomie und Hotellerie wichtig sind.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die Gesetze zur Steuerreform wurden im Februar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl wichtiger Eckpunkte für die Gastronomie und Hotellerie:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim &lt;strong&gt;Einkommensteuertarif&lt;/strong&gt; wird der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35 % auf 30 % und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42 % auf 40 % gesenkt. Im jeweiligen Umstellungsjahr wird vereinfachend ein Mischsatz (32,5 % bzw. 41 %) für das ganze Jahr angewandt. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag und die Negativsteuer wurden rückwirkend ab 2021 erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbständige mit kleinem Einkommen (bis maximal € 2.900,00 monatliche Beitragsgrundlage) erhalten eine einkommensabhängige gestaffelte &lt;strong&gt;Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.7.2022 wird der &lt;strong&gt;Familienbonus Plus&lt;/strong&gt; für Kinder bis 18 Jahre von monatlich € 125,00 auf € 166,68 angehoben. Für Kinder über 18 Jahre wird der Familienbonus dann monatlich € 54,18 statt wie bisher € 41,68 betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der &lt;strong&gt;Kindermehrbetrag&lt;/strong&gt; wird ab 1.7.2022 auf € 450,00 angehoben (Erhöhung in 2022 um € 100,00 und ab 2023 um € 200,00 jährlich) und die Voraussetzungen dafür wurden geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden Arbeitnehmer im Rahmen eines &lt;strong&gt;Mitarbeiterbeteiligungsmodells&lt;/strong&gt; am Gewinn des Unternehmens beteiligt, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen ab 1.1.2022 bis € 3.000,00 steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Körperschaftsteuer&lt;/strong&gt; wird 2023 von 25 % auf 24 % und im Jahr 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundfreibetrag beim &lt;strong&gt;Gewinnfreibetrag&lt;/strong&gt; wurde ab 2022 von 13 % auf 15 % erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grenzwert für &lt;strong&gt;geringwertige Wirtschaftsgüter&lt;/strong&gt; wird ab 2023 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen) von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein neuer &lt;strong&gt;Investitionsfreibetrag&lt;/strong&gt; (IFB) kann bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 1.1.2023 in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellkosten (gedeckelt mit insgesamt € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dieser Investitionsfreibetrag erhöht sich um 5 % für bestimmte ökologische Unternehmensinvestitionen. Betroffen sind nur Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Ausgenommen sind insbesondere gebrauchte, geringwertige, bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter und Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern. Auch für Wirtschaftsgüter, die bereits zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags dienen, kann der IFB nicht in Anspruch genommen werden. Bei Gewinnermittlung durch Pauschalierung ist der IFB nicht nutzbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es wurde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von &lt;strong&gt;Kryptowährungen&lt;/strong&gt; geschaffen. Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und realisierte Wertsteigerungen zählen nun zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Hier gilt es weitere umfangreiche Regelungen zu beachten. Diese Neuregelung für Einkünfte aus Kryptowährungen trat mit 1.3.2022 in Kraft und ist in der Regel erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen gibt es neben neuen Förderungen unter anderem ab 2022 auch steuerliche Anreize in Form von &lt;strong&gt;Sonderausgaben&lt;/strong&gt;, wie beispielsweise für die thermische Sanierung von Gebäuden oder für den Ersatz fossiler Heizungssysteme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mittels eines neuen umfangreichen Bundesgesetzes wurde ein nationaler Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (außerhalb des EU-Emissionshandels) geschaffen. Ab 1.7.2022 wird eine zusätzliche &lt;strong&gt;Steuer&lt;/strong&gt; von € 30,00 je Tonne &lt;strong&gt;CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;&lt;/strong&gt; fällig. Ab 2023 erhöht sich dieser Wert auf € 35,00, ab 2024 auf € 45,00 und ab 2025 auf € 55,00.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Leo Lintang - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Was umfassen die Pauschalien der Gastgewerbepauschalierung?</title>
                           
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                                    <foreword>Bei der Gastgewerbepauschalierung sind unterschiedlichste Betriebsausgaben in drei Pauschalen umfasst.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich haben alle Unternehmer, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, Anspruch auf diese Pauschalierung, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 400.000,00 nicht überschreiten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bei der Gastgewerbepauschalierung werden die Betriebsausgaben unter anderem mittels drei Teilpauschalen ermittelt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Grundpauschale&lt;/strong&gt; beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage (bestimmte Umsätze), mindestens aber € 6.000,00 und höchstens € 60.000,00. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40.000,00 darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6.000,00 kein Verlust entstehen. Unter das Grundpauschale fallen insbesondere Bürobedarf, Telefon, Internet, Buchhaltungsaufwand, Beiträge zu Berufsverbänden, Werbung, Literatur, Bewirtung und Betreuung, Versicherungen (soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen), Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes (inkl. damit verbundener Aufwendungen wie Inventar), Miete (Leasing) ausgenommen Kfz und Räumlichkeiten, Geringwertige Wirtschaftsgüter, betriebliche Spenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben dem Grundpauschale sind &lt;strong&gt;bestimmte Betriebsausgaben&lt;/strong&gt; voll abzugsfähig. Dies gilt für:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wareneinsatz (dazu zählen auch Schipässe, Sommercards usw.)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Löhne, Lohnnebenkosten und Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sozialversicherungsbeträge&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern und für im Betrieb des Steuerpflichtigen tätige Personen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;AfA, Instandhaltung und Instandsetzung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Miete und Pacht von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sowie von (Teil-)Betrieben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;GFB-Grundfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mobilitätspauschale oder die unter das Mobilitätspauschale fallenden Aufwendungen, wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Energie- und Raumpauschale oder die unter das Energie- und Raumpauschale fallenden Aufwendungen, wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fremdmittelkosten&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Steuerberatungskosten sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Mobilitätspauschale&lt;/strong&gt; beträgt je nach Gemeindegröße bezogen auf die Bemessungsgrundlage 6 % (maximal € 24.000,00), 4 % (maximal € 16.000,00) oder 2 % (maximal € 8.000,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erfasst sind insbesondere Kosten für betriebliche Fahrzeuge, Verkehrs- und Reisekosten des Unternehmers (Diäten, Kfz-Kosten, Kosten des öffentlichen Verkehrs) soweit diese nicht Arbeitnehmer oder Personen betreffen, die für den Betrieb des Steuerpflichtigen tätig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Energie- und Raumpauschale&lt;/strong&gt; beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage – höchstens € 32.000,00. Es umfasst insbesondere Ausgaben für Räumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbandes, die dem Gastgewerbe dienen, wie z. B. Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung, Rauchfangkehrer, liegenschaftsbezogene Aufwendungen, Abgaben und Versicherung. Gesondert absetzbar sind, soweit sie Räumlichkeiten betreffen, die AfA, Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung und Ausgaben für Miete und Pacht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: kozlik_mozlik - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Sachbezug bei Dienstwohnung für mehrere Dienstnehmer</title>
                           
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                                    <foreword>Wenn mehrere Dienstnehmer sich eine Dienstwohnung teilen, stellt sich die Frage, wie der Sachbezug zu bewerten ist.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, so stellt dies grundsätzlich einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und löst Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus. Die Sachbezugswerteverordnung regelt, wie hoch der geldwerte Vorteil anzusetzen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Bestimmung der Sachbezugswerteverordnung sieht vor, dass, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) überlässt, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, Folgendes gilt:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Bis zu einer Größe von 30 m² ist kein Sachbezug anzusetzen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² ist der Sachbezugswert um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Die Lohnsteuerrichtlinien als Rechtsmeinung des Finanzministeriums führt zu dieser Bestimmung aus, dass, wenn eine Unterkunft mehreren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird, der Sachbezugswert entsprechend &lt;strong&gt;der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit&lt;/strong&gt; zu aliquotieren ist. Eine Steuerfreiheit steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 30 m² nicht übersteigt. Eine Reduktion des Sachbezugswertes (um 35 %) steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 40 m² nicht übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel laut Lohnsteuerrichtlinien: &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;Zwei Arbeitnehmern im Gastgewerbe wird eine arbeitsplatznahe Unterkunft (45 m²) kostenlos zur Verfügung gestellt. Beide Arbeitnehmer verfügen jeweils über ein eigenes Schlafzimmer (Größe jeweils 16 m²). Die übrige Wohnfläche (13 m²) steht beiden Arbeitnehmern zur Verfügung. Da jeder Arbeitnehmer über eine Nutzungsmöglichkeit des Wohnraumes im Ausmaß von 29 m² verfügt, ist kein Sachbezug bezüglich der Unterkunft zu erfassen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte in einem kürzlich ergangenen Urteil aus, dass die Nutzungsmöglichkeit sich nach der Größe des Wohnraums, der den Dienstnehmern jeweils zur alleinigen und/oder gemeinsamen Nutzung überlassen wurde, bestimmt. Wurde also einem Dienstnehmer ein Wohnraum innerhalb einer größeren Einheit (etwa einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus) zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt, so ist die betreffende Fläche dem Dienstnehmer allein zuzurechnen. Wurden hingegen Räume mehreren Dienstnehmern zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen (insbesondere Küche, Bad, WC, Vorräume und dergleichen), so ist die betreffende Fläche jedem der Dienstnehmer zuzuordnen. Im gegenständlichen Fall sei es laut VwGH korrekt, bei jedem der vier Dienstnehmer, die eine Wohnung gemeinsam nutzten, zu den ca. 16 m² des Zimmers zur alleinigen Nutzung die ca. 36 m² Fläche zur gemeinsamen Nutzung (Küche, Bad, WC, Vorräume) in vollem Umfang (keine Aliquotierung) hinzuzurechnen. So war bei jedem Dienstnehmer Sachbezug anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vili45 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
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                                <title>Wie lange muss ich Belege aufbewahren?</title>
                           
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                                    <foreword>Neben der 7-Jahres-Frist sind auch weitere Bestimmungen zu beachten.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die bestimmte Grundstücke im Sinne des Umsatzsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, in einem gerichtlichen oder in einem behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: nullplus - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie bekomme ich € 100,00 Impfbonus von der Sozialversicherung der Selbständigen?</title>
                           
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                                    <foreword>Die Sozialversicherung der Selbständigen bietet einen Impfbonus in Höhe von € 100,00.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ist man als Selbständiger bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) krankenversichert, so kann man bis zum 31.12.2022 einen einmaligen Bonus für sich und seine mitversicherten Angehörigen beantragen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Krankenversicherung bei der SVS gegeben sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Teilnahme an dieser Aktion sind bestimmte Impfungen notwendig. Diese sind je Altersgruppe unterschiedlich:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Kinder bis zum 15. Lebensjahr&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Jugendliche &amp;amp; Erwachsene ab vollendetem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erwachsene ab dem vollendeten 60. Lebensjahr&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für die Gruppe Jugendliche &amp;amp; Erwachsene ab vollendetem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr sind beispielsweise folgende Impfungen erforderlich:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis innerhalb der letzten zehn Jahre&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Masern-Mumps-Röteln&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;FSME innerhalb der letzten fünf Jahre&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;COVID-19-Gültigkeit gemäß aktueller Rechtslage bzw. COVID-19-Genesungszertifikat (nicht älter als sechs Monate)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Einreichung bei der SVS kann online erfolgen (über svsGO). Neben dem Ausfüllen des Formulares ist auch das Hochladen von Nachweisen (Impfpass und Impfzertifikat) erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen finden Sie auf &lt;a href=&quot;http://www.svs.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.svs.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Prostock-studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Was bedeutet Working Capital?</title>
                           
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                                    <foreword>Eine ausreichende Liquidität ist wichtig für jedes Unternehmen. Hier kommt dem sogenannten Working Capital besondere Bedeutung zu.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Der Begriff Working Capital kann vereinfacht wie folgt definiert werden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;      Umlaufvermögen (kurzfristig in Geld wandelbare Vermögensgegenstände)&lt;br /&gt;&lt;u&gt;-     Kurzfristige (verzinsliche und unverzinsliche) Verbindlichkeiten                 &lt;br /&gt;&lt;/u&gt;=    Working Capital&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Management dieses Working Capitals soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen, indem z. B.&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;das Zahlungsziel mit den Lieferanten möglichst ausgeweitet wird (unter Beachtung der Rentabilität --&amp;gt; Skontonutzung),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Lagerstand, d. h. die Bindung liquider Mittel in Vorräten und unfertigen bzw. fertigen Erzeugnissen, möglichst niedrig gehalten wird,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Außenstandsdauer der Forderungen möglichst niedrig gehalten wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Maßnahmen für ein effizientes Management der Forderungen können beispielsweise sein:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Auswahl der Geschäftspartner: z. B. Bonitätsprüfung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vertragsgestaltung: z. B. klares Vereinbaren von Zahlungszielen, Vereinbarung von Anzahlungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zügige Fakturierung: z. B. durch elektronischen Versand der Fakturen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Effizientes Mahnwesen: klare Definition der Abläufe im Unternehmen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: StockPhotoPro - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Herbst 2021</title>
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                                <title>Saisonbetriebe: Welche Änderungen bringen die neuen Kündigungsfristen für Arbeiter?</title>
                           
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                                    <foreword>Bei der Kündigung eines Arbeiterdienstverhältnisses, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen wird, gelten neue Kündigungsfristen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Bei der Kündigung eines Arbeiterdienstverhältnisses, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen wird, gelten neue Kündigungsfristen und -termine, die denen der Angestellten nachempfunden sind. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können die jeweils anwendbaren Kollektivverträge allerdings abweichende Kündigungsfristen und -termine vorsehen. Deshalb sollten besonders Saisonbetriebe die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmenbedingungen jetzt prüfen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kürzere Kündigungsfristen in Saisonbetrieben möglich&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für bestimmte Saisonbetriebe können sich aus den jeweils anwendbaren Kollektivverträgen abweichende Kündigungsfristen und -termine ergeben. Saisonbetriebe sind solche Betriebe, die aufgrund ihrer Art überhaupt nur zu bestimmten Jahreszeiten tätig oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres besonders verstärkt ausgelastet sind (z. B. bestimmte Tourismusbetriebe). Die Ausnahme von den neuen Kündigungsfristen bezieht sich allerdings nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern auf die Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Welche Branchen das im Einzelnen sein werden, muss allerdings erst noch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut Einschätzung der Wirtschaftskammer-Fachverbände Hotellerie und Gastronomie zählt das Hotel- und Gastgewerbe zu den Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Deshalb sollten die im einschlägigen Kollektivvertrag enthaltenen Kündigungsregelungen (14 Tage Kündigungsfrist, keine Kündigungstermine) weiterhin gelten. Ob diese Rechtsansicht standhalten wird, bleibt vorerst aber abzuwarten. Die Arbeiterkammern gelangen hier nämlich zu einer gänzlich anderen Einschätzung und vertreten die Ansicht, dass die längeren Kündigungsfristen auch für Hotellerie und Gastronomie gelten würden. Eine endgültige Klärung dieser Frage zu den konträren Rechtsansichten der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer wird wohl erst durch die Rechtsprechung erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nehmen Sie im Zweifel unbedingt Beratung bezüglich Ihrer individuellen Situation in Anspruch, um kostspielige Folgen zu vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Max - stock.adobe.com &lt;/p&gt;
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                                <title>Können Sponsorzahlungen von der Steuer abgesetzt werden?</title>
                           
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                                    <foreword>Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. Die Einkommensteuerrichtlinien führen aus, dass Sponsorzahlungen eines Unternehmers aber dann &lt;strong&gt;Betriebsausgaben&lt;/strong&gt; sind, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine &lt;strong&gt;breite öffentliche Werbewirkung&lt;/strong&gt; zukommen. Die Werbeleistung sollte gut mit Beweisstücken wie Fotos, Zeitungsausschnitten, Tonmitschnitten usw. dokumentiert werden. Zudem empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Sponsorvertrages, in dem Ort, Zeitpunkt und Umfang der Werbeleistungen der jeweiligen Leistungsverantwortlichen schriftlich festgehalten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsmeinung der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien zu zwei Einzelfällen ist wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sportler und Sportvereine&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese müssen Werbeleistungen zusagen, die erforderlichenfalls auch durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden können. Der gesponserte Sportler oder Künstler muss sich als Werbeträger eignen. Werbeaufwand und Eignung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die vereinbarte Reklame muss ersichtlich sein (etwa durch Aufschrift am Sportgerät oder auf der Sportkleidung, Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung). Auch eine Wiedergabe in den Massenmedien unterstützt die Werbefunktion. Ist der Verein nur einem kleinen Personenkreis bekannt, ist eine typische Werbewirksamkeit nicht gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kulturelle Veranstaltungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der gesponserte Veranstalter hat hier nur eingeschränkte Möglichkeiten, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Es kommt daher in besonderem Maße auch auf die (regionale) Bedeutung der Veranstaltung und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit an. Entsprechend den Einkommensteuerrichtlinien hat die Finanz keine Bedenken, Sponsorleistungen für z. B. kulturelle Veranstaltungen (insbesondere Opern- und Theateraufführungen sowie Kinofilme) mit entsprechender Breitenwirkung als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn das Sponsoring in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Sponsor nicht nur anlässlich der Veranstaltung (etwa im Programmheft) erwähnt wird, sondern auch in der kommerziellen Firmenwerbung (z. B. Inserat- oder Plakatwerbung) auf die Sponsortätigkeit hingewiesen oder darüber in den Massenmedien redaktionell berichtet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: kozlik_mozlik - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
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                                <title>In welcher Höhe können Verluste aus 2020 in die Jahre 2019 und 2018 rückgetragen werden?</title>
                           
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                                    <foreword>Verluste aus 2020 können in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich berücksichtigt werden. Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach mehrfach begrenzt.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Verluste aus 2020 können in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich berücksichtigt werden (für abweichende Wirtschaftsjahre kann der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückgetragen werden). Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach mehrfach begrenzt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Es besteht eine Deckelung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage mit einem Höchstbetrag von € 5.000.000,00 im Jahr 2019.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es sind nur die – nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage – verbleibenden Verluste rücktragsfähig.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Soweit der Höchstbetrag 2019 nicht ausgeschöpft wird und ein Verlustrücktrag in 2018 erfolgt, besteht für 2018 eine zusätzliche Deckelung mit einem Höchstbetrag von € 2.000.000,00.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Gesamtbetrag der Einkünfte kann maximal bis zu einem Betrag von Null herabgesetzt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Strittig war, ob auch weniger als der Höchstbetrag rückgetragen werden kann. Somit wären z. B. Steuervorteile aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifes erzielbar. Die Rechtsmeinung des Finanzministeriums ist nun, dass der Verlustrücktrag nicht im höchstmöglichen Ausmaß, das heißt bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Null, in Anspruch genommen werden muss. Ein Verlustrücktrag in das Jahr 2018 setzt daher voraus, dass der Verlustrücktrag im Jahr 2019 in höchstmöglichem Ausmaß in Anspruch genommen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ©alfa27/stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Was unterscheidet befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse?</title>
                           
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                                    <foreword>Besonders bei Saisonbetrieben gehört die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern zum Alltag in der Gastronomie und Hotellerie.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Besonders bei Saisonbetrieben gehört die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern zum Alltag in der Gastronomie und Hotellerie. Worauf Sie in erster Linie achten müssen, wenn Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren möchten, erfahren Sie hier.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Laufzeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Während unbefristete Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, haben befristete Arbeitsverhältnisse ein vorab festgelegtes Ablaufdatum. Das Ende der Laufzeit muss im Vorfeld objektiv bestimmbar festgesetzt werden und darf nicht willkürlich beeinflussbar sein (z. B. ein bestimmtes Kalenderdatum). Bestimmte Kollektivverträge (z. B. der Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe) schreiben die Vereinbarung eines bestimmten Kalenderdatums ausdrücklich vor. Prüfen Sie deshalb unbedingt den jeweils anwendbaren Kollektivvertrag, bevor Sie ein befristetes Dienstverhältnis begründen!&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kündigung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unbefristete Arbeitsverhältnisse können unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfristen und -termine jederzeit gekündigt werden. Befristete Dienstverhältnisse können vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit hingegen nur dann gekündigt werden, wenn die Möglichkeit einer solchen Kündigung ausdrücklich vereinbart wurde. Das ist allerdings nicht immer möglich. Ist das Arbeitsverhältnis auf kurze Zeit befristet und steht die einzuhaltende Kündigungsfrist in einem Missverhältnis zur Laufzeit, dann kann keine Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung vereinbart werden. Dabei sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ausschlaggebend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine einvernehmliche Auflösung ist hingegen auch bei (besonders kurz) befristeten Arbeitsverhältnissen möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Folgebefristung und Kettenarbeitsverhältnisse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Soll ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an oder kurz nach einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart werden, bedarf es dafür einer sachlichen Rechtfertigung, die sich aus wirtschaftlichen oder sozialen Umständen ergeben kann. Ohne eine solche Rechtfertigung begründet die Folgebefristung ein sittenwidriges Kettenarbeitsverhältnis, das wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: REDPIXEL - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Voraussichtliche Sozialversicherungswerte im ASVG für 2022</title>
                           
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                                <updated>2021-10-07</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen &lt;strong&gt;Aufwertungszahl&lt;/strong&gt; neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2022: &lt;strong&gt;1,021&lt;/strong&gt;. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der neuen Werte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;ASVG&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt grundsätzlich die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;monatlich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Grenzwert für pauschalierte &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Dienstgeberabgabe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 485,85&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 728,78&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;täglich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;monatlich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 189,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 5.670,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 11.340,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;monatlich für freie Dienstnehmer&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ohne Sonderzahlung&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 6.615,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ©vizafoto/Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Ist eine beschleunigte Abschreibung bei nachträglichen Gebäudeinvestitionen möglich?</title>
                           
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                                    <foreword>Kommt es bei einem Gebäude nachträglich zu aktivierungspflichtigen Aufwendungen, so erhöhen diese Aufwendungen den Restbuchwert.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Kommt es bei einem Gebäude nachträglich zu aktivierungspflichtigen Aufwendungen, so erhöhen diese Aufwendungen den Restbuchwert. Dieser erhöhte Restbuchwert ist, sofern sich die Nutzungsdauer nicht verlängert (siehe dazu unten), sodann auf die sich aus dem jeweiligen AfA-Satz ergebende Restnutzungsdauer abzuschreiben. Bei der Berechnung der Restnutzungsdauer ist zu beachten, dass diese infolge der beschleunigten AfA verkürzt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch einen nachträglichen aktivierungspflichtigen Aufwand kann sich aber die Restnutzungsdauer eines Gebäudes auch verlängern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Investitionsaufwand den Restbuchwert des Betriebsgebäudes übersteigt und die Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als die für die Zusatzinvestition ermittelte Nutzungsdauer. In diesem Fall führen die Einkommensteuerrichtlinien in folgendem Beispiel aus, dass die beschleunigte Abschreibung zur Anwendung kommen kann (Rechtslage ab der Veranlagung 2020):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Ein Betriebsgebäude wird im Jänner 2021 mit Herstellungskosten von € 500.000,00 fertiggestellt und sofort in Betrieb genommen. Nachträglich fallen im Jänner 2036 aktivierungspflichtige Aufwendungen in Höhe von € 350.000,00 (gänzliche Aufstockung des Gebäudes) an. Der einfache AfA-Satz beträgt 2,5 %, wobei die beschleunigte AfA in Anspruch genommen wird. 2021 beträgt der AfA-Satz 7,5 %, 2022 5 % und ab dem Jahr 2023 2,5 %. Die Nutzungsdauer beträgt aufgrund der beschleunigten AfA 37 Jahre.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Unter Berücksichtigung der beschleunigten AfA beträgt der Buchwert zum 31.12.2035 € 275.000,00. Die Restnutzungsdauer zum 1.1.2036 beträgt 22 Jahre.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Da der Investitionsaufwand den Restbuchwert des Betriebsgebäudes und dessen Nutzungsdauer die Restnutzungsdauer des Betriebsgebäudes übersteigt, gilt:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Der Investitionsaufwand im Jänner 2036 in Höhe von € 350.000,00 kann beschleunigt abgeschrieben werden (2036: 7,5 %, 2037: 5 % und ab dem Jahr 2038: 2,5 %).&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Durch Anwendung der beschleunigten AfA ergibt sich eine Nutzungsdauer von 37 Jahren. Die Restnutzungsdauer des Altbestandes verlängert sich somit auf 37 Jahre (statt bisher 22 Jahre).&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: StockPhotoPro - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Tipps zu Aufbau und Pflege von Businesskontakten</title>
                           
