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                    <title>Sommer 2026</title>
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                                <title>Sind die Kosten für einen Kuraufenthalt steuerlich abzugsfähig?</title>
                           
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                                    <foreword>Welche Voraussetzungen und Nachweise müssen vorliegen?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Werden die Kosten für einen Kuraufenthalt privat getragen, so stellt sich in der Folge oftmals die Frage, ob diese im Rahmen der Veranlagung steuerlich abgezogen werden können. Kosten für einen Kuraufenthalt können für steuerliche Zwecke als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Kuraufenthalt&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;in einem direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig erforderlich ist, und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Diese Voraussetzungen können durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer (Kur)Reise auch die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kann eine Berücksichtigung des Kuraufenthalts als außergewöhnliche Belastung erfolgen, so können, soweit Angemessenheit vorliegt, nachfolgende Kosten abgesetzt werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Aufenthaltskosten,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kosten für die medizinische Betreuung und Kurmittel,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Reisekosten zum und vom Kurort,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei pflege- und hilfsbedürftigen Personen die Aufwendungen für eine Begleitperson.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Im Falle einer Abzugsfähigkeit ist zu beachten, dass die Kurkosten nach ständiger Rechtsprechung um die sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen sind, da sich der Steuerpflichtige während seines Kuraufenthalts die Kosten der Verpflegung im eigenen Haushalt erspart.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer Erholungsreise zukommt, insbesondere dann, wenn es sich um einen Auslandsaufenthalt handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Mai 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: auremar - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wann können Infektionszulagen in Arztpraxen steuerfrei abgerechnet werden?</title>
                           
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                                    <foreword>Neue Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Für Personal, welches in Arztpraxen tätig ist, besteht häufig ein erhöhtes Infektionsrisiko mit ansteckenden Krankheiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sofern die lohngestaltende Vorschrift (z. B. Kollektivvertrag) dies vorsieht, kann hierfür eine monatliche Infektionszulage zur Auszahlung gebracht werden. Ob diese auch von der Steuer befreit ist, hängt von mehreren Faktoren ab.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Tätigkeit mit erhöhtem Infektionsrisiko&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anspruch auf die Auszahlung einer steuerfreien Infektionszulage besteht nur dann, wenn die Tätigkeit tatsächlich mit erhöhter Infektionsgefahr verbunden ist, z. B.:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Kontakt mit Blut, Harn, Stuhl, Serum etc.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Umgang mit infektiösem Material oder Proben&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Tätigkeit mit Tröpfcheninfektionsrisiko (Patientenkontakt)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Tätigkeit in Strahlenbereichen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Überwiegende Tätigkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Damit die Zulage steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden kann, ist weiters Voraussetzung, dass die infektionsgefährdete Tätigkeit mehr als 50 % der gesamten Arbeitszeit ausmacht. Für die Ermittlung der überwiegenden Tätigkeitsgrenze sind grundsätzlich alle von einer Person erbrachten Tätigkeiten mitzuberücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sind die Voraussetzungen einer überwiegenden infektionsgefährdeten Tätigkeit nicht gegeben, stellt eine dennoch zur Auszahlung gebrachte Infektionszulage lohnsteuerpflichtiges Entgelt dar.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Aktuelle Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2024/15/0030 v. 26. 11. 2025) hat dieser bestätigt, dass eine steuerfreie Auszahlung der Infektionszulage nur dann erfolgen kann, wenn die Tätigkeit mehr als 50 % der Arbeitszeit unter infektionsgefährdeten Bedingungen erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge dessen hat der VwGH auch klargestellt, dass nicht jeder Patientenkontakt automatisch infektionsgefährdend ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um das Risiko einer Umqualifikation im Prüfungsfall klein zu halten, sollten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber möglichst detailliert nachweisen können, welche infektionsgefährdenden Tätigkeiten von ihrem Personal in welchem zeitlichen Ausmaß ausgeübt werden (z. B. anhand von Dienstplänen,  Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitsaufzeichnungen).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Mai 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: creativeneko - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Steuerliche Behandlung von Sonderklassegebühren</title>
                           
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                                    <foreword>Wann liegen Einkünfte aus unselbständiger bzw. selbständiger Arbeit vor?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Werden im Rahmen ihrer Tätigkeit von Assistenz- und Primarärzten Klasse- und Sonderklassegebühren vereinnahmt, stellt sich häufig die Frage, ob diese zu den Einkünften aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit gehören.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Klasse vs. Sonderklassegebühren&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Klassegebühren gehören sowohl beim Assistenzarzt als auch beim Primararzt grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Entgelte die Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse vereinnahmen, zählen auf Grund ausdrücklicher Gesetzesordnung zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden. Wird hingegen nach dem zur Anwendung gelangenden Krankenanstaltengesetz der Träger des Krankenhauses verpflichtet, die Sonderklassegebühren im eigenen Namen einzuheben und in der Folge an das ärztliche Personal zur Auszahlung zu bringen, so stellen die Sonderklassegebühren beim empfangenden ärztlichen Personal Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vereinnahmen Ärzte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch selbständige Einkünfte aus Sonderklassegebühren und nehmen diese hinsichtlich der Sonderklassegebühren das Betriebsausgabenpauschale in Anspruch, so sind bei den nichtselbständigen Einkünften jene Werbungskosten, die sowohl durch die nichtselbständigen Einkünfte als auch durch die Sonderklassegebühren veranlasst sind, entsprechend zu kürzen. Die Kürzung hat entsprechend dem Einnahmenschlüssel (Verhältnis Einkünfte aus unselbständiger vs. selbständiger Arbeit) zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zieht die Krankenanstalt bei der Abrechnung der Beträge von dem Anteil, der auf den Arzt entfällt, für die Nutzung der Einrichtungen der Krankenanstalt einen &quot;Hausanteil&quot; ab und wird dieser Hausanteil als Betriebsausgabe berücksichtigt, steht ein Betriebsausgabenpauschale nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 nicht zu. Bei Inanspruchnahme des Betriebsausgabenpauschales nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 ist die Betriebsausgabe für den Hausanteil vom Pauschale erfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Mai 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: New Africa - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht – 2 Entscheidungen</title>
                           
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                                    <foreword>Der Kläger wurde vor der Operation anhand des Aufklärungsbogens über das Risiko von Nervenverletzungen, Missempfindungen sowie Bewegungsstörungen aufgeklärt. Auch könne es zu Lähmungserscheinungen kommen, wobei der behandelnde Arzt dieses Operationsrisiko in Klammer gesetzt und erläutert hat, dass es sich dabei um eine sehr, sehr unwahrscheinliche Komplikation handle.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;a.) Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger wurde vor der Operation anhand des Aufklärungsbogens über das Risiko von Nervenverletzungen, Missempfindungen sowie Bewegungsstörungen aufgeklärt. Auch könne es zu Lähmungserscheinungen kommen, wobei der behandelnde Arzt dieses Operationsrisiko in Klammer gesetzt und erläutert hat, dass es sich dabei um eine sehr, sehr unwahrscheinliche Komplikation handle.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der beigezogene Sachverständige beurteilte im Gutachten die Eintrittswahrscheinlichkeit dieses Risikos als sehr gering, weshalb der Hinweis auf das geringe Risiko richtig war und dem behandelnden Arzt keine Verharmlosung der Risikoaufklärung vorzuwerfen war.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;b.) Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei einer urologischen Operation trat an einem Gerät während der Operation ein unerwarteter Defekt auf, weshalb die Operation mangels Ersatzgerät im Krankenhaus abgebrochen werden musste.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nach den gutachterlichen Feststellungen ist das Auftreten eines solchen Gerätedefektes selten und es gab keine Faktoren, die auf ein besonderes Risiko dieses Geräteausfalles hingewiesen hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gerät entsprach den relevanten Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzstandards. Der OGH bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass die ärztliche Aufklärungspflicht nicht so weit geht, dass auf das Risiko eines nie ganz ausschließbaren Ausfalls eines Gerätes hingewiesen werden muss.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Mai 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Nedrofly - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wann müssen niedergelassene Ärzte den ORF-Beitrag entrichten?</title>
                           
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                                    <foreword>Ausnahme bei Ordination und Wohnsitz an einer Adresse</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Seit 1. Jänner 2024 ist in Österreich der geräteunabhängige ORF-Beitrag zu entrichten. Dieser ersetzt die GIS-Gebühr und dient der Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ORF). Der ORF-Beitrag ist neben privaten Haushalten auch von Unternehmen verpflichtend zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Niedergelassene Ärztinnen bzw. Ärzte haben den ORF-Beitrag dann zu entrichten, wenn diese im vorangegangenen Jahr im Rahmen ihrer Betriebsstätte die Kommunalsteuer entrichtet haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des zu entrichteten ORF-Beitrags, ist von der Summe der im Vorjahr an Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne pro Gemeinde sowie von der Anzahl der Betriebsstätten abhängig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden müssen die Beiträge pro Gemeinde entrichtet werden, sodass sich dadurch Mehrfachbeiträge ergeben. Verfügt der niedergelassene Arzt in seiner Ordination über keine Dienstnehmer, so ist auch der ORF-Beitrag nicht zu entrichten.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ordination und Wohnsitz an einer Adresse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Befinden sich sowohl die Ordination als auch der Hauptwohnsitz des Arztes an der gleichen Adresse, so ist der ORF-Beitrag nur für den betrieblichen Bereich zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit in der Folge der private Bereich von dem ORF-Beitrag ausgenommen wird, muss das befüllte Formular „Ausnahmen von der ORF-Beitragspflicht an betrieblichen Adressen“ ausgefüllt und an die ORF-Beitrags Service GmbH übermittelt werden. Die Mitteilung sowie jede Änderung, An- oder Abmeldung ist bis zum 15. April des Folgejahres an die ORF-Beitrags Service GmbH zu melden.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorschreibung und Bezahlung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschreibungen des ORF-Beitrags werden im betrieblichen Bereich über das Unternehmensserviceportal zugestellt und sind im betrieblichen Bereich einmal jährlich (1 x 12 Monate) zu entrichten. Da Zahlung hat binnen 14 Tagen ab der Zustellung der Vorschreibung zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Mai 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Betriebsstätte durch grenzüberschreitende zahnärztliche Behandlungsleistungen</title>
                           
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                                    <foreword>Verwaltungsgerichtshof bestätigt Annahme einer Betriebsstätte bei grenzüberschreitenden Zahnarztleistungen</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Erbringen Ärzte auf selbständiger Basis im Ausland Behandlungsleistungen, so kann dies steuerliche Konsequenzen im Ausland in Form der Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte nach sich ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird seitens des ausländischen Staates eine Betriebsstätte unterstellt, so hat dies in der Folge zur Konsequenz, dass der behandelnde Arzt mit seinem für die im Ausland erbrachte Behandlungsleistung empfangenen Honorar im Ausland der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Wie streng die Auslegung diesbezüglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.11.2025 (VwGH Ra 2024/15/0036)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen einer jüngst ergangenen Entscheidung war der Verwaltungsgerichtshof mit einem Fall befasst, im Rahmen dessen ein in Deutschland ansässiger Zahnarzt Behandlungsleistungen in drei österreichischen Justizanstalten erbrachte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen des konkreten Falls stellten die Justizanstalten dem Zahnarzt in ihren Räumlichkeiten jeweils einen Raum samt dem erforderlichen Mobiliar (Behandlungsstuhl samt Instrumenten) zur Durchführung seiner Behandlungsleistungen zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Behandlungsleistungen durch den Zahnarzt wurden in der Folge an jedem der drei Standorte für jeweils einen halben Tag pro Woche erbracht. Im vorliegenden Fall gelangt der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass der deutsche Zahnarzt infolge seiner Behandlungsleistungen eine ertragsteuerliche Betriebsstätte in Österreich begründet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs reicht es für die Annahme einer Betriebsstätte dabei im konkreten Fall aus, dass dem Zahnarzt in Österreich Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, über welche er während seiner Behandlungsleistungen regelmäßig und frei verfügen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Mai 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Angelov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Sommer 2026</title>
                           
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                                <entry_title>Kulturlinks – Sommer 2026</entry_title>
                                  
                                <updated>2026-05-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Frühling 2026 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Styriarte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://styriarte.com/aktuelles/styriarte-2026&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;styriarte.com/aktuelles/styriarte-2026&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;26.6.-26.7.2026, Graz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Sommerfestival Styriarte steht heuer unter dem Motto „Licht Spiele“. Internationale Künstler und Ensembles präsentieren ein vielseitiges Programm von Barock bis Jazz.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Klassik am Dom&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.klassikamdom.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.klassikamdom.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;10.7.-8.8.2026, Linz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor der einzigartigen Kulisse des Mariendoms in Linz bringt das Open-Air-Festival Weltstars auf die Bühne und begeistert mit einem vielseitigen Mix aus Klassik, Jazz, Soul und Theater.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;250 Jahre Albertina&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.albertina.at/ausstellungen/sammeln-fuer-die-zukunft/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.albertina.at/ausstellungen/sammeln-fuer-die-zukunft/&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;19.6.-11.10.2026, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum 250-jährigen Jubiläum präsentiert die Albertina ihre weltberühmte Sammlung in drei innovativen Ausstellungen. Neben bekannten Meisterwerken werden auch selten gezeigte und bislang unbekannte Werke ins Zentrum gerückt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Mai 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vulcanus - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Frühling 2026</title>
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                                <title>Neuerungen bei Überstundenzuschlägen und beim Feiertagsarbeitsentgelt</title>
                           
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                                    <foreword>Neuer Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Kurz vor Jahreswechsel hat die Regierung eine neue Freibetragshöhe für Überstundenzuschläge beschlossen. Entsprechend dieser sind ab 1.1.2026 nunmehr die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden (bisher 18 Überstunden) bis zu einem Betrag von € 170,00 (bis dato € 200,00) pro Monat steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gesetzliche Neuregelung auch zum Feiertagsarbeitsentgelt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Jahr 2025 hatte das BMF, basierend auf einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, die Auffassung vertreten, dass das normale Entgelt für eine tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis wurde dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen oftmals als steuerfreier Zuschlag (analog zu Überstundenzuschlägen an Feiertagen) behandelt und innerhalb des vorgesehenen Freibeitrags steuerfrei zur Auszahlung gebracht. Die Regierung hat nunmehr im Zuge eines parlamentarischen Initiativantrags beschlossen, dass rückwirkend ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich gesetzlich verankert werden soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies hat zur Konsequenz, dass der Freibetrag von € 400,00 monatlich nunmehr Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie auch das Feiertagsarbeitsentgelt mitumfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LiliGraphie - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Arbeitnehmerveranlagungs-Tipps für angestellte Ärzte</title>
                           
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                                    <foreword>Veranlagungstipps für angestellte Ärzte, die sich lohnen können. Welche Positionen können angestellte Ärzte bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Bis Ende Februar mussten die Lohnzettel durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermittelt werden, weshalb bereits mit März die Arbeitnehmerveranlagung für das vergangene Jahr 2025 durchgeführt werden kann. Speziell für angestellte Ärztinnen und Ärzte kann sich eine Arbeitnehmerveranlagung dabei besonders lohnen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Werbungskosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben allgemeinen Werbungskosten wie dem Pendlerpauschale, Reisekosten oder der Anschaffung von digitalen Arbeitsmitteln können auch berufsspezifische Ausgaben unter dieser Position abgezogen werden. So kann die Anschaffung von typischer ärztlicher Arbeitskleidung wie der Ärztekittel und Ärztemantel sowie deren Reinigung für steuerliche Zwecke berücksichtigt werden. Zudem sind beruflich bedingte Versicherungsbeiträge, selbst getragene Aus- und Fortbildungskosten sowie selbst erworbene Fachliteratur ebenfalls Werbungskosten. Abschließend gilt es zu prüfen, ob nicht infolge einer nebenberuflichen Tätigkeit wie z.B. der Verfassung von Fachbeiträgen oder der Abhaltung von Vorträgen ein Arbeitsplatzpauschale angesetzt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz sieht bestimmte private Ausgaben vor, die steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Hierunter fallen vor allem bestimmte Renten und dauernde Lastenzahlungen, Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe, Steuerberatungskosten, der Kirchenbeitrag bis € 600,00 sowie Spenden. Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form der „Öko-Sonderausgabenpauschale“ berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wobei hier zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt zu unterscheiden ist. Unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen können sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten sowie Katastrophenschäden abgezogen werden. Ebenfalls kann die auswärtige Berufsausbildung von Kindern mit € 110,00 pro Monat pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Absetzbeträge und Negativsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, welcher in der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen ist. Der Familienbonus Plus beträgt € 2.000,16 pro Kind und Jahr (bzw. € 166,68 pro Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 700,08 jährlich (bzw. € 58,34 pro Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher können gestaffelt nach der Anzahl der Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen € 601,00 (mit einem Kind), € 813,00 (mit zwei Kindern), € 1.081,00 (mit drei Kindern) bzw. € 268,00 für jedes weitere Kind von der Steuer absetzen. Bei geringem oder keinem Einkommen haben Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag in Höhe von € 700,00 jährlich pro Kind. Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind kann der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt für das Jahr 2025 monatlich € 37,00 für das erste Kind, € 55,00 für das zweite Kind und jeweils € 73,00 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind. Im Hinblick auf die genannten Absetzbeträge sind die besonderen Voraussetzungen dieser jeweils gesondert zu prüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann (Negativsteuer).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Individuelle Beratung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Obwohl die Veranlagung unter bestimmten Voraussetzungen sogar automatisch erfolgt, empfiehlt sich in vielen Fällen dennoch eine individuelle Beratung, um die persönliche Steuerbelastung bestmöglich zu optimieren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wer hat Anspruch auf die neue Teilpension?</title>
                           
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                                <updated>2026-02-24</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Inanspruchnahme der neuen Teilpension seit 1. Jänner 2026 möglich</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Seit 1.1.2026 besteht die Möglichkeit, die neue Teilpension in Anspruch zu nehmen. Ziel dieser ist es, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, die Arbeitszeit in reduzierter Form fortzusetzen und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Inanspruchnahme und Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anspruch auf die neue Teilpension haben dabei seit 1.1.2026 jene Personen, welche die Voraussetzungen für eine der nachfolgenden Pensionsarten erfüllen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;reguläre Alterspension (Männer: 65 Jahre, Frauen nach Geburtsjahr)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Schwerarbeitspension (ab 60 Jahren)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Langzeitversichertenpension (ab 62 Jahren)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Korridorpension&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Anspruch knüpft weiters an die Voraussetzung, dass die Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % bzw. höchstens 75 % reduziert wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Höhe und Berechnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der vorgenommenen Arbeitszeitreduktion. Der ermittelte fiktive Pensionsanspruch vor Teilpensionsantritt laut Pensionskonto wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit wie folgt zur Auszahlung gebracht:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Vorgenommene &lt;br /&gt;Arbeitszeitreduktion&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Anteil an der fiktiven &lt;br /&gt;Gesamtpension&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;mindestens 25 bis 40 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;25 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;mehr als 40 bis 60 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;50 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;mehr als 60 bis 75 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;75 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter angetreten, so werden dafür nachfolgende Abschläge berechnet:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ablauf und Antragstellung&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für die Teilpension bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, in welcher die Dauer sowie das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion geregelt sind.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Pensionsart&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Abschlag pro Monat&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Abschlag pro Jahr&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Korridorpension&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,425 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5,1 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Langzeitversicherungspension&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,35 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;4,2 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Schwerarbeitspension&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,15 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,8 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Antragstellung erfolgt bei der Pensionsversicherungsanstalt (PV).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Pensionskonto wird für den reduzierten Anteil (je nach gewählter Arbeitszeitreduktion) geschlossen – aus diesem Teil wird die Teilpension berechnet und bezahlt. Der verbleibende Teil des Pensionskontos wird weitergeführt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge der neuen Teilpension wurden auch die Regelungen zur Altersteilzeit angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Brian Jackson - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Fokus</title>
                           
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                                    <foreword>Eingefrorene Geringfügigkeitsgrenze birgt Gefahr für geringfügig Beschäftigte</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Für das Jahr 2026 wurde die Geringfügigkeitsgrenze im Bereich der Sozialversicherung eingefroren und beträgt damit wie im Vorjahr € 551,10 monatlich. Liegt der monatlich ausbezahlte Bezug unter diesem Grenzwert, so ist eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer zwar in der Unfallversicherung versichert, verfügt allerdings über keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze hingegen überschritten, so unterliegt der Arbeitnehmer der Vollversicherungspflicht auch in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, womit auch entsprechende Beitragszahlungen zu leisten sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kollektivvertragliche Erhöhungen beachten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch die mit Jahresbeginn erfolgenden kollektivvertraglichen Erhöhungen oder Bezugsanpassungen steigt oftmals der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026 unverändert bleibt. Dadurch entsteht ein hohes Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um ein ungewolltes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Überprüfung aller geringfügigen Dienstverhältnisse bei kollektivvertraglichen Erhöhungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im Bedarfsfall Reduktion des zeitlichen Arbeitszeitausmaßes, um unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Frühzeitige Abstimmung mit betroffenen Arbeitnehmern&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: contrastwerkstatt - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Durchsicht Krankengeschichte aus der Vergangenheit</title>
                           
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                                <issue_title>Frühling 2026</issue_title>
                                
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                                    <foreword>Konsiliararzt nicht verpflichtet, die Verneinung durch die Patientin, anhand früherer Krankengeschichten nachzuprüfen</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Patientin beging zwei Tage nach der Geburt ihres Kindes Suizid in einer Krankenanstalt, indem sie sich aus dem Fenster ihres Krankenzimmers stürzte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zuvor hat sie einer behandelnden Turnusärztin von früheren Suizidversuchen erzählt; diese hat daraufhin ein psychiatrisches Konzil angefordert – ohne ausdrücklich auf den Umstand hinzuweisen, dass die Patientin bereits mehrere Suizidversuche unternommen hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der beigezogene Konsiliararzt erkundigte sich in einem ausführlichen Behandlungsgespräch bei der Patientin nach früheren Suizidversuchen. Sowohl die Patientin als auch ihr anwesender Ehegatte haben dies verneint. Jedoch wäre dieser Umstand aus zugänglichen Krankengeschichten aus der Vergangenheit herauszulesen gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der OGH bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die die Klage des Ehegatten sowie der Kinder der verstorbenen Patientin auf Schadenersatz abgelehnt hatten. Demnach durfte die Turnusärztin aus der Sicht – ex ante – darauf vertrauen, dass die Patientin, die ihr gegenüber von vergangenen Selbstmordversuchen berichtet hatte, diesen Umstand auch dem Konsiliararzt offenlegen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bestätigte der OGH die Rechtsauffassung, dass der Konsiliararzt nicht verpflichtet war, die ausdrückliche Verneinung früherer Selbstmordversuche durch die Patientin, anhand früherer Krankengeschichten nachzuprüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: upixa - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Frühling 2026</title>
                           
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                                <entry_title>Kulturlinks – Frühling 2026</entry_title>
                                  
                                <updated>2026-02-24</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Frühling 2026 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Festival Imago Dei&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.klangraum.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.klangraum.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;13.3.-6.4.2026, Krems&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kraft der Poesie inspiriert das diesjährige Festival. Musik, visuelle Kunst und große dichterische Stimmen machen die Konzertabende in der Minoritenkirche zum unvergesslichen Erlebnis.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Barockmusikfestival&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.kitzbueheler-alpen.com/de/stjo/barockes-juwel.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.kitzbueheler-alpen.com/de/stjo/barockes-juwel.html&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6.-26.4.2026, St. Johann in Tirol&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Festival lädt Musik- und Kulturinteressierte zu einer musikalischen Reise ins 17. und 18. Jahrhundert ein – Barock in wunderbarem Ambiente wird zum Genuss für alle Sinne.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Literaturfest&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.literaturfest-salzburg.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.literaturfest-salzburg.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;27.-31.5.2026, Salzburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sprache, Klang und Austausch mitten in der Stadt Salzburg – an den unterschiedlichsten Plätzen stößt man auf Lesungen, Performances sowie Konzerte und genießt literarische Spaziergänge.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Tunatura - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Winter 2025</title>
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                                <title>Steuerspartipps für Ärzte zum Jahreswechsel 2025/26</title>
                           
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                                <updated>2025-11-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Wie können Ärzte vor dem Jahreswechsel noch Steuern sparen?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den &lt;strong&gt;investitionsbedingten Gewinnfreibetrag&lt;/strong&gt; geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrages (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu - höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.950,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;darüber hinaus: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Bei der Anschaffung oder Herstellung von &lt;u&gt;bestimmten&lt;/u&gt; Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein &lt;strong&gt;Investitionsfreibetrag (IFB)&lt;/strong&gt; in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Um die Konjunktur zu beleben, hat der Nationalrat am 15.10.2025 eine befristete Anhebung des Investitionsfreibetrages auf 20 % (anstelle der bisherigen 10 %) bzw. 22 % (anstelle der bisherigen 15 %) für Investitionen im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 beschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen des Investitionsfreibetrages ist insbesondere die Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Auch ist zu beachten, dass Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden, vom IFB ausgeschlossen sind. Weitere gesetzliche Ausschlüsse sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Wenn der Gewinn Ihrer Praxis mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das &lt;strong&gt;Zufluss-Abfluss-Prinzip.&lt;/strong&gt; Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Achtung:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die &lt;strong&gt;Umsatzgrenze für Kleinunternehmer&lt;/strong&gt; liegt 2025 bei € 55.000,00 brutto. Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Wenn die Grenze um nicht mehr als 10 % überschritten wird (also bis zu € 60.500,00), kann die Umsatzsteuerbefreiung im laufenden Jahr noch wirksam bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten, so entfällt die Befreiung ab dem Umsatz, mit dem die 10-%-Toleranzgrenze überschritten wurde. Wenn die Grenze überschritten wurde, kann im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. &lt;strong&gt;Geschenke &lt;/strong&gt;sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. &lt;strong&gt;Spenden&lt;/strong&gt; aus dem Betriebsvermögen sind nur insoweit steuerlich abzugsfähig, als sie 10 % des Gewinnes des laufenden Jahres vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2026 zu verschieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist, dass seit 2024 durch das in Kraft treten des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz auf deutlich mehr Organisationen ausgeweitet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Für &lt;strong&gt;Gebäude&lt;/strong&gt;, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die &lt;strong&gt;Abschreibung&lt;/strong&gt; höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Doppelte Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die AfA beträgt für 2024 - 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „Klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. &lt;strong&gt;Geringwertige Wirtschaftsgüter &lt;/strong&gt;mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 netto können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2026 ohnehin geplant ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Hinweis:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;9. Eine Absetzung für Abnutzung &lt;strong&gt;(AfA)&lt;/strong&gt; kann erst ab &lt;strong&gt;Inbetriebnahme&lt;/strong&gt; des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2025 und bis zum 31.12.2025, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;10. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-&lt;strong&gt;Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung&lt;/strong&gt; 2020 aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;11. Bei Verwendung einer &lt;strong&gt;Registrierkasse&lt;/strong&gt; in Ihrer Ordination ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: momius - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Geänderte Sozialversicherungswerte und Änderungen bei der SV-Anmeldung</title>
                           
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                                <updated>2025-11-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Höchstbeitragsgrundlage steigt im Jahr 2026 deutlich.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich. Die Österreichische Gesundheitskasse hat jüngst die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2026 veröffentlicht. Die Aufwertungszahl für das Jahr 2026 beträgt 1,073. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jedoch nicht angehoben und bleibt betraglich unverändert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geringfügigkeitsgrenze und Höchstbeitragsgrundlage 2026&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Geringfügigkeitsgrenze monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 551,10&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Grenzwert für die Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 826,65&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.930,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 231,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 13.860,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 8.085,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage jährlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 97.020,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anmeldung von Personal&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird Personal im Unternehmen aufgenommen, so ist dieses durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anzumelden. Ab 1.1.2026 ist im Zuge der Anmeldung auch verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit anzugeben. Da nach erfolgter Anmeldung der Arbeitgeber auch eine Abschrift der Anmeldung an die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer auszuhändigen hat, wird somit diese bzw. dieser automatisch über die gemeldete Arbeitszeit informiert und kann deren Einhaltung künftig dadurch besser kontrollieren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: wichayada - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>e-card-Anbindung für Wahlärzte ab 1. Jänner 2026 verpflichtend</title>
                           
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                                <updated>2025-11-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Was Wahlärzte in Bezug auf die neuen Verpflichtungen wissen müssen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ab 1.1.2026 sind freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte (Wahlärzte) verpflichtet, im Rahmen ihrer Praxis das e-card-System und die elektronische Gesundheitsakte (ELGA) zu nutzen und die Identität ihrer Patientinnen und Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung (= Gültigkeit) der e-card zu prüfen. Zusätzlich werden auch die codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation sowie die e-Medikation verpflichtend.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Digitale Verpflichtungen für Wahlärzte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die mit Jänner 2026 eintretenden wesentlichen digitalen Verpflichtungen umfassen unter anderem nachfolgende Bereiche:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;e-card und ELGA-Anbindung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Gewährleistung einer Anbindung an das e-card-System und die ELGA, um digitale Gesundheitsdienste nutzen zu können.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;e-card-Nutzung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Einlesung der Patienten-e-Card und Überprüfung von deren Gültigkeit.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;e-Medikation&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Einspeicherung aller verordneten und abgegebenen Medikamente in der „e-Medikationsliste“. Dies betrifft nicht nur rezeptpflichtige Arzneimittel, sondern auch wechselwirkungsrelevante rezeptfreie Arzneimittel.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;e-Impfpass&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Verpflichtung etwaige verabreichte Impfungen im e-lmpfpass zu dokumentieren und zu erfassen.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;e-Befund&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Übermittlung von Befunden an die ELGA-Gesundheitsakte.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;e-Diagnose-Codierung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Codierung und elektronische Verschlüsselung von Diagnosen.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Kosten für die Vornahme und Einrichtung der Anbindung inkl. Gerätebeschaffung sind vom Arzt selbst zu tragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Ärztegesetz sieht teilweise Ausnahmen von der verpflichtenden digitalen Anbindung vor. Diese gelten unter anderem für Wahlärzte mit insgesamt weniger als 300 verschiedenen Patienten pro Jahr. Ebenfalls ausgenommen sind Ärzte, welche ausschließlich gutachterliche Aufträge erfüllen oder als Arbeitsmediziner tätig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Bits and Splits - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Rückerstattungsanspruch für MR-Untersuchung bei langer Wartezeit</title>
                           
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                                <updated>2025-11-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Der Gesamtvertrag sieht vor, dass die MR-Institute längstens binnen 20 Arbeitstagen einen Untersuchungstermin anbieten.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin wurde von einem Internisten aufgrund schlechter Pankreaswerte im Blut zu einer klärenden MR-Untersuchung überwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den im Umkreis liegenden radiologischen Instituten mit Kassenvertrag war innerhalb von zwei Monaten kein Termin frei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daher entschloss sich die Klägerin ein Institut ohne Kassenvertrag aufzusuchen und bezahlte die MR-Untersuchung selbst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dieser Untersuchung wurde tatsächlich ein Karzinom diagnostiziert und umgehend operiert sowie eine Chemotherapie eingeleitet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Kostenersatz wurde von der Krankenkasse verweigert, weil § 338 Abs 2a ASVG den Abschluss eines Kassenvertrages nur mit radiologischen Instituten erlaubt, die im Großgeräteplan vorgesehen sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Gesamtvertrag sieht vor, dass die MR-Institute längstens binnen 20 Arbeitstagen, in dringenden Fällen sogar innerhalb von 5 Arbeitstagen, einen Untersuchungstermin anbieten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich hat der OGH bestätigt, dass kein wahlärztlicher Rückerstattungsanspruch für die Inanspruchnahme von nicht im Großgeräteplan vorgesehenen Instituten besteht. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte allerdings eine notwendige und zweckmäßige Krankenbehandlung nicht in vertretbarer Zeit verfügbar sein, ist sehr wohl ein Rückersatz zu leisten, welcher sich jedoch auf 80 % des Kassentarifs beschränke. Nur in akuten Fällen iZm Ersthilfe ist eine Rückerstattung bis zu 200 % erlaubt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Winter 2025</title>
                           