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                                    <foreword>Der Aufbau und die Pflege von Kontakten ist für jeden Unternehmer ein wesentlicher Teil seines Erfolges.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Der Aufbau und die Pflege von Kontakten ist für jeden Unternehmer ein wesentlicher Teil seines Erfolges. Beachten Sie dabei folgende Tipps für Ihre Netzwerkaktivitäten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die gegenseitige Unterstützung steht im Vordergrund. Erwarten Sie aber nicht immer sofort eine Gegenleistung, wenn Sie Ihren Netzwerkpartner unterstützen können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Überlegen Sie, wen Sie in Ihrem beruflichen Netzwerk haben wollen, und suchen Sie wenn möglich eine entsprechende Kontaktmöglichkeit. Bereiten Sie sich auf wichtige Gespräche vor, indem Sie mögliche gemeinsame Themen und Interessen feststellen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Virtuelles oder persönliches Networking? Die Kombination aus beidem führt zum Erfolg. Persönliche Gespräche hinterlassen meist einen stärkeren Eindruck als eine nur virtuelle Kontaktaufnahme.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bringen Sie auch Vielfalt in Ihr Netzwerk. Personen mit anderem beruflichen Hintergrund bringen Sie möglicherweise auf neue kreative Ideen und Geschäftsmöglichkeiten in Ihrer eigenen Branche. Suchen Sie also nach Anlässen, wo Menschen mit unterschiedlichen Ansichten zusammenkommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freundliches Auftreten und Blickkontakt sind in jedem persönlichen Gespräch das Minimum. Ihr Interesse an einem Thema soll sich auch in Ihrer Gestik und Mimik wiederfinden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: lenets_tan - fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Frühling 2021</title>
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                                <title>Was ändert sich bei den Steuern ab 1. Juli 2021?</title>
                           
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                                    <foreword>Der Erwerb von bestimmten Neuwagen wird durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) ab 1.7.2021 teurer.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Normverbrauchsabgabe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Erwerb von bestimmten Neuwagen wird durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) ab 1.7.2021 teurer. Im Folgenden einige der wesentlichen Neuerungen dieser Gesetzesänderung:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Neu von der NoVA betroffen sind ab 1.7.2021 insbesondere Kleinlastwagen bis 3,5 t (Fahrzeugklasse N1, also z. B. Kastenwägen, „Pick Ups“ usw.). Für diese Fahrzeuggruppe war bislang keine NoVA abzuführen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Änderung der Berechnungsformel für die NoVA: Dadurch kommt es bereits ab 1.7.2021 und dann weiterhin in den Folgejahren 2022-25 ansteigend zu einer jährlichen Verschärfung. Von dieser Änderung sind insbesondere Fahrzeuge mit hohem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß betroffen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Als Übergangsregelung gilt, dass bei Kaufvertragsabschluss (unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag) vor dem 1.6.2021 &lt;u&gt;und&lt;/u&gt; Lieferung bis 31.10. 2021 noch die alte Regelung gilt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Weitere Änderungen betreffen unter anderem Steuerbefreiungen (z. B. für Menschen mit Behinderungen) und Änderungen bei Motorrädern, Quads und Wohnmobilen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kostenübernahme von Öffi-Tickets für Mitarbeiter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.7.2021 kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen. Es fallen dafür auch keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Kommunalsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge an. Die Beförderung und Übernahme der Kosten sind allerdings steuerpflichtig, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Karte muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein. Bei bestehenden Karten gilt die Begünstigung erst ab der Verlängerung der Karte. Die erworbene Karte kann auch übertragbar sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn dafür Zusatzkosten anfallen, so sind allerdings nur die Kosten der nicht übertragbaren Karte steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter anderem ist eine Voraussetzung für die Begünstigung, dass der Dienstgeber eine Kopie der Karte oder der Rechnung des Verkehrsunternehmens zum Lohnkonto nimmt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuer: Innergemeinschaftlicher Versandhandel&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor bei Lieferungen von Gegenständen,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;von einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung (an den Abnehmer) endet, versandt oder befördert werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt im Wesentlichen für Lieferungen an private Abnehmer, Unternehmer mit nur unecht steuerbefreiten Umsätzen, Kleinunternehmer, pauschalierte Landwirte, bestimmte juristische Personen, die nicht Unternehmer sind. Für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und neuer Fahrzeuge gelten beispielsweise abweichende Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet. Grundsätzlich muss sich daher ein Unternehmer bei solchen Lieferungen im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und im Bestimmungsland die Umsatzsteuer abführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bisher war es möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Lieferschwellenregelung gilt ab 1.7.2021 nicht mehr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kleinstunternehmer müssen (unter bestimmten Voraussetzungen) die Versandhandelsregelung nicht anwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer können sich unter bestimmten Voraussetzungen dazu entscheiden, folgende Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Drittlandsunternehmer gelten abweichende Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuer: Einfuhr-Versandhandel&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.7.2021 entfällt die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen, deren Wert € 22,00 nicht übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Einfuhr-Versandhandel liegt künftig vor bei&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Lieferungen an einen Abnehmer, der &lt;u&gt;Nichtunternehmer&lt;/u&gt; ist,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei denen Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;vom Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt dies nur für Lieferungen an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Einfuhr-Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet (Bestimmungsland), wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Unternehmer die Sonderregelung für den Einfuhrversandhandel (IOSS – siehe unten) in Anspruch nimmt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte Unternehmer können für Einfuhr-Versandhandel, bei dem der Einzelwert der Waren je Sendung € 150,00 nicht übersteigt, auf Antrag eine Sonderregelung (IOSS) in Anspruch nehmen, bei der alle entsprechenden Einfuhr-Versandhandelsumsätze innerhalb der EU in einem Mitgliedstaat erklärt werden können. Wird diese Sonderregelung in Anspruch genommen, ist die Einfuhr von jenen Gegenständen von der Umsatzsteuer befreit, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung erklärt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für alle angeführten Bestimmungen des innergemeinschaftlichen und des Einfuhr-Versandhandels ist die Beachtung bestimmter Voraussetzungen und weiterer Regelungen erforderlich. Für Drittlandsunternehmer und Plattformen (elektronische Schnittstelle) gelten ergänzende und abweichende Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: teerapol24 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Belegerteilungspflicht in der Gastronomie: Wie erfolgt die Tischabrechnung?</title>
                           
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                                    <foreword>Die Tischabrechnung ist laut Erlass des Finanzministeriums als Erleichterung für den Fall gedacht, dass nach Bonierung des Gesamttisches die Kunden einzeln zeitnah bezahlen wollen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes haben grundsätzlich jedem Barzahlenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen zu erteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies wird in der Regel der Registrierkassenbeleg sein, wobei die &lt;strong&gt;Belegerteilungspflicht&lt;/strong&gt; unabhängig von der Registrierkassenpflicht gilt. Auch wenn mit Bankomat- oder Kreditkarte oder mit vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons oder Geschenkmünzen bezahlt wird, gilt dies als Barzahlung. Die Belege haben bestimmte Mindestangaben zu enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Tischabrechnung&lt;/strong&gt; ist laut Erlass des Finanzministeriums als Erleichterung für den Fall gedacht, dass nach Bonierung des Gesamttisches die Kunden einzeln zeitnah bezahlen wollen. Damit soll ein nachträgliches Storno des Geschäftsvorfalles und eine neuerliche Bonierung für den jeweiligen Einzelkunden, nach Ermittlung der auf die einzelnen Kunden jeweils entfallenden Produkte, vermieden werden. Wenn beim Inkasso und bei der Belegerteilung mit elektronischer Registrierkasse mehrere Produkte zu einem bestimmten Zeitpunkt an Kunden in einer Gesamtsumme abgerechnet und boniert werden und das Inkasso der Gesamtsumme zu Teilbeträgen bei mehreren Personen (Tischabrechnung) zeitnah erfolgt, muss nicht für jeden Kunden ein gesonderter Beleg ausgestellt werden. Die Tischabrechnung kann als einzelne, in der Registrierkasse zu erfassende Bareinnahme gewertet werden. Unabhängig von den erforderlichen Beleginhalten sollen der Verrechnungskreis (Tisch) und die auf die einzelnen Produkte entfallenden Teilbeträge ersichtlich oder ermittelbar sein. Es ist ausreichend, wenn der Beleg einem Kunden übergeben wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Africa Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie lange muss ich Belege aufbewahren?</title>
                           
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                                    <foreword>Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a des Umsatzsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Kauf eines Grundstückes bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fotomek - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kann ein ehemaliges Hotel als „Eigenheim“ von der Immobilienertragsteuer befreit sein?</title>
                           
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                                <updated>2020-06-07</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Als Eigenheim kann nur ein Wohnhaus angesehen werden, das dazu geeignet ist, ganzjährige Wohnbedürfnisse zu befriedigen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Eigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden sind grundsätzlich von der Immobilienertragsteuer befreit, wenn sie dem Verkäufer durchgehend&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;seit der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung), mindestens aber seit zwei Jahren oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für mindestens fünf Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;als Hauptwohnsitz gedient haben, und in beiden Fällen der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes oder eine vergleichbare ausländische Wohnung. In beiden Fällen müssen zumindest zwei Drittel der Gesamtnutzfläche eigenen Wohnzwecken dienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Befreiung umfasst auch jenen Grund und Boden, der üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist. Dies ist laut Einkommensteuerrichtlinien bis 1.000 m² jedenfalls anzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der kürzlich erfolgten Wartung der Einkommensteuerrichtlinien hat nun das Finanzministerium unter anderem seine Rechtsansicht zum Begriff Eigenheim wie folgt ergänzt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Eigenheim kann nur ein Wohnhaus angesehen werden, das dazu geeignet ist, ganzjährige Wohnbedürfnisse zu befriedigen. Die Eignung zu diesem Zweck ist nach den tatsächlichen Verhältnissen unter Heranziehung der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Weiters kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Wohnhaus vorliegt, auf dessen bauliche Gestaltung und die aufgrund seiner Ausstattung bestehende objektive Eignung, dieses dauernd zu bewohnen, und nicht so sehr auf eine vollständige Einrichtung an. Ein ehemaliges Hotel – auch wenn es teilweise als Hauptwohnsitz benutzt wurde – stellt daher kein Eigenheim dar.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: peterschreiber.media - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Passt die oder der Neue in unser Team?</title>
                           
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                                <updated>2021-06-07</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Neue Mitarbeiter werden oft entsprechend ihrer Qualifikationen und Berufserfahrungen ausgewählt.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Neue Mitarbeiter werden oft entsprechend ihrer Qualifikationen und Berufserfahrungen ausgewählt. Neben den klassischen persönlichen Eigenschaften, die sich ein Gastronomieunternehmer von einem Bewerber wünscht, wie z. B. Kontaktfreudigkeit, Kundenorientierung, Zuverlässigkeit und Belastbarkeit, ist es aber auch sehr wesentlich festzustellen, ob die oder der Neue ins Team passt. Wenn dies nicht der Fall ist, führt oft kein Weg an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorbei, und es entstehen hohe Kosten für das Unternehmen. Hier einige Tipps für das Gespräch mit Bewerbern, damit Sie frühzeitig erkennen können, ob die „Chemie“ stimmt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Sprechen Sie Ihren Bewerber anhand eines konkreten Beispiels darauf an, wie er mit Konflikten im Team umgehen würde.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fragen Sie Ihren Bewerber, was er an seinen früheren Chefs am meisten schätzte und welche Eigenschaften eines Chefs ihm zu schaffen machen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Führen Sie Gespräche mit Bewerbern, vor allem in einer zweiten Runde, nicht alleine. So bekommen Sie eine weitere Meinung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufschlussreich kann auch sein, wie ein Bewerber auf Kritik reagiert und wie und wie häufig er sich Feedback zu seiner Arbeit wünschen würde.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: gpointstudio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Herbst 2020</title>
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                                <title>Wie wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert?</title>
                           
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                                    <foreword>Wie angekündigt, wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung vom Finanzminister geändert.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Wie angekündigt, wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung vom Finanzminister geändert. Im Folgenden finden Sie wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung, die ab der Veranlagung 2020 gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle Unternehmer, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, haben Anspruch auf diese Pauschalierung, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Diese Grenze wurde nun von € 255.00,00 auf € 400.000,00 netto erhöht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Betriebsausgaben werden im Zuge dieser Pauschalierung mittels drei Teilpauschalen durchgeführt: einer Grundpauschale, einer Energie- und Raumpauschale und der Mobilitätspauschale.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Grundpauschale&lt;/strong&gt; beträgt nun neu 15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch € 6.000,00 und höchstens € 60.000,00. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als € 40.000,00, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6.000,00 kein Verlust entstehen. Unter das Grundpauschale fallen auch Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Neben dem Grundpauschale können wie bisher bestimmte weitere Aufwendungen abgezogen werden, wie z. B. Ausgaben für Waren, Löhne und Lohnnebenkosten, Fortbildungen von Mitarbeitern, betriebliche Ausgaben für die Instandhaltung. Auch ein Gewinnfreibetrag (nur der Grundfreibetrag) darf abgezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Mobilitätspauschale&lt;/strong&gt; ist nun wie folgt geregelt und beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;6 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit höchstens 5.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch € 24.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;4 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 5.000, aber höchstens 10.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch € 16.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;2 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch € 8.000,00.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Hinsichtlich der Einwohnerzahl ist auf die von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Energie- und Raumpauschale&lt;/strong&gt; beträgt weiterhin 8 % der Bemessungsgrundlage – höchstens € 32.000,00 (neuer Wert ab 2020).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn Sie sich für die Inanspruchnahme des Grundpauschales erstmals entscheiden, sind Sie in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren verpflichtet, ebenfalls das Grundpauschale in Anspruch zu nehmen und Aufwendungen, die unter das Mobilitätspauschale und unter das Energie- und Raumpauschale fallen, in gleicher Weise zu behandeln wie im Basisjahr. Neu ist, dass wenn das Basisjahr das Jahr 2018 oder 2019 ist, das Mobilitätspauschale bei Vorliegen der Voraussetzungen stets in Anspruch genommen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JackF - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wo gilt der Umsatzsteuersatz von 5 % in der Gastronomie?</title>
                           
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                                    <foreword>Eine Verlängerung bis Ende 2021 wurde angekündigt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Wie berichtet, wurde der Umsatzsteuersatz für bestimmte Umsätze in den Bereichen Gastronomie, Beherbergung, Publikationen und Kultur für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt. Eine Verlängerung bis Ende 2021 wurde angekündigt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Bereich der &lt;strong&gt;Gastronomie&lt;/strong&gt; gilt dies für die &lt;strong&gt;Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken&lt;/strong&gt; im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung. Unter Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, bei der die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden und die über eine bloße Handelstätigkeit (z. B. Verkauf von handelsüblich verpackter Ware) hinausgeht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen hat diesbezüglich auf seiner Website zu einigen Abgrenzungsfragen wie folgt Stellung genommen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bietet z. B. ein Restaurant auch die Möglichkeit der Abholung und der Zustellung von Speisen an, die normalerweise vor Ort konsumiert werden, so fällt dies auch unter den ermäßigten Steuersatz von 5 %, da die Tätigkeiten des Restaurants darauf abgestellt sind, dass die Speisen an Ort und Stelle genossen werden (erfordert eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 GewO 1994). Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994 umfassen für Zwecke der Ermäßigung auch die Zustellung oder Bereitstellung zur Abholung (inkl. Gassenverkauf) von warmen Speisen (inkl. Salaten) und offenen Getränken. Gleiches gilt auch für den Gassenverkauf von Speiseeis in Stanitzel oder Becher.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der ermäßigte Satz gilt laut Ansicht des BMF weiters auch&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für Catering;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;wenn die Tätigkeit nicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles vorgenommen wird (z. B. Betriebskantine);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für Restaurants in einem Supermarkt oder für Tankstellenrestaurants. Nicht umfasst sind die im Supermarkt oder Tankstellenshop verkauften Lebensmittel, Speisen und Getränke;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für warme Speisen und offene Getränke aus einem Automaten (z. B. Kaffeeautomat), nicht beim Verkauf kalter Imbisse, Zwischenmahlzeiten oder handelsüblich verpackter Waren.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auch umfasst sind &lt;strong&gt;Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie&lt;/strong&gt; nach dieser Bestimmung entsprechen. Somit sind auch Tätigkeiten umfasst, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind (z. B. regelbesteuerte Buschenschank) oder die Verabreichung von Speisen oder der Ausschank von Getränken für den Genuss an Ort und Stelle von einer &lt;strong&gt;anderen Gewerbeberechtigung&lt;/strong&gt; (z. B. Bäcker, Fleischer oder Konditoren) umfasst sind. Tätigkeiten, die hingegen nicht auf den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind (z. B. Verkauf von Semmeln, Kipferl, Krapfen, Fleisch, Wurstsemmeln oder Torten zum Mitnehmen, Lebensmitteln und handelsüblich verpackter Ware) fallen nicht unter die Begünstigung. Dadurch ergeben sich diverse Abgrenzungsfragen, die zum Teil durch Beispiele in den FAQs auf der Webseite des BMF erläutert werden. Auch Tätigkeiten, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für pauschalierte Landwirte entfällt die Zusatzsteuer beim Ausschank von Getränken im Rahmen der landwirtschaftlichen Gastronomie (Buschenschank, Almausschank).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind am Stand 14.9.2020. Weitere Beispiele und aktuelle Informationen dazu finden Sie auf der BMF-Website (&lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: .shock - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                    <foreword>Die (bloße) Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke unterliegt weiterhin dem Steuersatz in Höhe von 10 %.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Neben den Umsätzen in der Gastronomie ist auch die&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen&lt;/strong&gt; und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (wie z. B. Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für &lt;strong&gt;Campingzwecke&lt;/strong&gt; und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;vom ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5 % für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 erfasst. Eine Verlängerung bis Ende 2021 wurde angekündigt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es sollen sowohl die &lt;strong&gt;gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw.&lt;/strong&gt; als auch – wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind – die &lt;strong&gt;Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements&lt;/strong&gt; unter den ermäßigten Steuersatz von 5 % fallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert laut Rechtsansicht des BMF über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten einschließlich deren typischer Nebenleistungen hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (z. B. die Reinigung der Räumlichkeiten oder die ZurverfügungsteIlung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung), die den Aufenthalt eines Gastes ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen ermöglicht. Die &lt;strong&gt;(bloße) Vermietung&lt;/strong&gt; (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke unterliegt weiterhin dem Steuersatz in Höhe von 10 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinsichtlich der Überlassung für Campingzwecke soll die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (z. B. im Winter, wenn nicht campiert wird) laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung nicht unter die Begünstigung fallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Detailliertere und aktuelle Informationen&lt;/strong&gt; in Form von FAQs finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen: &lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen&lt;/a&gt;. Der Einzelfall ist in einer individuellen Beratung zu beurteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: marcus_hofmann - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Voraussichtliche Sozialversicherungswerte im ASVG für 2021</title>
                           
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                                <updated>2020-10-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2021: 1,033.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2021: &lt;strong&gt;1,033&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der neuen Werte.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;ASVG-Werte (voraussichtlich)&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 475,86&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Grenzwert für pauschalierte &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Dienstgeberabgabe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 713,79&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 185,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.550,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 11.100,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.475,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: NOBU - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>SV-pflichtige Gewinnausschüttungen werden an die SVS übermittelt</title>
                           
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                                <updated>2020-10-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Viele Gesellschafter-Geschäftsführer liegen bereits ohne Berücksichtigung von Ausschüttungen mit ihrem Einkommen als Geschäftsführer über der Höchstbeitragsgrundlage.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen in der Regel mit Ausnahmen der Pflichtversicherung im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), sofern der Geschäftsführer aufgrund seiner Tätigkeit nicht dem ASVG unterliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Viele Gesellschafter-Geschäftsführer liegen bereits ohne Berücksichtigung von Ausschüttungen mit ihrem Einkommen als Geschäftsführer über der Höchstbeitragsgrundlage. Diese beträgt z. B. für das Jahr 2020 € 75.180,00 (für das Jahr 2021 voraussichtlich € 77.700,00). Sie betrifft diese Beitragspflicht daher nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zur Berechnung der erhöhten Beitragsgrundlage erforderlichen Informationen sind aus den Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter-Geschäftsführer, die an die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bisher übermittelt wurden, nicht ersichtlich. Allerdings war schon seit 2016 bei der Meldung der Kapitalertragsteuer an die Finanz anzugeben, welcher Betrag der Ausschüttung einem GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nun wurde die Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geändert. Die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung sind der SVS seitens der Finanz insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen, als sie sich auf Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies betrifft Kapitalertragsteueranmeldungen, die Ausschüttungen betreffen, die ab dem Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Family Business - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Reklamationen als Chance?</title>
                           
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                                    <foreword>Tipps zur Bearbeitung von Reklamationen</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ein verärgerter Kunde oder Gast gibt, wie zahlreiche Untersuchungen zeigen, seine schlechten Erfahrungen im Kollegen- und Bekanntenkreis im Schnitt 10 x häufiger weiter als seine positiven Eindrücke.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine positiv erledigte Reklamation kann jedoch ein Grund für eine Weiterempfehlung sein bzw. können Sie eventuell dadurch einen Stammkunden halten. Es ist oft wesentlich aufwendiger, neue Kunden zu gewinnen als bestehende zu halten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem gibt eine Reklamation die Chance, aktiv die Qualität der eigenen Produkte und Dienstleistungen zu verbessern und an der Beziehung zu Ihrem Kunden oder Stammgast zu arbeiten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Tipps zur Bearbeitung von Reklamationen:&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Eine Reklamation will richtig angenommen und der Kunde gehört werden. Verständnis, Wertschätzung für die Rückmeldung und gegebenenfalls eine Entschuldigung helfen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gibt es eine Problemlösung, sollte diese möglichst rasch erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nicht die Erklärung, wer von den Mitarbeitern, Kollegen oder Zulieferern den Fehler gemacht hat, ist wichtig, sondern die angebotene Lösung interessiert. Positive Formulierungen wirken.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei ungerechtfertigten Reklamationen höflich, aber bestimmt auf Ihre Firmenpolitik, Ausrichtung bzw. auch auf die AGBs verweisen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alexsokolov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Frühling 2020</title>
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                                <title>Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?</title>
                           