                                <issue_id>winter_2025</issue_id>
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                                <entry_title>Kulturlinks – Winter 2025</entry_title>
                                  
                                <updated>2025-11-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Winter 2025 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Grazer Winterwelt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.grazerwinterwelt.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.grazerwinterwelt.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;14.11.2025-1.2.2026, Graz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grazer Winterwelt feiert dieses Jahr 20-jähriges Jubiläum. Das Winterparadies am Fuße des Grazer Schlossbergs lockt mit Eislaufplatz, Eisstockschießen und vielem mehr. Auch köstliche Leckereien im Advent Paradies werden angeboten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Herzleuchten Zell am Ziller&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.zillertalarena.com/zell-gerlos/herzleuchten&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.zillertalarena.com/zell-gerlos/herzleuchten&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;25.12.2025-19.2.2026, Zell am Ziller&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch heuer glänzt der Lichterweg im Ortszentrum in Zell am Ziller in besonderem Licht. Ein Highlight des Lichterwegs ist der Freizeitpark. Dieser lädt mit Livemusik, Lasershow, Eisdisco und tanzenden Lichtfiguren zu einem besonderen winterlichen Erlebnis.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Holiday on Ice Horizons&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.holidayonice.com/at/horizons&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.holidayonice.com/at/horizons&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;22.1.-1.2.2026, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Holiday on Ice kommt mit einer neuen Show in die Wiener Stadthalle. Tauchen Sie ein in die verschiedenen Facetten des urbanen Lebens. Horizons kombiniert meisterhaften Eiskunstlauf, beeindruckende Akrobatik und innovative Technik zu einer unvergesslichen Show.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: EVERST - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Herbst 2025</title>
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                                <title>Welche Berufskleidung können Ärzte von der Steuer absetzen?</title>
                           
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                                    <foreword>Spezielle Berufskleidung und deren Reinigung sind von der Steuer absetzbar.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Der ärztliche Beruf erfordert nicht nur besonderes Fachwissen und besondere Kenntnisse, sondern bedarf unter Umständen auch einer besonderen Berufskleidung. Wird Kleidung ausschließlich im Rahmen des ärztlichen Berufs genutzt und ist eine darüber hinausgehende Privatnutzung weitestgehend ausgeschlossen, so können deren Anschaffung und auch deren Reinigung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Absetzbare Berufskleidung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In der Regel können nachfolgende Kleidungsstücke als ärztliche Berufskleidung von der Steuer abgesetzt werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Arztkittel/Arztjacke&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Operationshosen (OP‑Hose), spezielle OP‑Kleidung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Masken, Hauben und Handschuhe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Röntgenschürze&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Hygienische Schutzkleidung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Nicht absetzbare Kleidung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nicht absetzbar sind Kleidungsstücke, die üblicherweise auch außerhalb der ärztlichen Tätigkeit getragen werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidung auch tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird oder wenn die Verwendung derartiger Kleidungsstücke im Interesse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers liegt oder von dieser bzw. diesem angeordnet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter derartige Kleidungsstücke fallen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;weiße Jeans oder einfache Hosen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;T‑Shirts, weiße Hemden, Socken sowie weiße Straßenschuhe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Poloshirts&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Krawatten oder Anzüge&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Reinigungskosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Reinigung von Berufskleidung führt nur dann zu Werbungskosten, wenn diese eindeutig nachweisbare Kosten (z. B. Beleg der Reinigungsfirma) verursacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erfolgt die Reinigung der Berufskleidung im eigenen Haushalt und zusammen mit anderer Kleidung, sind etwaige hierfür entstandene Kosten steuerlich nicht abzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jacob Lund - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Mitarbeiterprämie Neu nur eine Mogelpackung?</title>
                           
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                                <updated>2025-08-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Befreiung der neuen Mitarbeiterprämie umfasst nur die Lohnsteuer.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Am 17.6.2025 wurde die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Nationalrat final beschlossen. Entsprechend der Neuregelung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2025 maximal € 1.000,00 an steuerfreier Prämie auszuzahlen. Für das Jahr 2026 ist eine Verlängerung der Mitarbeiterprämienregelung unter entsprechender Evaluierung geplant.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abgabenrechtliche Behandlung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anderes als die Vorgängerregelung, welche eine gänzliche Befreiung von der Abgabenpflicht vorsah, ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur von der Lohnsteuer befreit. Dies hat in Bezug auf die Abrechnung nachfolgende Konsequenzen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Lohnsteuer: &lt;/strong&gt;Steuerfrei bis € 1.000,00 bzw. € 3.000,00 in Kombination mit einer Mitarbeitergewinnbeteiligung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Sozialversicherung: &lt;/strong&gt;Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Betriebliche Vorsorge (BV): &lt;/strong&gt;Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Dienstgeberbeitrag (DB): &lt;/strong&gt;Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ): &lt;/strong&gt;Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kommunalsteuer: &lt;/strong&gt;Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Sie erhöht außerdem nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor allem im Hinblick auf die tatsächliche Abrechnung sind allerdings noch einige Detailfragen offen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Eckpunkte&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Neuregelung der Mitarbeiterprämie sieht vor, dass diese auch nur einzelnen Arbeitnehmern zugewendet werden kann. Ein Gruppenmerkmal ist nicht mehr erforderlich. Soll die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, muss die Differenzierung aus betrieblichen Gründen erfolgen und sachlich gerechtfertigt sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Werden bei einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 1.000,00 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Tipp: Kostenlose Pensionsversicherung bei der Pflege naher Angehöriger</title>
                           
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                                    <foreword>Pensionsanspruch und Versicherungszeiten auch während der Pflege sichern.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Wird die Pflege eines nahen Angehörigen in der Familie übernommen, so nimmt dies in der Regel sehr viel Zeit in Anspruch. Dies führt mitunter dazu, dass während der Pflege eine berufliche Tätigkeit nicht bzw. nicht mehr in vollem Ausmaß ausgeübt werden kann. Um zu verhindern, dass sich die Pflege nachteilig auf die spätere Pension auswirkt, können sich pflegende Angehörige freiwillig und kostenlos pensionsversichern. Dadurch wird gewährleistet, dass auch während der Pflege Versicherungszeiten und Pensionsansprüche (Gutschriften am Pensionskonto) erworben werden. Im Rahmen der kostenlosen Pensionsversicherung sind sowohl eine Weiterversicherung (gänzliche Einstellung der Erwerbstätigkeit) als auch eine Selbstversicherung (mit weiterer Erwerbstätigkeit) möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer gilt als naher Angehöriger?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ehegatte oder Ehegattin&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind: z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister, Cousinen und Cousins&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wahl-, Stief- und Pflegekinder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wahl-, Stief- und Pflegeeltern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lebensgefährtin oder Lebensgefährte&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bei der pflegebedürftigen Person handelt es sich um einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die zu pflegende Person hat mindestens Anspruch auf Pflegegeld nach Stufe 3 (im Falle eines beeinträchtigten Kindes Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Pflege nimmt die gesamte Arbeitskraft oder einen erheblichen Teil (zumindest 14 bzw. 21 Stunden bei beeinträchtigten Kindern) in Anspruch.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Pflege erfolgt in häuslicher Umgebung und der Wohnsitz ist im Inland gegeben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es werden keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen (nur bei der Variante Weiterversicherung relevant).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es liegen entsprechende Vordienstzeiten vor (nur bei der Variante Weiterversicherung relevant).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Africa Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Standortwahl Ärztezentrum – was muss unbedingt beachtet werden?</title>
                           
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                                <entry_title>Standortwahl Ärztezentrum – was muss unbedingt beachtet werden?</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Was muss beim Bezug zentraler Verwaltungsleistungen durch Ärzte umsatzsteuerlich beachtet werden?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Verlegen Ärztinnen bzw. Ärzte ihren Standort in ein Ärztezentrum oder eröffnen dort eine Praxis, so besteht oftmals die Möglichkeit, über das Ärztezentrum auch Dienstleistungen im Bereich Reinigung, Telefondienst, Sekretariat etc. zentral zu beziehen. Dadurch können sich für die einzelnen dort niedergelassenen Ärzte wesentliche Synergieeffekte ergeben und auch Kosten gespart werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen einer anzustellenden Kosten-Nutzen-Analyse sollte dabei allerdings auch stets die Umsatzsteuer mit beachtet werden, da diese aufgrund des in der Regel fehlenden Vorsteuerabzugs auf Ebene des beziehenden Arztes zum Kostenfaktor wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuer wird zum Kostenfaktor&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beziehen Ärzte über die Räumlichkeit hinaus auch wesentliche Leistungen im Bereich der Verwaltung zentral über das Ärztezentrum, so handelt es sich hierbei in der Regel um keine Nebenleistungen zur Vermietung, sondern das Leistungspaket unterliegt als „sonstige Leistung“ der Umsatzsteuerpflicht. Unterliegt der Arzt selbst der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung, so kann dieser die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer allerdings nicht als Vorsteuer geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch im Hinblick auf eine bloße Anmietung von Räumlichkeiten gilt es, den Vertrag stets genau zu prüfen. Werden Grundstücke nicht für Wohnzwecke, sondern für unternehmerische Zwecke vermietet, so ist die Vermietung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vermieterin bzw. der Vermieter kann allerdings zur Steuerpflicht der Vermietung optieren und damit Vorsteuern aus der Errichtung oder Renovierung geltend machen, wenn die Mieterin bzw. der Mieter das Grundstück oder den vermieteten Grundstücksteil nahezu ausschließlich (d. h. zu mindestens 95 %) für umsatzsteuerpflichtige Umsätze mietet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da allerdings klassische Ärzte überwiegend umsatzsteuerbefreite Umsätze beziehen, verliert der Vermieter hinsichtlich des für ärztliche Zwecke vermieteten Gebäudeteils den Vorsteuerabzug. In derartigen Fällen finden sich im Vertrag mitunter Klauseln, wonach die vermieterseitig verlorenen Vorsteuern im Rahmen einer (erhöhten) Miete auf den Mieter übergewälzt werden sollen. Um hier wesentliche Mehrkosten auszuschließen, sollte der Mietvertrag deshalb stets vorab einer genauen Überprüfung unterzogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Halim - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Selbstbehalte beim Krankentransport</title>
                           
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                                    <foreword>Planbare Krankentransporte unterliegen ab. 1 Juli 2025 einem Selbstbehalt.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Um die explodierenden Kosten im Gesundheitswesen zu reduzieren, unterliegen ab 1.7.2025 planbare Krankentransporte einem Selbstbehalt. Damit sollen strukturelle Verbesserungen erzielt und die Versorgung langfristig abgesichert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Transporte unterliegen einem Selbstbehalt?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Patientinnen und Patienten, die keine akute medizinische Versorgung benötigen, sondern regelmäßig planbare Krankentransporte, beispielsweise zu Therapie- oder Rehazwecken, beziehen, müssen nunmehr einen Selbstbehalt pro Beförderungsfahrt entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei sogenannten Krankenbeförderungen ohne sanitätsdienstliche Begleitung (etwa mit einem Taxi oder Fahrtendienst) fällt ein Selbstbehalt in Höhe der Rezeptgebühr von € 7,55 an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Krankentransporte, bei denen eine sanitätsdienstliche Begleitung (z. B. bei Rollstuhlfahrern) notwendig ist, beträgt der Selbstbehalt die doppelte Rezeptgebühr und beläuft sich damit auf € 15,10.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Selbstbehalt wird im Nachhinein für durchgeführte Krankenbeförderungen bzw. Krankentransporte von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vorgeschrieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vom neuen Selbstbehalt ausgenommen sind Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, sowie bestimmte medizinisch notwendige Fahrten wie etwa zu einer Chemotherapie, Strahlentherapie oder Dialyse. Auch Kinder sind vom Selbstbehalt befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um überschießende Kosten infolge von Krankenbeförderungen auszuschließen, wurde eine Obergrenze für Transport-Selbstbehalte von maximal 28 Fahrten pro Jahr festgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht betroffen von der neuen Selbstbehalt-Regelung sind zeitkritische Transporte. Dazu zählen Rettungstransporte und Notarzttransporte, bei denen eine rasche medizinische Hilfeleistung erforderlich ist. Diese bleiben auch weiterhin kostenfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: M.Jenkins - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Unwissenschaftliche Behauptungen – Meinungsfreiheit?</title>
                           
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                                <updated>2025-08-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Grundsätzlich genießen praktizierende Ärztinnen und Ärzte nach Art. 10 EMRK das Recht auf freie Meinungsäußerung.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Arzt war als Allgemeinmediziner tätig und betrieb eine Website zum Thema „Ganzheitsmedizin“. Auf dieser kritisierte er – aus Anlass von Medienberichten über den Tod eines ungeimpften Mädchens an den Folgen eines Zeckenbisses – dass durch diese Berichte fälschlicherweise Ängste geschürt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er vertritt die Ansicht, dass chemische Impfungen niemals vor Krankheit schützen und es sei keine einzige Krankheit durch Impfungen verschwunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund dieser Aussage erfolgte eine Verurteilung durch den Disziplinarrat der ÖÄK mit einer bedingten Geldstrafe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidungen wurden von den österreichischen Rechtsmittelinstanzen bestätigt. Daher wandte sich der betroffene Arzt an den EGMR.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich genießen praktizierende Ärztinnen und Ärzte zwar nach Art. 10 EMRK das Recht auf freie Meinungsäußerung und haben damit das Recht, an Debatten über Fragen der öffentlichen Gesundheit teilzunehmen und dabei auch kritische Meinungen zu äußern. Da Ärzte jedoch eine Schlüsselrolle bei solchen Debatten spielen, werden Ihnen auch berufliche Verpflichtungen zum Schutz der Gesundheit auferlegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall waren die Aussagen nicht nur kategorisch sondern auch wissenschaftlich nicht verifizierbar. Daher war auch eine Strafsanktion mit einem Betrag, der unter dem durchschnittlichen Monatseinkommen von Ärzten liegt, nach Auffassung des EGMR verhältnismäßig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LIGHTFIELD STUDIOS - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Herbst 2025</title>
                           
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                                <updated>2025-08-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Herbst 2025 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;steirischerherbst‘25&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;a href=&quot;http://www.steirischerherbst.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.steirischerherbst.at&lt;/a&gt;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;18.9.-12.10.2025, Graz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Kunstfestival schafft Begegnungszonen, in denen sich bildende Kunst, Performance, Theater, Oper, Musik und Literatur vernetzen. Die Kulturhauptstadt 2003 wird einmal mehr zum kulturellen Treffpunkt mit internationalem Flair. &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Lichtstadt Feldkirch&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;www.lichtstadt.at&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;9.-12.10.2025, Feldkirch&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Sonnenuntergang bespielt das Lichtkunstfestival die mittelalterlichen Gebäude von Feldkirch. Renommierte Künstlerinnen, Künstler und Kollektive rücken die Stadt mit beeindruckenden Projekten sowie Installationen ins Licht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Braunauer Theaterherbst&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;a href=&quot;http://www.bauhoftheater.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bauhoftheater.at&lt;/a&gt; &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7.-22.11.2025, Braunau&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bauhoftheater Braunau bringt mit „Acht Frauen“ einen genialen Klassiker auf die Bühne. Die Komödie mit Lügen, Heimlichkeiten und Beschuldigungen verspricht einen unterhaltsamen Abend samt Musikgenuss.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: smallredgirl - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Sommer 2025</title>
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                                <title>Welche Maßnahmen plant die neue Regierung – Fokus Ärzte und Gesundheitsberufe</title>
                           
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                                    <foreword>Überblick über die geplanten Vorhaben im Regierungsprogramm 2025 - 2029.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Am 27.2.2025 hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm für den Zeitraum 2025 - 2029 präsentiert. Speziell für Ärztinnen und Ärzte sowie Gesundheitsberufe enthält das Regierungsprogramm neben steuerlichen Maßnahmen im Kapitel „Gesundheit, Pflege, Soziales &amp;amp; Arbeit“ auch viele Maßnahmen zur Entbürokratisierung, Digitalisierung und Attraktivitätssteigerung in diesen Berufsfeldern.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuerrechtliche Maßnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die nachfolgende Übersicht bietet auszugsweise einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen im Bereich des Steuerrechts:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erweiterte steuerliche Begünstigungen für Überstunden bzw. Zuschläge ab 2027&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Attraktivität des Zuverdiensts im Rahmen der Alterspension durch Befreiungen im Bereich der Sozialversicherung sowie einer reduzierten Steuerbelastung (25 % Abzugsteuer endbesteuert) ab 2026&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verbesserte steuerfreie Mitarbeiterprämie bis € 1.000,00 pro Mitarbeiter ab 2025 bzw. 2026&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale zuerst auf € 320.000,00 sowie 13,5 % und ab 2026 auf € 420.000,00 sowie 15 %&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anpassung der Luxustangente auf € 55.000,00 (2027) und dann € 65.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dauerhafte Anhebung des Grundfreibetrages ab 2027 von 15 % bis € 33.000,00 auf 15 % bis € 50.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aussetzung eines Drittels der Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifes (kalte Progression)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Freibetrages (aktuell € 620,00) im Rahmen der Besteuerung der sonstigen Bezüge (13. und 14. Bezug)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Evaluierung der Höhe der Steuerbefreiungen für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, z. B. bei Betriebsveranstaltungen sowie steuerfreie Mitarbeitergutscheine&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Veräußerungsfreibetrags bei Betriebsübergaben ab 2027 von aktuell € 7.300,00 auf € 45.000,00 sowie Entfall des „Berufsverbots“ für die Nutzung des Hälftesteuersatzes im Zuge einer Betriebsaufgabe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geplante Reduktion der Lohnnebenkosten durch stufenweise Senkungen über den FLAF (Familienlastenausgleichsfonds)&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sonstige Maßnahmen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Freiraum für Kernaufgaben und Entbürokratisierung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Österreichweite Ärzte- und Gesundheitsberufsbedarfsstudie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fairer Beitrag der Wahlärzte für das öffentliche Gesundheitssystem&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Ausbildungsplätze in Spitälern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Überarbeitung Ärztegesetz und ÄrzteausbildungsVO&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Angleichung der Gehälter und einheitliches Dienstrecht bei Ärzten und Gesundheitsberufen in Spitälern&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Zerbo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Fällt der Verkauf eines Patientenstocks unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung?</title>
                           
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                                    <foreword>Verkauf eines Patientenstocks laut Rechtsmeinung der Höchstgerichte nicht von der umsatzsteuerlichen Befreiung umfasst.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ärztinnen und Ärzte im Bereich der Humanmedizin sind im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Veräußert ein Arzt seinen Patientenstock, so stellt sich die Frage, ob auch dieser Vorgang unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen fällt.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verkauf eines Patientenstocks&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Verkauf eines Patientenstocks fällt nicht unter die umsatzsteuerliche Befreiung für ärztliche Heilbehandlungen, weil der Zweck der Weitergabe der Patientendaten in der Fortführung der Ordination liegt und hier keine befreite ärztliche Behandlungsleistung erbracht wird. Auch die korrespondierende Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen, für die die Unternehmerin bzw. der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die sie bzw. er ausschließlich für die Ausführung von steuerfreien Tätigkeiten verwendet hat, erachtet die österreichische Rechtsprechung, folgend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, im vorliegenden Fall nicht als anwendbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Begründet wird diese Auslegung damit, dass die Übertragung eines Patientenstocks als sonstige Leistung und nicht als Lieferung einzuordnen ist. Zu beachten ist, dass in den österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien (UStR 2000 Rz 991) nach wie vor die Auffassung vertreten wird, dass auch die Veräußerung eines Kundenstocks von der Umsatzsteuer befreit sein kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Auffassung steht allerdings im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der mitunter abweichenden Rechtsmeinungen sowie der Komplexität der Thematik sollte stets eine individuelle Überprüfung des Einzelfalls durch einen fachkundigen Wirtschaftstreuhänder erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: grinny - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Welche Kontodaten kann die Finanzverwaltung einsehen?</title>
                           
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                                    <foreword>Einsichtnahme in Kontostände und Bankbewegungen bedarf einer richterlichen Genehmigung.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Personen, welche in Österreich über ein Bankkonto verfügen, sind im Kontenregister gelistet. Im Kontenregister sind Girokonten, Bausparkonten, Kredit- und Zahlungskonten, Sparbücher und Wertpapier-Depots sowie Schließfächer aller Unternehmen und aller Privatpersonen bei einem in Österreich tätigen Kredit- oder Finanzinstitut aufgelistet. Damit verbunden sind neben der Kontonummer, dem Eröffnungstag und dem kontoführenden Kreditinstitut auch die Kontoinhaberin bzw. der Kontoinhaber und sonstige Zeichnungsberechtigte im Kontenregister erfasst (äußere Kontodaten). Nicht enthalten sind Kontostände und Bewegungen auf dem Konto selbst (innere Kontodaten).&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einsicht in das Kontenregister (Abfrage äußerer Kontodaten)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Abgabenbehörden können, wenn ein begründeter Verdacht besteht und es angemessen und notwendig ist, Einsicht in das Kontenregister nehmen. Weiters können auch Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, das Bundesfinanzgericht, die Geldwäschemeldestelle, der Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die Finanzmarktaufsichtsbehörde in das Kontenregister einsehen. Einsichtnahmen in das Kontenregister sind zu protokollieren und über jede erfolgte Einsichtnahme durch die Abgabenbehörden in das Kontenregister wird die abgefragte Person über FinanzOnline informiert.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Öffnung eines Kontos (Abfrage innerer Kontodaten)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Öffnung eines Kontos bedarf stets einer richterlichen Genehmigung. Abgabenbehörden können nur dann eine Kontenöffnung beantragen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen. Zudem muss die Abgabenbehörde erwarten können, dass durch die erhaltene Auskunft die Zweifel aufgeklärt werden können und der Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahmen steht. Das Bundesfinanzgericht hat den Antrag der Abgabenbehörde zu prüfen und zu genehmigen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: GamePixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Steuerfreiheit für Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung</title>
                           
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                                    <foreword>Bei welchen gesundheitsfördernden Maßnahmen muss kein Sachbezug angesetzt werden?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Möchte eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber durch zielgerichtete Maßnahmen die Gesundheit ihrer bzw. seiner Mitarbeitenden fördern, so bietet das Einkommensteuergesetz hierfür einen eigenen Befreiungstatbestand. Kein geldwerter Vorteil (steuerpflichtiger Sachbezug) ist demnach anzusetzen, wenn der Arbeitgeber zielgerichtete Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention seinen Beschäftigten bereitstellt, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Impfungen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Maßnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerfreiheit der Maßnahmen ist auf nachfolgende Bereiche beschränkt:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;&amp;quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ernährung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Angebote müssen auf die Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie die Vermeidung und Reduktion von Übergewicht abzielen.&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bewegung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Angebote müssen auf die Umsetzung der nationalen Bewegungsempfehlungen (z. B. Stärkung der Rückenmuskulatur, Aufbau von Kondition usw.) sowie auf die Reduktion von Erkrankungsrisiken (z. B. Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stütz- und Bewegungsapparat usw.) abzielen.&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sucht&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;(Raucherentwöhnung)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Angebote zur Raucherentwöhnung müssen langfristig auf den Rauchstopp abzielen.&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Psychische Gesundheit&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Angebote müssen darauf abzielen, negative Folgen für die körperliche und psychische Gesundheit aufgrund von chronischen Stresserfahrungen zu vermeiden, indem individuelle Bewältigungskompetenzen gestärkt werden.&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass diese Vorteile allen Arbeitnehmenden oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmenden gewährt werden.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Andere Beiträge und Abgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben der Einkommensteuer wirkt die Befreiungsbestimmung auch im Bereich der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer, des Dienstgeberbeitrags (DB), des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie des BV-Beitrages.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: New Africa - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Negative Onlinewerbung – üble Nachrede:</title>
                           
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                                <entry_title>Negative Onlinewerbung – üble Nachrede:</entry_title>
                                  
                                <updated>2025-05-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Da ein Vater für seinen erkrankten Sohn keinen kurzfristigen Termin bei einer ihm persönlich nicht bekannten Kinderärztin erhielt, verfasste er im Internet als registrierter Nutzer eine negative Bewertung, u. a. mit der Beschreibung, dass das Agieren der Ärztin „menschlich miserabel und mit dem Berufsethos unvereinbar sei“.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Da ein Vater für seinen erkrankten Sohn keinen kurzfristigen Termin bei einer ihm persönlich nicht bekannten Kinderärztin erhielt, verfasste er im Internet als registrierter Nutzer eine negative Bewertung, u. a. mit der Beschreibung, dass das Agieren der Ärztin „menschlich miserabel und mit dem Berufsethos unvereinbar sei“.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vater behauptete, dass sein Sohn trotz starker Schmerzen und freier Kapazitäten der Fachärztin ausschließlich mit der Begründung abgewiesen wurde, dass es sich um einen „neuen“ Patienten gehandelt hätte.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Feststellungen des Erstgerichtes haben allerdings unzweifelhaft ergeben, dass das Patientenkontigent zum Zeitpunkt des Terminwunsches des Vaters bereits zur Gänze erschöpft war, unabhängig davon, ob der erkrankte Sohn bereits vorher schon Patient war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ärztin kannte den Rezensionsverfasser nicht persönlich und forderte ihn daher wiederholt erfolglos auf, die Bewertungen zu löschen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Letztlich entschied der OGH, dass mit der auf der Plattform veröffentlichten Rezension der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Medizinerin wurde eine Entschädigung i. H. v. € 2.000,00 zugesprochen. Außerdem wurde die Löschung des negativen Bewertungseintrags angeordnet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: main_asn - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wer zahlt das Gehalt im Krankenstand?</title>
                           
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                                <updated>2025-05-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Achtung: Krankengeld wird nur auf Antrag ausbezahlt.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Auch im Krankenstand haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entlohnung. Bei längeren Ausfallszeiten ist zu beachten, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur zeitlich beschränkt das Gehalt oder den Lohn während des Krankenstandes weiterzahlen muss. Nach Ablauf der jeweiligen Frist besteht der Fortzahlungsanspruch gegenüber der zuständigen Krankenversicherung, meistens der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für wie lange der Arbeitgeber das Entgelt im Krankenstand zu tragen hat, hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab, wobei hier in der Regel keine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;&amp;quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Dauer der Beschäftigung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Volles Entgelt&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Halbes Entgelt&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;im ersten Jahr&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;6 Wochen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;4 Wochen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;vom 2. – 15. Jahr&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;8 Wochen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;4 Wochen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;vom 16. – 25. Jahr&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;10 Wochen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;4 Wochen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;ab dem 26. Jahr&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;12 Wochen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;4 Wochen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich besteht pro Arbeitsunfall Anspruch auf je 8 Wochen (bzw. 10 Wochen nach 15 Arbeitsjahren) volle Entgeltfortzahlung innerhalb eines Arbeitsjahres.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber voll ausgeschöpft, so wechselt dieser gänzlich an die ÖGK. Zahlt der Arbeitgeber nur mehr die Hälfte des Entgelts, so übernimmt die ÖGK die andere Hälfte. Freie Dienstnehmer haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und erhalten ab dem 4. Tag das Krankengeld direkt von der ÖGK. Auch Arbeitslose erhalten das Krankengeld von der ÖGK und zwar in Höhe der AMS-Leistung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Krankengeld, sowohl das volle als auch das halbe, wird nicht automatisch ausbezahlt, sondern nur auf Antrag. Der Antrag ist formlos bei der Krankenversicherung (in den meisten Fällen ÖGK) zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: nmann77 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Sommer 2025</title>
                           
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                                <updated>2025-05-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Sommer 2025 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Kultursommer St. Paul&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.sanktpaulerkultursommer.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.sanktpaulerkultursommer.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;23.5.-15.8.2025, St. Paul im Lavanttal&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kultursommer St. Paul im Lavanttal lädt zu einem hochkarätigen Programm in einzigartigem Ambiente ein. Inmitten der historischen Kulisse des Benediktinerstifts erleben Sie erstklassige Konzerte, Ausstellungen und literarische Veranstaltungen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Poolbar Festival&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.poolbar.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.poolbar.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3.7.-10.8.2025, Feldkirchen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Poolbar Festival verwandelt eine ehemalige Schwimmbadhalle in eine kreative Bühne für Musik, Kunst und Kultur. Mit einem Mix aus Konzerten, Poetry Slams und Designinstallationen bietet das Festival ein einzigartiges Erlebnis in lässiger Atmosphäre. Ein Muss für alle, die das Besondere suchen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kultursommer Wien&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.kultursommer.wien&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.kultursommer.wien&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;26.6-10.8.2025, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch Wien lädt zum Kultursommer: Auf zahlreichen Bühnen in allen Bezirken erwartet Besucherinnen und Besucher ein abwechslungsreiches Programm aus Musik, Theater, Kabarett und Literatur – bei freiem Eintritt. Ein sommerliches Kulturhighlight, das Kunst für alle zugänglich macht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Simon Dannhauer - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Frühling 2025</title>
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                                <title>Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung angestellter Ärzte</title>
                           