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                                <updated>2020-07-01</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Der Umsatzsteuersatz wurde für bestimmte Umsätze in den Bereichen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gastronomie,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beherbergung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Publikationen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kultur&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Umsatzsteuersatz wurde gesenkt für &lt;strong&gt;die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken&lt;/strong&gt; im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies soll somit sowohl Fälle beinhalten, in denen eine Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO vorliegen muss, als auch Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie nach dieser Bestimmung entsprechen. Somit sind auch Tätigkeiten umfasst, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind (zB Buschenschank) oder von einer anderen Gewerbeberechtigung (Z.B. Bäckerei, Fleischerei) umfasst sind. Auch Tätigkeiten, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst. Beispiele und weitere Informationen dazu finden Sie hier auf der Website des BMF: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll die Zusatzsteuer für die angesprochenen Getränke entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen&lt;/strong&gt; und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für &lt;strong&gt;Campingzwecke&lt;/strong&gt; und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;sind vom ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5% erfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es sollen sowohl die &lt;strong&gt;gewerbliche Beherbergung in Hotels&lt;/strong&gt;, &lt;strong&gt;Gaststätten usw.&lt;/strong&gt; als auch - wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind - die &lt;strong&gt;Privatzimmervermietung&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;die Überlassung von Ferienwohnungen&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;und -appartements&lt;/strong&gt; unter den ermäßigten Steuersatz von 5% fallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (zB die Reinigung der Räumlichkeiten oder die ZurverfügungsteIlung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung), die den Aufenthalt eines Gastes ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen ermöglicht. Die &lt;strong&gt;(bloße) Vermietung&lt;/strong&gt; (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken &lt;strong&gt;für Wohnzwecke&lt;/strong&gt; soll weiterhin dem Steuersatz in Höhe von &lt;strong&gt;10%&lt;/strong&gt; unterliegen. Hinsichtlich der Überlassung für Campingzwecke soll die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (zB im Winter, wenn nicht campiert wird) nicht unter die Begünstigung fallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der &lt;strong&gt;Kulturbranche&lt;/strong&gt; sind begünstigt&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Einfuhren von Kunstgegenständen(Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche, -schnitte und –steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien, Textilwaren, zum Teil unter bestimmten Voraussetzungen.&lt;br /&gt;Auch die Lieferungen (bzw. sinngemäß die innergemeinschaftliche Erwerbe) dieser Kunstgegenstände ist begünstigt, wenn sie
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrieb eines Theaters&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Musik- und Gesangsaufführungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Filmvorführungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien (unter bestimmten Voraussetzungen)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Im &lt;strong&gt;Publikationsbereich&lt;/strong&gt; sind begünstigt Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;elektronische Publikationen (auch Hörbücher) sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden. &lt;strong&gt;Detailliertere und aktuelle Informationen&lt;/strong&gt; in Form von FAQs (u.a. mit Beispielen, weiteren Voraussetzungen, Vorgangsweise bei An- und Vorauszahlungen) finden Sie hier auf der Website des Bundesministerium für Finanzen (BMF). Ob die von Ihrem Unternehmen angebotenen Lieferungen oder Leistungen unter die neue Regelung fallen und welche Voraussetzungen allenfalls gegeben sein müssen, ist im Einzelfall in einer individuellen Beratung zu beurteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch den neuen Steuersatz ist eine allfällig notwendige &lt;strong&gt;Anpassung von Registrierkassen, Fakturierungsprogrammen, Buchhaltungsprogrammen und Online-Shops zu prüfen&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Website in Form von FAQ´s über Regelungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuersatz für &lt;strong&gt;Registrierkassen&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;Belegausstellung&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So können Umsätze, die entsprechend der Übergangsbestimmungen dem 5%-Steuersatz unterliegen, folgenden Betrag-Sätzen in der Registrierkasse zugeordnet werden können:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren. Wählt man bei mehreren Registrierkassen im Unternehmen unterschiedliche Alternativen ist dies pro Registrierkasse zu dokumentieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf dem Beleg (im Sinne der Bundesabgabenordnung und der Registrierkassensicherheitsverordnung) sind diese Umsätze unter dem ermäßigten Steuersatz von 5 % auszuweisen oder es hat eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg zu erfolgen. Auch eine Korrektur (händisch oder mittels Stempel) kann auf dem Beleg vorgenommen werden. Beispiele dazu sind in den FAQ’s des BMF angegeben: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benötigt der Kunde eine „Mehrwertsteuerrechnung“ (Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) so gelten weiterhin die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des UStG zur Rechnungsausstellung. In den FAQs wird hier auf die Ausstellung von Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von über € 400 und auf Kleinbetragsrechnungen (Rechnungsbetrag überschreitet € 400 nicht) eingegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Detailliertere und aktuelle Informationen&lt;/strong&gt; diesbezüglich finden Sie der Website des BMF.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Informationen sind auf dem Stand vom 15.7.2020 und können sich kurzfristig ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. Juli 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                    <foreword>Der Nationalrat hat das 19. COVID-19-Gesetz beschlossen, mit welchem Steuererleichterungen für die Gastronomie umgesetzt werden sollen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Der Nationalrat hat des 19. COVID-19-Gesetz beschlossen, mit welchem Steuererleichterungen für die Gastronomie umgesetzt werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gutscheine für Mahlzeiten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Gutscheine für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, sind zur Zeit bis zu einem Wert von € 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so ist nur der Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Diese Beträge für steuerfreie Gutscheine sollen für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2020 enden von € 4,40 auf € 8,00 für Mahlzeiten und von derzeit € 1,10 auf € 2,00 für Lebensmittel angehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geschäftsessen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, die bisher die Voraussetzungen für ein 50% ige Abzugsfähigkeit erfüllt haben, sollen ab dem 1. Juli 2020 bis zum Jahresende zu 75 % statt 50 % absetzbar sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Senkung des Umsatzsteuersatzes&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurde vorerst nur der Umsatzsteuersatz für die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken gesenkt. Allerdings wurde nun auch durch eine kurzfristige Änderung des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuersatz unter anderem&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt. Details zu dieser Umsatzsteuersenkung finden Sie in einem gesonderten Artikel auf unserer Kanzleihomepage.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Schaumweinsteuer: Nullsatz für Schaumweine&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Derzeit wird auf Schaumwein eine Verbrauchsteuer in Höhe von 100 Euro je Hektoliter erhoben, anders als auf (leicht schäumende) Weine (z. B. Frizzante, Perlweine), die nicht den Definitionsmerkmalen von Schaumwein, sondern jenen von Wein entsprechen. Mit 1. Juli 2020 soll auch für Schaumweine ein Nullsatz vorgesehen werden. Andere Änderungen dieses Gesetzes beziehen sich unter anderem auf die Beförderung von Schaumwein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pauschalierung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Erhöhungen und Änderungen der Pauschalierung für die Gastwirtschaft soll mittels einer Änderung der entsprechenden Verordnung durch den Finanzminister durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 16. Juli 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Nikolay N. Antonov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie können Sie die Liquidität Ihres Gastro- bzw. Hotellerieunternehmens erhöhen?</title>
                           
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                                    <foreword>Liquidität bedeutet, dass der Unternehmer fähig ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Betrieb Ihres Unternehmens.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Liquidität bedeutet, dass der Unternehmer fähig ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Betrieb Ihres Unternehmens. Ausgelöst durch die Corona-Krise sind viele der Gastronomie- bzw. Hotellerieunternehmen in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Im Folgenden finden Sie einige &lt;strong&gt;Tipps&lt;/strong&gt; (unvollständige Auswahl), um Ihre Liquiditätssituation zu verbessern.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuern und Abgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen kann beim Finanzamt, bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) und bei der Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) beantragt werden, Steuer- und Abgabenzahlungen zu stunden oder in Raten zu entrichten. Auch können Steuer- und Beitragsvorauszahlungen bei Finanz und SVS herabgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Reduktion von Miet- und Personalkosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der Umsatzeinbußen auf Basis der Corona-Krise können Gastronomieunternehmen und Hotels unter Umständen Anspruch auf Mietzinsminderung haben. Das Begehren auf eine Mietzinsminderung ist dabei an den Vermieter zu richten. Personalkosten können z. B. durch die Corona-Kurzarbeit temporär reduziert werden. Auch andere Maßnahmen im Personalbereich können Kosten reduzieren.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Überbrückungsgarantien für Bankverbindlichkeiten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ist ein Betrieb einmal in Liquiditätsschwierigkeiten, so ist es auch nicht mehr so leicht, eine weitere Finanzierung seitens der Bank zu bekommen. Bei Nutzung einer Überbrückungsgarantie garantiert die Republik Österreich der Hausbank des Unternehmers die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits in einem bestimmten Ausmaß für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird. Der Antrag erfolgt über die Hausbank des Unternehmens, die Abwicklung dieser Überbrückungsgarantien für Betriebe des Gastronomie- und Hotelgewerbes erfolgt über die Tourismusbank (ÖHT), austria wirtschaftsservice (aws) und die Kontrollbank (für Großbetriebe). Dabei werden unterschiedliche Varianten angeboten. Weitere Infos und genaue Förderrichtlinien unter www.oeht.at, www.aws.at und www.oekb.at .&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zuschüsse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hier sind auf Bundesebene der &lt;strong&gt;Härtefallfonds für Kleinstunternehmer&lt;/strong&gt; und der Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona-Hilfsfonds zu nennen. Die Unterstützungsleistung beim Härtefallfonds beträgt höchstens € 2.000,00 monatlich für längstens sechs Monate. Der &lt;strong&gt;Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona-Hilfsfonds&lt;/strong&gt; wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. 25 % - 75 % der Fixkosten werden abhängig von der Umsatzeinbuße (40 % - 100 %) ersetzt. Detailliertere Informationen zu den Zuschüssen auf unserer Kanzleihomepage bzw. unter www.fixkostenzuschuss.at und www.wko.at&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Betriebswirtschaftliche Tipps&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch folgende betriebswirtschaftliche Maßnahmen können unter anderem für mehr Liquidität im Unternehmen sorgen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Geplante Investitionen prüfen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verkauf von nicht notwendigem Anlagevermögen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Reduktion des Lagerbestandes&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eintreibung offener Forderungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vereinbarung von Zahlungszielen mit Lieferanten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Höhe der Entnahmen bzw. Ausschüttungen überdenken&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Stundungen von Kreditzahlungen vereinbaren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Möglichkeit zur Stundung der laufenden Betriebskosten prüfen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Vor Umsetzung von betriebswirtschaftlichen Maßnahmen sind jedenfalls steuerliche Auswirkungen in einem individuellen Beratungsgespräch zu prüfen (z. B. steuerliche Auswirkung von Wertpapierverkäufen).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Juli 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: gzorgz - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Haben Arbeitgeber bei Saisonarbeitsverhältnissen Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz?</title>
                           
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                                    <foreword>Der oberste Gerichtshof (OGH) hatte in einem aktuellen Urteil zu entscheiden, wie dieses Schutzrecht des Arbeitgebers im Falle eines Saisonarbeitsverhältnisses zu beurteilen sei.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz regelt, dass Arbeitgeber unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Kosten für bestimmte Ausbildungen eines Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Amortisationszeitraumes anteilig rückfordern können. Dies ist nur bei bestimmten Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Auch ist unter anderem eine schriftliche Vereinbarung zwingend erforderlich. Der Anspruch des Arbeitgebers besteht unter anderem dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Arbeitgeber endet. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldhaftes Verhalten zur Kündigung begründeten Anlass gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der oberste Gerichtshof (OGH) hatte in einem aktuellen Urteil zu entscheiden, wie dieses Schutzrecht des Arbeitgebers im Falle eines Saisonarbeitsverhältnisses zu beurteilen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im gegenständlichen Fall wurde ein Arbeiter „saisonbedingt“ gekündigt. Anzuwenden war der Kollektivvertrag des Baugewerbes. Davor absolvierte der Arbeitnehmer auf Arbeitgeberkosten eine Ausbildung, eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung wurde unterfertigt. Nachdem der Arbeiter nach einer Unterbrechung sein Beschäftigungsverhältnis im selben Unternehmen wieder aufnahm, kündigte er dieses aber wieder nach fünf Wochen. Der Arbeitgeber behielt einen noch nicht amortisierten Betrag der Ausbildung ein. Dagegen klagte der Arbeitnehmer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der OGH entschied in dieser Sache, dass eine „Saisonunterbrechung“ eine „echte Unterbrechung“ sei. Die Arbeitgeberkündigung bewirkte eine „rückersatzschädliche Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses. Die Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers (Option) ändere daran nichts. Die Klage des Arbeitnehmers hatte somit Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Juli 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Daniel Ernst - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Ist die Beförderung von Arbeitnehmern im Werkverkehr von der Lohnsteuer befreit?</title>
                           
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                                    <foreword>Der Anspruch auf Pendlerpauschale durch den Dienstnehmer ist diesbezüglich keine Anwendungsvoraussetzung.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Der geldwerte Vorteil, den Arbeitnehmer aus der Benützung des Werkverkehrs (= die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers) ziehen, gehört dann nicht zu den Lohneinkünften (d. h. es ist kein Sachbezug in der Lohnverrechnung in Ansatz zu bringen), wenn der Arbeitgeber gewisse rechtliche Vorgaben einhält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kein Sachbezug ist zu versteuern, wenn der Dienstgeber seine Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;mit &lt;strong&gt;Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels&lt;/strong&gt; oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mit &lt;strong&gt;Massenbeförderungsmitteln&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;befördert oder befördern lässt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Anspruch auf Pendlerpauschale durch den Dienstnehmer ist diesbezüglich keine Anwendungsvoraussetzung. Die Beförderung stellt aber einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn der Transport anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter Werkverkehr mit Fahrzeugen in der &lt;strong&gt;Art eines Massenbeförderungsmittels&lt;/strong&gt; verstehen die Lohnsteuerrichtlinien, wenn die Beförderung der Arbeitnehmer mit größeren Bussen, mit arbeitgebereigenen oder angemieteten Kleinbussen oder mit anderen Fahrzeugen nach Art eines Linienverkehrs, die im Unternehmen des Arbeitgebers zur Beförderung eingesetzt werden, erfolgt. Keinen Sachbezug stellt auch die Beförderung mit Spezialfahrzeugen wie Einsatz- und Transportfahrzeugen sowie die Heimfahrt eines Berufschauffeurs dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenfalls steuerfrei bleibt es, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer mit arbeitgebereigenen Fahrzeugen (auch Pkw, Kombi) oder durch angemietete Fahrzeuge (einschließlich Taxi) nach Art eines Linienverkehrs befördern lässt. Voraussetzung ist, dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern gemeinsam und regelmäßig befördert wird. Die Beförderungskapazität eines eingesetzten Pkws oder Kombis muss in der Regel zu 80 % ausgeschöpft sein (bei einem fünfsitzigen Pkw müssen somit zumindest Fahrer und drei Beifahrer das Kfz benützen). Korrekte Aufzeichnungen zwecks Nachweises der geforderten Auslastung sind dazu erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein &lt;strong&gt;Werkverkehr mit öffentlichen Massenbeförderungsmitteln&lt;/strong&gt; (Jobticket) ist nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte zur Verfügung stellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zurverfügungstellung einer Netzkarte ist nur dann zulässig, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wird oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Kein Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für Fahrtausweise zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ersetzt. Der Kostenersatz des Arbeitgebers stellt einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters sind unter anderem Regelungen bei Beendigung oder Karenzierung des Dienstverhältnisses, zum Pendlerpauschale und zu den Eintragungen am Lohnkonto bzw. im Lohnzettel zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Juli 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Wellnhofer Designs - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie lang muss ich Belege aufbewahren?</title>
                           
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                                    <foreword>Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch beim Kauf eines Grundstückes bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Juli 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: miket - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie werden Ihre Website-Besucher zu Kunden und Gästen?</title>
                           
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                                    <foreword>Damit die Besucher Ihrer Website auch zu Kunden und Gästen werden, können folgende Tipps helfen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Damit die Besucher Ihrer Website auch zu Kunden und Gästen werden, können folgende Tipps helfen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Design/Logo/Content&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wichtig ist eine ansprechend gestaltete und benutzerfreundliche Website. Unter Benutzerfreundlichkeit versteht man u. a. kurze Ladezeiten, klare Menüführung und funktionierende Links. Selbstverständlich ist, dass die Informationen auf Ihrer Website immer am neuesten Stand sind. Der Inhalt sollte für Ihre Besucher einen Mehrwert bieten. Das können jetzt z. B. aktuelle Informationen zu Sicherheit und Hygiene in Ihrem Betrieb sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie kann der Kunde mit Ihnen in Kontakt treten?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Website-Besucher wird nur mit Ihnen in Kontakt treten, wenn Sie ihm die Kontaktaufnahme möglichst einfach machen. Dies kann erreicht werden durch ein Kontaktformular, einen Rückrufservice, gut sichtbare Kontaktdaten auf der Startseite (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und Ihrem Standort (Karte) verbunden mit den Öffnungszeiten Ihres Gastronomie- oder Hotelbetriebes.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kann Ihre Website auf einem mobilen Gerät gelesen werden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ihre Website sollte auch mit dem Smartphone gut lesbar sein und Ihre Kontaktdaten auch in dieser Version leicht zu finden sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Nutzen Sie soziale Medien?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch durch soziale Medien informieren sich die Besucher näher über Ihre Dienstleistungen und das Unternehmen. Präsentieren Sie sich in Form von Videos und posten Sie positives Kundenfeedback.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. Juli 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: anettpetrich1 - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Herbst 2019</title>
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                                <title>Welche Änderungen bringt die im Nationalrat beschlossene Steuerreform für Gastronomie und Hotellerie?</title>
                           
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                                    <foreword>Der Nationalrat hat kurz vor der Wahl am 19. September unter anderem das Steuerreformgesetz 2020 und das Abgabenänderungsgesetz 2020 beschlossen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Der Nationalrat hat kurz vor der Wahl am 19. September unter anderem das Steuerreformgesetz 2020 und das Abgabenänderungsgesetz 2020 beschlossen. Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen für Unternehmer und Beschäftigte der Gastronomie und Hotellerie:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einkommensteuer&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurde eine neue Pauschalierung ab 2020 geschaffen. Die Anwendung der Pauschalierung soll nur bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand möglich sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass grundsätzlich jene Umsätze (z. B. auch Auslandsumsätze), die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. Neben den pauschalen Betriebsausgaben (45 % der Betriebseinnahmen, allerdings nur 20 % bei Dienstleistungsunternehmen) sind im Wesentlichen außer den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden. Auch für Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) ist diese Pauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von € 400,00 auf € 800,00 angehoben. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für den Verkehrsabsetzbetrag von Arbeitnehmern gibt es einen Zuschlag von € 300,00, wenn das Einkommen € 15.500,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Zuschlag schleift sich zwischen einem Einkommen von € 15.500,00 und € 21.500,00 auf null ein. Auch ist eine um bis zu € 300,00 höhere SV-Rückerstattung möglich (Deckelung von maximal 50 % von bestimmten Werbungskosten und der berechneten Einkommensteuer unter null). Der Zuschlag bzw. die höhere SV-Rückerstattung kann erst bei der Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden (also frühestens im Jahr 2021).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Pensionistenabsetzbetrag und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag werden um € 200,00 erhöht und ab 2020 € 600,00 bzw. € 964,00 betragen. Pensionisten erhalten statt bisher € 110,00 ab 2020 maximal € 300,00 SV-Rückerstattung, gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Freibeträge bei Behinderung wurden wesentlich erhöht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Sozialversicherung&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Krankenversicherungsbeitrag, den Selbständige selbst zu leisten haben, sinkt ab 2020 von 7,65 % auf 6,8 %.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer wird ab 2020 von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Elektro-Krafträder (Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) sollen bei unternehmerischer Nutzung auch zum Vorsteuerabzug berechtigen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Buchungsplattformen (wie z. B. solche zur Vermittlung von Ferienwohnungen) sollen ab 2020 alle Buchungen und Umsätze aufzeichnen und den Behörden bekannt geben. Verletzt die Plattform ihre diesbezügliche Sorgfalt, so kann sie bei nicht versteuerten Umsätzen haftbar gemacht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lieferungen von Paketen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22,00 sind bisher von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Befreiung soll spätestens ab 1.1.2021 entfallen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Normverbrauchsabgabe (NoVA) und motorbezogene Versicherungssteuer&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurde das Verfahren zur Feststellung des C0&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;/km-Wertes umgestellt. Dadurch erhöhen sich die festgestellten C0&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswerte. Die bestehende NoVA-Formel wurde nun annäherungsweise an die neuen C0&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswerte angepasst.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auch für Krafträder soll die NoVA künftig auf Basis der C0&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswerte erhoben werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Bemessungsgrundlage für die motorbezogene Versicherungssteuer wurde u. a. auch unter Berücksichtigung des CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoßes umgestaltet&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Was ist bei der Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter zu beachten?</title>
                           
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                                    <foreword>Abnutzbare Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00, sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, können grundsätzlich im Jahr der Anschaffung steuerlich voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Abnutzbare Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00, sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, können grundsätzlich im Jahr der Anschaffung steuerlich voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Daher empfiehlt es sich, wenn der Gewinn reduziert werden soll, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2020 ohnehin geplant ist. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird durch die Steuerreform 2020 von € 400,00 auf € 800,00 angehoben. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten über € 400,00, aber maximal € 800,00, kann also ein Zuwarten der Anschaffung bis Anfang 2020 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres in 2020) überlegenswert sein, da eine steuerlich kürzere Abschreibung dann möglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aber auch die Auswirkungen auf den Gewinnfreibetrag sind zu beachten. Natürliche Personen können im Rahmen des Gewinnfreibetrags (nicht bei allen Einkunftsarten) ohne Investitionen einen Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00) in Anspruch nehmen. Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt unter gewissen Voraussetzungen ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist (maximaler Freibetrag € 45.350,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist nun, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern, für die die steuerliche Sofortabschreibung in Anspruch genommen wird, nicht für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: phpetrunina14 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Generelles Rauchverbot in der Gastronomie ab 1.11.2019</title>
                           
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                                    <foreword>Ab 1. November 2019 gilt ein umfassendes Rauchverbot in Räumen der Gastronomie.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ab 1. November 2019 gilt ein umfassendes Rauchverbot in Räumen der Gastronomie. Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz regelt dies unter anderem wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Rauchverbot gilt in Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen (z. B. Terrasse, Gastgarten).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen. Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte. Rauchverbot gilt auch in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt Rauchverbot. In den allgemein zugänglichen Bereichen kann unter bestimmten Voraussetzungen, ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in dem Raucherraum auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Regelungen des Rauchverbotes erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen. Rauchverbote sind durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ oder durch Rauchverbotssymbole (z. B. Piktogramme) kenntlich zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Nopphon - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Muss man als Gastronom an der neuen elektronischen Zustellung durch Behörden teilnehmen?</title>
                           
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                                    <foreword>Mit Beginn 2020 können Behörden grundsätzlich bundesbehördliche Dokumente elektronisch zustellen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Mit Beginn 2020 können Behörden grundsätzlich bundesbehördliche Dokumente elektronisch zustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Versendet nun eine Bundesbehörde künftig ein elektronisches Dokument, so wird zuerst ein Teilnehmerverzeichnis abgefragt, ob der Empfänger elektronisch adressierbar ist. Wenn dies möglich ist, wird das Dokument in das Anzeigemodul „MeinPostkorb“ gelegt, welches für Unternehmer im Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at) eingerichtet ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Unternehmer sind grundsätzlich ab dem 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet, &lt;/strong&gt;außer das Unternehmen verfügt nicht über die dazu erforderlichen Voraussetzungen oder über keinen Internetanschluss. Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert allerdings mit 1. Jänner 2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Teilnehmer von FinanzOnline,&lt;/strong&gt; die dort nicht auf die elektronische Zustellung entsprechend der Bundesabgabenordnung verzichtet haben, wurden &lt;strong&gt;automatisch an das Teilnehmerverzeichnis übermittelt&lt;/strong&gt;. Die Informationen aus dem Teilnehmerverzeichnis werden ab 1.12.2019 für elektronische Zustellungen herangezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen finden Sie auf dem Unternehmensserviceportal und auf der Website des Bundesministerium für Digitalisierung (https://www.bmf.gv.at/services/Elektronische-Zustellung.html).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Was ist beim Sachbezug von kleinen Dienstwohnungen zu beachten?</title>
                           