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                                    <foreword>Welche Positionen können angestellte Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Bis Ende Februar mussten die Lohnzettel durch die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermittelt werden, weshalb bereits mit März die Arbeitnehmerveranlagung für das vergangene Jahr 2024 durchgeführt werden kann. Speziell für angestellte Ärztinnen bzw. Ärzte kann sich diese aufgrund berufsspezifischer Abzugsposten mitunter besonders lohnen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Werbungskosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben allgemeinen Werbungskosten wie dem Pendlerpauschale, Reisekosten oder der Anschaffung von digitalen Arbeitsmitteln können auch berufsspezifische Ausgaben unter dieser Position abgezogen werden. So kann die private Anschaffung von typischer ärztlicher Arbeitskleidung wie der Ärztekittel und Ärztemantel sowie deren Reinigung für steuerliche Zwecke berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem sind beruflich bedingte Versicherungsbeiträge, privat getragene Aus- und Fortbildungskosten sowie privat erworbene Fachliteratur ebenfalls Werbungskosten. Abschließend gilt es zu prüfen, ob infolge einer weiteren nebenberuflichen Tätigkeit wie der Verfassung von Fachbeiträgen oder der Abhaltung von Vorträgen nicht auch ein Teil der privaten Räumlichkeiten als Arbeitszimmer steuerlich verwertet werden kann.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kinder und Familie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ist auch der Familienbonus Plus zu beantragen. Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag in der Höhe von € 2.000,00 pro Kind und Jahr (bzw. € 166,68 pro Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 700,00 jährlich (bzw. € 58,33 pro Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher können gestaffelt nach der Anzahl der Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen € 572,00 (mit einem Kind), € 774,00 (mit zwei Kindern), € 1.029,00 (mit drei Kindern) bzw. € 255,00 für jedes weitere Kind von der Steuer absetzen. Bei geringem oder keinem Einkommen haben Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag in Höhe von € 700,00 jährlich pro Kind. Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind kann der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt für das Jahr 2024 monatlich € 35,00 für das erste Kind, € 52,00 für das zweite Kind und jeweils € 69,00 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind. Im Hinblick auf die genannten Absetzbeträge sind die besonderen Voraussetzungen dieser jeweils gesondert zu prüfen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz sieht bestimmte private Ausgaben vor, die steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Hierunter fallen vor allem bestimmte Renten und dauernde Lastenzahlungen, Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe, Steuerberatungskosten, der Kirchenbeitrag bis € 600,00 sowie Spenden. Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form der „Öko-Sonderausgabenpauschale“ berücksichtigt werden.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wobei hier zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt zu unterscheiden ist. Unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen können sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten sowie Katastrophenschäden abgezogen werden. Ebenfalls kann die auswärtige Berufsausbildung von Kindern mit € 110,00 pro Monat pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Absetzbeträge und Negativsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben den bereits angeführten Absetzbeträgen (siehe „Kinder“) ist für Arbeitnehmende unter anderem der Verkehrsabsetzbetrag relevant, der bereits bei der laufenden Lohnverrechnung durch die Dienstgebenden berücksichtigt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für Arbeitnehmende, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden können (Negativsteuer).&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Individuelle Beratung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Obwohl die Veranlagung unter bestimmten Voraussetzungen sogar automatisch erfolgt, empfiehlt sich in vielen Fällen dennoch eine individuelle Beratung, um die persönliche Steuerbelastung bestmöglich zu optimieren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: VRD - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Neuer Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärzten</title>
                           
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                                    <foreword>Welche Änderungen sieht der neue Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärztinnen und Zahnärzten vor?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Mit 29.11.2024 wurde der neue Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärztinnen bzw. Zahnärzten beschlossen, welcher mit 1.1.2025 in Kraft getreten ist (Ausnahme Mitarbeiterprämie ab 1.6.2024). Der neue Kollektivvertrag gilt bundesweit und sieht nachfolgende wesentliche Änderungen vor:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die KV-Mindestgehälter wurden mit 1.1.2025 um einen Pauschalbetrag in Höhe von € 275,00 angehoben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Gefahrenzulage wurde auf € 151,00 angehoben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es erfolgte eine Anhebung der Mindestgehälter für zahnärztliche Assistenten in Ausbildung um 18,27 %. Für Neueintritte ab 1.1.2025 ist allerdings eine Aliquotierung auf bis zu 80 % möglich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Schaffung einer rechtlichen Grundlage für eine verpflichtende Mitarbeiterprämie 2024. Diese muss mindestens € 200,00 und darf maximal € 3.000,00 betragen. Für Personen, welche nicht das ganze Jahr beschäftigt waren, ist eine Aliquotierung vorzunehmen. Die Auszahlung der Prämie hat bis 15. Februar zu erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zudem wurde die Möglichkeit zur Vereinbarung einer 4-Tage-Woche vereinbart.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen zum neuen Kollektivvertrag finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Zahnärztekammer unter nachfolgendem Link: &lt;a href=&quot;https://www.zahnaerztekammer.at/assistenz/kollektivvertrag/faqs-zum-kollektivvertrag&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;u&gt;www.zahnaerztekammer.at/assistenz/kollektivvertrag/faqs-zum-kollektivvertrag&lt;/u&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: BillionPhotos.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Ärztliche Leistungen im Ausland – Betriebsstätte nicht ausgeschlossen</title>
                           
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                                    <foreword>Wann begründen ärztliche Leistungen eine Betriebsstätte im Ausland?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Erbringen in Österreich ansässige Ärztinnen bzw. Ärzte auf selbständiger Basis Behandlungsleistungen im Ausland, so kann dies steuerliche Konsequenzen im Ausland in Form der Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte nach sich ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird seitens des ausländischen Staates eine Betriebsstätte unterstellt, so hat dies in der Folge zur Konsequenz, dass der behandelnde Arzt mit seinem für die im Ausland erbrachte Behandlungsleistung empfangenen Honorar im Ausland der beschränkten Steuerpflicht unterliegt.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Betriebsstättenrelevante Tatbestände&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Betriebsstätte im Ausland wird beispielsweise mitunter in jenen Fällen anzunehmen sein, in denen ein in Österreich ansässiger Arzt in einem ausländischen Staat einen Raum für Patientenuntersuchungen oder -beratungen anmietet und dieser Raum über eine Dauer von mehr als sechs Monaten für diese Zwecke genutzt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenfalls besteht ein erhöhtes Betriebsstättenrisiko, wenn eine ausländische Klinik oder ähnliche ärztliche Einrichtung einen Behandlungs- oder Beratungsraum an einen österreichischen Arzt für mehr als sechs Monate im Ausland bereitstellt und in diesen Räumlichkeiten ärztliche Leistungen erbracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Begründung einer Betriebsstätte ist es dabei nicht zwingend Voraussetzung, dass die Räumlichkeit durchgängig genutzt wird, sondern auch eine bloß fallweise Nutzung kann bei entsprechender Regelmäßigkeit (z. B. wöchentlich jeden Donnerstag und Freitag) bereits eine Betriebsstätte begründen, sofern der Arzt entsprechend über die Räumlichkeit verfügen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um negative steuerliche Folgen in derartigen Fällen im Ausland zu vermeiden, bedarf es hier jedenfalls einer umfassenden steuerlichen Überprüfung durch eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ilham - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Unzulässige Werbung mit „Handchirurgie“</title>
                           
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                                    <foreword>Auch die außerordentliche Revision wurde – mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – zurückgewiesen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Facharzt für Unfallchirurgie sowie für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie wurde disziplinarrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er auf seinem Ordinationsschild sowie auf der Homepage „Handchirurgie“ als Zusatzleistung anbot – ohne entsprechende Berechtigung.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Vom Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer wurde gegen ihn eine Geldstrafe von € 3.000,00 aufgrund des Verstoßes gegen ärztegesetzliche Vorschriften verhängt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die eingebrachte Beschwerde vom Facharzt wurde vom Landesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Arzt gegen die ärztlichen Werbebeschränkungen verstoßen habe, indem er bei medizinischen Laien wahrheitswidrig den Eindruck erweckt habe, auf dem Gebiet der „Handchirurgie“ über spezielle Qualifikationen zu verfügen. Jedoch hat der Arzt die entsprechende Ausbildung nicht absolviert und damit war er nicht befugt, diesen Zusatz zu verwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die außerordentliche Revision wurde – mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – zurückgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: andranik123 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wer hat Anspruch auf Pflegegeld (die neuen Sätze für 2025)?</title>
                           
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                                <entry_title>Wer hat Anspruch auf Pflegegeld (die neuen Sätze für 2025)?</entry_title>
                                  
                                <updated>2025-02-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Wie sind die Pflegestufen und das Pflegegeld in Österreich geregelt?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung ein ständiger Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden monatlich für mindestens sechs Monate besteht und die zu pflegende Person über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügt. Die Feststellung der Pflegegeldeinstufung erfolgt am Wohnsitz durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pflegestufen und Höhe des Pflegegeldes&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf, wobei sieben Stufen vorgesehen sind.&lt;/p&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;th colspan=&quot;3&quot;&gt;
&lt;p&gt;Pflegegeldstufen (Werte 2025)&lt;/p&gt;
&lt;/th&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;th&gt;
&lt;p&gt;Stufe&lt;/p&gt;
&lt;/th&gt;
&lt;th&gt;
&lt;p&gt;monatliches Pflegegeld&lt;/p&gt;
&lt;/th&gt;
&lt;th&gt;
&lt;p&gt;Ø mtl. Pflegebedarf von mehr als&lt;/p&gt;
&lt;/th&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;1&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 200,80&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;65 Stunden&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;2&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 370,30&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;95 Stunden&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;3&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 577,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;120 Stunden&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;4&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 865,10&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;160 Stunden&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;5&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 1.175,20&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;180 Stunden und zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand, insbesondere Notwendigkeit&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der regelmäßigen Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;von mehr als fünf Pflegeeinheiten, davon auch eine in den Nachtstunden&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;6&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 1.641,10&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;180 Stunden und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;zeitlich nicht planbare Betreuung regelmäßig während des Tages und der Nacht oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht aufgrund von Eigen- oder Fremdgefährdung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;7&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 2.156,60&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;180 Stunden und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;keine zielgerichteten Bewegungen aller vier Extremitäten oder ein gleichartiger Zustand&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;p&gt;Seit dem Jahr 2020 erfolgt eine Anpassung des Pflegegeldes mit dem Pensionsanpassungsfaktor.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: David Pereiras - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Frühling 2025</title>
                           
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                                <entry_title>Kulturlinks – Frühling 2025</entry_title>
                                  
                                <updated>2025-02-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Kulturlinks – Frühling 2025</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Wortwiege&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.wortwiege.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.wortwiege.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;26.2.-30.3.2025, Wiener Neustadt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fünf Wochen lang werden die Wiener Neustädter Kasematten zur Wortwiege, zu einem Ort des Staunens und zu einem besonderen Theatererlebnis. Das diesjährige Festival für Theaterformen widmet sich der Courage und den Errungenschaften, die mit dem Einsatz des Herzens stehen und fallen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Johann Strauss&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.johannstrauss2025.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.johannstrauss2025.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1.1.-31.12.2025, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;200 Jahre Johann Strauss – sein Werk wird die Bundeshauptstadt 365 Tage lang erstrahlen lassen. Das Johann-Strauss-Jubiläum wird in allen Wiener Bezirken gefeiert und auch an besonderen Plätzen wie dem Zentralfriedhof, dem Donauinselfest oder dem Himmel überraschen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Adventure Night Serfaus&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.tirol.at/aktivitaeten/events&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.tirol.at/aktivitaeten/events&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bis 16.4.2025, Tirol&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;„Musicals on the Mountains“ ist das Motto der spektakulären Freiluftshow in der wunderbaren Bergkulisse des Oberen Gerichts im Westen Tirols. Schauplatz für die akrobatischen Stunts und die farbenprächtigen Musikszenen ist das Hochplateau Komperdell – bequem mit der Komperdellbahn zu erreichen. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: nataba - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Winter 2024</title>
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                                <title>Steuerspartipps für Ärzte zum Jahreswechsel 2024/25</title>
                           
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                                <updated>2024-11-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Wie können Ärztinnen und Ärzte zum Jahreswechsel noch Steuern sparen?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den &lt;strong&gt;investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend &lt;/strong&gt;machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrages (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.950,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;(Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bestimmte, abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie B. Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Bei der Anschaffung oder Herstellung von &lt;u&gt;bestimmten&lt;/u&gt; Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein &lt;strong&gt;Investitionsfreibetrag (IFB) &lt;/strong&gt;in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden, sind vom IFB ausgeschlossen. Weitere gesetzliche Ausschlüsse sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Wenn der Gewinn Ihrer Praxis mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das &lt;strong&gt;Zufluss-Abfluss-Prinzip&lt;/strong&gt;. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Achtung:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die Regelungen zur fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die &lt;strong&gt;Umsatzgrenze für Kleinunternehmer &lt;/strong&gt;liegt 2024 bei € 35.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden. Ab 2025 liegt diese Grenze bei € 55.000,00 (Bruttoumsatz). Auch die Überschreitungsregeln ändern sich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. &lt;strong&gt;Geschenke &lt;/strong&gt;sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. &lt;strong&gt;Spenden&lt;/strong&gt; aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2025 zu verschieben. Zu beachten ist, dass ab 2024 durch das in Kraft treten des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz auf deutlich mehr Organisationen ausgeweitet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Für &lt;strong&gt;Gebäude,&lt;/strong&gt; die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die &lt;strong&gt;Abschreibung&lt;/strong&gt; höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die AfA beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. &lt;strong&gt;Geringwertige Wirtschaftsgüter&lt;/strong&gt; mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2025 ohnehin geplant ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Hinweis:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; &lt;em&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;9. Eine Absetzung für Abnutzung &lt;strong&gt;(AfA) &lt;/strong&gt;kann erst ab &lt;strong&gt;Inbetriebnahme&lt;/strong&gt; des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2024 und bis zum 31.12.2024, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;10. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-&lt;strong&gt;Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 &lt;/strong&gt;aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;11. Bei Verwendung einer &lt;strong&gt;Registrierkasse&lt;/strong&gt; in Ihrer Ordination ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Vermietung an Ärzte – Warum dies mitunter teurer ist</title>
                           
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                                <entry_title>Vermietung an Ärzte – Warum dies mitunter teurer ist</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Umsatzsteuerrechtliche Probleme der Vermietung an Ärztinnen und Ärzte.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ärztinnen und Ärzte erbringen Leistungen im Bereich der Humanmedizin und sind im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, wobei für Zwecke der Anwendung der Befreiungsbestimmung stets zu prüfen ist, ob die erbrachte Leistung auch der ärztlichen Haupttätigkeit zuzurechnen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht als ärztliche Heilbehandlung gelten und demnach nicht von der Umsatzsteuerbefreiung umfasst sind schriftstellerische, Vortrags-, Lehr- und Konsulententätigkeiten durch Ärzte sowie die Verfassung bestimmter ärztlicher Gutachten. Ebenfalls fällt die Abgabe von Medikamenten (z. B. Hausapotheke) und Hilfsmitteln nicht unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung. Diese neben der eigentlichen ärztlichen Haupttätigkeit vereinnahmten Umsätze unterliegen somit der Umsatzsteuer, außer diese bleiben unter der Kleinunternehmergrenze.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vermietung an Ärzte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Werden Grundstücke nicht für Wohnzwecke, sondern für eine unternehmerische Nutzung vermietet, so ist die Vermietung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Die/der Vermietende kann allerdings zur Steuerpflicht der Vermietung optieren und damit Vorsteuern aus der Errichtung oder einer Renovierung geltend machen, wenn die/der Mietende das Grundstück oder den vermieteten Grundstücksteil nahezu ausschließlich (d. h. zu mindestens 95 %) für Umsätze verwendet, die eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht ausschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da allerdings klassische Ärzte überwiegend umsatzbefreite Umsätze erzielen, die den Vorsteuerabzug ausschließen bzw. die 95%-Grenze (Ausnahmen prüfen, z. B. Schönheitschirurg) in der Regel kaum erreichen, hat dies für die/den Vermietenden zur Konsequenz, dass diese/dieser im Falle einer Vermietung an einen umsatzsteuerbefreiten Arzt für den vermieteten Grundstücksteil den Vorsteuerabzug verliert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus diesem Grund suchen Vermieter häufig gewerbliche Mieter mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen oder preisen allenfalls verlorene Vorsteuern in die Miete mit ein, wodurch die Anmietung für Ärzte mitunter teurer wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: photowahn - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Werte 2025</title>
                           
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                                    <foreword>Update von wichtigen Werten 2025.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Voraussichtliche ASVG-Werte 2025&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Monatliche Geringfügigkeitsgrenze: € 551,10 &lt;br /&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe: € 826,65 &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage:&lt;br /&gt;monatlich: € 6.450,00 &lt;br /&gt;jährlich für Sonderzahlungen: € 12.900,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung: € 7.525,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussichtliche Werte. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Taggeld und Nächtigungsgeld bei Inlandsreisen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das steuerfreie Taggeld für Inlandsreisen wird 2025 auf € 30,00 pro Tag und das steuerfreien Nächtigungsgelder auf € 17,00 angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kilometergeld&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Kilometergeld für Pkw, Motorräder und Fahrräder wird ab 2025 mit einheitlichen € 0,50 festgesetzt (für mitbeförderte Personen € 0,15).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: PhotoSG - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Vernachlässigung der ärztlichen Weiterbildung – Verwaltungsstrafe</title>
                           
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                                    <foreword>Für eine Verwaltungsstrafe aufgrund einer disziplinären Verantwortlichkeit genügt ein fahrlässiges Verhalten des Arztes.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein als Facharzt für Innere Medizin tätiger Wohnsitzarzt konnte gegenüber der Österreichischen Ärztekammer &lt;strong&gt;–&lt;/strong&gt; für den für das Fortbildungsdiplom vorgesehenen 3-Jahres-Zeitraum &lt;strong&gt;–&lt;/strong&gt; den Nachweis von 56 DFP-Punkten erbringen, nicht jedoch jenen der geforderten 150 DFP-Punkte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daraufhin wurde vom Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer eine Geldstrafe von € 500,00 verhängt, welche das Verwaltungsgericht auf € 200,00 herabsetzte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Laut ärztegesetzlicher Regelung genügt für eine Verwaltungsstrafe aufgrund einer disziplinären Verantwortlichkeit ein fahrlässiges Verhalten des Arztes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses wurde damit begründet, dass der Arzt trotz des Bestehens belastender Umstände und depressiver Phasen – 2/3 der für das erforderliche Diplom benötigten Fortbildungen für die letzten Monate des dreijährigen Zeitraumes aufgeschoben habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich könnte man schon frei wählen, wann innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes die Weiterbildungen absolviert werden – allerdings muss man dabei die objektiv gebotene und subjektiv mögliche zumutbare Sorgfalt aufwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der VwGH erachtete die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien für nachvollziehbar.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: grinny - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Winter 2024/2025</title>
                           
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                                <updated>2024-11-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Winter 2024/2025 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Rauminstallation im Mariendom&lt;/h3&gt;
&lt;p class=&quot;FTHLundFT&quot;&gt;&lt;span lang=&quot;DE&quot;&gt;&lt;a href=&quot;http://www.dioezese-linz.at/mariendom&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.dioezese-linz.at/mariendom&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bis 2.2.2025, Linz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anlässlich zum 200. Geburtstag von Anton Bruckner und dem 100-jährigen Jubiläum des Mariendoms in Linz wird im Mariendom eine beeindruckende, begehbare Installation gezeigt, die musikalische Klänge visuell erlebbar macht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Resonanzen Festival&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.konzerthaus.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.konzerthaus.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;18.-26.1.2025, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie in jedem Jahr kommen in der letzten Januarwoche renommierte nationale wie internationale Ensembles im Wiener Konzerthaus zusammen und bieten ein vielfältiges Programm – dieses Jahr unter dem Motto „Alte Meister“.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Destination Mozart&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.mozarteum.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.mozarteum.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;23.1.-2.2.2025, Salzburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mozartwoche anlässlich zu Mozarts Geburtstag ist jedes Jahr ein absolutes Highlight in Salzburg, das mit hochkarätigen Konzerten, Opern und Orchesteraufführungen von Weltklasseinterpreten aufwartet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JFL Photography - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Herbst 2024</title>
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                                <title>Umsatzsteuerpflicht bei ärztlichen Gutachten</title>
                           
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                                    <foreword>Viele ärztliche Gutachten sind von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Als Ärztinnen und Ärzte gelten Personen, welche Tätigkeiten im Bereich der Humanmedizin erbringen. Für Zwecke der Umsatzsteuer sind ärztliche Leistungen grundsätzlich von dieser befreit, wobei hier genau zu prüfen ist, ob die erbrachte Leistung auch als ärztliche Tätigkeit zu werten ist. So gelten entsprechend den Ausführungen in den Umsatzsteuerrichtlinien bestimmte Tätigkeiten, wie unter anderem schriftstellerische, Vortrags- oder auch Lehrtätigkeiten, nicht als Heilbehandlungen und sind dementsprechend nicht von der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung mit umfasst. Auch in Bezug auf ärztliche Gutachten ist auf den Zweck des Gutachtens abzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuerpflichtige Gutachten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nicht von der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung umfasst, ist die Erstellung nachfolgender Gutachten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Verwandtschaftstests (auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gutachten über die Altersbestimmung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments (Medikamentenstudien)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;psychologische Persönlichkeitstests im Zusammenhang mit einer Waffenbewilligung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bescheinigungen für Ansprüche nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren bzw. im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung, wie z. B.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ärztliche Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ärztliche Gutachten über ärztliche Kunstfehler oder Behandlungsfehler&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ärztliche Gutachten im Zusammenhang mit Invaliditäts-, Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeitspensionen sowie über Leistungen aus Unfallversicherungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ärztliche Gutachten zur Feststellung des Grades einer Invalidität, Berufs- oder Erwerbsminderung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Was versteht man unter familienhafter Mitarbeit?</title>
                           
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                                <updated>2024-08-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Was muss bei der Beschäftigung von Familienangehörigen beachtet werden?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Werden Angehörige im Betrieb tätig, so stellt sich häufig die Frage, ob in diesen Fällen ein entgeltpflichtiges Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt. Von familienhafter Mitarbeit spricht man, wenn die Tätigkeit im Betrieb unentgeltlich erfolgt und auf jegliche Gewährung von Geld- und Sachleistungen verzichtet wird. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad sind im Rahmen der familiären Mitarbeit nachfolgende Personengruppen zu unterscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ehepartner und eingetragene Partner&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Werden Ehepartner oder eingetragene Partner im Betrieb tätig, so ist aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (§ 90 ABGB) vorrangig von familienhafter Mitarbeit auszugehen. Von einem Dienstverhältnis wäre hingegen nur dann auszugehen, wenn dieses ausdrücklich (z. B. im Rahmen eines Dienstvertrages) vereinbart wird und der Umfang der verrichteten Tätigkeiten über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgeht. Dies gilt auch für die Tätigkeit von Lebensgefährten im Betrieb, auch wenn hier die eheliche Beistandspflicht fehlt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kinder&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch bei mitarbeitenden Kindern gilt die Vermutung, dass die Arbeitsleistung aufgrund der familiären Verbindung geleistet wird, sodass auch hier vorrangig von familienhafter Mitarbeit auszugehen ist. Ein Dienstverhältnis wäre auch hier nur dann anzunehmen, wenn die Arbeitsleistung fremdüblich abgegolten wird und das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist. Bei mitarbeitenden Kindern ist mit Vollendung des 17. Lebensjahres die Vollversicherungspflicht zu beachten, sofern das Kind keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgeht und auch keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonstige Verwandte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Beschäftigung von sonstigen Verwandten ist aufgrund der fehlenden familiären Bindung in der Regel, ausgenommen bei kurzfristigen Hilfstätigkeiten, von keiner familienhaften Mitarbeit, sondern von einem Dienstverhältnis auszugehen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MP Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>SVS-Aktion – „Gemeinsam lächeln“</title>
                           
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                                <updated>2024-08-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>SVS fördert proaktiv die eigene Zahnvorsorge mit steuerfreiem Bonus.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Gesunde Zähne gelten oftmals als Zeichen für Wohlbefinden, Vitalität und Gesundheitsbewusstsein. Um den Vorsorgegedanken in Bezug auf die eigenen Zähne zu stärken, hat die SVS die Aktion „Gemeinsam lächeln“ ins Leben gerufen. Im Rahmen dieser Aktion erhalten alle SVS-Kundinnen und -Kunden, die im Jahr 2024 zahnärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, einmalig einen steuerfreien Bonus in Höhe von € 100,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Anspruchsberechtigt sind nur versicherte Personen und mitversicherte Angehörige, die im Zeitraum von 1.1.2024 bis 31.12.2024 zahnärztliche Leistungen beziehen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Bonus kann pro Versichertem nur einmalig beantragt werden, wobei weiters auch eine Antragstellung für jeden aus dem Versicherungsverhältnis anspruchsberechtigten Angehörigen möglich ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Auszahlung des Bonus erfolgt völlig unbürokratisch und ohne Antragstellung auf das Konto, das bei der Anmeldung der Aktion hinterlegt wurde. Als Basis für die Auszahlung dient die e-card, die im Rahmen des zahnärztlichen Besuches vorgelegt wurde bzw. im Falle von Privatärzten die bei der SVS eingereichte Honorarnote.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der ausbezahlte Bonus in Höhe von € 100,00 ist völlig abgabenfrei und unterliegt damit weder der Einkommensteuer noch der Sozialversicherung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Anmeldung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Anmeldung zur Aktion „Gemeinsam Lächeln“ erfolgt über das svsGO-Kundenportal oder die svsGO-App.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Fokke Baarssen - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Was bringt das Abgabenänderungsgesetz 2024?</title>
                           
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                                    <foreword>Änderungen in einer Vielzahl von Steuergesetzen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurden einige Gesetze punktuell geändert. Hier eine Übersicht zu einigen steuerlichen Hauptgesichtspunkten (Auswahl):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen wurden im &lt;strong&gt;Einkommensteuergesetz&lt;/strong&gt; geregelt. Das Finanzamt wird ab der Veranlagung 2024 nur auf Antrag der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers einen Freibetragsbescheid für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim laufenden Steuerabzug vom Arbeitslohn erlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im &lt;strong&gt;Körperschaftsteuergesetz&lt;/strong&gt; wurden unter anderem Bestimmungen zur Gruppenbesteuerung angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im &lt;strong&gt;Umsatzsteuergesetz&lt;/strong&gt; wurde/n z. B.:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bei bestimmten sonstigen Leistungen, falls diese virtuell verfügbar gemacht werden, der Leistungsort klargestellt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;eine Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden (inkl. nicht alkoholischer Getränke) geregelt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;normiert, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmen angewandt werden kann, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Kleinunternehmergrenze von bisher € 35.000,00 auf € 42.000,00 erhöht. Künftig soll diese Grenze jedoch als Bruttobetrag zu verstehen sein. Die Bundesregierung hat angekündigt, diese Grenze auf € 55.000,00 anzuheben (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten). Auch die Regelungen bei Überschreiten der Grenze wurden angepasst.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Möglichkeiten zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen für Kleinunternehmer erweitert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Anwendung der Differenzbesteuerung eingeschränkt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Im &lt;strong&gt;Gebührengesetz &lt;/strong&gt;wurden unter anderem für Beilagen und Zeugnisse, die elektronisch übermittelt/ausgestellt werden, Begünstigungen geschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das Mindestbesteuerungsgesetz und die &lt;strong&gt;Bundesabgabenordnung&lt;/strong&gt; wurden geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ainur - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Aufklärung am Vortag vor Magenbypassoperation nicht rechtzeitig</title>
                           
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                                    <foreword>Grundsätzlich hat die ärztliche Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patientin bzw. dem Patienten eine angemessene Frist zur Überlegung bleibt.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der monatelangen interdisziplinären Abklärung zur Anlage eines Magenbypasses bei der adipösen Klägerin zwischen Chirurgie, Psychosomatik und Stoffwechselambulanz wusste diese grundsätzlich über den Eingriff und die damit möglicherweise verbundenen Nachteile – wie Veränderung der Verdauung, Blähungen etc. – Bescheid und nahm diese auch in Kauf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die umfassende ärztliche Aufklärung erhielt sie jedoch erst am späten Nachmittag des Vortages der Operation, wobei die Ärztin mithilfe eines Aufklärungsbogens über alle Komplikationen und Folgebeschwerden informierte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es gab schon Fälle, in welchen der OGH die Aufklärung am Vortag für rechtzeitig befunden hat, z. B. bei Dringlichkeit einer operativen Sanierung eines Bänderrisses – eine zehnstündige Überlegungsfrist war ausreichend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich hat die ärztliche Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patientin bzw. dem Patienten eine angemessene Frist zur Überlegung bleibt. Diese Frist ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Fall haben jedoch bereits die Unterinstanzen zu Recht erkannt, dass für die Klägerin zum tatsächlichen Aufklärungszeitpunkt ein Verschieben oder Absagen der Operation nicht mehr zumutbar und daher die Aufklärung nicht rechtzeitig war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin drang daher mit ihrem Schadenersatzbegehren aufgrund der nicht rechtzeitigen Aufklärung durch.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: H_Ko - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie hoch ist der Stundungszinssatz bei der Finanz seit 1.7.2024?</title>
                           
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                                    <foreword>Deutlicher Zinsanstieg durch Auslaufen der Coronaregelungen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen setzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen der bzw. des Abgabenpflichtigen das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen Stundungszinsen an. Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Bis zum 30.6.2024 galt aufgrund der Corona-Gesetzgebung ein ermäßigter Stundungszinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz. Ab 1.7.2024 gilt nun wieder der Zinssatz von 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Zinssatz beträgt daher seit 1.7.2024 8,38 % (Informationsstand Mitte August 2024).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: penguiiin - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie hoch ist der Klimabonus 2024?</title>
                           
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                                    <foreword>Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die Höhe des Klimabonus 2024 setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Alle Anspruchsberechtigten bekommen den Sockelbetrag in Höhe von € 145,00. Zusätzlich kann der Regionalausgleich in Abhängigkeit vom Hauptwohnsitz zustehen. Dieser beträgt 2024 € 145,00, € 100,00, € 50,00 oder € 0,00 für Erwachsene. Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) bekommen die Hälfte. Kann man aufgrund einer Behinderung keine Öffis nutzen, so erhält man den höchsten Klimabonus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auszahlungen beginnen im Herbst 2024. Weitere Informationen finden Sie unter &lt;a href=&quot;http://www.klimabonus.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;www.klimabonus.gv.at&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: encierro - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Herbst 2024</title>
                           
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                                <updated>2024-08-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Herbst 2024 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;glück.tage&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.glueck-tage.com&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.glueck-tage.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bis 16.11.2024, Kufsteinerland&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wer sich auf Spurensuche nach dem Glück begeben möchte, findet im Rahmen dieser außergewöhnlichen Kulturveranstaltungsreihe inspirierende Events, Vorträge und Musik an besonders schönen Orten in der Region.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Festival La Gacilly&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;festival-lagacilly-baden.photo&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bis 13.10.2024, Baden bei Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fotografinnen und Fotografen aus aller Welt präsentieren in einer Open-Air-Galerie faszinierende Bilderwelten und widmen sich der Beziehung zwischen Mensch und Umwelt im Großformat.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Klanglicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.klanglicht.buehnen-graz.com&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.klanglicht.buehnen-graz.com&lt;/a&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;24.-26.10.2024, Graz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Drei Abende voller Klanglicht in der steirischen Hauptstadt. International renommierte Künstlerinnen und Künstler machen Graz mit Kunst, Musik, Farben und Licht zum Ort des Staunens und Träumens.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Sommer 2024</title>
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                                <title>Welche Änderungen der Einkommensteuer wurden im Frühling beschlossen?</title>
                           
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                                    <foreword>Änderungen bei Abschreibungen, Kirchenbeitrag, Freigrenze zu sonstigen Bezügen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat auch im Frühjahr einige Änderungen der Einkommensteuer beschlossen. Hier ein Überblick (Eckpunkte) zu jenen Änderungen, die auch Ärztinnen bzw. Ärzte betreffen können:&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beschleunigte Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen konnten bisher bereits Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Zusätzlich zu den schon bisher erfassten Fällen können ab 2024 auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt auf fünfzehn Jahre verteilt abgesetzt werden, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorzeitige Abschreibung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). In Kombination mit den bestehenden Regelungen für vorzeitige Abschreibung bedeutet dies, dass für bestimmte Wohngebäude in den ersten drei Jahren der dreifache AfA-Satz angewendet werden kann. Da für Wohngebäude ein AfA-Satz von 1,5 % vorgesehen ist, beträgt das Höchstausmaß der erhöhten Jahres-AfA 4,5 %. Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Öko-Zuschlag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % für Aufwendungen für bestimmte thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgabe Kirchenbeitrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Obergrenze der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wurde von bisher € 400,00 auf € 600,00 ab 2024 erhöht.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Freigrenzen für sonstige Bezüge&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber bestimmte sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (wie zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), wird die Lohnsteuer für diese sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels mit festen Steuersätzen gesondert berechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geregelt ist unter anderem auch, dass die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens € 2.100,00 (Freigrenze) beträgt. In 2024 ist für diese Freigrenze statt des Betrages € 2.100,00 der Betrag € 2.447,00 anzuwenden. Auch ein weiterer Grenzwert wurde angepasst. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30.6.2024, durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: opolja - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie wurden die Mindestangaben des Dienstzettels erweitert?</title>
                           