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                                <updated>2019-10-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Wird einem Dienstnehmer eine Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist dafür grundsätzlich in der Lohnverrechnung ein Sachbezug anzusetzen und dieser zu versteuern.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Wird einem Dienstnehmer eine Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist dafür grundsätzlich in der Lohnverrechnung ein Sachbezug anzusetzen und dieser zu versteuern. Die Höhe des Sachbezuges wird in der Sachbezugswerteverordnung geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, so gilt Folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bis zu einer Größe von 30 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; ist kein Sachbezug anzusetzen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei einer Größe von mehr als 30 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt;, aber nicht mehr als 40 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt;, ist der maßgebliche Sachbezugswert um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zu beachten ist aber bei beiden Fällen, dass die Wohnung jedenfalls nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden darf.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Spectral-Design - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Registrierkasse: Jahresabschluss und Datensicherung nicht vergessen!</title>
                           
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                                    <foreword>Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers der Registrierkasse zu ermitteln (Monatszähler) und als Barumsatz mit Betrag Null (0) zu speichern.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers der Registrierkasse zu ermitteln (Monatszähler) und als Barumsatz mit Betrag Null (0) zu speichern. Die meisten Kassensysteme bieten dafür eine Extra-Anwendung an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zu jedem Ende eines Kalenderjahres muss ein Jahresabschluss erstellt werden.&lt;/strong&gt; Dafür kann der Monatsbeleg für Dezember verwendet werden, muss jedoch zusätzlich als Jahresbeleg ausgedruckt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Jahresbeleg ist bis zum 15. Februar des Folgejahres mit der Belegcheck-App des Finanzministeriums zu prüfen und laut Bundesabgabenordnung mindestens sieben Jahre aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige &lt;strong&gt;Datenerfassungsprotokoll&lt;/strong&gt; auf einem elektronischen, externen Medium unveränderbar zu sichern. Das gespeicherte Protokoll ist laut Bundesabgabenordnung mindestens sieben Jahre aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: gstockstudio - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Voraussichtliche Sozialversicherungswerte im ASVG für 2020</title>
                           
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                                <updated>2019-10-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2020: &lt;strong&gt;1,031&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der neuen Werte.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;ASVG-Werte (voraussichtlich)&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 460,66&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Grenzwert für pauschalierte &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Dienstgeberabgabe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 690,99&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 179,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.370,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 10.740,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.265,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Auflösungsabgabe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;entfällt ab 2020!&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: NOBU - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Frühling 2019</title>
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                                <title>Welche Leistungen gelten bei All-Inclusive für die Umsatzsteuer als Nebenleistung zur Beherbergung?</title>
                           
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                                <updated>2019-03-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen ist grundsätzlich seit 1.11.2018 mit einem Umsatzsteuersatz von 10 % an den Gast zu verrechnen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen ist grundsätzlich seit 1.11.2018 mit einem Umsatzsteuersatz von 10 % an den Gast zu verrechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei All-Inclusive-Paketen werden üblicherweise als Nebenleistungen mehr als nur Beleuchtung, Beheizung, Bedienung und ein ortsübliches Frühstück angeboten. In den Umsatzsteuerrichtlinien vertritt das BMF die Rechtsansicht, dass folgende Leistungen als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden können, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Begrüßungstrunk,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5 % des Pauschalangebots),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kinderbetreuung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Überlassung von Wäsche (z. B. Bademäntel),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verleih von Sportgeräten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräumen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geführte Wanderungen oder Skitouren,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Abgabe von Liftkarten (z. B. Skilift), von Eintrittskarten (z. B. Theater), der Autobahnvignette oder – z. B. in Kärnten – der „Kärnten-Card“,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Animation,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wellnessleistungen, &lt;strong&gt;ausgenommen&lt;/strong&gt; hievon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen sowie &lt;strong&gt;die Verabreichung von Massagen&lt;/strong&gt; (Massagen wurden erst mit der letzten Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien von dieser Liste der Nebenleistungen ausgenommen)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Eine annähernd tägliche Benützung des Golfplatzes mit mehrmaligem Golfunterricht oder der Teilnahme an einem Golfturnier sieht die Finanz beispielweise nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen an.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. März 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fottoo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie lange muss ich meine Unterlagen aufbewahren?</title>
                           
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                                    <foreword>Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist ab Ende des Jahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Alle Aufzeichnungen, die Umsätze zu elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen betreffen, müssen zehn Jahre aufbewahrt werden, wenn der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei elektronischen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist gewährleistet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen). So können bei einem späteren Verkauf die tatsächlichen Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns für die Immobilienertragsteuer angesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. März 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Racle Fotodesign - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie ist die Kfz-Privatnutzung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers für die Einkommensteuer zu bewerten?</title>
                           
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                                    <foreword>Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten (mehr als 25-%-Anteil) die Möglichkeit, ein von der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, so gelten folgende Regelungen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sachbezugswert&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden (die auch für Arbeitnehmer gilt). Dies würde bedeuten, dass in der Regel der monatliche Sachbezug von 2 % (maximal € 960,00 pro Monat – das sind € 11.520,00 pro Jahr) der Anschaffungskosten anzusetzen ist. Davon abweichend kann 1,5 %, maximal € 720,00 für Kfz angesetzt werden, die einen bestimmten CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert pro Kilometer im Jahr der Anschaffung/Erstzulassung nicht überschreiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Kfz mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 g/km (Elektroautos) ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Privatanteil&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der geldwerte Vorteil kann aber auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen, Aufwendungen bemessen werden. Das heißt, als Privatanteil wird ein Prozentsatz der Gesamtkosten herangezogen. Dann ist es allerdings erforderlich, dass der Anteil der privaten Fahrten nachgewiesen wird – beispielsweise mittels eines Fahrtenbuches.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuersparen mit einem Fahrtenbuch&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Werte aus der Sachbezugswerteverordnung sind in der Regel höher als der mit einem Fahrtenbuch ermittelte Anteil der Privatnutzung (Vergleichsrechnung erforderlich!). Die Führung eines Fahrtenbuches kann deshalb Steuern sparen, da neben der geringeren Einkommensteuer beim Gesellschafter auch weniger Lohnnebenkosten bei der Gesellschaft anfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. März 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: spectrumblue - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie sind ausgestellte Gutscheine ab 2019 für die Umsatzsteuer zu behandeln?</title>
                           
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                                    <foreword>Es wird nun neu zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unterschieden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Auf Basis einer Änderung einer EU-Richtlinie hat das Bundesministerium für Finanzen in der aktuellen Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien seine Rechtsansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ab 1.1.2019 ausgestellten Gutscheinen dargelegt. Die wichtigsten Aussagen sind:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein &lt;strong&gt;Gutschein im Sinne dieser Bestimmungen&lt;/strong&gt; verpflichtet den Unternehmer, diesen als Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung anzunehmen, wenn die zu erbringende Leistung oder die Identität der möglichen leistenden Unternehmer und die Einlösungsbedingungen auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es wird nun neu zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unterschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein &lt;strong&gt;„Einzweck-Gutschein“&lt;/strong&gt; liegt vor, wenn der Ort der Leistungen und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen, wie z. B. der Gutschein für den Besuch einer Theatervorstellung oder der Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bereits bei Übertragung&lt;/strong&gt; eines Einzweck-Gutscheins &lt;strong&gt;ist von der Erbringung der Leistung&lt;/strong&gt;, auf die er sich bezieht, &lt;strong&gt;auszugehen&lt;/strong&gt;. Einzweck-Gutscheine unterliegen auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie später nicht eingelöst werden oder wenn sie von einem Dritten übertragen werden. Stellt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen aus und wird die darin bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht, dann erbringt der leistungserbringende Unternehmer seine Leistung an den Unternehmer, der den Gutschein ausstellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein &lt;strong&gt;„Mehrzweck-Gutschein“&lt;/strong&gt; ist jeder Gutschein, bei dem es sich nicht um einen „Einzweck-Gutschein“ handelt, wie z. B. ein Gutschein einer Restaurantkette über € 100,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Übertragung (Verkauf) von Mehrzweck-Gutscheinen (z. B. Geschenkbons, Geschenkmünzen), die zum späteren Bezug von &lt;strong&gt;Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen&lt;/strong&gt; berechtigen, &lt;strong&gt;stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar&lt;/strong&gt;. Das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Gutscheins unterliegt nicht der Anzahlungsbesteuerung. Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist &lt;strong&gt;erst die tatsächliche Leistungserbringung steuerbar&lt;/strong&gt; und führt zur Entstehung der Steuerschuld.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird ein Mehrzweck-Gutschein von einem anderen Unternehmer als dem Unternehmer, der den der Umsatzsteuer unterliegenden Umsatz erbringt, übertragen, so unterliegen alle bestimmbaren Dienstleistungen, wie z. B. Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen, der Umsatzsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Preiserstattungsgutscheine&lt;/strong&gt; (Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen) und &lt;strong&gt;Preisnachlassgutscheine&lt;/strong&gt; (Gutscheine, die zum verbilligten Erwerb einer Leistung berechtigen) sind keine Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. März 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: anoli - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
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                                <title>Nach der Saison ab in den eigenen Urlaub: Wie bin ich krankenversichert?</title>
                           
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                                    <foreword>Wenn Sie in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Wenn Sie in einem &lt;strong&gt;EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz&lt;/strong&gt; Urlaub machen, benötigen Sie die &lt;strong&gt;Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK)&lt;/strong&gt;. Diese befindet sich in der Regel auf der Rückseite der e-card. Sie erhalten Sachleistungen, soweit diese notwendig sind, von allen Ärzten und Krankenhäusern, die mit den jeweiligen länderspezifischen Sozialversicherungsträgern unter Vertrag stehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müssen die Kosten dennoch vor Ort bezahlt werden, kann die Rechnung nach Rückkehr aus dem Urlaub beim österreichischen Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden (siehe unten). Die EKVK gilt auch unter bestimmten Voraussetzungen in Mazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro. Falls Sie Urlaub in der Türkei machen, benötigen Sie einen &lt;strong&gt;Urlaubskrankenschein&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn Sie im Urlaub in anderen Staaten &lt;strong&gt;(Drittstaaten)&lt;/strong&gt; eine ärztliche Behandlung brauchen, ist dies jedenfalls vorab selbst zu bezahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Kostenerstattung&lt;/strong&gt; von Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben und dann bei der Gebietskrankenkasse eingereicht haben, richtet sich aber nach den jeweils gültigen &lt;strong&gt;österreichischen Tarifsätzen&lt;/strong&gt;. Es werden nur Kosten erstattet, die die Krankenkasse auch in Österreich zahlen würde. Für die Differenz bei einer Kostenerstattung und auch für etwaige Selbstbehalte empfiehlt es sich, eine &lt;strong&gt;private Versicherung&lt;/strong&gt; abzuschließen. Dies gilt insbesondere für Reisen in Drittländer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. März 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: BillionPhotos.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
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                                <title>Ist ein befristeter Arbeitsvertrag im Saisonbetrieb kündbar?</title>
                           
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                                    <foreword>Ein Arbeitsverhältnis, welches auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird, wird als befristetes Arbeitsverhältnis bezeichnet und endet grundsätzlich, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Befristung.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ein Arbeitsverhältnis, welches auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird, wird als befristetes Arbeitsverhältnis bezeichnet und endet grundsätzlich, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Befristung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Beurteilung, ob tatsächlich ein befristetes Dienstverhältnis vorliegt, ist unter anderem der anzuwendende Kollektivvertrag zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So ist im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe geregelt, dass befristete Arbeitsverhältnisse nur dann als solche gelten, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind. Die Bezeichnung „Schluss der Saison“ bzw. „Ende der Saison“ gilt nicht als kalendermäßig festgelegt. Eine unzulässige Befristung des Dienstverhältnisses führt dazu, dass das Dienstverhältnis von Anfang an als unbefristet gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Kündigung während der Befristung ist grundsätzlich im Gesetz nicht vorgesehen. Nur bei längeren Befristungen kann laut Oberstem Gerichtshof (OGH) eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden. Bei einer vertraglich vereinbarten Kündigungsmöglichkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis müssen laut Rechtsprechung Zweck und Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Im Streitfall beurteilt das Gericht den Einzelfall, und entscheidet was ein angemessenes Verhältnis ist. Auch eine sachliche Rechtfertigung der Befristung ist für eine gültige Kündigungsmöglichkeit wesentlich. Die Judikatur ist leider nicht eindeutig, was unter einer längeren Befristung zu verstehen ist. So erkannte der OGH in einem Erkenntnis unter einer Befristung von zwei Monaten keine längere Befristung. In einem Fall wurde bei einem Saisonarbeitsverhältnis von vier Monaten mit Ausschluss des Kündigungsrechtes im letzten Monat unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit als möglich erachtet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. März 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ZoomTeam - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                    <content>&lt;p&gt;Unternehmensgründungen und größere Investitionen wollen finanziert werden. Banken fordern dazu vom Unternehmer regelmäßig einen plausiblen Business-Plan ein. Dieser sollte zumindest folgende Bereiche umfassen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Management Summary&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kurzer und prägnanter Überblick über die wichtigsten Kernaussagen und Kennzahlen Ihres Vorhabens&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Unternehmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Rechtsform, Unternehmensgegenstand, Eigentumsverhältnisse, Standort, Unternehmensziele&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Management, Schlüsselperson, Gründerteam&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Angaben, wichtige Qualifikationen und eventuell Lebensläufe zu Geschäftsführung, wichtigen Mitarbeitern und Kontakten&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Produkte und Dienstleistungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Geschäftsidee, Produkte, Dienstleistungen, Kundennutzen&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Branche und Markt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Trends, Entwicklungen, Marktpotenzial, ev. Marktbarrieren, Zielgruppen, Mitbewerber&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Marketing und Vertrieb&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Geplante Marketingmaßnahmen, wie Preispolitik und Konditionen, Werbung und Verkaufsförderung, Vertrieb&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Planungsrechnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Planbilanz, Planerfolgsrechnung und Finanzplan inkl. Best-Case- und Worst-Case-Szenarien. Investitionsplanung, Umsatzplanung und Deckungsbeitragsrechnung, Fixkosten- und Personalkostenplanung, Kreditplanung&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anhang&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Maßnahmenplan, Organigramm, langfristige Verträge und Ähnliches&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. März 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: lenets_tan - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Herbst 2018</title>
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                                    <foreword>Für eine Nächtigung vom 31.10. auf den 1.11.2018 ist bereits der Steuersatz von 10 % anzuwenden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ab 1.11.2018 wird der Umsatzsteuersatz für&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen (als Nebenleistung ist auch ein ortsübliches Frühstück anzusehen, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist) und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;von 13 % wieder auf 10 % gesenkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Änderung des Steuersatzes ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Für eine Nächtigung vom 31.10. auf den 1.11.2018 ist bereits der Steuersatz von 10 % anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden Anzahlungen geleistet, sind diese zunächst nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Bei Anzahlungen vor dem 1.11.2018 gibt es dazu zwei Varianten wie folgendes Beispiel zeigt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Gast bucht im September 2018 eine Nächtigung vom 29.12. auf den 30.12.2018 zu einem Preis von € 250,00 inklusive USt. Der Hotelier erstellt im Oktober 2018 eine Anzahlungsrechnung in Höhe von € 200,00. Der Gast bezahlt die Rechnung im Oktober.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Variante 1: Besteuerung der Anzahlung nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Anzahlung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Hotel verrechnet die Anzahlung von € 200,00 inklusive 13 % USt. Das Hotel hat in der UVA 10/2018 den Umsatz von € 176,99 (200/1,13) mit einem Steuersatz von 13 % zu erklären (Steuer daher € 23,01).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit November 2018 kommt es zur Minderung des Steuersatzes für Beherbergung auf 10 %. Daher erfolgt eine Korrektur der Umsatzsteuer aus der erhaltenen Vorauszahlung in der UVA 11/2018.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der zu berichtigende Betrag ergibt sich aus der Differenz der Umsatzsteuer aus dem geleisteten Bruttobetrag unter Anwendung des Steuersatzes von 10 % (200 - 200/1,1 = € 18,18) und der bereits entrichteten Umsatzsteuer von € 23,01. Die Differenz ist somit € -4,83.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenüber dem Kunden hat eine Berichtigung der Rechnung mit 1.11.2018 zu erfolgen, ansonsten schuldet das Hotel weiterhin die aufgrund der Rechnung zu hoch ausgewiesene Steuer von € 4,83.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gast kann aus der im Oktober 2018 ausgestellten und bezahlten Vorauszahlungsrechnung als Unternehmer bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen in der Oktober-UVA den Vorsteuerabzug für die ausgewiesenen 13 % USt geltend machen. Eine Berichtigung (Minderung) des Vorsteuerabzugs im November 2018 ist erforderlich (Rechnungsberichtigung).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Variante 2: Inrechnungstellung der Anzahlung nach künftiger Rechtslage&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Hotel verrechnet die Anzahlung im Oktober von € 200,00 inkl 10 % Umsatzsteuer. Die Besteuerung erfolgt wie in Variante 1. Eine Rechnungsberichtigung für das Hotel ist nicht erforderlich. Der Gast kann aus der im Oktober 2018 ausgestellten Vorauszahlungsrechnung als Unternehmer bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug für die ausgewiesenen 10% Umsatzsteuer geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 19. Oktober 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Mit welchem Umsatzsteuersatz sind SPA-Packages eines Wellnesshotels zu verrechnen?</title>
                           
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                                <entry_id>mit_welchem_umsatzsteuersatz_sind_spa-packages_eines_wellnesshotels_zu_verrechnen_</entry_id>
                                <entry_title>Mit welchem Umsatzsteuersatz sind SPA-Packages eines Wellnesshotels zu verrechnen?</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Wie an anderer Stelle schon erwähnt, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen anzuwenden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Wie an anderer Stelle schon erwähnt, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Frage, ob SPA-Packages eines Wellnesshotels unter diese Regelung fallen, hat sich nun der Verwaltungsgerichtshof in einem aktuellen Erkenntnis beschäftigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im zu beurteilenden Fall hat ein Wellnesshotel seinen Beherbergungsgästen bestimmte SPA-Leistungen (Beauty, Kosmetik, Massage, Ayurveda) in Form unterschiedlicher „Packages“ zu einem Pauschalpreis angeboten. Daneben hatte der Gast aber auch die Möglichkeit, weitere SPA-Leistungen als Einzelleistungen zu buchen. Die gesondert gebuchten Einzelleistungen wurden vom Hotel mit dem Normalsteuersatz, die Pauschalpreise aber mit dem begünstigten Steuersatz verrechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH unterstützte die Ansicht der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzgerichts in seinem Erkenntnis, dass die SPA-Leistungen auch in den Packages mit dem Normsteuersatz zu versteuern seien. In der Begründung wurden dazu unter anderem folgende Argumente angeführt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Da unselbständige Nebenleistungen bereits nach allgemeinen Grundsätzen das Schicksal der Hauptleistung teilen, bezieht sich die Bestimmung auf alle Leistungen, die wirtschaftlich als Nebenleistung zur Beherbergung angesehen werden können. Ob sie wirtschaftlich unselbständig sind, ist in diesem Fall ohne Bedeutung. Erforderlich ist jedoch, dass es sich um regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen handelt. Dazu gehören jedenfalls die Nebenleistungen, die im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes normalerweise an Gäste erbracht werden. Zur Abgrenzung wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass man sich an Beherbergungsbetrieben mittlerer Kategorie orientieren müsse.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es verstößt gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer, würde man SPA-Leistungen, wenn sie von einem Hotel der 5-Sterne-Kategorie im Rahmen von Hotelarrangements erbracht werden, mit dem begünstigten Steuersatz besteuern, die gleichen Leistungen – von einem Hotel einer niedrigeren Kategorie erbracht – aber mit dem Normalsteuersatz belegen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der VwGH teilte auch die Ansicht des BFG, dass die im Rahmen der diversen Arrangements angebotenen Zusatzleistungen nicht dazu gedient haben, die Hauptleistung, nämlich die Nächtigung, in Anspruch nehmen zu können. Nächtigungen seien auch ohne die strittigen Zusatzleistungen angeboten worden. Die SPA-Leistungen wurden auch außerhalb der jeweiligen Arrangements als selbständige Hauptleistungen in Anspruch genommen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die in den Umsatzsteuerrichtlinien des BMF dargestellte Rechtsmeinung, dass Wellness-Leistungen grundsätzlich als mit der Beherbergung regelmäßig verbundene Nebenleistungen betrachtet werden können, ausgenommen davon aber Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen (wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird), war weder für das BFG noch für den VwGH entscheidungsrelevant.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Petair - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Registrierkasse: Wie funktioniert der laufende Betrieb?</title>
                           
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                                    <foreword>Nach Erstellung und Prüfung des Startbelegs beginnt der laufende Betrieb.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Sie haben geklärt, ob Sie eine Registrierkasse benötigen, welche Umsätze zu erfassen sind, die Registrierkasse angeschafft und samt Sicherheitseinheit bei der Finanz registriert und in Betrieb genommen? Nach Erstellung und Prüfung des Startbelegs beginnt der laufende Betrieb. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Bestimmungen dazu:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Kontrollbelege und Sicherungen müssen erstellt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und als Barumsatz mit Betrag Null (0) zu speichern. Die meisten Kassensysteme bieten dafür eine Extra-Anwendung an.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zu jedem Ende eines Kalenderjahres muss ein Jahresabschluss erstellt werden. Dafür kann der Monatsbeleg für Dezember verwendet werden, muss jedoch zusätzlich als Jahresbeleg ausgedruckt werden. Der Jahresbeleg ist mit der Belegcheck-App des Finanzministeriums zu prüfen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern. Das gespeicherte Protokoll ist laut Bundesabgabenordnung mindestens sieben Jahre aufzubewahren.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Was ist bei einem Ausfall der Sicherheitseinheit zu tun?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Barumsätze sind auf einer anderen Registrierkasse mit funktionierender Sicherheitseinheit zu erfassen. Wenn dies nicht möglich ist, verwenden Sie für die zwischenzeitlichen Barumsätze die Zeichenkette „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ anstatt des Signatur- oder Siegelwertes und versehen Sie den Beleg mit einem entsprechenden Vermerk. Nach der Reparatur ist über die Belege, die während des jeweiligen Ausfalls mit dem Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ zu versehen waren, ein Sammelbeleg mit Betrag Null zu erstellen. Der Beleg ist im Datenerfassungsprotokoll zu speichern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Sicherheitseinheit nicht nur vorübergehend (laut BMF für mehr als 48 Stunden) ausfällt, müssen Beginn und Ende des Ausfalls ohne unnötigen Aufschub (laut BMF binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist bei einem Ausfall der Registrierkasse zu tun?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zur Fehlerbehebung wenden Sie sich am besten an den Kassenhersteller. Weichen Sie in der Zwischenzeit auf eine funktionierende Kasse aus oder – wenn das nicht möglich ist – nehmen Sie die Ausstellung der Belege samt Zweitschrift händisch vor. Die händischen Zweitschriften sind nach der Reparatur nachzuerfassen (eine Bezugnahme auf den händischen Beleg ist laut BMF ausreichend) und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden Buchungen vorgenommen, die die Fehlersuche unterstützen, sind diese als Trainingsbuchungen zu kennzeichnen. Ist die Reparatur nicht möglich oder sind Daten beschädigt, muss das alte Datenerfassungsprotokoll gesichert und die Registrierkasse außer Betrieb genommen werden. Es ist eine neuerliche Inbetriebnahme erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Registrierkasse nicht nur vorübergehend ausfällt (laut BMF für mehr als 48 Stunden), müssen Beginn und Ende des Ausfalls und eine allfällige Außerbetriebnahme ohne unnötigen Aufschub (laut BMF binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist bei einer geplanten Außerbetriebnahme der Registrierkasse zu tun?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erstellen Sie einen Schlussbeleg mit Betrag Null und sichern Sie das Datenerfassungsprotokoll. Bewahren Sie beides entsprechend der Vorschriften der Bundesabgabenordnung für mindestens sieben Jahre auf. Melden Sie die Außerbetriebnahme mittels FinanzOnline.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Meldung ist laut BMF nur dann erforderlich, wenn die Registrierkasse geplant dauerhaft außer Betrieb genommen wird – also nicht bei Betriebsferien oder zwischen den Saisonen bei einem Saisonbetrieb.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: gstockstudio - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Was ändert sich beim Sachbezug von kleinen Dienstwohnungen?</title>
                           
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                                    <foreword>Die Höhe des Sachbezugs wird in der Sachbezugswerteverordnung geregelt.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Wird einem Dienstnehmer eine Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist dafür grundsätzlich in der Lohnverrechnung ein Sachbezug anzusetzen und dieser zu versteuern. Die Höhe des Sachbezugs wird in der Sachbezugswerteverordnung geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister für Finanzen hat nun diese Verordnung bezüglich kleiner Dienstwohnungen am 6.9.2018 geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, so gilt ab der Veranlagung 2018 (bzw. Lohnverrechnung für 2018) Folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Bis zu einer Größe von 30 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; ist kein Sachbezug anzusetzen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei einer Größe von mehr als 30 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; aber nicht mehr als 40 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; ist der maßgebliche Sachbezugswert um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Damit entfällt die bisher notwendige zusätzliche Voraussetzung dieser Begünstigung, dass die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegen muss. Die Wohnung darf aber nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: fotoknips - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>ASVG-Sozialversicherungswerte für 2019 (voraussichtlich)</title>
                           
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                                <updated>2018-09-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie beträgt für das Jahr 2019: &lt;strong&gt;1,020&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;ASVG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 446,81&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 670,22&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 174,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.220,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 10.440,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.090,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Personalkostenplanung</title>
                           
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                                <updated>2018-09-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Gastronomie- oder Hotellerieunternehmens.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Gastronomie- oder Hotellerieunternehmens. Im Zuge der Budgetierung oder der Erstellung eines Businessplans kommt daher der Planung der Personalkosten eine besondere Bedeutung zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Personalbedarf&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf Basis des Personalplans oder eines Stellenplans sind vorhandene Stellen, geplante Einstellungen und geplante Kündigungen zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Veränderungen im Laufe des Jahres und für Saisonbetriebe muss mit möglichst genauen Datumsangaben gearbeitet werden (Einstellung am 1.10. à 25 % der Jahreskosten, wenn das Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Personalkosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf Grundlage der Ist-Gehälter der bestehenden Mitarbeiter können unter Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen auf Basis von Kollektivvertrag oder individuellen Vereinbarungen die Bruttogehälter der bestehenden Mitarbeiter geplant werden. Für neu einzustellende Mitarbeiter sind die Gehälter zu schätzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso in den Kosten zu berücksichtigen sind unter anderem Sonderzahlungen, Prämien, Provisionen, Überstundenzuschläge und Ähnliches. Hinzu kommen Lohnnebenkosten, wie Dienstgeberanteile der Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag zum FLAG, Dienstgeberzuschlag, Kommunalsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: gzorgz - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                </issue>
            
        
            
                
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                    <title>Frühling 2018</title>
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                                <title>Welche steuerlichen Änderungen sind im Regierungsprogramm geplant?</title>
                           
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                                <updated>2018-03-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017-2022 wesentlichen steuerlichen Vorhaben für die kommenden Monate und Jahre.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017-2022 wesentlichen steuerlichen Vorhaben für die kommenden Monate und Jahre. Details, Umsetzung und die Gesetzwerdung bleiben abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorhaben in naher Zukunft&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergung&lt;/strong&gt; von 13 % auf 10 %&lt;br /&gt;Der Umsatzsteuersatz soll von 13 % auf 10 % gesenkt werden für
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen (als Nebenleistung ist auch ein ortsübliches Frühstück anzusehen, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
Die Änderung soll laut Regierungsvorlage mit 1.11.2018 in Kraft treten und erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anwendbar sein, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.&lt;br /&gt;Somit wird die Erhöhung der USt für Beherbergung und Camping durch die Steuerreform 2015/16 wieder zurückgenommen. Auch die entsprechenden Berechnungen für die Aufteilung von Pauschalangeboten von Beherbergung und Verköstigung werden damit wieder hinfällig.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der &lt;strong&gt;Arbeitslosenversicherungsbeitrag&lt;/strong&gt; für Dienstnehmer soll bei niedrigen Entgelten ab 1.7.2018 (laut Regierungsvorlage) wie folgt reduziert werden (Basis: monatliche Beitragsgrundlage):&lt;br /&gt;0 % bis € 1.648,00 (statt wie bisher 0 bis € 1.381,00)&lt;br /&gt;1 % über € 1.648,00 bis € 1.798,00 (statt wie bisher € 1.381,00 bis € 1.506,00)&lt;br /&gt;2 % über € 1.798,00 bis € 1.948,00 (statt wie bisher € 1.506,00 bis € 1.696,00)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Familienbonus Plus:&lt;/strong&gt; Ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von bis zu € 1.500,00 pro Kind (bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe) und Jahr soll ab 2019 eingeführt werden.&lt;br /&gt;Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so soll Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von bis zu € 500,16 pro Jahr bestehen. Der Familienbonus Plus soll einer monatsweisen Betrachtung unterliegen und insgesamt nicht negativsteuerfähig sein.&lt;br /&gt;Für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen soll unter bestimmten Umständen jedoch ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 pro Kind erstattet werden.&lt;br /&gt;Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder der Schweiz leben, sollen diese Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus angepasst werden. Diese Indexierung soll auch den Alleinerzieher-, Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbetrag betreffen. Für Kinder in Drittländern soll kein Familienbonus zustehen.&lt;br /&gt;Im Gegenzug sollen der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gestrichen werden. Gesetzesentwurf in Begutachtung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ab 2019 soll die Höhe der &lt;strong&gt;Familienbeihilfe&lt;/strong&gt; und des &lt;strong&gt;Kinderabsetzbetrages&lt;/strong&gt; für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus angepasst werden (Gesetzesentwurf).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Steuerreform und Neukodifizierung des EStG (EStG 2020)&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Steuersenkung durch Tarifreform&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die UGB-Bilanz und die Steuerbilanz sollen stärker zusammengeführt und die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften (insbesondere für Personengesellschaften) vereinfacht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Überprüfung der Regelung der Abschreibungsmethoden: Im betrieblichen Bereich sollen die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern an jene des Unternehmensgesetzbuches angeglichen werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steuererklärungen für Kleinunternehmer (vor allem EA-Rechner) sollen vereinfacht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sollen vereinfacht und künftig unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben“ zusammengeführt werden. Die bisherigen Regelungen zur Absetzbarkeit von Belastungen bei Krankheit und Behinderung sollen vereinfacht werden. Private Altersvorsorge soll gefördert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für sonstige Bezüge (z. B. Vergleiche, Kündigungsentschädigungen) soll ein pauschaler Steuersatz zur Anwendung kommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In einem zweiten Schritt soll dann geprüft werden, ob die Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation jährlich automatisch angepasst werden sollen (Abschaffung der kalten Progression).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Lohnabgaben / Lohnverrechnung&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Lohnnebenkosten sollen gesenkt werden (z. B. Dienstgeberbeitrag, Unfallversicherung).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lohnabhängige Abgaben sollen von einer gemeinsamen Prüfbehörde geprüft und nur mehr durch die Finanz eingehoben werden (und dann zum Teil an die SV weitergeleitet werden).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beitragsgruppen, Ausnahmeregelungen, Sonderbestimmungen und Dokumentationserfordernisse sollen reduziert werden. Beitragsgrundlagen sollen harmonisiert werden. Generell soll die Lohnverrechnung vereinfacht werden, wie z. B. die Abrechnung der Reisekosten und die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkverträgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine einheitliche Dienstgeberabgabe soll durch Zusammenführung von DB, DZ, KommSt und dem DG Anteil zur SV geschaffen werden. Der DZ soll österreichweit vereinheitlicht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Dienstgeberabgaben sollen verpflichtend am Lohnzettel ausgewiesen werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Vorhaben&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ziel soll auch sein, die Körperschaftsteuer zu senken, insbesondere für nicht entnommene Gewinne und im Bereich der Mindestkörperschaftsteuer. Die zuletzt geänderten Bestimmungen zur Einlagenrückzahlung sollen wieder auf den Stand vor der letzten Reform zurückgeführt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bagatellsteuern (z. B. Sektsteuer) sollen evaluiert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebsübergaben in der Familie: Der Freibetrag in der Grunderwerbsteuer soll erhöht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unter dem Schlagwort effizienter Finanzverwaltung soll z. B. die Bundesabgabenordnung reformiert werden, der Datenaustausch auf Basis des Standard Audit File Tax optimiert werden und Außenprüfungen auf Antrag möglich werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft soll ein einfaches Modell für Leitungsentschädigungen kommen und die Möglichkeit gegeben werden, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für Landwirte mit Buchführung, EA-Rechnung oder Teilpauschalierung auf drei Veranlagungsjahre aufzuteilen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auf &lt;strong&gt;europäischer Ebene&lt;/strong&gt; müssen folgende Vorhaben abgestimmt werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ein generelles Reverse-Charge-System für die Abfuhr der Umsatzsteuer zwischen inländischen Unternehmen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Waren mit einem Wert von unter € 22,00, die außerhalb der EU (in Drittländern) per Internet-Bestellung gekauft und importiert werden, sind aktuell nicht einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Bei (Internet-)Bestellungen aus Drittländern soll in Zukunft auch unter € 22,00 Steuer anfallen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auf europäischer oder OECD-Ebene soll das Konzept einer digitalen Betriebsstätte verfolgt werden, um Staaten ein Besteuerungsrecht auch alleine bei Vorliegen einer signifikanten digitalen Präsenz zu ermöglichen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: lebedevaelena  - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Achtung bei längerer Seminarraumvermietung</title>
                           
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                                    <foreword>Seit 1.1.2017 ist die Vermietung von Grundstücken während eines Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen zwingend steuerpflichtig.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Seit 1.1.2017 ist die Vermietung von Grundstücken während eines Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen (z. B. Vermietung eines Veranstaltungsraumes) zwingend steuerpflichtig (Steuersatz 20 %), wenn der Unternehmer das Grundstück sonst&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für kurzfristige Vermietungen oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses (z. B. Hotelbetreiber wohnt mit seiner Familie in einem Stockwerk des Hotels)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Diese Regelung vereinfachte die kurzfristige Vermietung u. a. an nicht Vorsteuerabzugsberechtigte (z. B. Privatpersonen), da es eine aufwendige Vorsteuerkorrektur nicht mehr notwendig machte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die aktuelle Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien bringt dazu nun zwei Beispiele:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, können bei einem Hotelbetrieb beispielsweise steuerpflichtige Beherbergungs- und Bewirtungsumsätze oder eben die tageweise Vermietung von Seminarräumen sein. Auch der gelegentliche Verkauf von Briefmarken (steuerbefreit) ist laut Umsatzsteuerrichtlinien nicht hinderlich, da diese Umsätze bei der Berechnung des Vorsteuerabzuges außer Ansatz bleiben (Hilfsgeschäft).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird ein Grundstück allerdings auch für Zwecke verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so sind laut Umsatzsteuerrichtlinien alle kurzfristigen Vermietungen im entsprechenden Veranlagungszeitraum steuerfrei. Da nur für Leistungsempfänger, die den Raum nahezu ausschließlich für Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, eine Option zur Steuerpflicht möglich ist, wäre wieder eine Vorsteuerkorrektur zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Eine einmalige Vermietung eines Seminarraumes eines Hotels für drei Wochen an einen Nichtunternehmer ist zwingend steuerfrei (mehr als 14 Tage, daher nicht mehr kurzfristig) und bewirkt also, dass alle kurzfristigen Vermietungen an Nichtunternehmer in diesem Veranlagungszeitraum ebenso zwingend steuerfrei zu behandeln sind.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: phanuwatnandee  - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Gibt es für Veräußerungsgewinne bei Aufgabe oder Veräußerung des Gastronomie- oder Hotelleriebetriebes Begünstigungen?</title>
                           
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                                    <foreword>Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über steuerliche Begünstigungen für Veräußerungsgewinne, die unter Beachtung von bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung kommen können.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Sind Sie mit Ihrem Betrieb einkommensteuerpflichtig, so versteht das Einkommensteuergesetz unter Veräußerungsgewinnen jene Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, erzielt werden. Auch bei Aufgabe des Betriebes oder eines Teilbetriebes ist ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über steuerliche Begünstigungen für Veräußerungsgewinne, die unter Beachtung von bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung kommen können:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Freibetrag von € 7.300,00: Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes den Betrag von € 7.300,00 übersteigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verteilung auf drei Jahre: Über Antrag kann der Veräußerungsgewinn auf drei Jahre verteilt werden, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Halber Steuersatz: Besteuerung des Veräußerungsgewinns nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz des Gesamteinkommens, wenn u. a. zutrifft, dass der Steuerpflichtige
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;gestorben ist und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;so erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Der ermäßigte Steuersatz steht nur über Antrag zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;In einem der oben genannten drei Fällen kann auf Antrag bei der Betriebsaufgabe unter bestimmten Voraussetzungen auch die Besteuerung der stillen Reserven von betrieblich genutzten Gebäudeteilen, die auch als Hauptwohnsitz genutzt wurden, unterbleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Aufgabe oder Veräußerung Ihres Betriebs sollte nicht nur aus steuerlichen Gründen genau geplant werden. Zur Inanspruchnahme einer der oben genannten Begünstigungen sind weitere detaillierte Voraussetzungen genauestens einzuhalten bzw. Sonderregelungen zu beachten. Für Körperschaftsteuerpflichtige gelten andere Regelungen, weitere Regelungen in anderen Steuergesetzen sind zu beachten. Eine individuelle Beratung bei diesem komplexen Thema ist jedenfalls erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Daniel Ernst - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Kann ich meine Mitarbeiter auch mit dem Smartphone bei der Sozialversicherung anmelden?</title>
                           
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                                <updated>2018-03-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Wenn ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, so sind diese Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Wenn ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, so sind diese Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Andernfalls drohen Strafen und Beitragszuschläge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Anmeldung kann entweder gleich als Vollanmeldung mit allen Daten erfolgen, oder vorab als Mindestangaben-Anmeldung durchgeführt werden. Nach einer Mindestangaben-Anmeldung ist binnen sieben Tagen eine Vollmeldung erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über die kostenlose „ELDA-App für Mindestangaben-Anmeldung (MAM)“ ist dies am Smartphone jederzeit möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die einmalige Installation erfolgt durch Download der App via Apple App Store für iOS Geräte oder aus Google Play für Android.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der App können Sie&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Dienstgeber- und Dienstnehmerstammdaten anlegen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mindestangaben-Anmeldungen erstellen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Meldebestätigungen abrufen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine automatische Meldebestätigung per E-Mail erhalten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;alle übermittelten Meldungen archivieren.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: lenets_tan - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Tipps für Ihr persönliches Zeitmanagement</title>
                           
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                                    <foreword>Als Unternehmer haben Sie laufend eine Menge von Aufgaben zu erledigen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Als Unternehmer haben Sie laufend eine Menge von Aufgaben zu erledigen. Gleichzeitig soll auch das Privat- und Familienleben nicht zu kurz kommen und ausreichend Zeit für Erholung bleiben. Hier finden Sie einige Tipps:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Setzen Sie sich Ziele und schreiben Sie diese auf&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Ziel ist für Sie selbst und für Ihre Mitarbeiter eine Herausforderung. Handlungen werden danach ausgerichtet, das Erreichte kann an den aufgestellten Zielen gemessen werden. Wenn Sie diese Ziele schriftlich festhalten, ist die spätere Kontrolle der Zielerreichung umso leichter.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Setzen Sie Prioritäten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Viele Menschen sind erfolgreicher, wenn Sie nur eine Aufgabe nach der anderen ausführen und nicht versuchen, alles auf einmal zu erledigen. Um sich nur einer einzigen Aufgabe widmen zu können, ist es aber erforderlich, zuvor eine Liste aller Aufgaben zu erstellen und diese klar zu priorisieren.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hüten Sie sich vor Zeitdieben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Identifizieren Sie schonungslos Ihre eigenen Zeitdiebe wie unnötige Telefonate oder Besuche, ständiges Verschieben von unangenehmen Aufgaben oder mangelhafte Kommunikation.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Die stille Stunde&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Tragen Sie Zeitblöcke in Ihren Kalender ein, in denen Sie ungestört arbeiten können, und planen Sie, welche wichtige Aufgabe Sie in dieser ungestörten Zeit am besten erledigen können. Hier ist es wichtig, möglichst alle Kommunikationsmittel (Handy, E-Mail) zu blockieren und andere Ablenkungen auszuschalten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
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    &lt;p&gt;Bild: drubig-photo  - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                    <title>Herbst 2017</title>
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                                <title>Wie kann ich den Beschäftigungsbonus nutzen?</title>
                           
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                                    <foreword>Seit 1. Juli 2017 werden Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich für jeden zusätzlich in Österreich geschaffenen Arbeitsplatz in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten rückerstattet.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Seit 1. Juli 2017 werden Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich für jeden zusätzlich in Österreich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalente) in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) rückerstattet. Im Folgenden werden die Eckpunkte dieser Förderung dargestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Förderbar sind nur Beschäftigungsverhältnisse, wenn sie zur Sozialversicherung angemeldet werden und Folgendes zutrifft:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;vollversicherungspflichtig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;war in den letzten sechs Monaten nicht im Unternehmen beschäftigt&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ununterbrochenes Bestehen für zumindest vier Monate&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unterliegen der Kommunalsteuerpflicht (mit Ausnahmen) sowie dem Arbeits- und Sozialrecht&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;es besteht keine weitere Förderung im Rahmen eines Zuschussprogramms&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mit förderfähigen Personen besetzt&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Förderungsfähige Personen (ein Kriterium muss erfüllt werden):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;waren beim AMS in den letzten drei Monaten zumindest einen Tag arbeitslos gemeldet (oder befanden sich in Schulung), auch ein geeigneter Aufenthaltstitel ist nachzuweisen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;haben an einer gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;sind Jobwechsler (waren bereits in Österreich beschäftigt)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;sind Lehrlinge bei Übernahme als Fachkraft (nicht bei Beginn der Lehre)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Zusätzliches Arbeitsverhältnis&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zur Feststellung, ob ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis vorliegt, wird der Beschäftigungsstand zu fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das jeweilige Ende der vier Vorquartale.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dabei wird der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen an einem dieser Stichtage als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschäftigungsstand umfasst keine Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte und ist in Personenanzahl anzugeben. Nur Arbeitsverhältnisse, die diesen Referenzwert erhöhen, werden berücksichtigt. Der Zuwachs muss zumindest ein Vollzeitäquivalent (= 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit) – egal ob durch Voll- oder Teilzeitkräfte – betragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie hoch ist der Zuschuss?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der förderungsfähigen Kosten und ist von der Einkommensteuer befreit. Die förderungsfähigen Lohnnebenkosten umfassen folgende Dienstgeberbeiträge: Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, IESG-Zuschlag, Wohnbauförderungsbeitrag, Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, DB, DZ, Kommunalsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Antrag und Abwicklung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Der vollständige Antrag muss bis spätestens 30 Kalendertage nach Beginn der Pflichtversicherung über den aws-Fördermanager (&lt;a href=&quot;https://foerdermanager.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://foerdermanager.aws.at&lt;/a&gt;) erfolgen, sobald das Mindestbeschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden erstmals erreicht ist. Die Förderung wird einmal jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden. Die Fördermaßnahme endet, sobald der Rahmen von 2 Mrd. € ausgeschöpft ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle Details, die veröffentlichte Richtlinie und einen Rechner zum Berechnen des Bonus finden Sie unter: www.beschaeftigungsbonus.at&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Was bringt das neue Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung?</title>
                           
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                                <updated>2017-10-30</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Die Umqualifizierung von Leistungen von Selbständigen in ASVG-pflichtige Dienstverhältnisse erzeugt in der Praxis sehr hohe Kosten und Unsicherheit.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die Umqualifizierung von Leistungen von Selbständigen (z. B. Freelancern) in ASVG-pflichtige Dienstverhältnisse erzeugt in der Praxis sehr hohe Kosten und Unsicherheit. Das Sozialversicherungszuordnungsgesetz soll hier mehr Rechtssicherheit durch ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung (GSVG, BSVG oder ASVG) bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einleitung des Verfahrens erfolgt&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aufgrund der Anmeldung zur Pflichtversicherung bei bestimmten selbständigen Erwerbstätigkeiten oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Versicherungszuordnung durch amtswegige Feststellung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG bzw. das Finanzamt hat die SVA bzw. die SVB zu informieren, wenn im Rahmen einer (GPLA-) Prüfung eine Versicherungszuordnung einer nach dem GSVG oder BSVG versicherten Person fraglich erscheint (rückwirkende Feststellung einer Pflichtversicherung). Die Ermittlungen sind dann vom KV-Träger sowie der SVA oder der SVB im jeweiligen Wirkungsbereich durchzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ergibt die Prüfung übereinstimmend, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, bleibt es bei der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG. Wenn es zu keiner einvernehmlichen Feststellung kommt, hat der KV-Träger (GKK) eine Pflichtversicherung nach dem ASVG mit Bescheid festzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (wenn keine einvernehmliche Feststellung erst ab Rechtskraft des Bescheides). Eine Neuzuordnung in einem späteren Prüfungsverfahren ist somit nur dann möglich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Versicherungszuordnung aufgrund Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch bei der Anmeldung zur Pflichtversicherung für bestimmte freie Gewerbe, für neue Selbständige oder für Ausübende bestimmter bäuerlicher Nebentätigkeiten gilt die gemeinsame Vorgangsweise, um zu ermitteln, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG bzw. BSVG besteht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Versicherungszuordnung auf Antrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Liegt bereits eine Versicherungszuordnung zum GSVG bzw. BSVG vor, kann von der versicherten Person oder dem Auftraggeber ein Antrag auf Überprüfung dieser Zuordnung gestellt werden. Auch an das Ergebnis dieser Feststellung sind der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, die SVA bzw. SVB und das Finanzamt gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beiträge bei rückwirkender Neuzuordnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erfolgt eine rückwirkende Neuzuordnung, so sind alle in der Vergangenheit an die SVA und SVB entrichteten Beiträge, die auf die dem ASVG zuzuordnende Tätigkeit entfallen, an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen und auf die Beitragsschuld anzurechnen. Im Bereich des BSVG gelten dazu Sonderregelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. Oktober 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: digitalefotografien - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Was ändert sich in der Sozialversicherung bei „steuerfreien“ Aushilfskräften?</title>
                           