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                                    <foreword>Neben den Neuerungen zu den Mindestangaben sind auch weitere Änderungen zu beachten.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Der österreichische Gesetzgeber hat in Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union unter anderem das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) geändert. Dieser Artikel behandelt daraus nur die Erweiterungen der Mindestangaben des sogenannten Dienstzettels und ist nur eine Übersicht zu den Eckpunkten der Neuerungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut AVRAG muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) aushändigen. Neu ist, dass dies nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form übermittelt werden muss. Ein Dienstzettel muss nicht ausgehändigt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Mindestangaben eines Dienstzettels umfasst. Die bisherige Ausnahme, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens ein Monat beträgt, entfällt nun aber.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgende Angaben muss ein Dienstzettel mindestens umfassen (Neuerung in Fettdruck):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift des Arbeitgebers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift des Arbeitnehmers&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beginn des Arbeitsverhältnisses&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit: das Ende des Arbeitsverhältnisses&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, &lt;strong&gt;Hinweis auf das Kündigungsverfahren&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gewöhnlicher Arbeits- bzw. Einsatzort und, wenn erforderlich, ein Hinweis auf wechselnde Arbeits- bzw. Einsatzorte, &lt;strong&gt;Sitz des Unternehmens&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Allfällige Einstufung in ein generelles Schema (Kollektivvertrag, Mindestlohntarif usw.)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vorgesehene Verwendung und &lt;strong&gt;kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile, wie z. B. Sonderzahlungen, &lt;strong&gt;gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden&lt;/strong&gt;, Fälligkeit und &lt;strong&gt;Art der Auszahlung des Entgelts&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit (ausgenommen Hausbesorger), &lt;strong&gt;gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen des kollektiven Arbeitsrechts und Hinweis auf den Ort im Betrieb, an dem diese zur Einsichtnahme aufliegen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Name und Anschrift &lt;strong&gt;des Trägers der Sozialversicherung&lt;/strong&gt; und der Mitarbeitervorsorgekasse des Arbeitnehmers (gegebenenfalls Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich können weitere Angaben erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen oder im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses länger als einen Monat im Ausland tätig wird. Auch diese Angaben wurden erweitert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jede Änderung der Angaben ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, &lt;strong&gt;spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens&lt;/strong&gt; (bisher spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit), schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (z. B. Kollektivvertrag), auf die verwiesen wurde, oder die den Grundgehalt oder -lohn betreffen, oder die Änderung ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe des Kollektivvertrages.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem wird das Nichtaushändigen des Dienstzettels unter Strafe gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gesetzlichen Änderungen bezüglich der Angaben am Dienstzettel gelten für Eintritte seit dem 28.03.2024.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Rido - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wann erzielen Ärzte Einkünfte aus selbständiger Arbeit?</title>
                           
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                                    <foreword>Abgrenzungsfragen zur Einkunftsart „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ bei Ärzten.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Selbständige Ärztinnen bzw. Ärzte unterliegen wie andere Steuerpflichtige mit ihren Einkünften der Einkommensbesteuerung. Die freiberufliche Tätigkeit eines Arztes fällt in der Regel unter die sogenannten Einkünfte aus selbständiger Arbeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter dem Begriff „Ärzte&quot; entsprechend den Regelungen des Einkommensteuergesetzes sind Ärzte im Sinne des Ärztegesetzes oder Zahnärzte im Sinne des Zahnärztegesetzes gemeint. Nicht unter die ärztliche Tätigkeit fallen zum Beispiel jene des Ärztepropagandisten, des Homöopathen ohne abgeschlossenes Medizinstudium oder des Betriebspsychologen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind z. B.:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Einkünfte aus der Privatordination.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die sogenannten Klassegebühren gehören sowohl beim Primararzt als auch bei nachgeordneten Ärzten grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Tätigkeit der freiberuflichen Notärzte (gem. § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG; Tätigkeiten als Notarzt im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freiberufliche Vertretungsärzte, die eine Vertretungstätigkeit gemäß Ärztegesetz ausüben und unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) fallen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ab der Veranlagung 2024 die Tätigkeit als Arzt für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten gem. § 2 Abs. 2a Z 4 FSVG (sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einkünfte als Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH: Ist ein Arzt an einer Ärzte GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 %) und bezieht einen Geschäftsführerbezug, so sind dies Einkünfte aus selbständiger Arbeit.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Einkünfte aus unselbständiger Arbeit würden zum Beispiel (Auswahl) gegeben sein bei Einkünften aus einem Dienstverhältnis mit einer Krankenanstalt. Werden Sonderklassegebühren nach dem zur Anwendung gelangenden Krankenanstaltengesetz vom Träger des Krankenhauses im eigenen Namen eingehoben und an den Arzt weitergeleitet, liegen nichtselbständige Einkünfte vor. Gemeinde- (Distrikts-) Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesregierung. Auch diese Einkünfte stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Nenad - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kostenersatz für Herausgabe der Patientendokumentation?</title>
                           
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                                    <foreword>Von seiner behandelnden Zahnärztin forderte ein Patient die Herausgabe seiner Krankengeschichte, weil er einen Behandlungsfehler vermutete.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Sachverhalt&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Von seiner behandelnden Zahnärztin forderte ein Patient die Herausgabe seiner Krankengeschichte, weil er einen Behandlungsfehler vermutete.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zahnärztin wollte diesem Begehren – entsprechend der nationalen und auch deutschen Vorschrift – nur unter Bedingung des Kostenersatzes nachkommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es erfolgte eine Klage auf eine unentgeltliche Herausgabe der Dokumentation.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die ersten beiden Instanzen gaben der Klage des Patienten statt. Der BGH (Bundesgerichtshof, Deutschland) legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor und dieser führte einerseits aus, dass nationale Vorschriften – die einen Kostenersatz vorsehen – nicht zulässig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Andererseits hat er auch entschieden, dass Patienten ein Recht haben, eine erste Kopie ihrer Daten aus der Patientenakte kostenlos zu erhalten. Diese Informationen umfassen beispielweise Diagnosen, Angaben zu den vorgenommenen Behandlungen sowie auch Untersuchungsergebnisse.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Conclusio&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Momentan sehen nationale Rechtsvorschriften die Möglichkeit vor, einen Kostenersatz für Patientendokumentationen zu verlangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist jedoch aufgrund dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes davon auszugehen, dass der österreichische Gesetzgeber darauf reagieren wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kzenon - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Welche Umsatzgrenzen sind für die Registrierkassenpflicht der Ordination zu beachten?</title>
                           
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                                    <foreword>Besondere Umsatzgrenzen und Fristen sind zu beachten bei der Registrierkassenpflicht.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ärztinnen bzw. Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht. Betroffen sind vor allem Wahlärzte aber auch Kassenärzte, die Zusatzleistungen verkaufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Registrierkassenpflicht trifft Betriebe&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00, netto, je Betrieb wenn,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;davon über € 7.500,00, netto, als Barumsätze gelten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zum Barumsatz zählen Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon). Bezahlt die Patientin bzw. der Patient nicht bar sondern mit Erlagschein, zählt der Umsatz nicht zum Barumsatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind die Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln und zählen nicht zum Barumsatz. Sie sind daher auch bei der Beurteilung der Grenzen nicht miteinzuberechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Registrierkassenpflicht besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monats), in dem die oben genannten Grenzen erstmals überschritten wurden. Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung zur Registrierkassenpflicht mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Monika Wisniewska - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Sommer 2024</title>
                           
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                                    <foreword>Im Sommer 2024 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Bruckner-Jahr&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;www.brucknerhaus.at&quot; href=&quot;http://www.brucknerhaus.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.brucknerhaus.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1.1.-31.12.2024, Linz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anlässlich zu Anton Bruckners 200. Geburtstag gibt es auch im Sommer 2024 ein musikalisches Festprogramm: Sommerliche Highlights im Brucknerhaus sind unter anderem der 4. Bechstein-Bruckner-Wettbewerb sowie „Ein Haus voll Musik“, das Bruckners musikalisches Werk auch den Kleinen näherbringen möchte.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kammermusikfest Lockenhaus&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;www.kammermusikfest.at&quot; href=&quot;http://www.kammermusikfest.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.kammermusikfest.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;11.-20.7.2024, Lockenhaus&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erleben Sie mitten im Burgenland ein Kammermusikfest in besonders idyllischer Atmosphäre. Ein weiteres Highlight: Das Programm ist zuvor nicht fixiert, sondern ergibt sich kurzfristig durch die anwesenden Musiker, um ein besonderes Erlebnis zu schaffen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Die Macht der Musik&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;www.styriarte.com&quot; href=&quot;http://www.styriarte.com&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.styriarte.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;21.6-21.7.2024, Steiermark&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Styriarte, das renommierte Musikfestival, das jedes Jahr in der Steiermark stattfindet, widmet sich 2024 gemeinsam mit vielen hochkarätigen Musikern der spannenden Frage – was ist eigentlich dran an der „Macht der Musik“?&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Helen Hotson - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Frühling 2024</title>
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                                <title>Wie Sie als angestellter Arzt mit der Arbeitnehmerveranlagung 2023 Geld vom Finanzamt zurückholen!</title>
                           
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                                <entry_title>Wie Sie als angestellter Arzt mit der Arbeitnehmerveranlagung 2023 Geld vom Finanzamt zurückholen!</entry_title>
                                  
                                <updated>2024-02-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Steuertipps, die sich lohnen können.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die Arbeitnehmerveranlagung für 2023 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Sollten Sie keine Veranlagung für 2023 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch. Hier einige Tipps, wie Sie als angestellte Ärztin bzw. angestellter Arzt, Geld vom Finanzamt zurückbekommen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Werbungskosten für Ihre Arzttätigkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hier sind zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, Fachliteratur, berufliche bedingte Versicherungen, digitale Arbeitsmittel und Pendlerpauschale als Steuerabsetzposten möglich. Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wurden aufgrund der Teuerung für den Zeitraum Mai 2022 – Juni 2023 erhöht. Auch die Aufwendungen für typische Arbeitskleidung, wie Arbeitskittel und Ärztemantel inkl. deren Reinigung, können Werbungskosten darstellen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kinder&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;€ 166,68 pro Monat sind 2023 als Familienbonus Plus für Kinder bis zum 18. Geburtstag möglich, € 54,18 für volljährige Kinder für die Familienbeihilfe bezogen wird. In der Steuererklärung können unterschiedliche Aufteilungen beantragt werden und besondere Situationen berücksichtigt werden. Auch können Personen mit nur geringem oder keinem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen 2023 einen Kindermehrbetrag von bis zu € 550,00 pro Kind erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alleinverdienende bzw. Alleinerziehende können € 520,00 p.a bei einem Kind, € 704,00 bei zwei Kindern, € 936,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 232,00 von der Steuer zurückerhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Unterhaltsabsetzbetrag erhalten Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind und für diese keine Familienbeihilfe erhalten (erstes Kind: € 31,00 pro Monat, zweites Kind: € 47,00 p. m., jedes weitere Kind: € 62,00 p. m.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für alle genannten Absetzbeträge gilt, dass weitere Voraussetzungen einzuhalten sind. Einige Absetzbeträge werden 2024 erhöht („Abschaffung der kalten Progression“).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bei einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes können unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeträge steuermindernd geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Sonderausgaben sind unter anderem bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten abzugsfähig. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beispiele für außergewöhnliche Belastungen können Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten sein. Hier sind allerdings meist bestimmte Voraussetzungen und oft auch ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Absetzbeträge und Negativsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Neben den bereits angeführten Absetzbeträgen (siehe „Kinder“) ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter anderem der Verkehrsabsetzbetrag relevant, der bereits bei der laufenden Lohnverrechnung durch den Dienstgeber berücksichtigt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann (Negativsteuer).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Individuelle Beratung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Dies ist nur eine Auswahl von Steuersparmöglichkeiten als angestellter Arzt. Eine individuelle Beratung kann weitere Steuern sparen helfen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stiefi - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Was hat sich geändert bei der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung?</title>
                           
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                                    <foreword>Ergänzungen zum Thema Heilbehandlung wurden vorgenommen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Diese gesetzliche Bestimmung wurde kürzlich auch nicht geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung dieser Richtlinien wurde eine Anpassung bei der Aufzählung jener Tätigkeiten, die laut Meinung der Finanz nicht unter Heilbehandlung fallen, vorgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Heilbehandlung sind nun auch Leistungen, die darin bestehen, im Auftrag einer Versicherung die Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit der bzw. des Versicherten sowie die besten Behandlungsmöglichkeiten zu deren bzw. dessen Heilung zu überprüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?</title>
                           
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                                    <foreword>Jährlichen Valorisierung der Familienbeihilfe.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Alter&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Beihilfe pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab Geburt&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;132,30&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 3 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;141,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 10 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;164,20&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 19 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;191,60&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für zwei Kinder gewährt wird: € 8,20&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für drei Kinder gewährt wird: € 20,20&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für vier Kinder gewährt wird: € 30,70&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für fünf Kinder gewährt wird: € 37,20&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für sechs Kinder gewährt wird: € 41,50&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 60,30&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: auremar - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Welche Neuigkeiten gibt es für Ärzte zur Grenzgängerregelung mit Deutschland?</title>
                           
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                                    <foreword>Neue Konsultationsvereinbarung gemäß dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich regelt das Doppelbesteuerungsabkommen, in welchem Land Einkünfte steuerpflichtig sind, wenn es für zwei Länder einen Anknüpfungspunkt zur Steuerpflicht gibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat nun einen Erlass zur Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Besteuerung von Ärztinnen und Ärzten gemäß dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohnzahlungen an in der Grenzzone Deutschlands ansässige Ärzte, die mit Kliniken in der Grenzzone Österreichs Arbeitsverträge haben und dort ihre Tätigkeit ausüben, steht aufgrund der Grenzgängerregelung Deutschland zu.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neben den Lohnzahlungen werden sogenannte Sonderklassegebühren gezahlt. Deutschland sieht diese Sonderklassegebühren aufgrund der abgeschlossenen Verträge als Arbeitslohnzahlungen an. Die österreichische Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich bei den Sonderklassegebühren, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sofern eine feste Einrichtung in Österreich fehlt, steht Deutschland das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen zu. Liegt hingegen eine feste Geschäftseinrichtung vor, besteuert Österreich die Sonderklassegebühren als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Deutschland besteuert nach Artikel 15 Absatz 6 (Grenzgängerregelung) des Abkommens, womit ein Qualifikationskonflikt vorliegt, und eine Doppelbesteuerung droht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im Fall der Sonderklassegebühren wird diese Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Deutschland, durch Anrechnung gelöst.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sind in Österreich ansässige Ärzte in Kliniken in Deutschland beschäftigt und gelangt die Grenzgängerregelung zur Anwendung, so verbleibt das Besteuerungsrecht an den Vergütungen in Österreich. Sonderklassegebühren wären nach österreichischer Auffassung grundsätzlich in Deutschland zu besteuern, sofern dort eine feste Einrichtung zur Ausübung der Tätigkeit besteht. Sollte Deutschland die Sonderklassegebühren als Arbeitslohnzahlungen ansehen und aufgrund der Grenzgängerregelung nicht besteuern (Vergütungen werden also nicht im Tätigkeitsstaat besteuert) können diese Vergütungen im Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Österreich, besteuert werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Oleksii - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht</title>
                           
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                                <updated>2024-02-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Nach gewissenhafter Interessenabwägung ist eine Mitteilung des Arztes im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege vertretbar und auch geboten.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sachverhalt&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich unterliegen Ärztinnen und Ärzte und ihre Hilfspersonen über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten Geheimnisse der Verschwiegenheitspflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kundgebung eines ärztlichen Befundes an die zuständige Führerscheinbehörde, um die Verletzung Dritter als Verkehrsteilnehmende aufgrund der Fahruntauglichkeit des Klägers zu vermeiden, kann im Einzelfall gerechtfertigt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im gegenständlichen Fall hat es der OGH für zulässig erachtet, die Führerscheinbehörde zu informieren, wenn der Patient bewusstlos und mit erheblichem Restalkohol in eine Krankenanstalt eingeliefert wird und der Verdacht einer Alkoholkrankheit besteht. Auch konnte von einer ernstzunehmenden Gefahr anderer Verkehrsteilnehmer aufgrund der Alkoholkrankheit des Patienten ausgegangen werden, da dieser auch nebenberuflich als Rettungswagenfahrer tätig war und sich stets unkooperativ verhielt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus Sicht der Ärzte bestanden im vorliegenden Fall schwerwiegende Hinweise auf eine krankheitsbedingte Bewusstseinsstörung. Nach Entlassung des Patienten gegen Revers übermittelte die Krankenanstalt den Befund an den Amtsarzt – zur Überprüfung der Kfz-Tauglichkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach gewissenhafter Interessenabwägung ist eine Mitteilung des Arztes im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege vertretbar und auch geboten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht das einzige Mittel darstellt, um eine konkrete Gefahr abzuwenden. Den behandelnden Ärzten ist jedoch kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: grinny - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2024</title>
                           
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                                    <foreword>Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2024 folgende Sätze:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Altersgruppe&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0-5 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 340,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6-9 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 430,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10-14 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 530,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15-19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 660,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;20 Jahre oder älter&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 760,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Digital GFX - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Frühling 2024</title>
                           
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                                <updated>2024-02-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Kulturlinks – Frühling 2024</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;200 Jahre Anton Bruckner&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;a href=&quot;http://www.anton-bruckner-2024.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.anton-bruckner-2024.at&lt;/a&gt;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1.1.-31.12.2024, Oberösterreich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2024 steht das Bundesland ganz im Zeichen von Anton Bruckner. In den Orten seiner Lebensgeschichte, u. a. Ansfelden, Bad Goisern, Freistadt, Grein, St. Florian, Schwanenstadt und Steyr, wird der runde Geburtstag mit einem klangvollen Programm gefeiert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kunst mit Salz und Wasser&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;salzkammergut-2024.at/projekte/sudhaus&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;20.1.-31.10.2024, Bad Ischl&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem „weißen Gold“ des Salzkammergutes und dem Wasser wird eine besondere Kunstausstellung gewidmet. Beide Elemente werden von Kunstschaffenden in Form von Objekten, Skulpturen sowie Foto- und Klangarbeiten präsentiert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Loisiarte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.loisiarte.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.loisiarte.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;21.-24.3.2024, Langenlois&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit 2006 gibt die Loisiarte selten gespielter zeitgenössischer Musik und Literatur eine Bühne. 2024 werden Werke des oberösterreichischen Komponisten Gerald Resch sowie von Maurice Ravel und Franz Schubert zu hören sein.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Winter 2023</title>
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                                <title>Steuerspartipps für Ärzte zum Jahreswechsel 2023/2024</title>
                           
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                                <updated>2023-11-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Wie können Ärzte bis zum Jahreswechsel noch Steuern sparen?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den &lt;strong&gt;investitionsbedingten Gewinnfreibetrag&lt;/strong&gt; geltend machen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrages (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu; höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.500,00).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:&lt;br /&gt;- von € 30.000,00 bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;br /&gt;- für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag&lt;br /&gt;- für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag &lt;br /&gt;- über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.950,00)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden: &lt;br /&gt;- bestimmte, abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen,&lt;br /&gt;- bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein &lt;strong&gt;Investitionsfreibetrag (IFB&lt;/strong&gt;) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden, sind vom IFB ausgeschlossen. Weitere gesetzliche Ausschlüsse sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Gewinn Ihrer Praxis mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das &lt;strong&gt;Zufluss-Abfluss-Prinzip&lt;/strong&gt;. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Achtung:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Umsatzgrenze für Kleinunternehmer&lt;/strong&gt; liegt bei € 35.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. &lt;strong&gt;Geschenke&lt;/strong&gt; sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Spenden&lt;/strong&gt; aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2024 zu verschieben.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Für &lt;strong&gt;Gebäude&lt;/strong&gt;, die nach dem 30. 6. 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die &lt;strong&gt;Abschreibung &lt;/strong&gt;höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Geringwertige Wirtschaftsgüter&lt;/strong&gt; mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2024 ohnehin geplant ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Hinweis:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Eine Absetzung für Abnutzung &lt;strong&gt;(AfA) &lt;/strong&gt;kann erst ab &lt;strong&gt;Inbetriebnahme &lt;/strong&gt;des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2023 und bis zum 31.12.2023, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-&lt;strong&gt;Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung&lt;/strong&gt; 2018 aus.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Bei Verwendung einer &lt;strong&gt;Registrierkasse&lt;/strong&gt; in Ihrer Ordination ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: marcus_hofmann - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                    <foreword>Neben dem Einkommensteuertarif wurden unterschiedliche steuerliche Bestimmungen angepasst.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024) soll das Einkommensteuergesetz geändert werden. Daraus ergeben sich folgende Tarifstufen:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen 2023 in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen 2024 in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0,00 bis 11.693,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0,00 bis 12.816,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 11.693,00 bis 19.134,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 12.816,00 bis 20.818,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 19.134,00 bis 32.075,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 20.818,00 bis 34.513,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 32.075,00 bis 62.080,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 34.513,00 bis 66.612,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2024: 40 %2023: 41 %*&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 62.080,00 bis 93.120,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 66.612,00 bis 99.266,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;48 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 93.120,00 bis 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über 99.266,00 bis 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über € 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;über € 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;55 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;3&quot;&gt;* Mischtarif&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Auch diverse Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen wurden erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 sollen befristet für die ersten 18 &lt;strong&gt;Überstundenzuschläge&lt;/strong&gt; im Monat bis zu € 200,00 steuerfrei ausbezahlt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Kindermehrbetrag &lt;/strong&gt;soll von € 550,00 auf € 700,00 erhöht werden. Auch Wochengeld soll im Zusammenhang mit dem Kindermehrbetrag nicht anspruchsschädlich sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern&lt;/strong&gt; sollen bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit sein (bisher € 1.000,00). Bei den Voraussetzungen wurde nun ergänzt, dass die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung auch vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt werden können. Zudem wurde die Altersgrenze für die betroffenen Kinder von 10 auf 14 Jahre erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die &lt;strong&gt;Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages&lt;/strong&gt; soll angepasst werden. Dieser soll ab 2024 für die ersten € 33.000,00 (bisher € 30.000,00) des Gewinns 15 % (maximal also € 4.950,00, statt bisher € 4.500,00) betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Anthony Leopold - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Werte für 2024</title>
                           
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                                    <foreword>Jährliches Update von wichtigen Werten.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;h3&gt;Voraussichtliche ASVG-Werte 2024&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Monatliche Geringfügigkeitsgrenze: € 518,44&lt;br /&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe: € 777,66&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage:&lt;br /&gt;monatlich: € 6.060,00&lt;br /&gt;jährlich für Sonderzahlungen: € 12.120,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung: € 7.070,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es handelt sich hierbei um voraussichtliche Werte. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2024&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF in 2024 ein Sachbezug in Höhe von 4,5 % p. a. (2023: 1,0 %) des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bausparprämie 2024&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das BMF hat in einem Erlass die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2024 mit 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (maximal € 18,00) festgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: mpix-foto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Berufsrecht – Vernachlässigung ärztlicher Weiterbildung – Strafe</title>
                           
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                                <updated>2023-11-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Ein Facharzt für Innere Medizin konnte statt der geforderten 150 DFP-Punkte nur 56 Punkte vorweisen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein als Facharzt für Innere Medizin tätiger Wohnsitzarzt konnte – gegenüber der Ärztekammer – für den für das Fortbildungsdiplom vorgesehenen Drei-Jahres-Zeitraum statt der geforderten 150 DFP-Punkte nur 56 Punkte vorweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daraufhin wurde vom Disziplinarrat eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 verhängt, welche letztlich durch das Verwaltungsgericht Wien auf € 200,00 herabgesetzt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich genügt gemäß der ärztegesetzlichen Regelung ein fahrlässiges Verhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses äußerte sich im gegenständlichen Fall darin, dass der Arzt, trotz des Bestehens belastender Umstände und depressiver Phasen, zwei Drittel – der für das erforderliche Diplom benötigten Fortbildungen – für die letzten Monate des Drei-Jahres-Zeitraums aufgeschoben habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es steht zwar dem Arzt frei, die Fortbildungen innerhalb dieses Zeitraums nach seinem Belieben zu absolvieren, allerdings müsse er die dafür objektiv gebotene und subjektiv mögliche zumutbare Sorgfalt aufwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der VwGH erachtete die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien für nachvollziehbar und wies die außerordentliche Revision des Arztes zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jacob Lund - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Winter 2023</title>
                           
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                                <updated>2023-11-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Kulturlinks – Winter 2023</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Bruckner-Jahr&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.brucknerhaus.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.brucknerhaus.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ab 29.12.2023, Linz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;200 Jahre Anton Bruckner, 50 Jahre Brucknerhaus – das wird nicht nur vom Brucknerhaus selbst, sondern von allen Häusern der LIVA groß gefeiert. Zum Auftakt führt am 29.12. das Linzer Orchester ins Neujahrskonzert ein und das Restaurant BRUCKNER’S wartet mit kulinarischen Köstlichkeiten auf.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Mozartwoche&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.mozarteum.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.mozarteum.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;24.1.-4.2.2024, Salzburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Stiftung Mozarteum Salzburg lädt Anfang 2024 in die Mozartstadt: Rund um den 27. Januar zelebriert Salzburg Mozarts Geburtstag mit einer renommierten Konzertreihe. Seien Sie live dabei und genießen Sie Klassik auf höchstem Niveau.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kultur- und Weihnachtsmarkt &amp;amp; Neujahrsmarkt Schloss Schönbrunn&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.schoenbrunn.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.schoenbrunn.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;18.11.2023-4.1.2024, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erleben Sie traditionelles hochwertiges Kunsthandwerk von über 80 internationalen wie nationalen Austellerinnen und Ausstellern sowie ein vielfältiges Programm für kleine und große Kulturfreunde in hochherrschaftlichem Ambiente.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: candy1812 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Herbst 2023</title>
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                                <title>Tipps zu steuerfreien Benefits für das Ordinationsteam</title>
                           
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                                <updated>2023-08-29</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Teuerungsprämie noch bis Ende 2023 steuerfrei.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Möchte ein Arzt seinem Ordinationsteam neben dem laufenden Gehalt Benefits zukommen lassen, so fallen in der Regel Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus diesem geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis beim Dienstnehmer an. Für bestimmte Sachverhalte kann man aber hier Steuern sparen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie einige Tipps dazu, wobei zu beachten ist, dass immer auch diverse Voraussetzungen zu beachten sind und somit eine individuelle Beratung empfehlenswert ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber noch 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt &lt;strong&gt;(Teuerungsprämie)&lt;/strong&gt;, sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern eine &lt;strong&gt;Wochen-, Monats- oder Jahreskarte&lt;/strong&gt; steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Geschenken vom Arbeitgeber handelt es sich für den Mitarbeiter in der Regel um Sachzuwendungen, die wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer unterliegen. Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an &lt;strong&gt;Betriebsveranstaltungen &lt;/strong&gt;sind aber bis zu einem Betrag von € 365,00 jährlich pro Mitarbeiter und den dabei empfangenen &lt;strong&gt;Geschenken &lt;/strong&gt;bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von € 8,00 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden. Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug, Fahrrad oder Kraftrad mit null Gramm CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert &lt;strong&gt;(Elektromobilität)&lt;/strong&gt; pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zu benützen, so fällt beim Dienstnehmer kein Sachbezug an.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Nico Bekasinski - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Praxiszurücklegungen: Entnahme von Ordinationsräumlichkeiten zum Buchwert oder gemeinen Wert?</title>
                           
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                                <updated>2023-08-29</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Überblick über die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Gebäudeentnahmen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) hat der Gesetzgeber die bis dahin geltende Einkommensteuervorschrift angepasst, der zufolge Grund und Boden grundsätzlich mit dem Buchwert, Gebäude jedoch mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen anzusetzen war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der nunmehr neuen Vorschrift, die erstmalig auf Entnahmen nach dem 30.6.2023 anzuwenden ist, sind „Grundstücke“, d. h. Grund und Boden sowie Gebäude gleichermaßen, allgemein mit dem Buchwert anzusetzen. Damit werden im Fall einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen Grund und Boden sowie Gebäude zukünftig steuerlich gleichbehandelt. Dadurch erfolgt bei Entnahme keine Aufdeckung stiller Reserven (= rechnerische Differenz zwischen Buchwert und fiktivem Veräußerungserlös) und somit ergibt sich bei der Entnahme keine Steuerbemessungsgrundlage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Gebäudeentnahme künftig ohnehin zum Buchwert und daher steuerneutral erfolgt, wurde auch das für den Fall der Betriebsaufgabe und Übernahme des Gebäudes ins Privatvermögen bis zum AbgÄG 2023 geltende Antragsrecht, wonach diesfalls die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven unterbleibt, obsolet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Anpassung der zuvor erläuterten Entnahmevorschrift wurde auch dieses Antragsrecht entsprechend adaptiert. Das mit dem AbgÄG 2023 eingeführte Antragsrecht regelt nun, dass unter bestimmten Bedingungen, die an die Person, die den jeweiligen Betrieb aufgibt, geknüpft sind, die Entnahme von Gebäuden optional zum gemeinen Wert erfolgen kann. Diesfalls werden im Zeitpunkt der Entnahme die stillen Reserven zwar aufgedeckt, was aber aus steuerlicher Sicht dann vorteilhaft sein kann, wenn seit Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind und daher bei der Besteuerung der stillen Reserven der im Einkommensteuerrecht vorgesehene Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das neue Antragsrecht ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem 30.6.2023 anzuwenden; die alte Regelung findet dahingegen auf Betriebsaufgaben vor dem 1.7.2023 weiterhin Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Angelov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Sind Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig?</title>
                           