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                                    <foreword>Seit 1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei im Betrieb beschäftigt werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Seit 1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei im Betrieb beschäftigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuerbefreiung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;kein bereits bestehendes Dienstverhältnis zum Arbeitgeber&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Aushilfskraft ist bereits aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit vollversichert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zeitlich begrenzter zusätzlicher Arbeitsanfall (z. B. Stoßzeiten wie an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit) oder zeitlich begrenzter Ausfall einer Arbeitskraft&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Aushilfskraft darf nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr als steuerbefreite Aushilfskraft tätig sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Arbeitgeber beschäftigt an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Sind alle angeführten Voraussetzungen erfüllt und gut dokumentiert, so sind die Bezüge als Aushilfe für den Arbeitnehmer von der Einkommensteuer befreit und es entstehen für den Arbeitgeber keine Lohnnebenkosten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sozialversicherung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Sozialversicherungsrecht kennt aktuell keine derartige Regelung für Aushilfen. Der Dienstgeber hat daher Sozialversicherungsbeiträge (inklusive der Dienstgeberabgabe) zu entrichten. Da es sich um eine geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherten Tätigkeit handeln muss, wird für 2017 in der Regel beim Dienstnehmer eine Nachverrechnung der Beiträge durch die GKK erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2018 kommt es nun zu einer Änderung in der Sozialversicherung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird neben einem Dienstverhältnis, das eine Vollversicherung nach dem ASVG begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;einen zeitlich begrenzten, zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;so hat der Dienstgeber einen neuen pauschalen Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage einzubehalten und abzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der Dienstnehmer noch nicht mehr als 18 Tage eine solche geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für den Dienstgeber entfällt der Beitrag des Dienstgebers zur Unfallversicherung. Der Dienstnehmer ist aber dennoch unfallversichert.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. Oktober 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Daniel Ernst - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Wie ist die Umsatzsteuer bei Dreiviertel-Pension aufzuteilen?</title>
                           
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                                <updated>2017-10-30</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Wie schon berichtet ist die Umsatzsteuer von Pauschalpreisen für Zimmer mit Frühstück, Halb- oder Vollpension auf Übernachtung und Verpflegung aufzuteilen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;USt bei Pauschalpreisen ist aufzuteilen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wie schon berichtet ist die Umsatzsteuer von Pauschalpreisen für Zimmer mit Frühstück, Halb- oder Vollpension auf Übernachtung und Verpflegung aufzuteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dabei sind primär für die Aufteilung des pauschalen Entgelts die Einzelverkaufspreise als Vergleichswert heranzuziehen. Es können auch durchschnittliche Einzelverkaufspreise des vorangegangenen Veranlagungszeitraumes verwendet werden. Gibt es keine Einzelverkaufspreise, ist die Aufteilung im Verhältnis der Kosten der einzelnen Lieferungen bzw. Leistungen des Pauschalangebotes geboten. Hier kann laut Umsatzsteuerrichtlinien z. B. für die Vollpension folgender Aufteilungsschlüssel verwendet werden:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Pauschalpreis pro Nacht&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Zimmer : Vollpension&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis € 140,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 % : 50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis € 180,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;55 % : 45 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis € 250,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;60 % : 40 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 250,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;70 % : 30 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuer beträgt für das Zimmer jeweils 13 % und für die Verköstigung 10 % und ist anhand des obigen Berechnungsmodells zu ermitteln. Getränke (mit Ausnahme der Getränke des ortsüblichen Frühstücks) sind gesondert zu behandeln und grundsätzlich mit dem Normalsteuersatz von 20 % zu versteuern. Für Getränke bei All-inclusive-Paketen gelten eigene Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;¾-Pension&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei einer ¾-Pension (Frühstück, „Jause“ und Abendessen) ist laut Umsatzsteuerrichtlinien von einer Vollpension auszugehen, wenn die Verköstigungsleistung („Jause“) im Umfang eine volle Mahlzeit ersetzt und keine eigene selbständige Verköstigung erforderlich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. Oktober 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: anettpetrich1 - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Fällt bei „No Show“ Umsatzsteuer an?</title>
                           
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                                <updated>2017-10-30</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Die Umsatzsteuerrichtlinien sehen Zahlungen, die jemand aufgrund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag leistet, als nicht umsatzsteuerbar an.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die Umsatzsteuerrichtlinien sehen Zahlungen, die jemand aufgrund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag leistet, als nicht umsatzsteuerbar an. Dies gilt auch, wenn diese bereits bei Vertragsabschluss für den Fall der Nichterfüllung vereinbart wurden, somit auch bei „No Show“, der Stornogebühr wegen Nichtantritt eines Hotelaufenthalts. Die Rechnung ist daher ohne Umsatzsteuer auszustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Konkret ist bei Schadenersatz im Sinne der Umsatzsteuer immer im Einzelfall zu prüfen, &lt;strong&gt;ob ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht&lt;/strong&gt;. Beim &lt;strong&gt;echten Schadenersatz&lt;/strong&gt; erfolgt kein Leistungsaustausch, da aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ein Schaden beseitigt wird. Somit liegt kein steuerbares Entgelt vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben den oben genannten Stornogebühren sind Beispiele für echten Schadenersatz laut Umsatzsteuerrichtlinien unter anderem auch:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Mahngebühren (anders bei Unternehmern, die sich gewerbsmäßig mit der Eintreibung von Forderungen beschäftigen)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;in der Regel auch Leistungen von Versicherungsgesellschaften für eingetretene Versicherungsfälle&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der unechte Schadenersatz beinhaltet hingegen einen Leistungsaustausch und ist daher steuerbar (z. B. für die Einräumung einer Dienstbarkeit wird eine Entschädigung bezahlt.).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. Oktober 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: momius - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>ASVG-Sozialversicherungswerte für 2018 (voraussichtlich)</title>
                           
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                                <updated>2017-10-30</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie beträgt für das Jahr 2018: &lt;strong&gt;1,029&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;ASVG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 438,05&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 657,08&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 171,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.130,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 10.260,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.985,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. Oktober 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: phlppgrssr - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                    <title>Frühling 2017</title>
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                                <title>Kurzfristige Grundstücksvermietung – Abgabenänderungsgesetz 2016</title>
                           
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                                <updated>2017-03-29</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Seit 1.1.2017 zwingende Steuerpflicht</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Bisher mussten Vermieter grundsätzlich auch bei kurzfristiger Vermietung von Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen, prüfen, ob der Mieter aus dieser Leistung fast vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;War dies nicht gegeben, war dieser Umsatz von der Umsatzsteuer befreit und somit konnte der Vermieter für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vermieteten Raum nicht den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vermietete ein Hotelbetreiber beispielsweise einen Veranstaltungsraum zum Teil an Unternehmer, die voll zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, und zum Teil an Privatpersonen, durfte der Hotelbetreiber für die Umsätze an die Privatpersonen nicht zur Steuerpflicht optieren und damit war oft eine aufwendige Vorsteuerberichtigung erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Seit 1.1.2017 zwingende Steuerpflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Seit 1.1.2017 ist die kurzfristige Vermietung von Grundstücken zwingend steuerpflichtig, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für kurzfristige Vermietungen oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses (z. B. Hotelbetreiber wohnt mit seiner Familie in einem Stockwerk des Hotels)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Vereinfachung und Rechtssicherheit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit ist so bei kurzfristiger Vermietung keine Unterscheidung mehr nötig, ob der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Somit können aufwendige Vorsteuerkorrekturen vermieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Hetizia - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>KMU-Investitionszuwachsprämie</title>
                           
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                                    <foreword>Seit 9.1.2017 kann die KMU-Investitionszuwachsprämie beantragt werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Seit 9.1.2017 kann die KMU-Investitionszuwachsprämie beantragt werden. Anträge können bis 31.12.2018 eingereicht werden. Innerhalb dieses Zeitraumes wird auch hier gefördert, solange Fördermittel vorhanden sind. Im Folgenden sind die Eckdaten der Förderrichtlinie dargestellt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Förderungsnehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Förderungswürdig sind grundsätzlich gewerbliche Unternehmer mit einer Betriebsstätte in Österreich mit bis zu 250 Mitarbeitern (für Investitionszuwächse in Großunternehmen steht ein anderes Förderprogramm zur Verfügung).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Unternehmen muss drei Jahresabschlüsse über zwölf Monate umfassende Wirtschaftsjahre vorlegen können und Mitglied der Wirtschaftskammer oder der Kammer der Architekten sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Förderbare Projekte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Investitionszuwachs ist eine Investition, die über den durchschnittlichen aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der letzten drei Geschäftsjahre liegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit eine Förderung infrage kommt, muss bei Kleinst- und Kleinunternehmen der Investitionszuwachs mindestens € 50.000,00 betragen, bei mittleren Unternehmen wenigstens € 100.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außerdem müssen die Investitionen in materielles, aktivierungspflichtiges, abnutzbares Anlagevermögen in einer österreichischen Betriebsstätte getätigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht förderbar sind unter anderem leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter, immaterielle Investitionen, Grundstücke und Finanzanlagen und Projekte mit förderbaren Kosten in Höhe von über € 5 Mio.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Höhe der Förderung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird ein Kleinst- oder Kleinunternehmer gefördert, beträgt der Zuschuss bis zu 15 % des Investitionszuwachses von € 50.000,00 (Minimum für Antragsvoraussetzung) bis € 450.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für mittlere Unternehmen ist ein Zuschuss bis 10 % des Investitionszuwachses von € 100.000,00 bis € 750.000,00 vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Förderungsantrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung wird von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder für Tourismus- und Freizeitbetriebe von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) bearbeitet. Der Antrag ist vor Beginn des förderwürdigen Projekts unter foerdermanager.aws.at einzubringen. Weiterführende Informationen sowie alle Details zu den Voraussetzungen finden Sie in der Förderrichtlinie auf &lt;a title=&quot;&quot; href=&quot;http://www.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.aws.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wann sind Trinkgelder für Ihr Personal steuerfrei?</title>
                           
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                                    <foreword>Trinkgelder sind gesetzlich von der Einkommensteuer befreit, wenn der Leistungsempfänger für eine Arbeitsleistung freiwillig ein ortsübliches Trinkgeld gibt.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Trinkgelder sind gesetzlich von der Einkommensteuer befreit, wenn der Leistungsempfänger (Kunde, Restaurant-, Hotelgast,…) für eine Arbeitsleistung freiwillig ein ortsübliches Trinkgeld gibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit auch tatsächlich steuerfreies Trinkgeld vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Freiwilligkeit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ortsüblichkeit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;von dritter Seite&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Freiwilligkeit liegt nur vor, wenn der Dritte, also i. d. R. der Kunde oder Gast, die Höhe des Trinkgeldes selbst festlegt. Legt hingegen der Arbeitgeber des Trinkgeldempfängers, insbesondere mittels ausgestellter Rechnung, die Höhe des Trinkgeldes fest, so fehlt die nötige Freiwilligkeit und dieses kann damit nicht steuerfrei sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ortsüblich ist ein Trinkgeld, wenn man es im täglichen Leben gewohnt ist, dem Dienstleister ein Trinkgeld zu geben (z. B. Friseur, Personal im Hotel- und Gastgewerbe, in Heilbädern oder Kuranstalten, Taxilenker, Kosmetiker, Masseur, aber auch Busfahrer, Gas- oder Wassermonteur usw.) und die Höhe nach allgemeiner Lebenserfahrung angemessen ist. Hier zählt die Höhe des dem Einzelnen gegebenen Trinkgeldes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von dritter Seite heißt, dass das Trinkgeld zwar im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erfolgt, es letztlich aber „außerhalb“ dessen stehen muss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Garantiertes Trinkgeld bzw. garantierte Trinkgeldhöhen seitens des Arbeitgebers sind daher nicht steuerbefreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;TIPP:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Wichtig ist überdies, dass es dem Arbeitnehmer nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen verboten ist, Trinkgelder direkt anzunehmen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: maho - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Steuerplanung – wieviel kostet mich die gewerbliche Sozialversicherung?</title>
                           
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                                    <foreword>Vermindern Darlehensrückzahlungen und Privatentnahmen meinen Gewinn?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Mit der Neuregelung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung im Jahr 2012 hat sich für viele gewerbliche Vermieter schlagartig die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung und Einkommensteuer erhöht, wodurch die Zahlungen an die gewerbliche Sozialversicherung und an die Finanz stark angestiegen sind. Die Auswirkungen dieser Änderungen sind bis heute spürbar, da sich die laufenden Vorauszahlungen für die Sozialversicherung (2017) am drittvorangegangenen Jahr (2014) bemessen und oftmals noch hohe Nachzahlungen aus den Vorjahren (teilweise aus 2014) zu tätigen sind, sofern sich die Vorauszahlungen der Vorjahre als zu gering erwiesen haben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;System der laufenden Vorauszahlungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe der Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung ist von den betrieblichen Einkünften (nicht Land- und Forstwirtschaft) des Versicherten abhängig. Während bei einem unselbständig Erwerbstätigen die Einkünfte grundsätzlich zumeist gleichbleibend und damit vorhersehbar sind, kennt der Selbständige erst nach Ablauf des Kalenderjahres seinen tatsächlichen Jahresgewinn.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb werden von der gewerblichen Sozialversicherung im ersten Schritt vorläufige Beiträge für das laufende Jahr vorgeschrieben. Bei neuen Selbständigen wird die Mindestbemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge herangezogen (im Jahr 2017 beträgt diese monatlich € 425,70). Ab dem vierten Jahr der Betätigung wird nicht mehr die Mindestbemessungsgrundlage herangezogen, sondern die tatsächlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres laut Einkommensteuerbescheid.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit und/oder Gewerbebetrieb, erhöht um die im Kalenderjahr vorgeschriebenen SV-Beiträge, werden durch zwölf Monate dividiert (für die laufende Vorauszahlung im Jahr 2017 dient der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 als Grundlage). Ausgehend von dieser monatlichen Bemessungsgrundlage, erhöht um einen Aktualisierungsfaktor (die monatliche Höchstbemessungsgrundlage beträgt im Jahr 2017 € 5.810,00), wird mit einem fixen Prozentsatz (18,5 % Pension, 7,65 % Krankenversicherung, 1,53 % Selbständigenvorsorge) und dem Fixbetrag für die Unfallversicherung (€ 9,33) Ihr aktueller Monatsbeitrag ausgerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im zweiten Schritt, das heißt, sobald das Bundesrechenzentrum die Daten Ihres Einkommensteuerbescheides an die gewerbliche Sozialversicherung weitergeleitet hat (dies geschieht automatisch), erhalten Sie eine endgültige Beitragsabrechnung. Diese Abrechnung findet üblicherweise ein bis zwei Jahre später statt. Dies hängt jedoch davon ab, wann die gewerbliche Sozialversicherung den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes tatsächlich erhält. Anhand der Daten Ihres Steuerbescheides errechnet die gewerbliche Sozialversicherung eine endgültige Beitragsgrundlage, zieht Ihre bereits getätigten Vorauszahlungen ab und schreibt Ihnen dann die Differenz, so es eine gibt, zur Nachzahlung für das Folgejahr vor.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuerplanung – wir optimieren Ihre Zahlungen für Sie!&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Damit Sie im System von laufenden Vorauszahlungen und Nachzahlungen für Vorjahre nicht in Zahlungsschwierigkeiten geraten, ist es unerlässlich, im Zuge einer individuellen Beratung eine Planung zur Optimierung Ihrer Sozialversicherungs- und Einkommensteuerbelastung zu erstellen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vermindern Darlehensrückzahlungen und Privatentnahmen meinen Gewinn?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Da der Unternehmensgewinn als Grundlage der Sozialversicherungsbemessung dient (Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit), beginnt eine optimale Planung der Sozialversicherungsbelastung mit der Optimierung des Jahresgewinns. Keinen Einfluss auf den Jahresgewinn haben Darlehensrückzahlungen (diesen steht grundsätzlich die jährliche Abschreibung als Betriebsausgabe gegenüber) bzw. Privatentnahmen (= Gewinnverwendung), da diese den Gewinn nicht schmälern (lediglich die Darlehenszinsen können als Betriebsausgaben angesetzt werden). Anders verhält es sich jedoch bei Fremdwährungskrediten (z. B. Rückzahlung eines Schweizer-Franken-Kredites) sofern Kursverluste realisiert werden müssen. Diese Kursverluste vermindern im betrieblichen Bereich (nach Ansicht der Finanz nur teilweise) Ihren Jahresgewinn.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sobald sich abzeichnet, dass die Vorauszahlung der laufenden Sozialversicherungsbeiträge niedriger ausfällt, als der für dieses Jahr zu erwartende Gewinn, kann die Differenz zur tatsächlichen Sozialversicherungsbelastung des laufenden Jahres zusätzlich an die gewerbliche Sozialversicherung vorausbezahlt werden, wodurch sich automatisch die Einkommensteuerbelastung des laufenden Jahres reduziert, da Zahlungen an die Sozialversicherung als Betriebsausgabe Ihren Gewinn schmälern. Zusätzlich kann am Jahresende durch eine gezielte Ausnützung des 13%igen Gewinnfreibetrages die Höhe Ihres Jahresgewinns beeinflusst werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;ACHTUNG!&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Beim Wunsch der Optimierung und damit der Minimierung der Sozialversicherungsbelastung sollte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Höhe Ihrer zukünftigen Pension von den einbezahlten Sozialversicherungsbeiträgen und damit vom jährlich erzielten Gewinn abhängig ist.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: magele-picture - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Inhalt Registrierkassenbelege seit 1.4.2017?</title>
                           
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                                    <foreword>Schon seit 1.1.2016 besteht die generelle Belegerteilungspflicht für Unternehmer.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Schon seit 1.1.2016 besteht die generelle Belegerteilungspflicht für Unternehmer. Seit 1.4.2017 müssen die Registrierkassen mit einer Sicherheitseinrichtung verbunden sein. Jetzt gelten für Unternehmer mit Registrierkassenpflicht neue, zusätzliche Anforderungen an die Belege der Registrierkasse. Bisher schon müssen Belege – auch die, die nicht von einer Registrierkasse ausgestellt werden – enthalten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;den Tag der Belegausstellung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrag der Barzahlung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Seit 1.4.2017 müssen am Registrierkassenbeleg zusätzlich abgedruckt sein:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Kassenidentifikationsnummer&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Datum und Uhrzeit der Belegausstellung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Inhalt des maschinenlesbaren Codes, das kann ein QR-Code sein oder ein Link in maschinenlesbarer Form, z. B. als Barcode&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Belege für Trainings- oder Stornobuchungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vom Beleg ist eine Durchschrift oder im selben Arbeitsgang mit der Belegerstellung eine sonstige Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren. Für die Durchschrift (sonstige Zweitschrift) oder deren elektronische Speicherung gilt eine siebenjährige Aufbewahrungsplicht ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Vergessen Sie nicht, dass dies nur die Anforderungen nach der Belegerteilungspflicht sind. Für Rechnungen nach dem Umsatzsteuergesetz gelten nach wie vor andere Anforderungen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Steuersatz für Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen?</title>
                           
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                                    <foreword>Seit 1.5.2016 gilt prinzipiell der Steuersatz von 13 % für sportliche Veranstaltungen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Seit 1.5.2016 gilt prinzipiell der Steuersatz von 13 % für sportliche Veranstaltungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesbezüglich gibt es einige Klarstellungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Dieser Steuersatz gilt nur für Eintrittsgelder, nicht für Teilnahmegebühren wie Nenngelder, Startgeld etc. zu sportlichen Wettkämpfen wie beispielsweise Radrennen oder Marathon.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;VIP-Karten (mit größer gleich dem zweifachen Preis der teuersten „normalen“ Eintrittskarte zu einer sportlichen Veranstaltung), die weitere Leistungen, wie Cateringleistungen, Parkplatz etc. beinhalten, sind als einheitliche Dienstleistung zu verstehen und somit mit 20 % zu versteuern.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Robert Kneschke - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                    <title>Herbst 2016</title>
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                                <title>Was gibt es Neues bei der Registrierkassenpflicht?</title>
                           
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                                    <foreword>Registrierkassen sind zudem mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Der Nationalrat hat mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz auch einige Änderungen zur Registrierkassenpflicht beschlossen. Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Technische Sicherheitseinrichtungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Registrierkassenpflicht ist seit 1.5.2016 in Kraft. Registrierkassen sind zudem mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Diese Verpflichtung tritt nun erst mit 1.4.2017 in Kraft und nicht, wie bisher geplant, mit 1.1.2017. Stellen Sie sicher, dass Ihr Kassenhersteller die technische Sicherheitseinrichtung zeitgerecht zur Verfügung stellt und installiert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Registrierkassenpflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch die Gesetzesänderung gilt, dass für Umsätze bis jeweils € 30.000,00 pro Jahr und Abgabenpflichtigen, die ausgeführt werden&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;außerhalb von festen Räumlichkeiten (z. B. von Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten (z. B. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;in einer Buschenschank, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Jahr geöffnet ist,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;durch eine von einem gemeinnützigen Verein geführte Kantine, die nicht mehr als 52 Tage im Jahr betrieben wird,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden kann (soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden). Es besteht in diesen Fällen auch keine Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außerdem bezog sich die Umsatzgrenze von € 30.000,00 bisher auf den gesamten Betrieb. Nun gilt die Umsatzgrenze von € 30.000,00 isoliert betrachtet für jene Umsätze, die außerhalb von festen Räumlichkeiten erbracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein aktueller Erlass konkretisiert nun die Rechtsansicht des BMF zu einer Vielzahl von Detailfragen, wie z. B.:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als &lt;strong&gt;Umsätze im Freien&lt;/strong&gt; gelten nicht jene Umsätze, die in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden. Die Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ist z. B. bei Ausschank im Gastgarten eines Restaurants gegeben. Für diese gilt die oben angeführte Erleichterung also nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beispiele für Umsätze im Freien sind unter anderem: Fremdenführer, Verkäufe im Freien (etwa von Maroni, Speiseeis, Hendlbrater), Verkäufe aus offenen (!) Verkaufsbuden, wie z. B. auf Jahrmärkten oder am Christkindlmarkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit, die dem Unternehmer zugeordnet werden kann, gegeben ist, kann auch ein Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien, auch wenn diese mit einer Regenschutzvorrichtung versehen sind (Schneebar, Schirmbar), als Umsatz im Freien gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Umsätze im Freien werden getätigt etwa bei Verkäufen aus einem Kiosk oder Fensterverkauf aus einem Verkaufstand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für &lt;strong&gt;Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten&lt;/strong&gt; gilt: Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Hütten, werden deren Umsätze für das Erreichen der Umsatzgrenze von € 30.000,00 zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung mit Umsätzen im Freien erfolgt hingegen nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2016&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Ingmar Eschli - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Was ist das neue Kontenregister?</title>
                           
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                                    <foreword>Die Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, die Daten über die Konten elektronisch mittels FinanzOnline zu übermitteln.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Bereits mit der Steuerreform 2015 wurde die Erstellung eines Kontenregisters beschlossen. Konkretisiert wurden die gesetzlichen Regelungen in einer Verordnung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kontenregister&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Kontenregister ist ein Register des Bundesministeriums für Finanzen. Eingetragen werden Konten im Einlagen-, Giro-, Bauspar- und Depotgeschäft. Die Daten sind noch zehn Jahre nach dem Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, die Daten über die Konten elektronisch mittels FinanzOnline zu übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Inhalt des Kontenregisters&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei natürlichen Personen scheint im Kontenregister das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben auf, wenn das nicht ermittelbar ist, dann werden folgende Daten angeführt: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und der Ansässigkeitsstaat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von Rechtsträgern scheinen Stammzahl/Ordnungsbegriff des Unternehmens bzw. wenn das nicht ermittelbar ist: Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daneben umfasst das Register auch &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;gegenüber dem Kreditinstitut vertretungsbefugte Personen, wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Konto- bzw. Depotnummer,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tag der Eröffnung und der Auflösung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstituts.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das Register wird mit 10.8.2016 in Betrieb genommen. Bis zum Ablauf des 30.9.2016 sind als Erstübermittlung der Datenstand zum 1.3.2015 und die Änderungen im Zeitraum 1.3.2015 bis 31.7.2016 seitens der Kreditinstitute zu übermitteln. Die Folgeübermittlungen erfolgen dann monatlich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Auskünfte aus dem Kontenregister&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auskünfte aus dem Kontenregister erfolgen elektronisch ab dem 5.10.2016. Einsehen in das Kontenregister dürfen in bestimmten Fällen Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allen FinanzOnline-Teilnehmern wird nur elektronisch mitgeteilt, welche sie betreffende Daten im Kontenregister aufgenommen wurden. Wird eine Kontenregistereinsicht von einer Behörde vorgenommen, so ist der betroffene Steuerpflichtige über FinanzOnline zu informieren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2016&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: karepa - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Wie kann die Umsatzsteuer auf Zimmer und Verpflegung aufgeteilt werden?</title>
                           
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                                <updated>2016-09-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Seit 1.5.2016 gilt für Beherbergungen samt Nebenleistungen ein Umsatzsteuersatz von 13 %.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Seit 1.5.2016 gilt für Beherbergungen samt Nebenleistungen ein Umsatzsteuersatz von 13 %. Der Umsatzsteuersatz für Frühstück inklusive ortsüblicher Getränke und andere Speisen blieb bei 10 %. Der Steuersatz für Getränke ist nach wie vor 20 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit die Umsatzsteuer von Pauschalpreisen für Zimmer mit Frühstück, Halb- oder Vollpension richtig berechnet werden kann, muss das Pauschale auf Übernachtung und Verpflegung aufgeteilt werden. Die Umsatzsteuerrichtlinien bieten Hilfestellung für diese Aufteilung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Aufteilung des Pauschalpreises&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Primär sind für die Aufteilung des pauschalen Entgelts die Einzelverkaufspreise als Vergleichswert heranzuziehen. Der Pauschalbetrag ist im Verhältnis der Einzelpreise zueinander aufzuteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum Beispiel kostet in einem Hotel nur das Zimmer € 70,00 und das Zimmer mit Halbpension einen Pauschalpreis von € 90,00. So entfallen bei diesem Pauschalpreis € 70,00 auf die Beherbergung und € 20,00 auf die Halbpension. Die Umsatzsteuer daraus beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Übernachtung:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;€ 70,00 (brutto) : 1,13 = € 61,95 (netto) x 13 % USt.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;= € 8,05&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Halbpension:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;€ 20,00 (brutto) : 1,1 = € 18,18 (netto) x 10 % USt&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;= € 1,82&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;USt. gesamt&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 9,87&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Bietet der Gastronom keine Einzelverkaufspreise an, ist die Aufteilung im Verhältnis der Kosten der einzelnen Lieferungen bzw. Leistungen des Pauschalangebotes geboten. Da sich die Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses nach den Kosten für den einzelnen Unternehmer schwierig gestalten kann, stellen die Umsatzsteuerrichtlinien einen Aufteilungsschlüssel zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Pauschalpreis pro &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Person und Nacht&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Zimmer : Frühstück&lt;/strong&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Zimmer : Halbpension&lt;/strong&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Zimmer : Vollpension&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis € 140,00 &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;80 % : 20 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;60 % : 40 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 % : 50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis € 180,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;82,5 % : 17,5 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;65 % : 35 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;55 % : 45 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis € 250,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;85 % : 15 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;70 % : 30 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;60 % : 40 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 250,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;90 % : 10 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;80 % : 20 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;70 % : 30 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;* Die USt. beträgt für das Zimmer jeweils 13 % und für die Verköstigung 10 % und ist anhand des obigen Berechnungsmodells zu ermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Aufteilungs- und Versteuerungsmodell geht davon aus, dass Getränke (mit Ausnahme der Getränke des ortsüblichen Frühstücks) im Pauschalpreis NICHT enthalten sind. Getränke sind gesondert zu verrechnen und mit dem Normalsteuersatz von 20 % (ausgenommen Milchgetränke) zu versteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2016&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: 3darcastudio - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Energieabgabenvergütung für Gastronomiebetriebe?</title>
                           
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                                    <foreword>Gemäß dem Energieabgabenvergütungsgesetz erstattet das Finanzamt Unternehmen einen Teil ihrer Energieabgabe zurück.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Gemäß dem Energieabgabenvergütungsgesetz erstattet das Finanzamt Unternehmen einen Teil ihrer Energieabgabe zurück. Seit einer Gesetzesänderung 2011 sind Dienstleistungsbetriebe von dieser Energieabgabenvergütung ausgeschlossen. Ein Wellnesshotel begehrte trotzdem die Vergütung beim Finanzamt. Der davon ausgelöste Rechtsstreit führte bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und brachte die Ausnahme für Dienstleistungsbetriebe zu Fall.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Inhalt des EuGH-Urteils&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Unionsrecht dürfen Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen – welche die Energieabgabenvergütung für die Europäische Union (EU) ist – grundsätzlich nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung der Europäischen Kommission einführen oder umgestalten. Solange die Genehmigung nicht vorliegt, darf der Mitgliedstaat solche Maßnahme nicht durchführen. Davon erlaubt eine bestimmte EU-Verordnung Ausnahmen, u. a. für Umweltschutzbeihilfen. Ohne einen Verweis auf diese Verordnung gilt die Ausnahme jedoch nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut dem Urteil des EuGH verstößt die Gesetzesänderung 2011 zum österreichischen Energieabgabenvergütungsgesetz schon alleine deswegen gegen Unionsrecht, da Österreich einerseits in der Gesetzänderung nicht auf die die Ausnahmen gewährende EU-Verordnung verwies, andererseits aber keine Genehmigung der Kommission einholte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erst 2015 holte Österreich aus anderem Anlass diese europarechtlich notwendige Genehmigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Folge daraus ist, dass das EU-Recht die Durchführung der Gesetzesänderung 2011 zumindest bis zur nachträglichen Genehmigung 2015 verbietet. Da das Unionsrecht dem nationalen Recht vorgeht, hätten die nationalen Behörden die Gesetzesänderung 2011 zur Energieabgabenvergütung zumindest bis 2015 überhaupt nicht anwenden dürfen. Das gilt nicht nur für den Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe, sondern grundsätzlich auch für die anderen Einschränkungen, die in dieser Novelle vorgenommen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Energieabgabenvergütung 2011 bis Ende 2016 beantragen!&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Energieabgabenvergütung ist bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Energieabgabe geltend gemacht wird, beim Finanzamt zu beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das heißt, für das Jahr 2011 – das erste Jahr, in dem Dienstleistungsbetriebe von der Vergütung ausgeschlossen waren – muss bis Ende 2016 der Antrag gestellt werden (wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht). Gastronomiebetriebe, die bisher für 2011 noch keinen Antrag eingebracht haben, sollten überlegen, noch heuer einen Antrag einzubringen. Besonders für Thermenhotels oder andere größere Hotelbetriebe mit größerem Energieverbrauch kann das beachtliche Vergütungssummen bringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat das EuGH-Urteil bereits in seine Rechtsprechung aufgenommen. Dem genannten Wellnesshotel wurde alleine für 2011 immerhin eine Vergütungssumme von mehr als € 18.000,00 zugesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob auch die Finanz die Ergebnisse des Urteils ohne weiteres in ihre Rechtsansichten aufnimmt oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhebt, bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2016&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: alphaspirit - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                    <foreword>Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so steht von Beginn an keine Begünstigung zu.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das EU-Abgabenänderungsgesetz brachte Steuervorteile für Aushilfskräfte. Damit will der Gesetzgeber der Gastronomie erleichtern, für kurzfristige Spitzen geeignetes Personal zu finden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für jene Arbeitnehmer, die einer anderweitigen vollversicherten und steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, soll die Aushilfstätigkeit attraktiver gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Gesetzesänderung sind geringfügige Einkünfte von Aushilfskräften in den Jahren 2017 bis 2019 steuerfrei, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Aushilfskraft in einer anderen Tätigkeit voll versichert ist,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Beschäftigung zeitlich begrenzt dazu dient, Spitzen im Betrieb abzudecken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Tätigkeit als Aushilfskraft nicht mehr als 18 Tage pro Jahr umfasst,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Arbeitgeber an nicht mehr als 18 Tagen im Jahr steuerfreie Aushilfskräfte beschäftigt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Aushilfskraft nicht ohnedies bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber steht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so entstehen für den Arbeitgeber auch keine Lohnnebenkosten, wie z. B. in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Ein Lohnzettel muss allerdings übermittelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so steht von Beginn an keine Begünstigung zu.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2016&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Minerva Studio - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                    <foreword>Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs ist ein Sachbezug.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs ist ein Sachbezug. Sachbezüge sind Bestandteil des Entgelts und als solche sozialversicherungsbeitrags- und lohnsteuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bewertung des Kfz-Sachbezugs&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich beträgt der Sachbezugswert im Monat 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs (inkl. USt. und NoVA), maximal jedoch € 960,00. Ein reduzierter Sachbezugswert von nur 1,5 % (höchstens € 720,00) pro Monat darf dann herangezogen werden, wenn ein neu angeschaffter Dienstwagen einen CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Grenzwert von 130 g CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß pro Kilometer nicht übersteigt. Für Elektrofahrzeuge muss kein Sachbezug angesetzt werden. Ab 2017 gilt ein Grenzwert von 127 g/km. Es kann sich also bei bestimmten Fahrzeugen eine Anschaffung im heurigen Jahr noch auszahlen!&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird das Fahrzeug für Privatfahrten durchschnittlich höchstens 500 km im Monat oder 6.000 km im Jahr benützt, kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden, also 1 % (maximal € 480,00) bzw. 0,75 % (maximal € 360,00) der Anschaffungskosten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fahrtenbuch&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Damit die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer, und dass diese tatsächlich weniger als 500 km im Monat (bzw. 6.000 km im Jahr) sind, stichhaltig nachgewiesen werden kann, ist das Führen eines Fahrtenbuchs aus Sicht der Finanzverwaltung verpflichtend. Im Fahrtenbuch muss lückenlos jede einzelne Fahrt mit&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Datum und Dauer (Beginn und Ende der Fahrt),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zweck der Fahrt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kilometerstände am Beginn und am Ende und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anfangs- und Endpunkten sowie der Zwischenziele&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;so detailliert beschrieben sein, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2016&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: andrey snegirev - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                    <title>Frühling 2016</title>
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                                <title>Wie hoch ist die Umsatzsteuer für Übernachtungen im Hotel?</title>
                           
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                                <updated>2016-03-29</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Die Neuregelung gilt nicht für Vermietung zu Wohnzwecken (Steuersatz weiterhin 10 %).</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;13 % Umsatzsteuer auf Beherbergung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.5.2016 gilt für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken zu Campingzwecken der neue Steuersatz von 13 % (davor: 10 %).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der alte Steuersatz von 10 % bleibt bestehen, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 getätigt und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Umsatz zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Steuersatz von 10 % bleibt für die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn es im Zusammenhang mit der Beherbergung steht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Unterschied zwischen Beherbergung und Vermietung zu Wohnzwecken&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Neuregelung gilt nicht für Vermietung zu Wohnzwecken (Steuersatz weiterhin 10 %). Der Unterschied zwischen den beiden Begriffen besteht in erster Linie darin, dass die Beherbergung nicht nur die reine Überlassung von Räumlichkeiten umfasst, sondern auch gewisse Leistungen für Touristen, wie die Betreuung&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der überlassenen Räumlichkeiten, z. B. Zimmerreinigung oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;vom Gast selbst, z. B. Anbieten eines Frühstücks.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ein Indiz für die Beherbergung ist auch die kurzfristige Dauer der Vermietung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Auswirkung der Neuregelungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beherbergungsbetriebe müssen nach dem 30.4.2016 (wenn die oben angeführte Übergangsregelung nicht zutrifft) den erhöhten Steuersatz von 13 % anwenden. Dies gilt auch für Privatzimmervermieter, die keine Kleinunternehmer sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Gast einen Aufenthalt bucht, der den Stichtag von 30.4.2016 mit einschließt, sind für alle Aufenthaltstage nach dem Stichtag bereits 13 % USt. in Rechnung zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2016&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: ZoomTeam - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Registrierkassen-, Belegerteilungs- und Einzelaufzeichnungspflicht</title>
                           
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                                    <foreword>Registrierkassenpflicht frühestens ab 1.5.2016</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Registrierkassenpflicht frühestens ab 1.5.2016&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Registrierkassenpflicht wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geprüft. Laut dem VfGH ist sie nicht verfassungswidrig, aber sie gilt frühestens ab 1.5.2016. Das ergibt sich daraus, dass laut der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die Höhe der Umsätze im Jahr 2015 keine Rolle bei der Berechnung der Umsatzgrenzen spielt. Erst der Umsatz ab dem 1.1.2016 ist maßgeblich für die Frage, ob die Grenzen überschritten werden. Es gibt hier keine Rückwirkung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Für wen gilt welche Verpflichtung?&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Einzelaufzeichnungspflicht&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Betroffen von der Einzelaufzeichnungspflicht sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;jeder, der zum Führen von Büchern verpflichtet ist bzw. freiwillig Bücher führt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebe, die verpflichtend eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen müssen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vermieter und Verpächter und alle, die sonstige Einkünfte erzielen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Belegerteilungspflicht&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Die Belegerteilungspflicht gilt für alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, daher auch für Kleinunternehmer und Vermieter.&lt;br /&gt; Der Kunde muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräume mitnehmen.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Registrierkassenpflicht&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Eine Registrierkasse müssen alle Betriebe anschaffen mit einem Jahresumsatz von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;über € 15.000,00 und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Barumsätzen von über € 7.500,00 im Jahr (keine Vermieter)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Ausnahmen von allen drei Verpflichtungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten (nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten) ausgeführt werden, wie z. B. Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien (Schneebar, Schischirme). Hier kann die vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) in Anspruch genommen werden, wenn die Umsatzgrenze von € 30.000,00 (Jahresumsatz je Betrieb) nicht überschritten wird. Sonderregelungen gibt es auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von begünstigten Körperschaften (wie z. B. Feuerwehrfeste, kleine Vereinsfeste), Automaten, Onlineshops.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Barumsatz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zum Barumsatz zählen Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon). Trinkgelder, die dem Unternehmen zufließen, zählen zu den Bareinnahmen des Unternehmens. Bekommt ein Arbeitnehmer für seine Leistung Trinkgelder, sind diese nicht in die Berechnung der Umsatzgrenzen mit einzurechnen. Wenn sie in der Registrierkasse erfasst werden, sind sie wie durchlaufende Posten zu behandeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überweisungen zählen nicht zum Barumsatz, wie z. B.: Ein Gast konsumiert regelmäßig einmal wöchentlich im Lokal und begleicht seine Rechnung einmal im Monat mit Erlagschein oder e-banking.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Belegerteilungspflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Unternehmer hat seinem Kunden einen Beleg über jede empfangene Zahlung auszuhändigen. Diese Verpflichtung gilt ab 1.1.2016 unabhängig vom Jahresumsatz und vom Zahlungsbetrag (ausgenommen sind z. B. Vereinsfeste).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers oder desjenigen, der statt des Unternehmens einen Beleg erteilen kann,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tag der Belegausstellung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistungen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrag der Barzahlung – wobei es genügt, wenn dieser aufgrund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;h3&gt;Einzelaufzeichnungspflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Alle, auf die keine Ausnahmeregelung zutrifft, haben nun die Betriebseinnahmen und -ausgaben (bzw. Barein- und Barausgänge) ab dem ersten Euro einzeln zu erfassen. Die Einzelaufzeichnung kann, wenn keine Registrierkassenpflicht besteht, z. B. in Form von Paragondurchschriften erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vergünstigungen zur Anschaffung der Registrierkasse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Anschaffung oder Umrüstung wird mit einer Prämie von € 200,00 pro Registrierkasse oder Eingabeeinheit gefördert werden. Sie ist im Rahmen der Steuererklärung für 2015 oder für 2016 zu beantragen. Gleichzeitig ist auch eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung möglich. Ab 1.1.2017 sind die Registrierkassen mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Falls Sie eine Kasse kaufen, achten Sie darauf, dass sie diese Bestimmungen bereits erfüllt bzw. später nachgerüstet werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;: Bei diesem Thema ist eine individuelle Beratung für Gastronomiebetriebe sehr wichtig.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2016&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: nordroden - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                    <foreword>Neuregelung ab 2016</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Neuregelung ab 2016&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;Betrieblich genutzte Gebäude&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge der Steuerreform wurde die AfA für betrieblich genutzte Betriebsgebäude einheitlich mit 2,5 % festgesetzt. Bisher waren auch 2, 2,5 oder 3 % möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Gebäude für Wohnzwecke&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Für Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet werden, gilt nun ein Abschreibungssatz von 1,5 % (bisher in der Regel 2 %).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;: In beiden Fällen kann eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen werden. Wenn bereits in der Vergangenheit eine andere Nutzungsdauer nachgewiesen wurde, kommt es durch die Neuregelungen im Zuge der Steuerreform zu keiner weiteren Änderung.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Unterschied betriebliche Nutzung und Überlassung für Wohnzwecke&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zu diesem Thema hat das BMF eine Information in Begutachtung geschickt. Diese Information gibt die Rechtsansicht des BMF wieder. Änderungen in diesem Bereich sind noch möglich. Eine Überlassung für Wohnzwecke liegt nach Ansicht des BMF jedenfalls dann vor, wenn die Überlassung von Wohnraum über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten erfolgt. Wenn betriebszugehörige Arbeitnehmer in einem (Neben-)Gebäude wohnen, liegt allerdings immer eine Überlassung zu Wohnzwecken vor, unabhängig davon, wie lange der einzelne Arbeitnehmer das Gebäude für Wohnzwecke nutzt. In diesem Fall beträgt der Abschreibungssatz daher immer 1,5 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird das Gebäude zur gewerblichen Beherbergung genutzt, wie z. B. bei Hotels oder Gaststätten, liegt in der Regel keine Überlassung für Wohnzwecke vor, außer das Gebäude bzw. der Gebäudeteil wird tatsächlich länger an eine betriebsfremde Person überlassen (mindestens drei Monate).&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;Keller, Lagerräume, Parkplätze&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Zur Wohnraumvermietung zählen Gebäudeteile (z. B. Keller oder Lager), wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;sich der Raum im selben Gebäude befindet und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;alle Flächen vom selben Vermieter im Rahmen bzw. ergänzend zur Wohnraumüberlassung gemietet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Garagen bzw. Parkplätze, die mit der Wohnung mitvermietet werden, zählen nicht zur Wohnungsvermietung. Hier ist der AfA-Satz von 2,5 % anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2016&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Traumbild - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Mindestlohn beachten</title>
                           
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                                    <foreword>Nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz ist die Bezahlung unter dem jeweils vorgeschriebenen Mindestlohn strafbar.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz ist die Bezahlung unter dem jeweils vorgeschriebenen Mindestlohn strafbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Dienstleistung nach Österreich entsenden oder überlassen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wann liegt eine Unterentlohnung vor?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeitgeber, die nicht&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aller nicht beitragsfreien Entgeltsbestandteile, wie z. B. alle Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;an den Arbeitnehmer bezahlen, begehen eine Verwaltungsübertretung. Diese Verwaltungsübertretung muss von der prüfenden Abgabenbehörde zwingend bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Höhe der Strafen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Strafen richten sich danach, wie viele Arbeitnehmer von der Unterentlohnung betroffen sind und ob die Unterentlohnung erstmalig war oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Erstmalig&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Wiederholungsfall&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstens drei Arbeitnehmer wurden unterentlohnt&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;für jeden Arbeitnehmer € 1.000,00 - € 10.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;für jeden Arbeitnehmer € 2.000,00 - € 20.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mehr als drei Arbeitnehmer wurden unterentlohnt&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;für jeden Arbeitnehmer € 2.000,00 - € 20.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;für jeden Arbeitnehmer € 4.000,00 - € 50.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Strafe entfällt, wenn der Arbeitgeber &lt;strong&gt;vor einer Kontrolle&lt;/strong&gt; der Abgabenbehörde die fehlende Differenz nachweislich nachzahlt. Nach der Kontrolle kann die Strafe entfallen, wenn das fehlende Entgelt innerhalb einer gewissen Frist geleistet wird und die Unterschreitung nur gering war oder das Verschulden des Arbeitgebers (oder der verantwortlichen Beauftragten) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Unterlagen sind bereitzuhalten?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Damit das Mindestentgelt kontrolliert werden kann, müssen folgende Unterlagen bereitgehalten werden: alle Lohnunterlagen, wie z. B. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohn- bzw. Arbeitsaufzeichnungen, Unterlagen zur Lohneinstufung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2016&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: mapoli-photo - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Was ist zu beachten, wenn ein Ferienhaus auch selbst genützt wird?</title>
                           