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                                <updated>2023-08-29</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Welche steuerlichen Abzugsbeschränkungen gelten bei Bewirtungskosten?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Die Frage, ob Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr ist zwischen drei Fällen (zur Gänze abzugsfähig, 50 % abzugsfähig und zur Gänze nicht abzugsfähig) der Abzugsfähigkeit zu unterscheiden, wobei jeweils am Bewirtungsbeleg die Anzahl der bewirteten Personen und der Grund der Bewirtung anzuführen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Gänze abzugsfähige Bewirtungskosten&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bewirtungskosten sind zur Gänze steuerlich abzugsfähig, wenn&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Bewirtung unmittelbarer Bestandteil der Leistung ist oder unmittelbar im Zusammenhang mit einer erbrachten Leistung steht,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Bewirtung Entgeltcharakter hat oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Bewirtung nahezu keine Repräsentationskomponente aufweist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Ein Seminarveranstalter übernimmt die Verpflegung seiner Teilnehmer während des Seminars. Die Verpflegungskosten sind im Seminarpreis enthalten.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Abzugsfähigkeit im Ausmaß von 50 %&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bewirtungsaufwendungen sind in einem Ausmaß von 50 % steuerlich abzugsfähig, wenn es sich um eine werbewirksame Bewirtung handelt und diese nur eine untergeordnete Repräsentationskomponente aufweist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Ein Unternehmer lädt im Vorfeld eines angestrebten Geschäftsabschlusses einen Kunden zum Abendessen ein.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig sind Bewirtungsaufwendungen, die hauptsächlich dem Repräsentationszweck dienen, wie dies beispielsweise bei Bewirtung von Geschäftsfreunden der Fall ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Ein Arzt lädt seine Geschäftsfreunde im Anschluss einer Theatervorführung zu einem gemeinsamen Abendessen in ein Innenstadtlokal ein.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Małgorzata Walkowska - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Was gibt es Neues beim Investitionsfreibetrag?</title>
                           
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                                <updated>2023-08-29</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Eine Gesetzesänderung und zwei neue Verordnungen sind zu beachten.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Klimafreundliche Heizungssysteme&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschlossen, die einen Investitionsfreibetrag (IFB) für klimafreundliche Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden bei Anschaffung oder Herstellung ab 1.1.2023 ermöglicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund des im EStG geregelten Gebäudeausschlusses konnte ein Investitionsfreibetrag aufgrund der davor geltenden Rechtslage für Wirtschaftsgüter, die als Teil eines Gebäudes anzusehen sind, nicht geltend gemacht werden. Die betroffenen Wirtschaftsgüter umfassen Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. -kältetauscher, Fernwärme- bzw. -kälteübergabestationen und Mikronetze in Zusammenhang mit Gebäuden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung (Öko-IFB-VO)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Öko-IFB-VO sieht im Allgemeinen vor, dass abweichend vom gesetzlichen Investitionsfreibetrag von 10 % der Investitionsfreibetrag im Bereich der Ökologisierung sogar 15 % beträgt. Die Öko-IFB-VO nimmt eine ausdrückliche und abschließende Aufzählung jener Wirtschaftsgüter vor, die dem begünstigten 15%igen Investitionsfreibetrag zugänglich sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besonders erwähnenswert erscheinen in diesem Zusammenhang folgende Wirtschaftsgüter:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor sowie E-Ladestationen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fahrräder, Transporträder sowie Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen zur Speicherung von Strom in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen aufnimmt und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;h3&gt;Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Vom Investitionsfreibetrag sind bestimmte Wirtschaftsgüter ausgenommen. Eine dieser Ausnahmen betrifft die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Anlagen wurden nun in der sogenannten Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung taxativ aufgezählt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: marcus_hofmann - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Erkennung Blinddarmdurchbruch</title>
                           
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                                    <foreword>Das Erstgericht bestätigte die Entscheidung.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin besuchte zweimal an einem Tag die Ambulanz wegen Bauchschmerzen – einmal am Nachmittag sowie am Abend. Sie wurde jeweils untersucht und mit Schmerzmitteln behandelt – die wiederum eine deutliche Besserung zeigten. Eine stationäre Aufnahme erfolgte nicht. Zwei Tage später überwies sie der wegen dieser Beschwerden konsultierte Hausarzt in das Krankenhaus, wo am selben Tag eine Operation erfolgte und ein akuter Blinddarmdurchbruch diagnostiziert wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daraufhin begehrte die Klägerin Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für Folgeschäden. Für die Beurteilung, ob die Ärzte in der Notfallambulanz lege artis behandelt haben, ist ausschlaggebend, ob jene Sorgfalt aufgewendet wurde, welche von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in dieser konkreten Situation erwartet werden konnte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Während der ärztlichen Behandlung in der Notfallambulanz bestand noch kein Verdacht einer Blinddarmentzündung und wäre diese auch nicht bei „ganz genauer Untersuchung der Region“ erkennbar gewesen. Der Blinddarmdurchbruch wurde erst intraoperativ erkannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Erstgericht bestätigte die Entscheidung. Im Ergebnis war daher den behandelnden Ärzten kein Kunstfehler unterlaufen und auch die Aufklärung über eine mögliche Blinddarmentzündung war nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Ab wann fallen Anspruchszinsen an?</title>
                           
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                                    <foreword>Höherer Zinssatz als im Vorjahr ist zu beachten.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommensteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies ist insbesondere beachtenswert, da der Zinssatz für Anspruchszinsen 5,38 % (Stand August 2023) beträgt und somit deutlich höher ist als in den Vorjahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Festsetzung unterbleibt, wenn die Anspruchszinsen einen Betrag von € 50,00 nicht erreichen. Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2023 vermieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Die Nachzahlung im Einkommensteuerbescheid 2022 vom 1.2.2024 beträgt € 10.000,00. Wird keine Anzahlung geleistet, so wird das Finanzamt bei einem Zinssatz von 5,38 % (Stand August 2023) rund € 180,00 Anspruchszinsen vorschreiben.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kiattisak - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Bis wann können Einkommensteuervorauszahlungen herabgesetzt werden?</title>
                           
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                                <updated>2023-08-29</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Bis 30.9. können die Einkommensteuervorauszahlungen noch herabgesetzt werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Für die Einkommensteuervorauszahlungen des laufenden Jahres 2023 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener, der als Basis für die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen herangezogen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ijeab - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Herbst 2023</title>
                           
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                                    <foreword>Kulturveranstaltungen - Herbst 2023</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;StadtLesen 2023&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.stadtlesen.com&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.stadtlesen.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bis 23.10.2023&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wien, Graz, Klagenfurt und Innsbruck gehören zu den diesjährigen Lesestädten. Seit 15 Jahren bietet Stadt-Lesen bücherturmhohen Lesegenuss unter freiem Himmel und dies bei freiem Eintritt. Mehr als 3.000 Bücher, gemütliche Sitzmöbel und Vorleser warten im mobilen Lesewohnzimmer auf Bücherfreunde.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Liszt Festival&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://lisztfestival.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;lisztfestival.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;FTHLundFT&quot;&gt;&lt;span lang=&quot;DE&quot;&gt;6. - 22.10.2023, Raiding&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er war Pianist, Dirigent, Komponist und Lehrer. Das Werk von Franz Liszt ist Inbegriff für Offenheit und Vorbild für viele Größen der Musikszene – auch zu erleben beim Liszt Festival im Burgenland u. a. mit dem Ensemble Minui, Olga Scheps, Rusanda Panfili &amp;amp; Freunde sowie Maya Ando.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vienna Art Week&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.viennaartweek.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.viennaartweek.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;10. - 17.11.2023, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Festival der Vielfalt wartet auf seine Besucher. Die Vienna Art Week stellt einmal im Jahr die Wiener Kunstszene ins Scheinwerferlicht. „Inciting Passion“ ist das diesjährige Motto und zeigt Leidenschaft in all ihren Formen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: wildman - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Sommer 2023</title>
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                                <title>Umsatzsteuer: Was ist bei Leistungen eines Dienstleisters aus der EU für den Arzt zu beachten?</title>
                           
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                                    <foreword>Bei Netto-Angeboten von Dienstleistungen aus dem EU-Ausland kann Umsatzsteuer für den Leistungsempfänger anfallen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Wenn Dienstleistungen für die Ordination, wie Beratungs- und Marketingleistungen, von Unternehmen aus der EU erbracht und an die Ordination verrechnet werden, gibt es einige Regelungen zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Leistungsort von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist bei Leistungen zwischen Unternehmern grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Generalklausel, allfällige Ausnahmen sind zu beachten). Erbringt ein Unternehmer aus der EU also eine Dienstleistung an die in Österreich betriebene Ordination eines Arztes, so ist diese Leistung in Österreich der Umsatzsteuer zu unterwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der EU-Dienstleister wird allerdings in der Regel die Rechnung an die Ordination unter Angabe der eigenen UID und der UID des Auftraggebers netto (ohne Ausweis von in- oder ausländischer Umsatzsteuer) ausstellen. Der EU-Dienstleister hat den Rechnungsbetrag unter Angabe der UID seines Kunden in der sogenannten Zusammenfassenden Meldung an sein ausländisches Finanzamt zu melden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerschuld für z. B. eine Marketingleistung geht auf den Arzt als Empfänger der Leistung über (Reverse Charge System). Der Arzt hat nun in Österreich die Umsatzsteuer der Finanz zu melden und abzuführen. Wenn der Arzt selbst nur steuerfreie Leistungen erbringt, so steht ihm in der Regel kein Vorsteuerabzug zu. Bei Angeboten von Dienstleistern aus der EU, die „Netto“ gestellt werden, ist also im Vergleich zu einem Brutto-Angebot eines inländischen Anbieters zu berücksichtigen, dass grundsätzlich zusätzlich 20 % des Nettopreises auch noch als Umsatzsteuer anfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Printemps - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Pauschale Absetzbarkeit von Öffi-Tickets für Unternehmer</title>
                           
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                                    <foreword>Erleichterte Absetzbarkeit von Öffi-Tickets als pauschale Betriebsausgabe auch für Selbständige.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Für Arbeitnehmer ist die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Öffi-Tickets bereits seit längerem in der Praxis angekommen. Auch Unternehmer können von einer pauschalen Teilabsetzbarkeit von Öffi-Tickets für den Bereich der Betriebsausgaben ab der Veranlagung 2022 profitieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat nun mit der aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien seine Rechtsmeinung diesbezüglich veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie daraus einige interessante Informationen zusammengefasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Netzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich veranlasste als auch private Fahrten genutzt werden (können), hat eine Aufteilung der Kosten zu erfolgen (Erfassung der privaten und beruflichen Fahrten). Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Netzkarte für die 1. oder die 2. Klasse erworben wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hingegen sind Aufpreise für Familienkarten, für die Übertragbarkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Mitnutzung durch andere Personen), für die Mitnahme von Hunden oder Fahrrädern sowie Aufpreise für die Nutzung der 1. Klasse im Rahmen von Einzelfahrten nicht erfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Möglichkeit, der Berücksichtigung als Betriebsausgaben die tatsächlichen Kosten für Netzkarten zu Grunde zu legen, bleibt dabei unberührt. In diesem Fall ist – entsprechend der bisherigen Praxis – der betriebliche Nutzungsanteil in Bezug auf sämtliche Kosten zu ermitteln und glaubhaft zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Abzugsfähigkeit gilt auch bei Basispauschalierung und Kleinunternehmerpauschalierung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beispiel:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;A erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er kauft sich für das Kalenderjahr 2022:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;ein Klimaticket Classic Familie um € 1.205,00 (das entspricht dem Preis für ein Klimaticket Classic von € 1.095,00 und einem Familienaufschlag von € 110,00), das er auch betrieblich nutzt,&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;für Fahrten mit den ÖBB ein Upgrade für die 1. Klasse um € 1.355,00,&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;ein Businessplatz-Abo (Sitzplatzreservierungen) bei den ÖBB für 50 Stück um € 450,00, wobei 30 Stück auf berufliche Fahrten entfallen.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Von der Pauschalregelung erfasst sind die Ausgaben für das Klimaticket Classic (€ 1.095,00) sowie das Upgrade für die 1. Klasse um € 1.355,00. Es sind daher 50 % dieser Ausgaben, somit € 1.225,00, ohne Nachweis als Betriebsausgabe absetzbar. Weiters absetzbar sind bei Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung die Kosten der Sitzplatzreservierungen für 30 Fahrten um € 270,00 ( € 9 / Fahrt * 30).&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Achtung: Verlängerung des Ausweises für Gesundheitsberufe!</title>
                           
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                                <entry_title>Achtung: Verlängerung des Ausweises für Gesundheitsberufe!</entry_title>
                                  
                                <updated>2023-05-29</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Die Berufsberechtigung ist nur fünf Jahre gültig.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Seit 1.7.2018 müssen Personen, die in einem der betroffenen Gesundheitsberufe arbeiten (im Wesentlichen Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste), im Gesundheitsberuferegister registriert sein und haben damit ihren Berufsausweis erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist, dass die Berufsberechtigung nur fünf Jahre gültig ist. Der Ablauf der Berufsberechtigung ist auf der Rückseite des Berufsausweises oder im öffentlichen Register unter &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;https://gbr-public.ehealth.gv.at&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; ersichtlich. Frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit ist eine Verlängerung möglich. An die Verlängerung wird man von der Behörde schriftlich erinnert. Bei nicht rechtzeitiger Verlängerung darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Möglichkeiten zur Verlängerung:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Online mittels Handy-Signatur oder ID-Austria unter &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;https://gbr-wizard.ehealth.gv.at.&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mit dem Formular „Verlängerungsantrag“. Ausfüllen kann man das Formular elektronisch oder auf Papier. Es ist anschließend an die Behörde zu übermitteln (per E-Mail, Post, Bote oder persönlicher Abgabe, bei einem persönlichen Termin bei der Behörde).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das neue Gültigkeitsdatum der Berufsberechtigung wird mit der Bearbeitung des Antrages durch die Behörde im öffentlichen Register ersichtlich.&lt;/p&gt;
Alle Informationen zum Gesundheitsregister und zur Verlängerung der Berufsberechtigung sind unter &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;gbr.gv.at&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;https://www.arbeiterkammer.at/gbr&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; abrufbar.&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: andranik123 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie hoch sind die Zinsen, falls ich meine Steuern später bezahle?</title>
                           
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                                    <foreword>Mit Stundung und Ratenzahlung können Steuern später bezahlt werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Zuerst ist die Frage zu klären, ob offene Abgabenschuldigkeiten später bezahlt werden können. Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen. Die Bundesabgabenordnung sieht allerdings auch vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen die Abgabenbehörde&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Entrichtung in Raten&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;bewilligen kann. Die Erteilung der Bewilligung liegt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen des Finanzamts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die sofortige (oder sofortige volle) Entrichtung der Abgaben muss für den Abgabepflichtigen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;mit erheblichen Härten verbunden sein (z. B. wirtschaftliche Notlage) und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Einbringung der Abgaben darf durch den Aufschub nicht gefährdet sein.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige laut Verwaltungsgerichtshof aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Für die Behörde kommt nur die Bewilligung einer Zahlungserleichterung bei solchen Abgaben in Betracht, die beim Antragsteller Gegenstand von Einbringungsmaßnahmen sein können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ansuchen kann formlos gestellt und sollte spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden. Auch eine elektronische Einbringung über Finanz-Online ist möglich. Wird das Ansuchen um Zahlungserleichterung fristgerecht eingebracht, so ist kein Säumniszuschlag zu entrichten und dürfen bis zur Erledigung des Ansuchens keine Einbringungsmaßnahmen bezüglich des beantragten Betrages gesetzt werden. Weitere Voraussetzungen sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen (seit 22.3.2023) Stundungszinsen in Höhe von 4,88 %&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Stand 6.5.2023, Zinssatz kann sich ändern) von jenem Betrag an, der € 750,00 übersteigt. Dabei sind Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Tiko - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Abgabenänderungsgesetz 2023: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit für Ärzte sollen erweitert werden</title>
                           
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                                <updated>2023-05-29</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Behandlung von Insassen in Justizanstalten soll unter die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit fallen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat das Abgabenänderungsgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Darin ist eine Erweiterung jener Tätigkeiten, die unter die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit fallen, vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bereits bisher zählen unter anderem zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, sowie Einkünfte als Notarzt oder Vertretungsarzt entsprechend dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da es immer schwieriger wird, Ärzte für die Behandlung und Betreuung von Insassen in Justizanstalten zu gewinnen, soll auch diesbezüglich Rechtssicherheit geschaffen werden. Einerseits soll sozialversicherungsrechtlich geregelt werden, dass die ärztliche Behandlung der Insassen von Justizanstalten entsprechend des Strafvollzugsgesetzes, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet, eine freiberufliche Tätigkeit darstellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Korrespondierend dazu soll anderseits im Einkommensteuerrecht gesetzlich verankert werden, dass Einkünfte von Ärzten für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten, die unter diese Bestimmung des FSVG fallen, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit darstellen. Dies soll ab dem Veranlagungsjahr 2024 zur Anwendung kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Abgabenänderungsgesetz 2023 war bei Drucklegung ein Begutachtungsentwurf. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: goodluz - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Übernahme der Patientenkartei an Kassenplan- oder Ordinationsstättennachfolger</title>
                           
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                                    <foreword>Im Zuge seiner Pensionierung gab ein Arzt für Allgemeinmedizin seine Patientenkartei an eine Ärztin weiter.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge seiner Pensionierung gab ein Arzt für Allgemeinmedizin seine Patientenkartei an eine Ärztin, welche ca. 350 Meter von seinem bisherigen Standort eine Ordination führte, weiter. In Folge wurden die Patienten mittels Aushang über diesen Umstand informiert und die Daten an die Ärztin übertragen. Nur in jenen Fällen, in denen ein ausdrücklicher Widerspruch der Patienten vorlag, wurde eine Datenübermittlung nicht vorgenommen. Die Kassenplanstelle wurde mit einem anderen Arzt besetzt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der die Arztordination aufgebende Arzt hat die Dokumentation von ca. 15.400 Patienten in elektronischer Form an seine Kollegin übergeben, die jedoch weder Kassenplanstellen- noch Ordinationsstättennachfolgerin war. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die übernehmende Ärztin die Dokumentation nur mit vorheriger Einwilligung der betroffenen Patienten verwendet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Datenschutzbehörde wurde festgehalten, dass der Allgemeinmediziner durch Weitergabe der Patientenkartei die betroffenen Patienten in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat. Weiters erfolgte die Feststellung, dass die Patientenkartei tatsächlich an die gesetzlich zuständige Kassenplanstellennachfolgerin zu übergeben ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH bestätigte jenen Punkt, dass die die Patientenkartei übernehmende Ärztin weder die Kassenplanstellennachfolgerin noch die Ordinationsstättennachfolgerin war, weswegen sie die Patientenkartei rechtswidrig von ihrem Vorgänger übernommen hat. Daher musste die übernehmende Ärztin die Daten löschen und wurde auch dazu verpflichtet, die Patientenkartei wieder an den übergebenden Arzt zu übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass die Weitergabe der Patientenkartei datenschutzrechtlich nur an den Kassenplanstellennachfolger bzw. Ordinationsstättennachfolger möglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: stokkete - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Sommer 2023</title>
                           
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                                <issue_title>Sommer 2023</issue_title>
                                
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                                <entry_title>Kulturlinks – Sommer 2023</entry_title>
                                  
                                <updated>2023-05-29</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Kulturveranstaltungen - Sommer 2023</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Wien Museum&lt;br /&gt;Großstadt im Kleinformat – Die Wiener Ansichtskarte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.wienmuseum.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.wienmuseum.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4.5. - 24.9.2023, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausstellung im Wien Museum möchte die Geschichte der Ansichtskarten umfassend zeigen. Dabei liegt der Fokus auf Abbildungen der Stadt Wien, ihrer Straßen, Plätze und Gebäude. Freuen Sie sich auf tolle Einblicke eines geschichtlichen Kommunikationsmittels sowie Sammelobjekts.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kaisertage in Bad Ischl&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://badischl.salzkammergut.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;badischl.salzkammergut.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;12. - 18.8.2023, Bad Ischl&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um den 18. August herum steht Bad Ischl ganz im Zeichen des Geburtstags von Kaiser Franz Joseph I. Daher gibt es in der sogenannten Kaiserstadt Mitte August viele Aktivitäten und Festivitäten. Feiern Sie mit und freuen Sie sich auf ein wenig Nostalgie mit Kaiserfest und Kaisermesse.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;ALM:KULTUR in Saalfelden Leogang&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.saalfelden-leogang.com&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.saalfelden-leogang.com&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;14.7. - 8.9.2023, Saalfelden&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter dem Motto „Kunst trifft Alm“ werden von Mitte Juli bis September wöchentlich Kunst- und Kulturprojekte auf den Almen in Saalfelden Leogang veranstaltet. Lassen Sie Ihren Wandertag zum schönen Erlebnis werden und genießen Sie Konzerte sowie kreative Workshops.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Marc Kunze - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Frühling 2023</title>
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                                <title>Was hat sich geändert bei der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung?</title>
                           
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                                    <foreword>Anpassungen durch die aktuelle Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Diese gesetzliche Bestimmung wurde kürzlich auch nicht geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung dieser Richtlinien wurden zwei Anpassungen bei der Aufzählung jener Tätigkeiten, die laut Meinung der Finanz nicht unter Heilbehandlung fallen, vorgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Heilbehandlung sind nun auch die Tätigkeiten der sogenannten &quot;Community Nurses&quot;, sofern sie keinen individuellen therapeutischen Zweck erfüllen (z. B. Datenerhebung sowie -analyse, Bedarfserhebung, Evaluierung der Wirksamkeit von Betreuungsmaßnahmen sowie Erstellung von Berichten für Gemeinden oder andere öffentliche Einrichtungen). Soweit sie sich unmittelbar auf die zu betreuende Person beziehen, stellen die pflegerischen Kernkompetenzen i. S. d. § 14 Abs. 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) mit Ausnahme der Pflegeforschung ebenso wie die in den §§ 14a, 15 und 15a GuKG genannten Tätigkeiten steuerfreie Heilbehandlungen dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bisher bereits ausgenommen von der Steuerbefreiung waren: gesundheitsfördernde Dienstleistungen wie kombinierte Lebensstilinterventionen, die nicht direkt mit dem Ziel oder im Zusammenhang mit einer prophylaktischen oder therapeutischen Behandlung erbracht werden, sondern vielmehr darauf abzielen, die Lebensweise des Empfängers durch Anleitung oder Coaching in Bezug auf Ernährung, Bewegung und andere Aspekte zu verbessern.  Neu ist nun die Ansicht, dass im Gegensatz dazu die Bedingung, dass ein therapeutischer Zweck vorliegen muss, erfüllt ist, wenn Dienstleistungen der Ernährungsberatung im Rahmen der Ausübung der ärztlichen oder arztähnlichen Leistungen als Teil der Behandlung von Patienten erbracht werden und es medizinisch notwendig ist, diese hinsichtlich ihrer Ernährung zu beraten, um ihre Gesundheit zu schützen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Februar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kurhan - stock.adobe.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Angestellte Ärzte: Geld zurück mit der Arbeitnehmerveranlagung 2022!</title>
                           
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                                    <foreword>Steuertipps, die sich lohnen können</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die Arbeitnehmerveranlagung für 2022 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über Finanz-Online). Sollten Sie keine Veranlagung für 2022 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch. Hier einige Tipps, wie Sie als angestellter Arzt Geld vom Finanzamt zurückbekommen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Werbungskosten für Ihre Arzttätigkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hier sind zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, Fachliteratur, beruflich bedingte Versicherungen, digitale Arbeitsmittel und Pendlerpauschale als Steuerabsetzposten möglich. Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wurden aufgrund der Teuerung für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 erhöht. Auch die Aufwendungen für typische Arbeitskleidung wie Arbeitskittel und Ärztemantel inkl. deren Reinigung können Werbungskosten darstellen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kinder&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;€ 166,68 pro Monat sind 2022 als Familienbonus Plus für Kinder bis zum 18. Geburtstag möglich, € 54,18 für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird. In der Steuererklärung können unterschiedliche Aufteilungen beantragt und besondere Situationen berücksichtigt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Alleinverdiener- bzw Alleinerzieher können € 494,00 p. a. bei einem Kind, € 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00 von der Steuer zurückerhalten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Den Unterhaltsabsetzbetrag erhalten Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind und für diese keine Familienbeihilfe erhalten (erstes Kind: € 29,20 pro Monat, zweites Kind: € 43,80 p. m., jedes weitere Kind: € 58,40 p. m.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für alle genannten Absetzbeträge gilt, dass weitere Voraussetzungen einzuhalten sind. Einige Absetzbeträge werden 2023 erhöht („Abschaffung der kalten Progression“). Auch bei einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes können unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeträge steuermindernd geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Sonderausgaben sind unter anderem bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten abzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neu in 2022 ist, dass Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist unter anderem eine bestimmte Förderung des Bundes. Die Ausgaben werden beim Empfänger der Förderung für fünf Jahre durch einen Pauschbetrag von € 800,00 bzw. € 400,00 jährlich berücksichtigt. Die Informationen zu diesen Sonderausgaben werden vom Fördergeber an das Finanzamt übermittelt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beispiele für außergewöhnliche Belastungen können Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten sein. Hier sind allerdings meist bestimmte Voraussetzungen und oft auch ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Absetzbeträge und Negativsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Neben den bereits angeführten Absetzbeträgen (siehe „Kinder“) ist für Arbeitnehmer unter anderem der Verkehrsabsetzbetrag relevant, der bereits bei der laufenden Lohnverrechnung durch den Dienstgeber berücksichtigt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann (Negativsteuer).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Individuelle Beratung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Dies ist nur eine Auswahl von Steuersparmöglichkeiten als angestellter Arzt. Eine individuelle Beratung kann helfen, weitere Steuern zu sparen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Februar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: FotoBob - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2023</title>
                           
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                                    <foreword>Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2023 folgende Sätze:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Altersgruppe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0 – 5 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 320,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6 – 9 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 410,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10 – 14 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 500,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15 – 19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 630,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;20 Jahre oder älter&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 720,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Februar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Picture by JOGI - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?</title>
                           
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                                <entry_title>Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?</entry_title>
                                  
                                <updated>2023-02-23</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Mit dem Teuerungsentlastungspaket III kommt es zu einer jährlichen Valorisierung</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Aufgrund des Teuerungsentlastungspakets III wird die Familienbeihilfe ab 2023 jährlich inflationsbedingt angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für 2023 gelten monatlich folgende Werte:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Alter&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Beihilfe pro Monat&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab Geburt&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 120,60&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 3 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 129,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 10 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 149,70&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab 19 Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 174,70&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2023 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für zwei Kinder gewährt wird: € 7,50&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für drei Kinder gewährt wird: € 18,40&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für vier Kinder gewährt wird: € 28,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für fünf Kinder gewährt wird: € 33,90&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für sechs Kinder gewährt wird: € 37,80&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 55,00.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 164,90.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das sogenannte Schulstartgeld im Herbst 2023 beträgt € 105,80 für 6- bis 15-Jährige. Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2023 € 61,80 pro Monat und Kind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Februar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Mediaparts - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Können Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten außergewöhnliche Belastungen sein?</title>
                           
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                                <updated>2023-02-23</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Die aktuelle Wartung der Lohnsteuerrichtlinien bringt Ergänzungen zur Rechtsmeinung der Finanz</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Krankheitskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fallen höhere Aufwendungen an als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, sind sie unter Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen nur als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen erwachsen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten sind ausnahmsweise nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat nun in der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien hier seine Rechtsmeinung auf Grund der Rechtsprechung wie folgt ergänzt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Liegt eine ärztliche Bestätigung über die dringliche medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Privatkrankenhaus vor und wäre bei einer längeren Wartezeit auf einen Platz in einem öffentlichen Krankenhaus mit nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu rechnen gewesen, sind die Kosten für die Privatklinik als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Als triftige medizinische Gründe für eine bestimmte Behandlungsart können auch Aussichten auf ein geringeres Risiko von Folgewirkungen der Operation gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Februar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: upixa - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Unwesentliche Diagnoseverzögerung – keine Arzthaftung</title>
                           
                                <issue_id>fruehling_2023</issue_id>
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                                <updated>2023-02-23</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Klagebegehren mangels Kausalität des Behandlungsfehlers abgewiesen</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Patient war ab 2016 bei seinem Hausarzt wegen wiederholt auftretender Infekte der Atemwege in Behandlung. Im Jänner 2018 wurde bei ihm ein besonders aggressiver Lungentumor entdeckt, schließlich verstarb er am 2.2.2019. Es wurde sodann festgestellt, dass dem Hausarzt Ende Oktober 2017 ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Heilungschancen des Patienten haben sich mit einer medizinischen Wahrscheinlichkeit von 5 – 10 % (eher gegen 5 %) durch die Diagnoseverzögerung des beklagten Arztes verschlechtert. Es wurde angenommen, dass der Krankheitsverlauf mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 – 95 % gleich gewesen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die klagende Verlassenschaft machte gegen den Beklagten wegen ärztlicher Fehlbehandlung Schadenersatzansprüche geltend.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In erster Instanz wurde das Klagebegehren mangels Kausalität des Behandlungsfehlers abgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das Berufungsgericht in zweiter Instanz gab der Berufung nicht Folge. Prinzipiell müsste man nach herrschender Rechtsprechung im Prozess beweisen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht worden sei. Nur wenn dieser Beweis gelungen ist, habe der belangte Arzt zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im gegenständlichen Fall sei der Klägerin mit einer Erhöhung der Wahrscheinlichkeit der Schadenszufügung um 5 Prozentpunkte als eine bloß unwesentliche Erhöhung des Anscheinsbeweis für die Kausalität des Behandlungsfehlers des Beklagten misslungen. Außerdem müsste man davon ausgehen, dass dem Beklagten der Gegenbeweis gelungen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Februar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: andranik123 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Frühling 2023</title>
                           
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                                <updated>2023-02-23</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Kulturveranstaltungen - Frühling 2023</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Milch &amp;amp; Honig Festival&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Wiener-Neustadt&quot; href=&quot;http://www.wiener-neustadt.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.wiener-neustadt.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;14.4.-12.5.2023, Wiener Neustadt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Klassikliebhaber genießen neu gedachte Musikerlebnisse mit acht eigens kreierten klassischen Konzerten, vollendet mit Malerei, Tanz und Poesie – zu erleben in den historischen Kasematten und unter freiem Himmel.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Klagenfurt-Festival&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Klagenfurt Festival&quot; href=&quot;http://www.klagenfurtfestival.com&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.klagenfurtfestival.com&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;17.5.-5.6.2023, Klagenfurt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Klagenfurt bietet 2023 ganz besondere Momente mit Weltstars: Lars Eidinger eröffnet und läutet ein Festival für alle Sinne ein, u. a. mit Hania Rani, Philipp Hochmair, Ben Becker, Ursula Strauss, Mavi Phoenix, Maschek, Tocotronic und Symphoniacs.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Tage der offenen Ateliers&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Kulturnetz Tirol&quot; href=&quot;http://www.kulturnetztirol.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.kulturnetztirol.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3.-4.6.2023, Tirol&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Tage der offenen Ateliers und Werkstätten bringen Kunstschaffende und Kunstliebhaber zusammen. Gelegenheit für ein Kennenlernen gibt es 2023 in Innsbruck Stadt und Land, Imst, Landeck, Reutte, Schwaz, Kufstein, Kitzbühel und Lienz.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. Februar 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Tunatura - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Winter 2022</title>
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                                <title>Steuerspartipps für Ärzte zum Jahreswechsel 2022/23</title>
                           
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                                <updated>2022-11-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Wie können Ärzte zum Jahreswechsel noch Steuern sparen?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den &lt;strong&gt;investitionsbedingten Gewinnfreibetrag&lt;/strong&gt; geltend machen.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p style=&quot;padding-left: 40px;&quot;&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrags (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.500,00).&lt;/p&gt;
&lt;p style=&quot;padding-left: 40px;&quot;&gt;Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;von € 30.000,00 bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.950,00).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p style=&quot;padding-left: 40px;&quot;&gt;Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bestimmte, abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Geräte, Ordinationseinrichtung oder Gebäudeinvestitionen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p style=&quot;padding-left: 40px;&quot;&gt;Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;ol start=&quot;2&quot;&gt;
&lt;li&gt;Wenn der Gewinn Ihrer Praxis mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das &lt;strong&gt;Zufluss-Abfluss-Prinzip.&lt;/strong&gt; Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p style=&quot;padding-left: 40px;&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;: Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ol start=&quot;3&quot;&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Umsatzgrenze für Kleinunternehmer&lt;/strong&gt; liegt bei € 35.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. &lt;strong&gt;Geschenke&lt;/strong&gt; sind innerhalb eines Freibetrags von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Spenden&lt;/strong&gt; aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2023 zu verschieben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für &lt;strong&gt;Gebäude&lt;/strong&gt;, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die &lt;strong&gt;Abschreibung&lt;/strong&gt; höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache, betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Geringwertige Wirtschaftsgüter &lt;/strong&gt;mit Anschaffungskosten bis € 800,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschafts-güter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2023 ohnehin geplant ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p style=&quot;padding-left: 40px;&quot;&gt;Zu beachten ist, dass der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht wird.&lt;/p&gt;
&lt;p style=&quot;padding-left: 40px;&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ol start=&quot;8&quot;&gt;
&lt;li&gt;Eine Absetzung für Abnutzung &lt;strong&gt;(AfA)&lt;/strong&gt; kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2022 und bis zum 31.12.2022, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Investitionsfreibetrag&lt;/strong&gt; erst ab 2023 – Für bestimmte Investitionen ist allerdings zu beachten, dass ab 2023 unter bestimmten Voraussetzungen ein steuerlicher Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden kann.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-&lt;strong&gt;Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung&lt;/strong&gt; 2017 aus.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Verwendung einer &lt;strong&gt;Registrierkasse&lt;/strong&gt; in Ihrer Ordination ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p style=&quot;padding-left: 40px;&quot;&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p style=&quot;padding-left: 40px;&quot;&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Stand: 28. November 2022&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bild: bluedesign - stock.adobe.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Sozialversicherungswerte 2023 (voraussichtlich)</title>
                           
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                                    <foreword>Jährliches Update von wichtigen Werten</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;h3&gt;ASVG (voraussichtliche Werte)&lt;/h3&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Geringfügigkeitsgrenze:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;monatlich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grenzwert für pauschalierte&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dienstgeberabgabe&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 500,91&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 751,37&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Höchstbeitragsgrundlage:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;täglich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;monatlich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 195,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 5.850,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 11.700,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage &lt;u&gt;monatlich &lt;/u&gt;für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 6.825,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;GSVG/FSVG (voraussichtliche Werte)&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Pensionsversicherung FSVG&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage pro Monat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Mindestbeitragsgrundlage:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;pro Monat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;pro Jahr&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 6.825,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 81.900,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 500,91&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 6.010,92&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Unfallversicherung&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beitrag zur Unfallversicherung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;monatlich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;jährlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 10,97&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 131,64&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Butch - stock.adobe.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie wird die Einkommensteuer ab 2023 gesenkt?</title>
                           
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                                <updated>2022-11-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Abschaffung der kalten Progression und Steuersatzsenkung.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ärzte sind mit Ihren Einkünften – sei es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit – einkommensteuerpflichtig. Die Berechnung der Einkommensteuer für 2023 wurde einerseits durch Steuersatzänderungen in der ökosozialen Steuerreform und andererseits durch die Kompensation der kalten Progression im Zuge des Teuerungsentlastungpakets geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der sogenannte Tarif in der Einkommensteuer unterzieht diese Einkünfte einer progressiven Besteuerung. Ab 2023 sind bei Tarifstufen und Steuersätzen folgende Änderungen vorgesehen:&lt;/p&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;2022&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;2023&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuer-satz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tarifstufen in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steuer-satz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Bis 11.000&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Bis 11.693&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Über 11.000 – 18.000&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Über 11.639 – 19.134&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Über 18.000 – 31.000&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;32,5 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Über 19.134 – 32.075&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Über 31.000 – 60.000&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;42 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Über 32.075 – 62.080&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;41 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Über 60.000 – 90.000&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;48 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Über 62.080 – 93.120&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;48 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Über 90.000 – 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Über 93.120 – 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Über 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;55 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Über 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;55 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;p&gt;Bei einem Einkommen von beispielsweise € 62.000,00 ergibt der Tarif im Jahr 2022 eine Steuerbelastung von € 18.765,00, ab 2023 € 17.639,75 – somit eine Ersparnis von € 1.125,25.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von dieser errechneten Steuer werden – unter Berücksichtigung der entsprechenden Voraussetzungen – aber auch die sogenannten Steuerabsetzbeträge wie z. B. Verkehrsabsetzbetrag, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag abgezogen. Auch diese Absetzbeträge werden mit 2023 erhöht und bringen so einen Steuervorteil gegenüber 2022.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs, nach Abzug des Familienbonus Plus (maximal in Höhe der bestehenden Steuer) und nach Berücksichtigung der weiteren Absetzbeträge negativ, so ist der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive der Kinderzuschläge gutzuschreiben („Negativsteuer“).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, bekommen bis zu 55 % von bestimmten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Auch hier wird der Maximalbetrag dieser SV-Rückerstattung ab 2023 angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pattilabelle - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Geänderte Zinsen</title>
                           
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                                <entry_title>Geänderte Zinsen</entry_title>
                                  
                                <updated>2022-11-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Auch Finanz und Sozialversicherung erhöhen die Zinsen</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Wie bereits berichtet, ist die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Basiszinssatz verändert sich entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund einer weiteren Erhöhung der EZB gelten mit Wirksamkeit &lt;strong&gt;ab 2.11.2022&lt;/strong&gt; nun neu im Bereich der &lt;strong&gt;Finanz&lt;/strong&gt; folgende Zinssätze:&lt;/p&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Basiszinssatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,38 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Stundungszinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,38 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Aussetzungszinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,38 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Anspruchszinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,38 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beschwerdezinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,38 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Umsatzsteuerzinsen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,38 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;p&gt;Für rückständige &lt;strong&gt;Sozialversicherungsbeiträge&lt;/strong&gt; des ASVG gilt ab 1.10.2022 bis 31.12.2022 ein Verzugszinssatz von 3,38 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die &lt;strong&gt;Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens&lt;/strong&gt; ist laut aktuellem Erlass des BMF in 2023 ein Sachbezug in Höhe von 1,0 % p. a. (statt 0,5 % in 2022) des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe der &lt;strong&gt;Bausparprämie&lt;/strong&gt; für das Kalenderjahr 2023 beträgt 1,5 % der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Apichat - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Honoraranspruch – Arzttermin versäumt</title>
                           
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                                <updated>2022-11-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Angemessenes Entgelt für unentschuldigte Arzttermine?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Sachverhalt&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Gattin des klagenden Arztes vereinbarte mit dem beklagten Patienten einen Termin; diesen nahm der Patient jedoch nicht wahr. Am selben Tag nahm die Ordination erneut mit dem Patienten Kontakt auf, vereinbarte einen weiteren Termin, wies jedoch den Patienten darauf hin, dass bei weiterem unentschuldigtem Fernbleiben eine Stornogebühr verrechnet wird. Auch der zweite Termin wurde vom Patienten nicht wahrgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der klagende Arzt verrechnete daraufhin ein Ausfallshonorar für beide Ordinationstermine von je € 75,00, gesamt sohin € 150,00, und zusätzlich Mahnspesen in Höhe von € 5,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Bezirksgericht als erste Instanz sprach dem Arzt € 80,00 zu. Dies mit der Begründung, dass bei der ersten Terminvereinbarung kein Hinweis auf allfällige Stornogebühren erfolgte, jedoch die Umstände, welche die Behandlung unmöglich machten, in der Sphäre des Patienten gelegen seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landesgericht sprach dem Kläger die gesamte Forderung in Höhe von € 155,00 zu, weil es entgegen dem Standpunkt des Erstgerichts nicht darauf ankommt, ob der Beklagte beim ersten Telefonat auf den Umstand hingewiesen wurde, dass im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens Stornogebühren anfallen würden. Der Arzt müsste sich lediglich anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Behandlung erspart hat. Im gegenständlichen Verfahren wurde jedoch von der beklagten Partei keine Behauptung in diese Richtung gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist für den Praxisalltag dennoch zu empfehlen, Patienten bereits bei der Terminvereinbarung darauf hinzuweisen, dass bei nicht rechtzeitiger Absage oder unentschuldigtem Fernbleiben ein Ausfallshonorar in Rechnung gestellt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jacob Lund - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Winter 2022</title>
                           
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                                <entry_title>Kulturlinks – Winter 2022</entry_title>
                                  
                                <updated>2022-11-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Kulturveranstaltungen - Winter 2022</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;PIXELS by CryptoWiener &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;cryptowiener.com&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis Februar 2023, Linz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden Sie Teil der digitalen Welt und tauchen Sie ein in die bunte virtuelle Pixelwelt der CryptoWiener im&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Linzer OK. Das eigene Handy wird dabei zum Portal: vom Kaffeehaus, mit Mozart am Klavier, gelangt man zum Würstelstand oder auf das Fußballfeld und trifft beim „Meet and Greet“ auf ikonische österreichische Persönlichkeiten. Wer Lust auf eine Ausstellung mit Wissensvermittlung anderer Art hat, ist hier genau richtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Donald Made in Austria!&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;karikaturmuseum.at&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis 19.2.2023, Krems&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Tauchen Sie ein in die fantastische Welt von Character-Designer Florian Satzinger und staunen Sie noch bis Februar 2023 über den Donald Duck aus österreichischer Hand im Karikaturmuseum Krems. Florian Satzinger interpretierte bereits für Disney die Figur des Donald Duck neu und gab Micky Maus und Bugs Bunny neue Charakterzüge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Illumina – Magischer Lichtergarten&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.schloss-laxenburg.at&quot;&gt;&lt;em&gt;www.schloss-laxenburg.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;11.11.2022 – 29.1.2023, Laxenburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der magische Lichtergarten im Schlosspark Laxenburg begeistert heuer zum zweiten Mal mit faszinierenden Lichterspielen, Wassershows und Klangprojektionen. Auf dem 3 km langen Rundweg, mit mehr als einer Million funkelnden Lichter, entdecken Sie die Franzensburg, den historischen Turnierplatz und das Eisland an der gotischen Brücke. Lassen Sie sich von dieser fantastischen Lichterwelt mitreißen und verzaubern!&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Herbst 2022</title>
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                                <title>Welche steuerlichen Änderungen wurden auf Grund der Teuerung veranlasst?</title>
                           
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                                <updated>2022-08-29</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Überblick über die steuerlichen Maßnahmen, die auch Ärzte und deren Mitarbeiter betreffen</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Auch Ärzte und die Mitarbeiter in den Ordinationen und Spitälern sind von der laufenden Teuerung betroffen. Das Parlament hat ein Teuerungsentlastungspaket beschlossen, welches im steuerlichen Bereich unter anderem folgende für Ärzte und deren Mitarbeiter relevante Eckpunkte umfasst:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung des &lt;strong&gt;Kindermehrbetrages&lt;/strong&gt; rückwirkend ab 1.1.2022 auf € 550,00.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die bereits beschlossene Erhöhung des &lt;strong&gt;Familienbonus Plus &lt;/strong&gt;(auf € 2.000,16 p. a. bzw. € 650,16 p. a.) wird von bisher 1.7.2022 auf 1.1.2022 vorgezogen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitnehmern und Pensionisten steht unter bestimmten Voraussetzungen (keine Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung) für das Kalenderjahr 2022 ein &lt;strong&gt;Teuerungsabsetzbetrag &lt;/strong&gt;in Höhe von € 500,00 zu. Dieser Absetzbetrag reduziert die zu bezahlende Einkommensteuer.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 24.500,00 auf null.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von € 20.500,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 25.500,00 auf null.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auch die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) wird für das Kalenderjahr 2022 erhöht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Teuerungsprämie: &lt;/strong&gt;Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei (€ 1.000,00 davon, nur wenn die Zahlung aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgt).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Teuerungsprämie ist auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Eine gemeinsame Deckelung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung ist zu beachten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Familienbeihilfe&lt;/strong&gt; erhöhte sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von € 180,00 für jedes Kind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Bepreisung von CO2-Emissionen &lt;/strong&gt;wird anstatt mit 1.7.2022 mit 1.10.2022 beginnen. Mit einer Änderung des Klimabonusgesetzes wird der &lt;strong&gt;Klimabonus&lt;/strong&gt; für 2022 einmalig auf € 250,00 erhöht werden. Die Bezieher des regionalen Klimabonus sollen zusätzlich einen Anti-Teuerungsbonus in Höhe von € 250,00 erhalten. Dieser &lt;strong&gt;Anti-Teuerungsbonus&lt;/strong&gt; soll bis zu einer Einkommensteuer-Stufe von 50 % steuerfrei sein. Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten 50 % des Betrages.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Geplant ist (bei Drucklegung war die Gesetzwerdung noch abzuwarten) auch die sogenannte &lt;strong&gt;„kalte Progression“ &lt;/strong&gt;ab 2023 insoferne abzuschaffen, dass Grenzbeträge der Progressionsstufen – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die gestiegenen Energiepreise sieht das Abgabenänderungsgesetz 2022 vor, dass ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der &lt;strong&gt;Einspeisung&lt;/strong&gt; von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus &lt;strong&gt;Photovoltaikanlagen &lt;/strong&gt;von der Einkommensteuer befreit sind, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ivan - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Investitionen in die Ordination: Wann ist der richtige Zeitpunkt?</title>
                           
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                                    <foreword>Es gilt unterschiedlichste steuerliche Bestimmungen zu beachten</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Soll noch dieses Jahr in die Ordination investiert werden, oder macht es Sinn auf eine Investitionsbegünstigung im neuen Jahr zu warten? Hier sind dieses Jahr einige besondere Aspekte zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abschreibung (AfA)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wie jedes Jahr spricht für die Investition vor dem Jahreswechsel, dass, auch wenn man bis zum 31.12. ein Wirtschaftsgut anschafft und in Betrieb nimmt, noch eine volle Halbjahresabschreibung steuerlich zusteht. Zu beachten sind auch die Möglichkeiten der degressiven Abschreibung (max. 30 %) und der beschleunigten AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten € 800,00 (Wert bis 2022) nicht übersteigen. Ab 2023 wird dieser Grenzwert auf € 1.000,00 erhöht. Bei E/A Rechner ist der Zeitpunkt der Verausgabung relevant.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Investitionen in bestimmte neue Wirtschaftsgüter ermöglicht es Ärzten, auch jenen Teil des Gewinnfreibetrages zu nutzen, der von Investitionen abhängt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann bis zu 13 % jenes Gewinnanteils betragen, der € 30.000 übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Investitionsfreibetrag (IFB)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 nun neu ein IFB steuerlich geltend gemacht werden. Im Folgenden ein Überblick zu den Eckpunkten dieser Investitionsbegünstigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr). Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben. Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht geltend gemacht werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (beispielsweise Elektroautos),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (insbesondere jene, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gebrauchte Wirtschaftsgüter,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (ausgenommen Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fazit:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Der steuerlich sinnvolle Investitionszeitpunkt hängt dieses Jahr von mehreren Faktoren ab, die wiederum alle unterschiedliche gesetzliche Bedingungen ausweisen. So ist jedenfalls auch die Rechtsform, die Gewinnsituation, die Höhe der bereits getätigten Investitionen und Art der Gewinnermittlung zu beachten. Auch sind natürlich nicht steuerliche Faktoren, wie zum Beispiel Bankenrating und Liquidität, ins Kalkül zu ziehen. Die Situation jedes Arztes, welcher vor Investitionsentscheidungen steht, muss individuell beleuchtet werden. &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: milanmarkovic78 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei Notärzten</title>
                           
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                                    <foreword>Ergänzung der Bestimmungen im Abgabenänderungsgesetz 2022</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 wurde normiert, dass freiberufliche Vertretungsärzte, die unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) fallen, steuerlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit beziehen. Dies soll nunmehr auch für Notärzte gelten, indem ein Verweis auf freiberufliche Notärzte aufgenommen wird, die unter die Pflichtversicherung nach dem FSVG fallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Ergänzung im Abgabenänderungsgesetz 2022 wird gesetzlich festgeschrieben, dass eine Tätigkeit als Notarzt im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG (Tätigkeiten als Notarzt im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet), die eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz darstellt, auch eine freiberufliche Tätigkeit im Rahmen des Einkommensteuergesetzes ist und es sich somit um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ergänzung kommt für alle offenen Veranlagungsfälle zur Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: EKH-Pictures - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Was ist bei den Einkommensteuervorauszahlungen bis 30.9. zu beachten?</title>
                           
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                                <entry_title>Was ist bei den Einkommensteuervorauszahlungen bis 30.9. zu beachten?</entry_title>
                                  
                                <updated>2022-08-29</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Herabsetzung von Vorauszahlungen, Anspruchsverzinsung</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Vorauszahlungen herabsetzen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Einkommenssteuervorauszahlung des laufenden Jahres 2022 kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anspruchsverzinsung für Nachzahlungen des Jahres 2021&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommensteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Wenn eine Einkommensteuernachzahlung droht, kann bis 30.9. eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: NINENII - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Barumsätze in der Ordination: Wann muss eine Registrierkasse geführt werden?</title>
                           
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                                    <foreword>Höhe des Jahresumsatzes und der Barumsätze ist zu beachten</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht. Betroffen sind vor allem Wahlärzte, aber auch Kassenärzte, die Zusatzleistungen verkaufen, wie z. B. Zahnärzte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Registrierkassenpflicht trifft &lt;strong&gt;Betriebe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 netto, je Betrieb wenn,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;davon über € 7.500,00 netto, als Barumsätze gelten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zum &lt;strong&gt;Barumsatz&lt;/strong&gt; zählen Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon). Bezahlt der Patient nicht bar, sondern mit Erlagschein, zählt der Umsatz nicht zum Barumsatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Krankenkasse&lt;/strong&gt; verrechnet die Leistungen üblicherweise in Form einer Sammelrechnung. In diesem Fall liegt kein Barumsatz vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Verkäufen aus der &lt;strong&gt;Hausapotheke &lt;/strong&gt;sind die Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln und zählen nicht zum Barumsatz. Sie sind daher auch bei der Beurteilung der Grenzen nicht miteinzuberechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um der &lt;strong&gt;ärztlichen Verschwiegenheitspflicht &lt;/strong&gt;gerecht zu werden, müssen auf dem Beleg keine persönlichen Daten des Patienten aufscheinen (z. B. der Name).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn ein Arzt die Grenzen überschreitet und eine Registrierkasse anschaffen muss, gibt es für &lt;strong&gt;Hausbesuche&lt;/strong&gt; Erleichterungen im Hinblick auf die zeitliche Erfassung des Umsatzes. Während eines Hausbesuches darf ein händischer Beleg ausgestellt werden. Der Umsatz ist dann unmittelbar nach Rückkehr in die Praxis in der Registrierkasse zu erfassen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Monika Wisniewska - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Rückzahlung von Sondergebühren bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld</title>
                           
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                                    <foreword>Ein Arzt bezog neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Sondergebühren</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Arzt bezog neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Sondergebühren, somit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Zuge der Überprüfung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ließ er die Frist zur Abgrenzung von Einnahmen aus selbständiger Arbeit ungenützt verstreichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Verwaltungsverfahren wies die ÖGK als beklagte Partei darauf hin, dass der Arzt die Möglichkeit habe, innerhalb einer Frist von zwei Monaten einen Abgrenzungsnachweis hinsichtlich seiner Sondergebühreneinnahmen zu erbringen. Durch diesen Nachweis könnte man die Rückzahlung des aus der Sicht der ÖGK zu Unrecht erhaltenen Kinderbetreuungsgeldes verhindern. Dieser Nachweis wurde jedoch nicht fristgerecht erbracht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der OGH gab der außerordentlichen Revision statt und stellte fest, dass die vom Arzt vorgenommene Abgrenzung der Sondergebühren im sozialgerichtlichen Verfahren noch vorgenommen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im Verfahren beklagte ÖGK verpflichtete den Arzt zum Rückersatz des Kinderbetreuungsgeldes aufgrund der überschrittenen Zuverdienstgrenzen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage konnte der Arzt jedoch belegen, dass er im Bezugszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die Sondergebühren wurden zwar im Bezugszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes ausbezahlt, diese ärztlichen Leistungen wurden allerdings vor diesem Zeitraum erbracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit musste das Kinderbetreuungsgeld nicht rückbezahlt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Volodymyr - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Herbst 2022</title>
                           
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                                <updated>2022-08-29</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Kulturveranstaltungen - Herbst 2022</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sprachsalz Literaturtage&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;www.sprachsalz.com &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9.-11.9.2022, Hall in Tirol&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den vergangenen 20 Jahren haben über 300 heimische und internationale Autorinnen und Autoren die Vielfalt der Gegenwartsliteratur auf die Sprachsalz-Bühne gebracht. Der runde Geburtstag wird in diesem Jahr u. a. mit Kim Hye-Jin, Doris Dörrie, Tomás González und einem großen Jubiläumsfest gefeiert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Herbstgold Festival&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;a href=&quot;http://www.herbstgold.at&quot;&gt;www.herbstgold.at&lt;/a&gt; &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;11.-25.9.2022, Eisenstadt&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Oper, Liederabend, Kammermusik, Jazz, Literatur und Weltmusik – das Musikfestival bietet auch 2022 wieder Vielfalt und Weltstars. John Malkovich, Juan Diego Floréz, Dirk Stermann, Christoph Grissemann, Sir András Schiff, das Chamber Orchestra of Europe und viele renommierte Künstler mehr werden erwartet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;steirischerherbst‘22&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;a href=&quot;http://www.steirischerherbst.at&quot;&gt;www.steirischerherbst.at&lt;/a&gt; &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;22.9.-16.10.2022, Graz&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das diesjährige Festival befasst sich mit dem Krieg in der Ferne, der Beziehung zum Krieg, Ursachen sowie Auswirkungen. Die Sonderschau von historischen und zeitgenössischen Werken wird von Performances, einem Literaturfestival und einer Vielfalt an Programmpunkten in Graz und der Steiermark begleitet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Sommer 2022</title>
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                                <title>Was ändert sich bei den Steuern für Pendler und Familien?</title>
                           
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                                    <foreword>Familienbonus Plus, Pendlerpauschale und Pendlereuro werden erhöht</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Familienbonus Plus&lt;/strong&gt; ist ein Steuerabsetzbetrag und vermindert direkt die zu zahlende Einkommensteuer. Mit der Steuerreform werden ab 1.7.2022 die Absetzbeträge pro Kind und Monat erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;bis 30.6.2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;ab 1.7.2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;für Kinder bis 18 Jahre&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 125,00/Monat&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 166,68/Monat&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;für volljährige Kinder&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 41,68/Monat&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 54,18/Monat&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Familienbonus ist, dass für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird und dass es sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz aufhält. Für Kinder, die sich in Drittländern aufhalten, steht kein Familienbonus zu. Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder in der Schweiz leben, werden die Beträge per Verordnung des BMF auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus indexiert. Die Höhe wird alle zwei Jahre neu angepasst. Der Familienbonus Plus kann entweder während des Jahres in der laufenden Lohnverrechnung (Formular E 30) oder in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten werden das &lt;strong&gt;Pendlerpauschale&lt;/strong&gt; und der &lt;strong&gt;Pendlereuro&lt;/strong&gt; im Zeitraum &lt;strong&gt;Mai 2022 bis Juni 2023&lt;/strong&gt; wie folgt geändert werden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zusätzlich&lt;/strong&gt; zu den bisherigen Pauschbeträgen des &lt;strong&gt;Pendlerpauschales&lt;/strong&gt; sind folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen (in Klammer der neue monatliche Gesamtbetrag):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;K&lt;/u&gt;&lt;u&gt;leines Pendlerpauschale: &lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einer einfachen Fahrtstrecke von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;mindestens 20 km bis 40 km: € 29,00 (insgesamt € 87,00) monatlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mehr als 40 km bis 60 km: € 56,50 (insgesamt € 169,50) monatlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mehr als 60 km: € 84,00 (insgesamt € 252,00) monatlich&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Großes Pendlerpauschale: &lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einer einfachen Fahrtstrecke von&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;mindestens 2 km bis 20 km: € 15,50 (insgesamt € 46,50) monatlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mehr als 20 km bis 40 km: € 61,50 (insgesamt € 184,50) monatlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mehr als 40 km bis 60 km: € 107,00 (insgesamt € 321,00) monatlich&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mehr als 60 km: € 153,00 (insgesamt € 459,00) monatlich&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Beim &lt;strong&gt;Pendlereuro &lt;/strong&gt;steht &lt;strong&gt;zusätzlich&lt;/strong&gt; zum bisherigen Betrag von € 2,00 pro Jahr und Kilometer nun ein Betrag von € 0,50 monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) im Kalenderjahr 2022 um € 60,00 und im Kalenderjahr 2023 um € 40,00.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Mai 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Friends Stock - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Die Registrierkasse in der Arztpraxis: Was ist beim laufenden Betrieb zu beachten?</title>
                           
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                                    <foreword>Vorgangsweise bei Ausfall und Außerbetriebnahme, Kontrollbelege, Sicherungen</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die Einkünfte selbständiger Ärzte sind betriebliche Einkünfte. So sind Barumsätze, wenn z. B. das Privathonorar bar, mit Bankomat oder Kreditkarte unmittelbar vor Ort in der Praxis bezahlt wird, unter bestimmten Voraussetzungen in einer Registrierkasse mit Sicherheitseinheit zu erfassen. Erleichterungen gibt es bei Hausbesuchen von Ärzten – hier ist ein Beleg auszustellen, der ohne unnötigen Aufschub nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sobald Sie als Arzt also,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;geklärt haben, ob Sie eine Registrierkasse benötigen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geklärt haben, welche Umsätze wann zu erfassen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Registrierkasse angeschafft haben,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;diese samt der Sicherheitseinheit bei der Finanz registriert und in Betrieb genommen haben und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;den Startbeleg erstellt und geprüft haben,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;beginnt der laufende Betrieb der Kasse. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Bestimmungen dazu. Je nach Kassentyp kann es sein, dass einzelne Maßnahmen manuell erledigt werden müssen oder vollautomatisch von der Kasse selbst durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Kontrollbelege und Sicherungen müssen erstellt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und zu speichern.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zu jedem Ende eines Kalenderjahres muss ein Jahresabschluss ausgedruckt, mit der Belegcheck-App des Finanzministeriums geprüft und aufbewahrt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Was ist bei einem Ausfall der Sicherheitseinheit zu tun?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ist die Erfassung auf einer anderen Registrierkasse mit funktionierender Sicherheitseinheit nicht möglich, verwenden Sie für die zwischenzeitlichen Barumsätze die Zeichenkette „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ mit einem entsprechenden Vermerk am Beleg. Nach der Reparatur ist über diese Belege ein Sammelbeleg mit Betrag Null zu erstellen und zu speichern. Wenn die Sicherheitseinheit nicht nur vorübergehend (laut BMF für mehr als 48 Stunden) ausfällt, müssen Beginn und Ende des Ausfalls ohne unnötigen Aufschub (laut BMF binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist bei einem Ausfall der Registrierkasse zu tun?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zur Fehlerbehebung wenden Sie sich am besten an den Kassenhersteller. Wenn keine andere funktionierende Kasse vorhanden ist, nehmen Sie die Ausstellung der Belege samt Zweitschrift händisch vor. Die händischen Zweitschriften sind nach der Reparatur nachzuerfassen (eine Bezugnahme auf den händischen Beleg ist laut BMF ausreichend) und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist die Reparatur nicht möglich oder sind Daten beschädigt, muss das alte Datenerfassungsprotokoll gesichert werden und die Registrierkasse außer Betrieb genommen werden. Eine neuerliche Inbetriebnahme ist erforderlich. Wenn die Registrierkasse nicht nur vorübergehend ausfällt (laut BMF für mehr als 48 Stunden), müssen Beginn und Ende des Ausfalls und eine allfällige Außerbetriebnahme ohne unnötigen Aufschub (laut BMF binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist bei geplanter Außerbetriebnahme der Registrierkasse zu tun?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erstellen Sie einen Schlussbeleg mit Betrag Null, sichern Sie das Datenerfassungsprotokoll und bewahren Sie beides auf. Melden Sie die Außerbetriebnahme (laut BMF binnen einer Woche) mittels FinanzOnline.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Mai 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Monika Wisniewska - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Sind Studienreisen bei Angestellten als Werbungskosten abzugsfähig?</title>
                           
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                                    <foreword>Die Lohnsteuerrichtlinien sehen hier strenge Voraussetzungen</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Private Reisen sind Aufwendungen für die Lebensführung und daher nicht als Werbungskosten absetzbar. Damit eine sogenannte Studienreise als Werbungskosten für einen Dienstnehmer abzugsfähig ist, müssen laut Lohnsteuerrichtlinien folgende Voraussetzungen gegeben sein:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine berufliche Veranlassung liegt nur dann vor, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und Geschäftsreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Anerkennung der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen. Die Anreise zu Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Lassen sich bei Studienreisen die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen, ist eine Aufteilung bzw. Zuordnung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Nächtigungsgeldern vorzunehmen. Ist die Reise hingegen durch ein Programm geprägt, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (Mischprogramm), liegt keine berufliche Veranlassung vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten ersetzt oder nicht. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind auch jene Reisekosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Fallen im Rahmen einer Reise mit Mischprogramm eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten oder sonstige Werbungskosten an (z. B. Teilnahmegebühren für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Erwerb von schriftlichen Kongressunterlagen), so sind diese Kosten abzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Thema Studienreisen zu beachten. So kann unter anderem die Unüblichkeit des gewählten Veranstaltungsortes (z. B. Ärztefortbildung im Wintersportort mit „Ärztesportstunden“) oder die Begleitung durch Familienangehörige ein Indiz für Privatreisen darstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Mai 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: contrastwerkstatt - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
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                                <title>Heimreise aus dem Urlaub: Steuern an der Grenze?</title>
                           
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                                    <foreword>Reisen Sie aus einem EU-Mitgliedstaat ein oder aus einem Drittstaat?</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Für Einreisen aus einem anderen EU-Staat gilt grundsätzlich, dass Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch im Reisegepäck eingeführt werden können, ohne dass in Österreich Abgaben anfallen. Ausgenommen von dieser Regel sind z. B. neue Autos oder alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nicht dem Eigenbedarf dienen (Eigenbedarf wird angenommen, wenn bestimmte Richtmengen nicht überschritten werden – &lt;strong&gt;siehe BMF-App&lt;/strong&gt;). &lt;u&gt;Achtung:&lt;/u&gt; Das Vereinigte Königreich von Großbritannien gilt seit 1.1.2021 als Nicht-EU-Staaten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der &lt;strong&gt;Einreise aus Nicht-EU-Staaten&lt;/strong&gt; sind unter anderem außerhalb der EU erworbene Waren, die die Freimengen für Alkohol und Tabak überschreiten, oder andere Waren, die die Freigrenze von € 430,00 für Flugreisende oder € 300,00 für alle anderen Reisenden übersteigen, zu deklarieren. Für Reisende unter 15 Jahren reduziert sich dieser Schwellenwert generell auf € 150,00. Zudem sind auch weitere Bestimmungen zu beachten, wie z. B. reduzierte Freigrenzen &lt;strong&gt;im Grenzverkehr&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Reisende, die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen und &lt;strong&gt;Barmittel von € 10.000,00&lt;/strong&gt; oder mehr mit sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Das Nichterfüllen dieser Meldeverpflichtung ist strafbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Richtmengen bzw. Freigrenzen für alkoholische Getränke und Tabakwaren und viele weitere detaillierte Informationen und Beschränkungen je Land, aus dem man einreist, finden Sie in der App des Finanzministeriums – der &lt;strong&gt;BMF-App.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Mai 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: beeboys - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Haftung wegen Wechsel des zugesagten Operateurs</title>
                           