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                                    <foreword>Die Liebhaberei-VO gilt nur bei Vorliegen von Verlusten bzw. Fehlen eines Gesamtüberschusses.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte im November letzten Jahres zu entscheiden, ob die Einkünfte (Verluste) aus der Vermietung eines Ferienhauses, das zeitweise auch für private Zwecke genutzt wird, in der Einkommensteuererklärung des Vermieters angegeben werden müssen oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;: Die Liebhaberei-VO gilt nur bei Vorliegen von Verlusten bzw. Fehlen eines Gesamtüberschusses.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Steuerpflichtige machte neben Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit auch Verluste aus der Vermietung des Ferienhauses geltend, dadurch verminderte sich sein zu zahlender Steuerbetrag. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an. Es bezeichnete die Vermietung als Liebhaberei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist „Liebhaberei“?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden Tätigkeiten bezeichnet, mit denen sich über einen längeren Zeitraum hinweg kein positiver Gesamterfolg erzielen lässt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entsteht bei bestimmten Vermietungen ein Verlust, so ist grundsätzlich von Liebhaberei auszugehen, außer es kann über eine absehbare Zeit hinweg ein Gesamtüberschuss erzielt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Absehbar sind in diesem Fall:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Anhand einer Prognoserechnung ist zu dokumentieren, dass die Vermietung eine Einkunftsquelle darstellt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Prognoserechnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH hat in seinem Erkenntnis die Frage geprüft, wie die Fixkosten der Wohnung, die zum einen als Ferienwohnung vermietet, zum anderen selbst genutzt wird, in der Prognoserechnung zu berücksichtigen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Vermietung&lt;/strong&gt;: All jene Kosten, die aufgrund einer Vermietung entstehen, sind als Werbungskosten zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Selbstnutzung&lt;/strong&gt;: Ausgaben, die durch die Selbstnutzung anfallen, dürfen nicht berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Leerstehen der Wohnung&lt;/strong&gt;: Die Fixkosten, die in der Zeit anfallen, in der das Ferienhaus leer steht, sind als gemischt veranlasst anzusehen und aufzuteilen, sofern weder die Eigennutzung noch die Vermietung als völlig untergeordnet anzusehen ist. Wenn, wie in diesem Fall, eine Selbstnutzung (an sich) jederzeit möglich ist, hat die Aufteilung nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2016&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: drubig-photo - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                    <title>Herbst 2015</title>
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                                    <foreword>Die Steuerreform wurde im Sommer vom Nationalrat beschlossen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die Steuerreform wurde im Sommer vom Nationalrat beschlossen. Der Großteil der Änderungen wird mit 1.1.2016 in Kraft treten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Steuerreform sehr umfangreich ist, enthält dieser Artikel lediglich ausgewählte Neuerungen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Wie wird das Einkommen besteuert?&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Einkommensteuer Tarifänderung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Einkommenstarif wird gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingefügt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bruttoeinkommen € 1.880,00 pro Monat. In diesem Fall werden netto jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Neuer Grenzsteuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Alter Grenzsteuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis € 11.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 11.001,00 - € 18.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;25 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;36,5 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 18.001,00 - € 31.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;35 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;43,21 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 31.001,00 - € 60.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;42 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 60.001,00 - € 90.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;48 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 90.001,00 - € 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;55 % *&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;* fünf Jahre befristet&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Änderungen bei Gebäuden&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Grunderwerbsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2016 ist bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung die Bemessungsgrundlage. Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der neue Tarif der Grunderwerbsteuer stellt sich grundsätzlich wie folgt dar:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Stufentarif:&lt;br /&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Wert der Immobilie&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz neu&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;unter € 250.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,5 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;von € 250.001,00 bis € 400.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 400.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,5 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt. Das bedeutet, es ist kein getrennter Erwerbsvorgang, wenn z. B. Vater und Mutter jeweils die Hälfte von einem Haus an die Tochter schenken.&lt;/p&gt;
Erwerbe innerhalb der Familie gelten immer als unentgeltlich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen einer unentgeltlichen begünstigten (z. B. altersbedingten) Betriebsübertragung wird der Freibetrag erhöht, und zwar von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00. Für den darüber hinausgehenden Wert der unentgeltlichen Übertragung ist der Stufentarif anzuwenden, jedoch maximal 0,5 % vom Grundstückswert der Immobilie.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei bestimmten Vorgängen von Gesellschaften (z. B. Anteilsvereinigung) oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu bemessen ist, beträgt der Steuersatz 0,5 %.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die Steuer vom Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5 %.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Steuer bei bestimmten Erwerben in höchstens fünf Teilbeträgen zu entrichten. Der Steuerbetrag wird dabei um 4, 6, 8 oder 10 % erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Immobilienertragsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Künftig wird die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitzbefreiung und die Herstellerbefreiung bleiben bestehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Inflationsabschlag entfällt ab 2016.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuererhöhung bei Beherbergung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuer wird ab 1.5.2016 von 10 % auf 13 % erhöht, und zwar bei&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und den damit regelmäßig verbundenen Nebenleistungen  (einschließlich Beheizung). Für Speisen bleibt der Steuersatz von 10 %.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auf Umsätze, die zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt werden und für die eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 vorgenommen wurde, gilt weiterhin der alte Steuersatz.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2016 gilt eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine Belegerteilungspflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Barumsätze sind nun grundsätzlich ab dem ersten Euro einzeln zu erfassen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vereinfachte Losungsermittlung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Laut der Barbewegungsverordnung 2015 kann für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten (nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten) ausgeführt werden, die vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) in Anspruch genommen werden, wenn die Umsatzgrenze von € 30.000,00 (Jahresumsatz je Betrieb) nicht überschritten wird. Von der Einzelaufzeichnungspflicht auch ausgenommen sind z. B. Feste von gemeinnützigen Vereinen und Feuerwehrfeste.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters dürfen über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sind diese Voraussetzungen gegeben, können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Registrierkassenpflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze € 7.500,00 überschreiten. &lt;strong&gt;Zum Barumsatz zählen:&lt;/strong&gt; Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gruppen, die „mobil“ tätig sind, wie beispielsweise Friseure, Masseure, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter, die grundsätzlich nach der Bundesabgabenordnung zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, dürfen die Umsätze nach der Rückkehr an den Betriebsort erfassen (ohne unnötigen Aufschub). Hat der Leistungsempfänger bar bezahlt, müssen sie ihm einen Beleg aushändigen und eine Durchschrift davon aufbewahren.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Technische Sicherheitslösung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Dazu gibt es eine eigene Verordnung. Die entsprechenden Vorschriften zum technischen Schutz der Kassen treten erst mit 1.1.2017 in Kraft (mehr darüber in der nächsten Ausgabe).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vergünstigungen zur Anschaffung der Registrierkasse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem (wie z. B. eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem) zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.12.2016 angeschafft, kann Folgendes in Anspruch genommen werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Anschaffungs- und Umrüstungskosten sind in voller Höhe Betriebsausgaben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;€ 200,00 Anschaffungsprämie pro einzelner Erfassungseinheit (abweichende Regelungen bei elektronischen Kassensystemen) – sie ist im Rahmen der Steuererklärung für 2015 und 2016 zu beantragen. Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines bestehenden Systems zu.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. September 2015&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Dar1930 - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Schätzung bei einem Gasthaus</title>
                           
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                                <entry_title>Schätzung bei einem Gasthaus</entry_title>
                                  
                                <updated>2015-09-29</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Verdacht auf Schwarzumsätze</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Verdacht auf Schwarzumsätze&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Während einer Betriebsprüfung hatte die Behörde den Verdacht, dass bei einem Gasthaus Bonierungen und Losungen vor der Übertragung in die Buchhaltung manipuliert worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gründe dafür waren unterschiedliche Systemzeiten sowie Differenzen zwischen Tischbonierungen und den als Kontrollmaterial vorliegenden Rechnungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters sprach eine Analyse der jährlich zufällig gewählten Stichproben für Fehler durch eine Manipulation.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Behörde ließ die Konten öffnen und Hausdurchsuchungen vornehmen. Dabei wurde ein Sparbuch des Gesellschafter-Geschäftsführers gefunden, auf dem jährlich in größerem Umfang nicht aufklärbare Vermögenszugänge in Form von Eigenerlägen stattgefunden haben. Betreiber des Gasthauses war eine GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der das Gasthaus zuvor als Einzelunternehmer geführt hatte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entscheidung Bundesfinanzgericht (BFG)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es konnte nachgewiesen werden, dass ein Großteil der Zugänge auf dem Sparbuch aus dem gebuchten Kassastand und ein Großteil der Abgänge vom Sparbuch eine Rückführung in die Gesellschaftskassa waren. Der Gesellschafter-Geschäftsführer benutzte das Sparbuch als eine Art „Safe“ für hohe Kassenbestände.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Vorgangsweise hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer gewählt, weil er es auch als Einzelunternehmer so gemacht hatte, das Sparbuch die beste Verzinsung bot und die Hausbank gleich gegenüber dem Gasthaus war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BFG konnte keine Anhaltspunkte, für die von der Behörde unterstellten Schwarzumsätze in großem Umfang finden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es wurden keine zusätzlichen Beschäftigten angetroffen (außer eine geringfügig Beschäftigte), bei der Hausdurchsuchung keine Lieferscheine und Aufzeichnungen über Schwarzgeschäfte gefunden und auch kein Schwarzwarenlager entdeckt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es blieb allerdings der Vorwurf der formellen Mangelhaftigkeit der Buchhaltung: Einzelne Bonierungen konnten nicht nachvollzogen werden, Kontrollbelege waren nicht in Einklang mit den Bonierungen zu bringen, Geldbewegungen zwischen Gesellschaftskassa und Sparbuch wurden nicht buchhalterisch erfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund dieser formellen Mängel erschien dem BFG als adäquate Schätzungsmethode der Ansatz eines Sicherheitszuschlages von 3 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleichzeitig waren auch der Wareneinsatz und die Vorsteuer entsprechend zu erhöhen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. September 2015&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: vadymvdrobot - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
</content>
                                
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                                <title>Rauchfreie Gastronomiebetriebe ab 1.5.2018</title>
                           
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                                <updated>2015-09-29</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Ab Mai 2018 müssen alle Gastronomiebetriebe rauchfrei sein.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ab Mai 2018 müssen alle Gastronomiebetriebe rauchfrei sein. Neben den „klassischen“ Zigaretten sind auch alle damit verwandten Produkte betroffen, z. B. Wasserpfeifen und elektronische Zigaretten. Das Rauchverbot gilt unter anderem in&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;in allen anderen Bereichen, die den Gästen zur Verfügung stehen (ausgenommen Freiflächen).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Neuregelung gilt ebenso für Vereinslokale und Festzelte und auch für schulische Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt und beherbergt werden (z. B. ein Internat).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt das Rauchverbot ebenfalls. Es kann aber ein Raucherraum für die Gäste eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;aus diesem Nebenraum der Rauch nicht in den mit dem Rauchverbot belegten Bereich dringt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet oder serviert werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wer als Inhaber gegen die Verpflichtung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis zu € 2.000,00,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,00 zu bestrafen ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Davon abweichend kann die Tat auch eine strafbare Handlung darstellen, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt oder nach einer Verwaltungsbestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Nichtraucherschutz-Prämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch die Nichtraucherschutz-Prämie sollen Gastgewerbebetriebe einen Anreiz erhalten, bereits früher die Neuregelung umzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gastronomiebetriebe, die spätestens bis 1.7.2016 das neue Rauchverbot umsetzen, können eine Prämie geltend machen. Sie beträgt 30 % von jenen Aufwendungen, die&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;getätigt wurden, um dem Vorgängergesetz zu entsprechen, wie z. B. Investitionsmaßnahmen in die räumliche Trennung von Nichtraucher- und Raucherbereich und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis zur Veranlagung 2015 steuerlich noch nicht berücksichtigt wurden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Prämie wird in der Steuererklärung für das Jahr 2015 oder 2016 beantragt und dann auf das Abgabenkonto gutgeschrieben. Sie zählt nicht zu den Betriebseinnahmen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. September 2015&lt;/p&gt;
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    &lt;p&gt;Bild: photoinsel - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <updated>2015-09-29</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für 2016: &lt;strong&gt;1,024&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;ASVG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 31,92&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 415,72&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 623,58&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 162,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 4.860,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 9.720,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.670,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Änderung Steuerreform:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Im Zuge der Steuerreform wurde die Höchstbeitragsgrundlage, zusätzlich zur Aufwertung mit der Aufwertungszahl, um € 90,00 monatlich (täglich € 3,00) erhöht.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Grenzbeträge zum ArbeitslosenVersicherungsbeitrag bei geringem Einkommen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu tragen hat, beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Monatliche Beitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Versichertenanteil&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis € 1.311,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 1.311,00 bis € 1.430,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 1.430,00 bis € 1.609,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 1.609,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. September 2015&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Manfred Ament - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                    <title>Frühling 2015</title>
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                                <updated>2015-03-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Es wird für Gastronomiebetriebe einige Änderungen im Rahmen der Steuerreform geben.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Es wird für Gastronomiebetriebe einige Änderungen im Rahmen der Steuerreform geben. Allerdings ist noch die tatsächliche Beschlussfassung abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach derzeitigem Stand soll der Großteil der Änderungen mit 1.1.2016 kommen. Ein früheres Inkrafttreten von einzelnen Bestimmungen kann aus heutiger Sicht jedoch nicht ausgeschlossen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie hoch wird die Steuer auf Ihr Einkommen sein?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;So wie es derzeit aussieht, wird der Lohnsteuertarif gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingefügt. Dadurch sollen z. B. bei einem Einkommen von € 1.880,00 brutto pro Monat jährlich ca. € 860,00 mehr blieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Sozialversicherungs-Gutschrift (sogenannte Negativsteuer) für Arbeitnehmer, deren Einkommen geringer ist, soll auf € 400,00 (bisher: € 110,00) erhöht werden. Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten künftig € 110,00.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;&lt;th colspan=&quot;2&quot;&gt;Neuer Grenzsteuersatz&lt;/th&gt;&lt;th colspan=&quot;2&quot;&gt;Alter Grenzsteuersatz&lt;/th&gt;&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;bis € 11.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;0 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;bis € 11.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;0 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 11.001,00 - € 18.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;25 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 11.001,00 - € 25.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;36,5 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 18.001,00 - € 31.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;35 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 25.001 - € 60.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;43,21 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 31.001,00 - € 60.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;42 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;über € 60.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;50 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 60.001,00 - € 90.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;48 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;€ 90.001,00 - € 1 Mio.&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;50 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;über € 1 Mio.&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;55 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Was ändert sich bei Gebäuden?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben Änderungen in der Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer sind auch die Änderungen bei der Absetzung für Abnutzung zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Grunderwerbsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hier wird sich einiges bei Übertragungen im engsten Familienkreis ändern. Der Verkehrswert der Immobilie wird bei allen Übertragungen die Bemessungsgrundlage sein. Daher wird auch bei Übertragungen innerhalb der engsten Familienmitglieder die Steuer nicht mehr vom 3-fachen Einheitswert berechnet (der 3-fache Einheitswert ist üblicherweise deutlich geringer). Derzeit werden diese Übertragungen mit einem Steuersatz von 2 % besteuert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Steuersatz wird zukünftig zwischen 0,5 % und 3,5 % liegen.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;&lt;th&gt;Wert der Immobilie&lt;/th&gt;&lt;th&gt;Steuersatz neu&lt;/th&gt;&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;unter € 250.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;0,5 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;von € 250.001,00 bis € 400.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;2 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;über € 400.000,00&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;span class=&quot;amount&quot;&gt;3,5 %&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; &lt;em&gt;Für Tourismusbetriebe sollen hier noch Ausnahmeregelungen kommen, um Härtefälle zu vermeiden. Es ist allerdings derzeit noch nicht bekannt, wie diese aussehen werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Freibetrag:&lt;/strong&gt; Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen von Unternehmen soll der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Immobilienertragsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitz- bzw. die Herstellerbefreiung sollen bleiben. Ein Inflationsabschlag soll nicht mehr möglich sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Änderungen bei Gebäuden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden soll ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % kommen. Bisher war die Dauer der Abschreibung abhängig von der Nutzungsart des Gebäudes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Maßnahmen in diesem Bereich werden sein:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Verlängerung Instandsetzung,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung Grundanteil,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gleichstellung AfA bei Vermietung und Verpachtung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Achtung: Übernachtungen 13 % USt!&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es soll eine Erhöhung von bestimmten ermäßigten Umsatzsteuersätzen auf 13 % (derzeit 10 %) kommen. Darunter fällt auch die Beherbergung. Nach derzeitigem Stand soll diese Regelung ab dem 1.4.2016 in Kraft treten. Weitere Erhöhungen sind geplant, wie z. B. bei lebenden Tieren, Saatgut, Pflanzen, aber auch für Kino- und Theaterkarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Änderungen kommen für Kapitalvermögen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Kapitalertragsteuer wird von 25 % auf 27,5 % erhöht (ausgenommen von der Erhöhung sind Sparbuchzinsen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Somit werden z. B. Ausschüttungen aus einer GmbH ab 1.1.2016 deutlich teurer. Es könnte daher steuerlich günstiger sein, eine anstehende Ausschüttung noch 2015 durchzuführen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Änderungen&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Sachbezug Pkw: Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß von 120 g/km von 1,5 % auf 2 % erhöht werden. &lt;em&gt;Tipp: Für Fahrzeuge mit Elektromotor soll der Sachbezug entfallen.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verlustverrechnungsbremse bei Personengesellschaften&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherung: Die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung soll erhöht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Unternehmensprüfungen, z. B. Betriebsprüfungen, hat die Behörde zukünftig das Recht, die Bankkonten des Unternehmens abzufragen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Nähere Informationen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zu einigen der Themen gibt es noch keine genaueren Informationen. Wir werden Sie in den nächsten News-Ausgaben jedoch auf dem Laufenden halten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. März 2015&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: jackfrog - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Überstunden in Saisonbetrieben</title>
                           
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                                    <foreword>Im Arbeitszeitgesetz wird geregelt, dass grundsätzlich die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten darf.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Normalarbeitszeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Arbeitszeitgesetz wird geregelt, dass grundsätzlich die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten darf. Der Kollektivvertrag für Gastgewerbe sieht eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden/Woche vor. Wird darüber hinaus eine Arbeitsleistung erbracht, handelt es sich somit um Überstunden. Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 % auf den Normalarbeitslohn/Stunde zu entlohnen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Durchrechnungszeitraum&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In Saisonbetrieben besteht laut Kollektivvertrag die Möglichkeit der Durchrechnung der Arbeitszeit innerhalb der gesamten Dauer der Saison, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Damit sind nur solche Arbeitsstunden als Überstunden zu entlohnen, die nach dem Zusammenzählen der während der Saison geleisteten Arbeitsstunden über die Normalarbeitszeit hinausgehen (Leistungsstunden abzüglich Wochenzahl x 40 = Summe der Überstunden).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Ein Arbeitnehmer arbeitet in der Wintersaison für 15 Wochen. Dabei leistet er folgende Wochenstunden:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;5 Wochen jeweils 44 Stunden – gesamt 220 Stunden&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;4 Wochen jeweils 48 Stunden – gesamt 192 Stunden&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;6 Wochen jeweils 36 Stunden – gesamt 216 Stunden&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;gesamt 628 Stunden&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers in der Saison beträgt 15 Wochen à 40 Stunden = 600 Stunden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Somit hat der Arbeitnehmer 28 Überstunden (= 628 – 600) geleistet.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;ACHTUNG: Maximal 48 Stunden pro Woche&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Arbeitszeitgesetz sieht zudem vor, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als acht Wochen maximal 48 Stunden betragen kann. Kommt es nun innerhalb einer Woche zu einer Arbeitsleistung von mehr als 48 Stunden, sind die darüber hinaus geleisteten Stunden jedenfalls als Überstunden anzusehen. Sie können nicht im Durchrechnungszeitraum ausgeglichen werden. Diese Überstunden sind entweder mit 50 % Zuschlag zum Normalarbeitslohn oder in der Form eines Zeitausgleiches von 1:1,5 abzugelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit sind jedenfalls jene Überstunden, die die maximale, wöchentliche Normalarbeitszeit (48 Stunden im Durchrechnungszeitraum) überschreiten, mit einem Zuschlag abzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2015&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: lester120 - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Ist ein Dirndl eine Arbeitskleidung?</title>
                           
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                                    <foreword>Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Dirndl bzw. ein Trachtenanzug abgesetzt werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Dirndl bzw. ein Trachtenanzug abgesetzt werden, und zwar entweder als&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Betriebsausgaben oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Werbungskosten (wenn der Arbeitnehmer die Bekleidung selbst bezahlt).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitskleidung aus steuerlicher Sicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nur typische Berufskleidung oder bloße Arbeitsschutzkleidung kann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Sie muss überwiegend beruflich verwendet werden (nicht ausschließlich). Unter Arbeitskleidung in diesem Sinn fallen, z. B. Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht dazu zählt Kleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird, oder wenn die Verwendung der Kleidungsstücke im Interesse des Arbeitgebers liegt oder diese Bekleidung angeordnet wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie wird das Dirndl zur Arbeitskleidung?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Aus den oben genannten Gründen ist ein Dirndl grundsätzlich nicht als typische Berufskleidung anzusehen, außer es kommt ihm ein allgemein erkennbarer Uniformcharakter zu, sodass eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesen Uniformcharakter hat ein Dirndl oder der Trachtenanzug dann, wenn eine Einheitskleidung im Betrieb getragen wird und der Mitarbeiter durch eine Aufschrift (und/oder die Art der Kleidung) somit eindeutig zum Hotel bzw. Gasthaus zugeordnet werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Reinigung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Reinigungskosten von Arbeitskleidung sind nur dann Werbungskosten, wenn die Kosten eindeutig höher sind als bei der Reinigung von Alltagskleidung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2015&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Stefan Schwarz - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Kommt eine allgemeine Registrierkassenpflicht?</title>
                           
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                                    <foreword>Nach der derzeit vorliegenden Fassung der Steuerreform soll eine allgemeine Registrierkassenpflicht eingeführt werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Nach der derzeit vorliegenden Fassung der Steuerreform soll eine allgemeine Registrierkassenpflicht eingeführt werden. Jede Registrierkasse muss mit einer technischen Sicherheitslösung gegen Manipulationen ausgestattet sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie diese technische Sicherheitslösung gestaltet sein soll, ist noch offen. In Diskussion ist ein Schutz durch Verwendung von speziellen Smartcards und digitalen Signaturen. Dadurch kann jederzeit geprüft werden, ob die Daten korrekt erfasst, verändert oder gelöscht wurden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Belegerteilungspflicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Gleichzeitig soll eine Belegerteilungspflicht kommen. Das heißt, dass für jeden Geschäftsfall ein Beleg erstellt werden muss. Barumsätze sind ab dem ersten Euro einzeln aufzuzeichnen. Wie das geschieht, bleibt allerdings den Unternehmern überlassen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Prämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zur Erleichterung ist geplant, dass die Regierung für die Anschaffung einer Registrierkasse eine Prämie von bis zu € 200,00 ausbezahlt. Laut Informationen des BMF können die Kosten der Registrierkasse im Jahr der Anschaffung jedenfalls voll abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wen wird die Registrierkassenpflicht treffen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Diese soll für Betriebe kommen, die&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;überwiegend Barumsätze tätigen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;und einen Nettoumsatz von € 15.000,00 haben.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Nicht darunter fallen alle Umsätze, die nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, wie z. B. Maronibrater, Eisverkäufer.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vereinsfeste&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zur Gänze ausgenommen von der Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht sind entbehrliche Hilfsbetriebe von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Vereinen („kleine Vereinsfeste“). Hier können die Umsätze auch weiterhin mittels Kassensturz aufgezeichnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2015&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: drubig - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Wie wird die Ausbildung eines Lehrlings gefördert?</title>
                           
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                                <updated>2015-03-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, können eine Vielzahl von unterschiedlichen Förderungen beantragen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, können eine Vielzahl von unterschiedlichen Förderungen beantragen. Dieser Artikel informiert lediglich über eine kleine Auswahl.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Basisförderung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Basisförderung gilt für alle Lehrverhältnisse, die ein ganzes Lehrjahr aufrecht waren, außer es wurde durch Zeitablauf oder durch die Lehrabschlussprüfung früher beendet. Weiters darf die Lehrlingsentschädigung nicht unter dem Kollektivvertrag liegen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Höhe der Förderung&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;1. Lehrjahr: drei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;2. Lehrjahr: zwei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;3. und 4. Lehrjahr je eine kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aliquote Berechnung bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn kein Kollektivvertrag vorhanden ist, wird die Höhe durch eine allfällige Satzung des Bundeseinigungsamtes bestimmt bzw. die tatsächlich bezahlte Lehrlingsentschädigung bis zu einem Referenzwert gezahlt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Förderantrag muss bei der Lehrlingsstelle der zuständigen Wirtschaftskammer gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Förderungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben der Basisförderung gibt es noch weitere Beihilfen für Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, wie z. B. Förderung für&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten (z. B. für zusätzlichen Berufsschulunterricht, Nachhilfekurse auf Pflichtschulniveau)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Weiterbildung der Ausbildner&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lehrlingsausbildung für Erwachsene&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auch für den Lehrling selbst gibt es Förderungen, z. B. wird der Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung gefördert und der wiederholte Antritt zur Lehrabschlussprüfung (Zweit- oder Drittantritt).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2015&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Peter Atkins- Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Kleine Geschenke erhalten die Beziehung zum Gast</title>
                           
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                                <issue_title>Frühling 2015</issue_title>
                                
                                <entry_id>kleine_geschenke_erhalten_die_beziehung_zum_gast</entry_id>
                                <entry_title>Kleine Geschenke erhalten die Beziehung zum Gast</entry_title>
                                  
                                <updated>2015-03-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Werbeartikel im eigenen Design spielen eine tragende Rolle im Marketing.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Werbeartikel im eigenen Design spielen eine tragende Rolle im Marketing. Wer sich einfallsreiche Werbebotschafter zunutze macht, stärkt seine Marke und sorgt dafür, dass sein Hotel bei der Zielgruppe immer präsent ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wer seine eigene Marke mit Vertrauen aufladen möchte, muss immer ein offenes Ohr haben und persönliche Informationen speichern. So können Sie Glückwunschkarten im Hoteldesgin an Ihre Kunden senden und zum Geburtstag oder zur beruflichen Veränderung gratulieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werbeartikel mit Witz sind oft kostengünstig und im Handumdrehen produziert. Wichtig bei der Auswahl von Give-aways ist, auf Überraschung, Langlebigkeit, praktischen Nutzen und Ästhetik zu achten. Ein Dauerbrenner sind z. B. kleinen Dosen mit Pfefferminzbonbons. Der Kunde hat die Dose meist lange in der Tasche. Zusätzlich wird diese meist noch weitergereicht. Wer sich noch eine hübsche Verpackung mit Logo und Internetadresse bzw. einprägsamem Slogan dafür überlegt, hat seine Kunden auf erfrischende Weise für seine Marke gewonnen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2015&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Sonja Birkelbach - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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