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                                    <foreword>Operation des betroffenen Patienten durch Assistenzarzt</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im gegenständlichen Fall wurde zwischen Arzt und Patient vereinbart, dass die Operation vom Oberarzt persönlich durchgeführt werde; dies wurde auch im Zuge des Aufklärungsgespräches so vereinbart. Weiters war im konkreten Fall klar, dass der Patient dem medizinischen Eingriff auch nur unter dieser Bedingung zugestimmt hat. Dennoch operierte der Assistenzarzt den betroffenen Patienten. Im Gerichtsverfahren war nun die Frage zu klären, ob eine Einwilligung des Patienten unter diesen Umständen vorgelegen sei oder ob über diese Tatsache aufzuklären gewesen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist primär die Grundlage für die Frage der möglichen Verletzung der Aufklärungspflicht bei medizinischen Eingriffen. Wiederum setzt die Einwilligung eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Für den OGH war die Beurteilung der Vorinstanzen – wonach sich die Beschränkung der Einwilligung des Klägers auf die Operation durch den Oberarzt und dessen persönliche Durchführung bezog – nicht korrekturbedürftig. Es ist somit auch unerheblich, ob die Operation lege artis erfolgte, weil der Spitalsträger allein schon deswegen haftet, weil eine Verletzung von Schutzgesetzen vorlag.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Mai 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Syda Productions - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Sommer 2022</title>
                           
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                                    <foreword>Kulturveranstaltungen - Sommer 2022</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sommerspiele Melk&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;15.6.-30.7.2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besuchen Sie eines der traditionsreichsten Theaterfestivals Österreichs und lassen Sie sich den Sommer über von den unterschiedlichen Kulturereignissen in der Wachauarena Melk verzaubern. Es wartet eine einzigartige Kulisse auf Sie, mit direktem Blick auf das Welterbe Stift Melk.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Afrika Tage &lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.ganz-wien.at/veranstaltungen/festival/afrika-tage-wien&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;www.ganz-wien.at/veranstaltungen/festival/afrika-tage-wien&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;22.7.-8.8.2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Sommer verwandelt sich die Wiener Donauinsel bereits zum 18. Mal in ein Zentrum der afrikanischen Kultur. Es erwarten Sie verschiedene Tanz-Workshops, Konzerte und afrikanische Speisen. Wer Lust auf ein bisschen Urlaubsfeeling und eine bunte Farbwelt hat, ist hier genau richtig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Eisklang&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;a href=&quot;http://www.eisklang.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.eisklang.at&lt;/a&gt;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5., 12., 19., 26.8.2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der August steht in diesem Jahr im Sinne der Klassik. Erleben Sie auch heuer wieder mit der Konzertreihe „Eisklang“ ein einmaliges akustisches und optisches Ereignis und lauschen Sie den Klängen von Beethoven, Mozart, Bach und Haydn in einem atemberaubenden Ambiente.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Mai 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Frühling 2022</title>
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                                <title>Wie Sie als angestellter Arzt mit der Arbeitnehmerveranlagung 2021 Geld vom Finanzamt zurückholen</title>
                           
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                                    <foreword>Durch die Steuerreform wurde die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 noch attraktiver</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Sollten Sie keine Veranlagung für 2021 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch. Hier einige Tipps, wie Sie als angestellter Arzt Geld vom Finanzamt zurückbekommen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Werbungskosten für Ihre Arzttätigkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hier sind z. B. Aus- und Fortbildungskosten, Fachliteratur und Pendlerpauschale als Steuerabsetzposten möglich. Bei Tätigkeit im Homeoffice (Voraussetzung: zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause gearbeitet) können auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung eines häuslichen Arbeitsplatzes (maximal € 300,00) und allenfalls Differenzwerbungskosten beim steuerlichen Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kinder&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;€ 1.500,00 sind als &lt;strong&gt;Familienbonus Plus&lt;/strong&gt; für Kinder bis zum 18. Geburtstag möglich, € 500,00 für volljährige Kinder für die Familienbeihilfe bezogen wird. In der Steuererklärung können unterschiedliche Aufteilungen beantragt und besondere Situationen berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag: &lt;/strong&gt;€ 494,00 p. a. bei einem Kind, € 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den &lt;strong&gt;Unterhaltsabsetzbetrag&lt;/strong&gt; erhalten (unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen) Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind, und für die sie keine Familienbeihilfe erhalten (erstes Kind: € 29,20 pro Monat, zweites Kind: € 43,80 p. m., jedes weitere Kind: € 58,40 p. m.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bei einer &lt;strong&gt;auswärtigen Berufsausbildung&lt;/strong&gt; eines Kindes können unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeträge steuermindernd geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Sonderausgaben sind unter anderem bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten abzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beispiele für &lt;strong&gt;außergewöhnliche Belastungen&lt;/strong&gt; können Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten sein. Hier sind allerdings meist bestimmte Voraussetzungen und oft auch ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Absetzbeträge und Negativsteuer&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Neben den bereits angeführten Absetzbeträgen (Kinder) ist für Arbeitnehmer u. a. der Verkehrsabsetzbetrag relevant, dessen Zuschlag durch die Steuerreform 2022 rückwirkend für 2021 auf € 650,00 erhöht wurde (bei Einkommen bis € 16.000,00 wird dann bis € 24.500,00 auf € 0,00 eingeschliffen). Auch der Pensionistenabsetzbetrag wurde rückwirkend erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer bekommen so bis zu 55 % (erhöhter Wert ab 2021) von bestimmten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Gutschrift beträgt maximal € 400,00 pro Jahr. Pendler erhalten maximal € 500,00 pro Jahr. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rück-erstattung um € 650,00 (erhöhter Wert ab 2021) zu erhöhen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen und Anspruch auf Pensionistenabsetzbetrag haben, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % (erhöhter Wert ab 2021) der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 550,00 (erhöhter Wert ab 2021).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies ist nur eine Auswahl von Steuersparmöglichkeiten als angestellter Arzt. Eine &lt;strong&gt;individuelle Beratung&lt;/strong&gt; kann weitere Steuern sparen helfen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kurhan- stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Welche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung im Betrieb sind für den Arbeitnehmer steuerfrei?</title>
                           
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                                    <foreword>Richtlinien beschreiben die Möglichkeiten von steuerfreier Gesundheitsvorsorge</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Von der Einkommensteuer befreit sind der geldwerte Vorteil aus&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der Benützung von Einrichtungen und Anlagen (beispielsweise Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst) und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung&lt;/strong&gt; (Salutogenese) und &lt;strong&gt;Prävention&lt;/strong&gt;, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie Impfungen,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Lohnsteuerrichtlinien als Rechtsmeinung des Finanzministeriums führen dazu unter anderem Folgendes aus:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag, liegt steuer-pflichtiger Arbeitslohn vor, da sich diese Befreiungsbestimmung nur auf den Sachbezug bezieht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zielgerichtet: Angebote haben ein im Vorfeld definiertes Ziel (z. B. Raucherstopp, Gewichtsnormalisierung usw.) zu verfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wirkungsorientiert: Die Wirksamkeit muss wissenschaftlich belegt sein. Der Anbieter muss zur konkreten Leistungserbringung qualifiziert und berechtigt sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Zuwendungen sind vom Arbeitgeber direkt mit dem qualifizierten Anbieter abzurechnen. Dies ist seit der letzten Wartung der Richtlinien auch der Fall, wenn die Rechnung für eine Maßnahme auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und der Arbeitnehmer lediglich für den Arbeitgeber in Vorlage tritt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Angebote können im Konkreten laut Meinung des Finanzministeriums nur folgende Handlungsfelder umfassen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ernährung wie Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung oder Vermeidung und Reduktion von Übergewicht Nicht steuerfrei sind z. B. Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, für Messungen von Stoffwechselparametern, genetische Analysen oder Allergietests, reine Koch- und Backkurse.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bewegung, wie Maßnahmen zur Um-setzung der nationalen Bewegungsempfehlungen und Reduktion von Erkrankungsrisiken. Nicht steuerfrei sind Beiträge des Arbeitgebers für Fitnesscenter oder Mitgliedsbeiträge für Sportvereine (z. B. Jahrespauschale, Monatspauschale).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sucht (Raucherentwöhnung): Angebote müssen langfristig auf den Rauchstopp abzielen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Psychische Gesundheit: Angebote müssen darauf abzielen, negative Folgen für die körperliche und psychische Gesundheit aufgrund von chronischen Stresserfahrungen zu vermeiden, indem individuelle Bewältigungskompetenzen gestärkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Je Handlungsfeld listen die Lohnsteuerrichtlinien auch detailliert auf, welche Berufsgruppen die Maßnahmen durchzuführen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Impfungen sind jedenfalls steuerfrei. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Covid-19-Test des Arbeitnehmers, ist dies ebenfalls steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Arbeitgeber im weit überwiegend eigenen Interesse Untersuchungs- oder Impfkosten trägt, ist dies kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, wie z. B. bei vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen oder unter bestimmten Voraussetzungen bei Impfungen zur Vermeidung einer Berufskrankheit.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Rumkugel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Können die Kosten eines operativen Eingriffs in einer Privatklinik eine außergewöhnliche Belastung sein?</title>
                           
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                                <updated>2022-02-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Neues Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit steht und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellt. Die Aufwendungen müssen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fallen höhere Aufwendungen an als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, sind diese laut Lohnsteuerrichtlinien (Rechtsmeinung des Finanzministeriums) nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen erwachsen. Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten sind ausnahmsweise nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich dazu kürzlich diesbezüglich mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein 91-jähriger Steuerpflichtiger machte Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Operation an der Halswirbelsäule, welche in einer Privatklinik durchgeführt wurde, als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesfinanzgericht Folge. Die Finanz wollte eine Entscheidung des VwGHs.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH befand nun unter anderem: Das Bundesfinanzgericht stellte im angefochtenen Erkenntnis fest, ohne die gegenständliche Operation hätte es zu einem schweren neurologischen Defizit mit Lähmungen bis zur Querschnittlähmung kommen können. Dabei stützte es sich auf die Bestätigung eines Facharztes, welche auch attestiert, dass die Operation im öffentlichen Bereich nur sehr eingeschränkt durchgeführt werde und eine aus neurologischer Sicht absolute Dringlichkeit vorgelegen habe. Im Hinblick auf die – auch aufgrund des Alters der mitbeteiligten Partei – gebotene Eile erachtete das Bundesfinanzgericht das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für die zeitnahe Operation in einer Privatklinik für gegeben. Diese Argumentation stieß beim VwGH auf keine aufzugreifenden Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: www.gg24.de - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Betriebliche Einkünfte: Was bringt das neue Arbeitsplatzpauschale?</title>
                           
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                                    <foreword>Kosten des Arbeitsplatzes zu Hause pauschal von der Steuer absetzen</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ab 2022 kann ein Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das Arbeitsplatzpauschale steht nur zu, wenn zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen entsprechend den bestehenden steuerlichen Regelungen für ein Arbeitszimmer schließt das Arbeitsplatzpauschale aus. Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu. Das Arbeitsplatzpauschale beträgt pro Jahr:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;€ 1.200,00, wenn im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (aktives Dienstverhältnis oder betriebliche Tätigkeit) von mehr als € 11.000,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Damit sind sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;€ 300,00, wenn im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300,00 pro Jahr abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Moon Safari - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Frühling 2022</title>
                           
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                                <entry_title>Kulturlinks – Frühling 2022</entry_title>
                                  
                                <updated>2022-02-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Kulturveranstaltungen - Frühling 2022</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;&lt;em&gt;www.b-jazz.com &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Jazzwoche Burghausen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;22.-27.3.2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Festival-Playlist der 51. Internationalen Jazzwoche in Burghausen spricht für sich selbst und ist Garant für eine unvergessliche Woche in der Herzogsstadt an der deutsch-österreichischen Grenze: Moka Efti Orchestra Feat. Severija, Kai Strauss &amp;amp; The Electric Blues Allstars, Jungle by Night, Joy Denalane, Chelsea Carmichael Band u.v.m.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kunstgarten Graz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;bis 1.5.2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen der Grazer Ausstellung „Schau auf mich, erkenne dich“ trifft man auf Arbeiten von Monika Schönbacher-Frischenschlager, Kathrin Lorenz, Frida Kahlo und Louise-Élisabeth Vigée-Lebrun. Die Werke der Portraitkünstlerinnen können in der Street Gallery unter freiem Himmel entdeckt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.bregenzerfruehling.com&quot;&gt;&lt;em&gt;www.bregenzerfruehling.com&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Tanzfestival Bregenzer Frühling&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;12.3.-18.5.2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum 35. Internationalen Tanzfestival werden fünf Weltklasse-Compagnien aus den USA, Frankreich, Belgien, Großbritannien und Österreich in die Welt des Tanzes entführen. Die ausdrucksstarken Performances zeigen die Vielfalt von Bewegungssprachen und Tanzstilen aus aller Welt sowie zwei österreichische Erstaufführungen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Winter 2021</title>
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                                <title>Steuerspartipps zum Jahreswechsel 2021/2022</title>
                           
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                                <updated>2021-11-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrags (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag&lt;br /&gt;(Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bestimmte, abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie beispielsweise Lkw (kein Pkw), Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebs ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Wenn der Gewinn Ihrer Praxis mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das &lt;strong&gt;Zufluss-Abfluss-Prinzip&lt;/strong&gt;. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die &lt;strong&gt;Umsatzgrenze für Kleinunternehmer&lt;/strong&gt; liegt bei € 35.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Betriebsveranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. &lt;strong&gt;Geschenke&lt;/strong&gt; sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. &lt;strong&gt;Spenden&lt;/strong&gt; aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2022 zu verschieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Coronabedingte Sonderregel:&lt;/strong&gt; Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte 2021 niedriger als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Für &lt;strong&gt;Gebäude&lt;/strong&gt;, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die &lt;strong&gt;Abschreibung&lt;/strong&gt; höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. &lt;strong&gt;Geringwertige Wirtschaftsgüter&lt;/strong&gt; mit Anschaffungskosten bis € 800,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Es empfiehlt sich daher, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2022 ohnehin geplant ist.&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. Eine Absetzung für Abnutzung &lt;strong&gt;(AfA)&lt;/strong&gt; kann erst ab &lt;strong&gt;Inbetriebnahme&lt;/strong&gt; des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2021 und bis zum 31.12.2021, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;9. Mit Jahresende läuft die &lt;strong&gt;Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung&lt;/strong&gt; der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;10. Bei Verwendung einer &lt;strong&gt;Registrierkasse&lt;/strong&gt; in Ihrer Ordination ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Thomas Reimer - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Welche Eckpunkte der geplanten Steuerreform betreffen Ärzte besonders?</title>
                           
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                                <updated>2021-11-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Die entsprechenden Gesetzesentwürfe wurden nun zur Begutachtung versandt.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Die entsprechenden Gesetzesentwürfe wurden nun zur Begutachtung versandt. Die Gesetzwerdung war bei Drucklegung abzuwarten. Hier eine Auswahl von geplanten Änderungen, die für Ärzte besonders relevant sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ab 1.7.2022 soll je Tonne CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt; eine zusätzliche Steuer von € 30,00 fällig werden. Ab 2023 erhöht sich dieser Wert auf € 35,00, ab 2024 auf € 45,00 und ab 2025 auf € 55,00. Der Erhöhungsbetrag soll abhängig von der Preisentwicklung der Energiepreise für private Haushalte angepasst werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Je nachdem wo man wohnt, soll ab 2022 gestaffelt zwischen € 100,00 (Stadt) und € 200,00 (Land) als Klimabonus ausbezahlt werden. Für Kinder soll es einen Aufschlag von 50 % geben. In den Folgejahren soll die Höhe des Klimabonus von den Einnahmen aus der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Steuer abhängig sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen soll es neben neuen Förderungen unter anderem auch steuerliche Anreize in Form von Sonderausgaben geben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beim Einkommensteuertarif soll der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35 % auf 30 % und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42 % auf 40 % gesenkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Krankenversicherungsbeiträge für kleine Einkommen (bis maximal € 2.500,00 brutto bei Arbeitnehmern und Selbständigen und maximal € 2.200,00 bei Pensionisten) sollen um bis zu 1,7 % einschleifend gesenkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ab 1.7.2022 soll auch der Familienbonus für Kinder bis 18 Jahren von monatlich € 125,00 auf € 166,68 angehoben werden. Für Kinder über 18 Jahren soll der Familienbonus dann monatlich € 54,18 statt wie bisher € 41,68 betragen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auch der Kindermehrbetrag soll ab 1.7.2022 auf jährlich € 450,00 angehoben werden (Erhöhung in 2022 um € 100,00 und ab 2023 um € 200,00 jährlich). Der Kindermehrbetrag soll künftig auch dann zustehen, wenn eine (Ehe)Partnerschaft vorliegt, bei der beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als € 450,00 beträgt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Werden Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Erfolg des Unternehmens beteiligt, soll dies ab 1.1.2022 bis € 3.000,00 steuerfrei sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll ab 2022 von 13 % auf 15 % erhöht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter soll ab 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ein neuer Investitionsfreibetrag in Höhe von 10 % ist ab 2023 bei Anschaffung von bestimmten Wirtschaftsgütern im Rahmen von betrieblichen Einkünften geplant. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mietkaufmodelle sollen ab 2023 steuerlich bessergestellt werden, indem der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption von gemeinnützigen Bauträgern von 20 auf 10 Jahre verkürzt werden soll.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen. Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und realisierte Wertsteigerungen sollen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen und grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen. Hier gilt es weitere umfangreiche Regelungen zu beachten. Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen soll mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: StockPhotoPro - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2022</title>
                           
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                                    <foreword>Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2022 folgende Sätze:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Altersgruppe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0 – 3 Jahre&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 219,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;3 – 6 Jahre&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 282,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;6 – 10 Jahre&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 362,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;10 – 15 Jahre&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 414,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;15 – 19 Jahre&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 488,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;19 – 28 Jahre&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 611,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JenkoAtaman - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Sozialversicherungswerte 2022 (voraussichtlich)</title>
                           
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                                <updated>2021-11-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;ASVG&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;monatlich&lt;br /&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 485,85&lt;br /&gt;€ 728,78&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;strong&gt;*&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;täglich&lt;br /&gt;monatlich&lt;br /&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 189,00&lt;br /&gt;€ 5.670,00&lt;br /&gt;€ 11.340,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 6.615,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;GSVG&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Pensionsversicherung FSVG&lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;pro Monat&lt;br /&gt;pro Jahr&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;pro Monat&lt;br /&gt;pro Jahr&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 6 615,00&lt;br /&gt;€ 79 380,00&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 485,85&lt;br /&gt;€ 5.830,20&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Unfallversicherung&lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beitrag zur Unfallversicherung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;monatlich&lt;br /&gt;jährlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td class=&quot;amount&quot;&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;€ 10,64&lt;br /&gt;€ 127,68&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: xyz+ - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Unterbricht eine Krankheit die Versicherungspflicht?</title>
                           
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                                <updated>2021-11-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Ein Arzt, der Sondergebühren bezieht, unterliegt mit diesen Einkünften der Unfall- und Pensionsversicherungspflicht.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein Arzt, der Sondergebühren bezieht, unterliegt mit diesen Einkünften der Unfall- und Pensionsversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemäß FSVG. Im konkreten Fall wurde der Arzt zu einer Zahlung in Höhe von € 1.600,00 verpflichtet. Dagegen erhob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass er im konkreten Zeitraum 1 ½ Monate arbeitsunfähig war. Deswegen konnte er in dieser Zeit auch keine Sondergebühren beziehen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Anzeige der Nichtausübung der ärztlichen Tätigkeit nicht möglich sei, weil ein Krankenstand auch nicht vorhersehbar sei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind gemäß § 5 FSVG Personen, wenn sie die Nichtausübung der freiberuflichen Tätigkeit (z. B. auch Schließung der Ordination) der Ärztekammer angezeigt haben. Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei den geregelten Ausnahmetatbeständen um eine abschließende, taxative Aufzählung handelt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Conclusio&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Arztes ab. Die Nichtausübung der ärztlichen Tätigkeit ist bei der Ärztekammer anzuzeigen, eine reine Unterbrechung der Berufsausübung wegen Arbeitsunfähigkeit befreit daher nicht ohne weiteres von der Versicherungspflicht, zumal die Ausnahmen, wie bereits erwähnt, im FSVG gesetzlich abschließend geregelt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andy Dean - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Winter 2021/2022</title>
                           
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                                <entry_title>Kulturlinks – Winter 2021/2022</entry_title>
                                  
                                <updated>2021-11-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>20 Jahre Winterfest, Lumagica Innsbruck und KinoSaurier Fantasie und Forschung im Winter</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;a href=&quot;http://www.salzburg.info/de/veranstaltungen/highlights/winterfest&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.salzburg.info/de/veranstaltungen/highlights/winterfest&lt;/a&gt; &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;20 Jahre Winterfest, Volksgarten Salzburg&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;9.12.2021 – 8.1.2022&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;20 Jahre Winterfest in Salzburg müssen gefeiert werden! Wer die besten Zirkusgruppen der Welt sehen möchte, sollte die Chance vom 9.12.2021 bis 8.1.2022 ergreifen und sich in die Welt voll fesselnder Akrobatik, unvergesslicher Bilder und bezaubernder Geschichten entführen lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;www.innsbruck.info/ &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Lumagica Innsbruck&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;5.11.2021 – 9.1.2022&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Rundweg mit mehr als 300 Lichtobjekten: Auch heuer erwartet Sie ein magischer Lichterpark im Hofgarten Innsbruck. Lassen Sie sich noch bis 9.1.2022 von den leuchtenden Fabel- und Naturwesen, interaktiven Lichtinstallationen und magischen Lichtbildern in den Bann ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;a href=&quot;http://www.nhm-wien.ac.at/kinosaurier&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.nhm-wien.ac.at/kinosaurier&lt;/a&gt; &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;KinoSaurier Fantasie und Forschung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;20.10.2021 – 18.4.2022 (Sonderausstellung)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von den ersten plumpen Modellen bis zu den heute computeranimierten Dinos. Wie sind die Bilder von diesen Urzeitriesen in unseren Köpfen entstanden? Und wie würden sie heute aussehen? Das und vieles mehr beantwortet die Ausstellung im Naturhistorischen Museum in Wien bis 18.4.2022 in einer Reise durch die Filmgeschichte.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Herbst 2021</title>
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                                <title>Was sind Betriebsausgaben der Ordination?</title>
                           
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                                <updated>2021-08-30</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Selbständige Ärzte, z. B. mit einer eigenen Praxis, können im Rahmen ihrer Gewinnermittlung Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Selbständige Ärzte, z. B. mit einer eigenen Praxis, können im Rahmen ihrer Gewinnermittlung Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was sind Betriebsausgaben?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Betriebsausgaben sind durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben. Nicht dazu gehören alle Ausgaben, die der privaten Lebensführung zugerechnet werden. Die Betriebsausgaben sind durch schriftliche Belege nachzuweisen. Daher müssen die Belege aufbewahrt werden!&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Angemessenheitsprüfung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Manche betrieblichen Ausgaben sind nur bis zu einer gewissen Höhe absetzbar. Sie sind einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen, dazu gehören z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Pkw oder Antiquitäten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Privatanteil&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist auch, dass bei gewissen Ausgaben ein Privatanteil abgezogen werden muss. Dies ist z. B. der Fall bei den Kosten für einen Pkw im Betriebsvermögen der Ordination, der auch für private Fahrten genutzt wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Meist wird der Gewinn der Ordination mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt. In diesem Fall werden Betriebsausgaben in der Regel im Zeitpunkt der Zahlung (Abfluss) steuerlich wirksam.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von diesem Abfluss-Prinzip sind allerdings auch Ausnahmen zu beachten, wie beispielsweise:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die zum Jahreswechsel fällig sind (beispielsweise Löhne, Mieten, Zinsen, Versicherungsprämien). Hier sind die Regelungen für eine fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern dürfen nicht im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgaben abgesetzt werden (bei einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr und Anschaffungskosten von mehr als € 800,00). Sie sind im Anlagenverzeichnis zu erfassen und bei Abnutzbarkeit im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) abzusetzen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei bestimmten Gütern des Umlaufvermögens, wie z. B. Gebäude, Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen, werden die Anschaffungskosten erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen absetzbar.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Beispiele für typische Betriebsausgaben des Arztes&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Materialien zur Berufsausübung, wie beispielsweise Verbandsmaterialien, Arztkoffer, Medikamente, medizinische Geräte usw. dürfen abgezogen werden. Auch Fachliteratur ist absetzbar, aber keine Tageszeitungen oder Wirtschaftsmagazine im Wartezimmer.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kosten, die mit der Beschäftigung von Dienstnehmern zusammenhängen, aber auch Kosten für einen Praxisvertreter&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Raumkosten, wie z. B. Miete, Betriebskosten, Instandhaltung für die Ordination&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kosten für Mobiltelefon, Internet, Büroaufwand, Porto&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kosten zur Bewerbung der Ordination, wie z. B. Inserate&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kfz-Kosten, Reisespesen, Fortbildung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebliche Versicherungen, wie z. B. eine Haftpflichtversicherung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kosten für Steuerberatung, Lohnverrechnung, Buchhaltung, Rechtsanwalt, Gerichtsprozesse&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Pflichtbeiträge zur Ärztekammer und zur Sozialversicherung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Absetzung für Abnutzung (AfA) für z. B. Geräte und Einrichtung der Ordination&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zinsen für betriebliche Schulden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: hugin1  - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Was ist bei den Einkommensteuervorauszahlungen bis 30.9. zu beachten?</title>
                           
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                                <updated>2021-08-30</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Für die Einkommensteuervorauszahlung des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Vorauszahlungen herabsetzen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Einkommensteuervorauszahlung des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anspruchsverzinsung für Nachzahlungen des Jahres 2020&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.10. beginnt üblicherweise die Anspruchsverzinsung für Einkommensteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Wenn eine Einkommensteuernachzahlung droht, wäre eine Anzahlung auf die Steuerzahlung zu leisten, um der Verzinsung zu entgehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sieht aber vor, dass von einer Vorschreibung von Anspruchszinsen des Veranlagungsjahres 2020 abzusehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: wladimir1804 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Der erste Eindruck: Der Empfangsbereich der Ordination</title>
                           
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                                    <foreword>Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance. Ihr Patient muss sich im Idealfall wohlfühlen. Sympathische Ordinationsmitarbeiter und ein netter Empfang sorgen für einen positiven Einstieg.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anfahrt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es beginnt bereits bei der Anfahrt: Neue Patienten profitieren von einem detaillierten Lageplan, den sie bereits bei der Terminvereinbarung von Ihnen erhalten oder sich auf Ihrer Homepage an-sehen können. Ein gut sichtbares Schild im Design der Ordination erleichtert die Suche. Zeit und Stress spart sich Ihr Patient, wenn Sie ihm reservierte Parkplätze anbieten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wartezeiten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wartezeiten sollen vermieden oder möglichst kurz gehalten werden. Falls diese unvermeidbar sind, dann sollten Sie Ihren Patienten einen bequemen Platz und Zeitschriften anbieten. Achten Sie bei Zeitungen und Zeitschriften auf die Aktualität, denn veraltete Aus-gaben wirken unprofessionell.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufwendiger wäre schon ein Fernseher an der Wand, wo gerade das Programm eines Nachrichtensenders zu sehen ist. Im Wartebereich sollten Sie auch Visitenkarten auslegen, so machen Sie Weiterempfehlungen einfacher. Ein Faltblatt oder ein Plakat mit Fotos und Namen aller Ordinationsmitarbeiter im Überblick macht sich auch gut. Patienten, die zum ersten Mal bei Ihnen sind, können sich somit gleich ein Bild von ihrem Ansprechpartner machen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Raumklima&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Klimatisierung oder ein Luftbefeuchter verschaffen das richtige Raumklima. Unangenehme Gerüche, etwa von warmen Mahlzeiten der Mitarbeiter, müssen unbedingt vermieden werden. Hier helfen häufiges Lüften, Pflanzen oder Duftkerzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vertrauliche Informationen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ihre Patienten gehen selbstverständlich davon aus, dass alle Ihre Informationen vertraulich behandelt werden. Achten Sie bitte darauf, dass Ihre Kunden schon im Empfangsbereich nicht das Gefühl bekommen, dass mit Ihren Daten sorglos umgegangen wird. Dies würde durch herumliegende Patientenakten oder Ausdrucke beim Drucker neben dem Wartebereich signalisiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Freundlichkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wichtiges Aushängeschild eines Unternehmens sind oft die Ordinationsmitarbeiter. Eine freundliche Begrüßung mit einem Lächeln auf den Lippen ist ein guter Einstieg.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: M.Dörr &amp; M.Frommherz - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie ist die Kostenübernahme von Öffi-Tickets für Ordinationsmitarbeiter steuerlich begünstigt?</title>
                           
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                                <updated>2021-08-30</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Seit 1.7.2021 kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Seit 1.7.2021 kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen. Es fallen dafür auch keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds oder Kommunalsteuer an. Die Beförderung und Übernahme der Kosten sind allerdings steuerpflichtig, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat nun auch auf seiner Homepage in Form von häufigen Fragen und Antworten seine Rechtsmeinung zu bestimmten Fragen veröffentlicht. Hier eine Zusammenfassung von einigen wesentlichen Punkten daraus:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Karte muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei bestehenden Karten gilt die Begünstigung erst ab der Verlängerung der Karte.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die erworbene Karte kann auch übertragbar sein. Wenn dafür Zusatzkosten anfallen, so sind allerdings nur die Kosten der nicht übertragbaren Karte steuerfrei.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ein Zuschuss/Beitrag des Arbeitgebers kann auch monatlich mit der Gehaltszahlung bezahlt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ist eine Jahreskarte nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch gültig und wurden Kosten für einen Gültigkeitszeitraum nach der Beendigung vom Arbeitgeber übernommen, ist dieser Kostenersatz anteilig steuerpflichtig.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass der Dienstgeber eine Kopie der Karte oder der Rechnung des Verkehrsunternehmens zum Lohnkonto nimmt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wird dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, kann nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale steuerlich beantragt werden, die nicht davon umfasst ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Pensionierte Ärzte: Steuerliche Begünstigung und COVID-19-Pandemie</title>
                           
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                                <entry_title>Pensionierte Ärzte: Steuerliche Begünstigung und COVID-19-Pandemie</entry_title>
                                  
                                <updated>2021-08-30</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Wenn der Arzt das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt, so steht ihm ein ermäßigter Einkommensteuersatz zu.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Wenn der Arzt das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;so steht ein ermäßigter Einkommensteuersatz für den Veräußerungs- und Übergangsgewinn über Antrag zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unterbleibt auf Antrag die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven, wenn der Betrieb des Arztes aufgegeben und aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus den aus-geübten Tätigkeiten € 730,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine solche schädliche Erwerbstätigkeit liegt allerdings nicht vor, wenn Ärzte im Jahr 2020 oder 2021 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz (Ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Pandemie) in Österreich tätig werden&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Arzthaftung – Patientin stürzt vor Ordination</title>
                           
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                                    <foreword>Den Facharzt trifft die Pflicht für einen gefahrlosen Zu- und Abgang zur Ordination zu sorgen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Patientin suchte eine Facharztpraxis auf, stürzte vor der Ordination, weil beim Zugang zur Ordination die sonst ebene Fläche durch eine nicht zu erkennende und optisch nicht hervorgehobene Stufe unterbrochen war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund des Unfalls zog die Patientin als Klägerin den Arzt und den Haus-eigentümer zur Rechenschaft.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Oberste Gerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus, und zwar wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Facharzt trifft aufgrund des bestehenden Behandlungsvertrages und den damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten auch die Pflicht für einen gefahrlosen Zu- und Abgang zur Ordination, zumal diese bestehende Gefahr – unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt – für ihn auch voraussehbar war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich ist auch der Hauseigentümer aufgrund der ihn treffenden allgemeinen Verkehrssicherungspflichten dafür verantwortlich, einen gefahrlosen Zugang zu ermöglichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anforderung an die gebotene Sorgfalt darf dennoch auch nicht überspannt werden, wobei dieser Maßstab anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Conclusio&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der zwischen Arzt und Patientin abgeschlossene Behandlungsvertrag umfasst auch insofern Schutz- und Sorgfaltspflichten, die besagen, dass der Zugang zur Ordination und die Benützung des Stiegenhauses gefahrlos möglich sind. Vor allem ist entscheidend, ob allfällige drohende Gefahren für den Arzt erkennbar waren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alibaba - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Herbst 2021</title>
                           
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                                <updated>2021-08-30</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Almabtrieb der Lipizzaner, Gartensommer und Osterfestspiele Salzburg im Herbst</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.srs.at&quot;&gt;&lt;em&gt;www.srs.at &lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Almabtrieb der Lipizzaner&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;18.9.2021, Köflach&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Lipizzanergestüt Piber ist immer eine Reise wert. Am 18.9.2021 ist jedoch ein ganz besonderer Tag, denn die Junghengste kehren von ihrer Sommerfrische zurück. Beim Almabtrieb aus 1.470 Meter Seehöhe werden sie von Gästen und Einheimischen ins Tal begleitet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.ursinhaus.at&quot;&gt;&lt;em&gt;www.ursinhaus.at&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gartensommer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;bis 30.9.2021, Langenlois und Schiltern&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im niederösterreichischen Gartensommer werden Besucher in eine grüne Welt entführt, die man so nicht kennt. Die liebevoll angelegten Erlebnis- und Schaugärten laden zum Entdecken und Verweilen ein. Auch im Rosengarten und im Therapiegarten findet man immer wieder Plätze zum Entspannen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.osterfestspiele-salzburg.at&quot;&gt;&lt;em&gt;www.osterfestspiele-salzburg.at &lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Osterfestspiele Salzburg im Herbst&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;29.10.-1.11.2021&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Osterfestspiele Salzburg gibt es seit mehr als 50 Jahren. Zum ersten Mal in der Festivalgeschichte werden die Festspiele im Herbst stattfinden. Im Zentrum stehen Werke von Wolfgang Amadeus Mozart, Felix Mendelssohn Bartholdy sowie Robert Schumann.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 30. August 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magdal3na - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Sommer 2021</title>
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                                <title>Wie werden die Erträge eines Arztes besteuert?</title>
                           
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                                <updated>2021-05-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Die Erträge von Ärzten sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ärzte kommen je nach Art ihrer Tätigkeit in der Regel mit &lt;strong&gt;unterschiedlichen Steuergesetzen&lt;/strong&gt; in Berührung wie zum Beispiel:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;als niedergelassener Arzt in der Form eines Einzelunternehmers mit Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH mit Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;als angestellter Arzt in einer Krankenanstalt mit der Einkommensteuer&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Erträge von Ärzten sind in erster Linie von der &lt;strong&gt;Einkommensteuer&lt;/strong&gt; betroffen. Die Einkommensteuer tritt üblicherweise in folgenden Formen auf:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Lohnsteuer: Bei Ärzten, die in einem Dienstverhältnis stehen. In diesem Fall werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Veranlagte Einkommensteuer: bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Zusatzeinkünfte (z. B. Vermietungen)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kapitalertragsteuer: bei den meisten Zinseinkünften&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Immobilienertragsteuer: beim Verkauf einer Immobilie&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, wird die Lohnsteuer vom Dienstgeber einbehalten, bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist der Gewinn zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben. Nachfolgend soll beispielhaft dargestellt werden, ob die Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit unterliegt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einkünfte aus selbständiger Arbeit&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Einkünfte aus der Ordination&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die sogenannten Klassegebühren gehören sowohl beim Primararzt als auch bei nachgeordneten Ärzten grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freiberufliche Vertretungsärzte, die eine Vertretungstätigkeit gemäß Ärztegesetz ausüben und unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz fallen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einkünfte als Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH: Ist ein Arzt an einer Ärzte-GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 %) und bezieht einen Geschäftsführerbezug, so sind dies Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Erträge der Ärzte-GmbH selbst unterliegen der Körperschaftsteuer. Für Ausschüttungen aus der GmbH an den Arzt ist zudem Kapitalertragsteuer abzuführen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einkünfte aus bestimmten Neben-tätigkeiten (z. B. Fachvorträge)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Einkünfte aus unselbständiger Arbeit&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Einkünfte aus einem Dienstverhältnis mit einer Krankenanstalt&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Krankenanstalt hebt Sondergebühr von Klassepatient im eigenen Namen ein und zahlt einen gewissen Prozentsatz sowohl an den Primararzt als auch an den Assistenzarzt. Sie sind zusammen mit dem laufenden Monatsbezug der Lohnsteuer zu unterwerfen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gemeinde-(Distrikts-)Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesregierung. Diese Einkünfte stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie lange muss ich Belege der Ordination aufbewahren?</title>
                           
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                                    <foreword>Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a des Umsatzsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: thodonal - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Sind Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?</title>
                           
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                                    <foreword>Nicht zuletzt wegen der Berichte über hohe Kursgewinne (und -verluste) sind Kryptowährungen für viele Anleger zum Thema geworden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Nicht zuletzt wegen der Berichte über hohe Kursgewinne (und -verluste) sind Kryptowährungen für viele Anleger zum Thema geworden. Aber auch die Finanzverwaltung ist interessiert, denn der Handel mit Kryptowährungen ist häufig steuerlich relevant.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ist der Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die steuerliche Behandlung ist bedeutend, ob die Kryptowährungen betrieblich oder privat gehandelt werden. Der betriebliche Handel mit Kryptowährungen ist, je nach Rechtsform des Unternehmens, immer entweder einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig. Der private Handel mit Kryptowährungen fällt hingegen grundsätzlich nur bis zum Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist unter die Einkommensteuerpflicht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie und in welcher Höhe wird besteuert?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der private Handel mit Kryptowährungen wird als Spekulationsgeschäft besteuert, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist stattfinden. Die erzielten Kursgewinne werden in diesem Fall dem steuerpflichtigen Einkommen zugeschlagen und zum progressiven Einkommensteuertarif (mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 %) besteuert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im privaten Handel mit Kryptowährungen sind erzielte Kursgewinne dagegen steuerfrei, wenn die Anschaffung zum Zeitpunkt der Veräußerung länger als ein Jahr zurückliegt oder die während eines Kalenderjahres erzielten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften insgesamt weniger als € 440,00 betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einkünfte aus dem betrieblichen Handel mit Kryptowährungen werden zusammen mit dem Gewinn des Unternehmens besteuert. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften wird der progressive Einkommensteuertarif (mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 %) angewendet, während bei Kapitalgesellschaften die Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % anfällt und eine Ausschüttung von Gewinnen an natürliche Personen nochmals mit 27,5 % besteuert wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kursgewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen werden der Finanzverwaltung nicht automatisch gemeldet, sondern müssen in der Veranlagung angegeben werden. Werden steuerpflichtige Einkünfte nicht angegeben, drohen Strafen!&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Wolfilser - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wann müssen Ärzte eine Registrierkasse führen?</title>
                           
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                                <updated>2021-05-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht. Betroffen sind vor allem Wahlärzte, aber auch Kassenärzte, die Zusatzleistungen verkaufen, wie z. B. Zahnärzte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Registrierkassenpflicht trifft &lt;strong&gt;Betriebe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 netto je Betrieb, wenn&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;davon über € 7.500,00 netto als Barumsätze gelten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zum &lt;strong&gt;Barumsatz&lt;/strong&gt; zählen Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon). Bezahlt der Patient nicht bar, sondern mit Erlagschein, zählt der Umsatz nicht zum Barumsatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Krankenkasse&lt;/strong&gt; verrechnet die Leistungen üblicherweise in Form einer Sammelrechnung. In diesem Fall liegt kein Barumsatz vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Verkäufen aus der &lt;strong&gt;Hausapotheke&lt;/strong&gt; sind die Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln und zählen nicht zum Barumsatz. Sie sind daher auch bei der Beurteilung der Grenzen nicht miteinzuberechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um der &lt;strong&gt;ärztlichen Verschwiegenheitspflicht&lt;/strong&gt; gerecht zu werden, dürfen auf dem Beleg keine persönlichen Daten des Patienten aufscheinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn ein Arzt die Grenzen überschreitet und eine Registrierkasse anschaffen muss, gibt es für &lt;strong&gt;Hausbesuche&lt;/strong&gt; Erleichterungen im Hinblick auf die zeitliche Erfassung des Umsatzes. Während eines Hausbesuches darf ein händischer Beleg ausgestellt werden. Der Umsatz ist dann unmittelbar nach Rückkehr in die Praxis in der Registrierkasse zu erfassen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: harbucks - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Keine Haftung des Belegspitals für Belegarzt</title>
                           
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                                <updated>2021-05-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Der Patient suchte wegen massiver Bandscheiben- und Wirbelsäulenprobleme einen Arzt in dessen Ordination auf.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Patient suchte wegen massiver Bandscheiben- und Wirbelsäulenprobleme einen Arzt in dessen Ordination auf. Dieser Arzt legte dem Patienten eine Operation im –  von der Erstbeklagten betriebenen – Medizinischen Zentrum nahe und bot zugleich einen Termin für die Operation an. Bereits am nächsten Tag kontaktierte der Patient neuerlich die Ordination und vereinbarte mit einer Angestellten des Arztes einen Termin für eine stationäre Aufnahme im Belegspital.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge der Behandlung im Krankenhaus wurde der Arzt als behandelnder Arzt angeführt, das Informationsschreiben unterfertigt, in welchem ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen wurde, dass das Belegkrankenhaus die entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung stelle, die stationäre Versorgung gewährleiste und lediglich für die sogenannte sekundäre medizinische Betreuung zuständig sei. Die medizinische Behandlung liegt jedoch im allgemeinen Verantwortungsbereich des Belegarztes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Folge klagte der Patient jedoch das Belegkrankenhaus als Erstbeklagte sowie deren Haftpflichtversicherung als Zweitbeklagte auf Schadenersatz wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehler.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Erstgericht stellte jedoch ein Belegarztverhältnis fest, weswegen die gerichtlichen Schritte gegen den Belegarzt zu richten gewesen wären. Die Klage wurde abgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Begründung, dass der Behandlungsvertrag zwischen Belegarzt und Kläger stillschweigend zustande kam und zudem das Informationsschreiben eindeutig die Belegarztsituation im Sinne der Rechtsprechung erläutere.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Conclusio&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das System des Belegarztes ist ein Beispiel dafür, dass ein gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag vorliegt mit der Konsequenz, dass der Belegarzt die Behandlung eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Anstaltsträger haftet daher nicht für allfällige Kunst- und Aufklärungsfehler des Belegarztes.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Photosebia - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Sommer 2021</title>
                           
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                                <updated>2021-06-07</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Sommer 2021 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;&lt;em&gt;www.hoehenrausch.at &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Höhenrausch 2021&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6.5.-17.10.2021, Linz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der diesjährige Linzer Höhenrausch nimmt uns mit an einen ganz besonderen Ort: 40 nationale wie internationale Künstlerinnen und Künstler schaffen mit ihren Werken ein weltliches Paradies und laden auch in diesem Jahr wieder dazu ein, ihre Kunst hautnah mit allen Sinnen zu erleben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.bundesmuseencard.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bundesmuseencard.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bundesmuseen-Card&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;bis 31.8.2021, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Karte, acht Museen! Die Wiener Museen sind endlich wieder geöffnet und bieten Besucherinnen und Besuchern mit der Bundesmuseen-Card für nur € 19,00 (statt € 59,00) ein besonderes Angebot! Sie bekommen die Aktions-Karte bis zum 31.8. entweder direkt in den teilnehmenden Bundesmuseen oder online unter: www.bundesmuseencard.at&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.szene-salzburg.net/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.szene-salzburg.net &lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sommerszene 2021&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;8. - 25. Juni 2021, Salzburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2021 soll auch für Salzburg wieder ein Jahr voller kultureller Highlights werden. Eines davon ist die Sommerszene, welche 2021 erneut einen gelungenen Mix aus zeitgenössischer Kunst, Tanz, Theater und Aufführung auf die Beine stellen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Romolo Tavani - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Frühling 2021</title>
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                                <title>Welche aktuellen steuerlichen Änderungen sind für Ärzte besonders beachtenswert?</title>
                           
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                                <updated>2021-02-24</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz und einem ökologischen Steuerpaket vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz und einem ökologischen Steuerpaket vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen. Hier ein Überblick über ausgewählte Eckpunkte dazu:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einkommensteuer&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die mit dem Steuerreformgesetz 2020 eingeführte Kleinunternehmerpauschalierung im Bereich der Einkommensteuer wurde mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung ab der Veranlagung 2021 stärker harmonisiert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel wurden ab 2021 die Ausnahmetatbestände erweitert. Im Rahmen der Kontrollrechnung kann ab 2021 auch ein nicht ausgeschöpftes Jahressechstel berücksichtigt werden, welches zu einer Gutschrift in der Lohnverrechnung führen kann.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bestimmte COVID-19-bedingte Ausnahmeregelungen für Steuerbegünstigungen wurden verlängert. Dies betrifft z. B. Pendlerpauschale, bestimmte Zulagen und Zuschläge, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer und eine Begünstigungsvorschrift für Ärzte.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Zeiten der Kurzarbeit soll bei der Berechnung des Jahressechstels auch 2021 ein pauschaler Zuschlag von 15 % berücksichtigt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Absetzbarkeit von Spenden und bestimmten Zuwendungen ist mit 10 % des Gewinns bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, gilt nun die höhere Grenze aus 2019.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kann ein Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten nutzen, so soll dies nicht zu einem Ausschluss vom Pendlerpauschale führen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer, so sind Ticketkäufe ab 1.7.2021 für den Arbeitnehmer keine steuerpflichtigen Einkünfte. Die Karte muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von bestimmten COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sind befristet (bis 31. Dezember 2022) echt steuerfrei.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Steuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Waren der monatlichen Damenhygiene beträgt ab 1. Jänner 2021 10 %.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Nationalrat hat Ende Jänner zudem beschlossen, dass die Umsatzsteuer für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, auf 0 % ermäßigt wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Normverbrauchsabgabe (NoVA)&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ausweitung der NoVA auf mehr Kraftfahrzeuge als bisher.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung in unterschiedlichen Bereichen, wie z. B. Erhöhung des Höchststeuersatzes für Krafträder und Pkw.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Pkw werden verschiedene Werte des Steuersatzes angepasst.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die neuen Regelungen zur NoVA finden ab 1. Juli 2021 Anwendung (mit Übergangsregelung).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zu den Änderungen des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes bezüglich Stundungen und Ratenzahlungen beachten Sie bitte einen eigenen Artikel zum Thema „Wie können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden?“&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie wurde die Kleinunternehmerpauschalierung geändert?</title>
                           
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                                <entry_title>Wie wurde die Kleinunternehmerpauschalierung geändert?</entry_title>
                                  
                                <updated>2021-02-24</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes möglich.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes möglich. Voraussetzung ist unter anderem, dass Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, wie jene von Ärzten, mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird von dieser pauschalen Gewinnermittlung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes entsprechend dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Für die Veranlagung 2020 gilt:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung ist, dass jene Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführt werden. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als € 40.000,00 erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als € 35.000,00 erzielt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen aus Umsätzen wie im vorigen Absatz beschrieben und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die pauschalen Betriebsausgaben betragen bei Dienstleistungsbetrieben, wie z. B. bei ärztlicher Tätigkeit 20 % der Betriebseinnahmen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ab der Veranlagung 2021 gilt:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde ab der Veranlagung 2021 die Kleinunternehmerpauschalierung mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung stärker harmonisiert. Voraussetzung ist nun, dass im Veranlagungsjahr&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die nicht von einer einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung betroffen sind oder weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht (diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die pauschalen Betriebsausgaben betragen auch hier für Dienstleistungsbetriebe wie ärztlicher Tätigkeit nur 20 % (höchstens € 8.400,00).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alibaba - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden?</title>
                           
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                                    <foreword>Bereits bestehende bis 15. Jänner 2021 verlängerte Stundungen wurden bis zum 31. März 2021 verlängert.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Steuerzahlungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bereits bestehende bis 15. Jänner 2021 verlängerte Stundungen wurden bis zum 31. März 2021 verlängert. Zusätzlich werden für alle in der Zwischenzeit – 26. September 2020 bis 28. Februar 2021 – fällig werdenden laufenden Abgaben auf den 31. März 2021 verschoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stundungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 beantragt werden, sind zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 fällig werden, sind bis zum 31. März 2021 zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die bis 31. März 2021 aufgelaufenen Abgabenschuldigkeiten wurde ein eigenes COVID-19-Ratenzahlungsmodell geschaffen. Ein COVID-19-bedingter Abgabenrückstand kann unter bestimmten Voraussetzungen in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten bezahlt werden. Die Anträge für Phase 1 des Ratenzahlungsmodels (Entrichtung in 15 Monatsraten) müssen zwischen 4. März 2021 und 31. März 2021 gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sozialversicherungsbeiträge an die Gesundheitskasse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Zahlungsziel für gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wurde auf den 31. März 2021 verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020, für die bereits Ratenzahlungen gewährt wurden, können abweichend von den bereits getroffenen Vereinbarungen bis spätestens 31. März 2021 eingezahlt werden. Dienstgeber können aber bestehende, früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich, Stundungen bis 31. März 2021 in Anspruch zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum März 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kann man das gesetzliche Zahlungsziel per 31. März 2021 nicht erfüllen, so sind Ratenvereinbarungen bis längstens 30. Juni 2022 möglich. Sind per 30. Juni 2022 noch Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021 offen, so können diese unter ganz bestimmten Voraussetzungen in einer zweiten Phase mit weiteren Zahlungserleichterungen bis maximal 31. März 2024 beglichen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel ist am Stand 11. Jänner 2021 und bietet nur einen Überblick über die Eckpunkte der neuen Stundungsregelungen der österreichischen Gesundheitskasse und der Finanzverwaltung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Ärztliche Umsatzsteuerbefreiung: Heilbehandlung &amp; Gutachten</title>
                           
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                                    <foreword>Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung wurden einige Anpassungen bei für Ärzte wichtigen Begrifflichkeiten vorgenommen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung wurden einige Anpassungen bei für Ärzte wichtigen Begrifflichkeiten vorgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuerrichtlinien führen dann detailliert aus, was die Finanzverwaltung unter Heilbehandlung versteht. Hier gab es zwei Ergänzungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ergänzt wurde, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Liste von Tätigkeiten, die nicht als Heilbehandlung gelten, wurde ergänzt um folgenden Punkt: „Leistungen, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen, aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht geeignet sind, zum Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beizutragen.“&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt. Einige Gutachten fallen jedoch nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung. Hier wurde erweitert, dass Gutachten über verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen im Sinne der §§ 17 und 18 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ab 1.7.2021 nicht unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung fallen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Svetlana - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Angestellte Ärzte: Mit der Arbeitnehmerveranlagung 2020 Geld vom Finanzamt zurückholen</title>
                           
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                                    <foreword>Die Arbeitnehmerveranlagung für 2020 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline).</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die Arbeitnehmerveranlagung für 2020 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Sollten Sie keine Veranlagung für 2020 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige ausgewählte Tipps geben, wie Sie als angestellter Arzt Geld vom Finanzamt zurückbekommen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kinder&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;€ 1.500,00 sind als Familienbonus Plus für Kinder bis zum 18. Geburtstag möglich, € 500,00 für volljährige Kinder für die Familienbeihilfe bezogen wird. In der Steuererklärung können unterschiedliche Aufteilungen beantragt und besondere Situationen berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag:&lt;/strong&gt; € 494,00 p. a bei einem Kind, € 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den &lt;strong&gt;Unterhaltsabsetzbetrag&lt;/strong&gt; erhalten (unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen) Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind, und für diese keine Familienbeihilfe erhalten (erstes Kind: € 29,20 pro Monat, zweites Kind: € 43,80 p. m., jedes weitere Kind: € 58,40 p. m.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bei einer &lt;strong&gt;auswärtigen Berufsausbildung&lt;/strong&gt; eines Kindes können unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeträge steuermindernd geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Werbungskosten für ihre Arzttätigkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Hier sind zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, Fachliteratur und Pendlerpauschale als Steuerabsetzposten möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als &lt;strong&gt;Sonderausgaben&lt;/strong&gt; sind unter anderem bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten abzugsfähig. Beispiele für &lt;strong&gt;außergewöhnliche Belastungen&lt;/strong&gt; können Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten sein. Hier sind allerdings meist bestimmte Voraussetzungen und oft auch ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies ist nur eine Auswahl von Steuersparmöglichkeiten als angestellter Arzt. Eine individuelle Beratung kann weitere Steuern sparen helfen. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Liudmila Dutko - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Frühling 2021</title>
                           
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                                <updated>2021-02-24</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Frühling 2021 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://klanglicht.buehnen-graz.com/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.klanglicht.buehnen-graz.com &lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Klanglicht-Festival 2021&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;30.4.-2.5.2021, Graz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Kunstfestival der Bühnen Graz taucht die steirische Hauptstadt in Installationen aus Licht, Klang und Farben. 2021 verlässt das Festival of Sound and Vision die Innenstadt und bespielt eine neue Route von der Erzherzog-Johann-Brücke an der Mur bis hin zum Schloss Eggenberg.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;2. Kremser Musikfrühling&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;28.-29.5.2021&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Endlich Frühling! Bereits zum zweiten Mal bietet die Open-Air-Bühne einmalige Musikkonzerte vor der Kulisse des Steinertors in Krems. Der Kremser Südtirolerplatz verwandelt sich in eine Freiluftbühne, auf der Top-Acts der deutschsprachigen Musikszene wie die Seer und Silbermond zu erleben sein werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.albertina.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.albertina.at &lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;The Essl Collection&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;bis 14.3.2021, Albertina, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die ALBERTINA MODERN steht bis Mitte März ganz im Zeichen der Sammlung Essl. Zu entdecken gibt es Werke von Antoni Tàpies, Maria Lassnig, Georg Baselitz, Alex Katz, Fang Lijun, Annette Messager und Nam June Paik – von den 1960er-Jahren bis heute.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Winter 2020</title>
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                                <title>Steuerspartipps zum Jahreswechsel 2020/2021</title>
                           
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                                <updated>2020-11-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Jahr 2020 war gekennzeichnet durch die COVID-19-Krise. Der Gesetzgeber hat auf diese Krise sehr kurzfristig mit einer Flut von Gesetzesänderungen und Förderprogrammen reagiert. Viele dieser Regelungen sind laufenden kurzfristigen Änderungen unterworfen. Wir haben daher davon abgesehen, alle COVID-19-Regelungen in diese Steuertipps aufzunehmen, da deren Gültigkeit bei Drucklegung nicht absehbar war. Wir verweisen hier auf das Onlineangebot und die individuelle Beratung unserer Kanzlei.&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Wenn der Gewinn Ihrer Praxis mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 Ihrer Ordination kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Minderung der Steuern des Jahres 2019 schon jetzt eine &lt;strong&gt;COVID-19-Rücklage&lt;/strong&gt; als Abzugsposten berücksichtigt werden. Der Abzugsposten ist bei der Veranlagung 2020 wieder hinzuzurechnen. Hier ist jedenfalls eine Vergleichsrechnung ratsam.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Umsatzgrenze für Kleinunternehmer&lt;/strong&gt; liegt 2020 bei € 35.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. &lt;strong&gt;Geschenke&lt;/strong&gt; sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind hingegen immer steuerpflichtig.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Spenden&lt;/strong&gt; aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinnes des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2021 zu verschieben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-&lt;strong&gt;Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung&lt;/strong&gt; für das Jahr 2015 aus.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Verwendung einer &lt;strong&gt;Registrierkasse&lt;/strong&gt; in Ihrer Ordination ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Für Investitionen bis zum 31. Dezember sind dieses Jahr viele Faktoren zu beachten:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ol start=&quot;8&quot;&gt;
&lt;li&gt;Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte neue Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine &lt;strong&gt;degressive Abschreibung&lt;/strong&gt; von höchstens 30 % möglich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für &lt;strong&gt;Gebäude&lt;/strong&gt;, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die &lt;strong&gt;Abschreibung&lt;/strong&gt; höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;COVID-19-Investitionsprämie&lt;/strong&gt; kann für bestimmte Neuinvestitionen, für die erste Maßnahmen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden, beantragt werden. Sie beträgt 7 % der förderfähigen Investitionen und 14 % für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit. Hier sind einige Fristen und eine umfangreiche Förderrichtlinie zu beachten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Geringwertige Wirtschaftsgüter&lt;/strong&gt; mit Anschaffungskosten bis € 800,00 (Grenze gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen) können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Deshalb empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2021 ohnehin geplant ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine Absetzung für Abnutzung &lt;strong&gt;(AfA)&lt;/strong&gt; kann erst ab &lt;strong&gt;Inbetriebnahme&lt;/strong&gt; des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2020 und bis zum 31.12.2020, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den &lt;strong&gt;investitionsbedingten&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Gewinnfreibetrag&lt;/strong&gt; geltend machen. Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrages (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinnes zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Dieser beträgt:&lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bestimmte, abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Thomas Reimer - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Sozialversicherungswerte 2021 (voraussichtlich)</title>
                           
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                                    <foreword>Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;ASVG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
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&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Grenzwert für pauschalierte &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Dienstgeberabgabe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 713,79&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 185,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.550,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 11.100,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.475,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table style=&quot;height: 242px;&quot;&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 22px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center; height: 22px; width: 478.933px;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;GSVG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 22px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 384px;&quot;&gt;&lt;span style=&quot;text-decoration: underline;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Pensionsversicherung FSVG&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 81.0667px;&quot;&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 22px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 384px;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 81.0667px;&quot;&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 22px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 384px;&quot;&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 81.0667px;&quot;&gt;€ 6.475,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 22px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 384px;&quot;&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 81.0667px;&quot;&gt;€ 77.700,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 22px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 384px;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 81.0667px;&quot;&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 22px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 384px;&quot;&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 81.0667px;&quot;&gt;€ 574,36&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 22px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 384px;&quot;&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 81.0667px;&quot;&gt;€ 6.892,32&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 22px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 384px;&quot;&gt;&lt;span style=&quot;text-decoration: underline;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Unfallversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 81.0667px;&quot;&gt;€ 11.100,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 22px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 384px;&quot;&gt;Beitrag zur Unfallversicherung&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 81.0667px;&quot;&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 22px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 384px;&quot;&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;height: 22px; width: 81.0667px;&quot;&gt;€ 10,42&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 384px;&quot;&gt;jährlich&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 81.0667px;&quot;&gt;€ 125,04&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Elnur - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Aufklärungsmaßstab bei Kosmetikbehandlung</title>
                           
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                                <updated>2020-11-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Selbst statistisch unwahrscheinliche Risiken können relevant sein.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Patientin ließ sich zur Verminderung des Fettgewebes – mittels einer nicht invasiven Kälteanwendung – beide Oberschenkelinnenseiten behandeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach diesem Eingriff verblieben jedoch Kontureffekte. Die Patientin suchte daraufhin einen Facharzt auf, der diese Kontureffekte behob und ein Honorar in Höhe von € 2.500,00 verrechnete. Sie begehrte im Klageweg den Ersatz dieser Kosten, Schmerzengeld und sonstige Unkosten. Ihrer Begründung nach hätte sie dem Eingriff – bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung – nicht zugestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Beurteilung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich unterliegen Behandlungen, die aus medizinischen Gründen nicht geboten sind und nur das optische Erscheinungsbild verbessern sollen, einem sehr strengen Aufklärungsmaßstab. Selbst statistisch unwahrscheinliche Risiken können relevant sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im konkreten Fall hat das Erstgericht der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat das Urteil bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH hat die Aufklärung umso weitreichender zu erfolgen, je weniger dringlich die Behandlung ist. Gerade bei kosmetischen Eingriffen werden daher sehr hohe Anforderungen an die Aufklärungspflicht gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sikov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2021</title>
                           
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                                <updated>2020-11-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <img>/content/e39147/e40541/e41650/pic_small/img/ger/_icon_hammer_gruen.png?checksum=aeeb3939a596643021c8cf2d2d3fc17c067ffc58</img>
                                
                                
                                    <foreword>Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2021 folgende Sätze:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Altersgruppe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0 – 3 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 213,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;3 – 6 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 274,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6 – 10 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 352,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10 – 15 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 402,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15 – 19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 474,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;19 – 28 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 594,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Rido - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Winter 2020</title>
                           
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                                <entry_title>Kulturlinks – Winter 2020</entry_title>
                                  
                                <updated>2020-11-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <img>/content/e39147/e40541/e41651/pic_small/img/ger/icon_kalender.png?checksum=6713fbec9d7ccbb64bca8d199420bc1d683d16b6</img>
                                
                                
                                    <foreword>Im Winter 2020 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Mural Harbor, Linz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ganzjährig&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Graffiti-Kunst am Linzer Handelshafen ist weltbekannt. Noch bis zum 12.12.2020 kann hier auf 2500 Quadratmetern die beeindruckende Urban Art Ausstellung im M.A.Z – dem Museum auf Zeit – besucht werden. Außerdem gibt es zeitlich unbegrenzt die Möglichkeit, die großflächigen Kunstwerke bei einer geführten Tour zu Fuß oder vom Schiff aus zu erleben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.salzburgmuseum.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.salzburgmuseum.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;100 Jahre Salzburger Festspiele, Salzburg&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;bis 31.10.2021&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein ganzes Jahrhundert Salzburger Festspiele – wenn das kein Grund zum Feiern ist! Das Museum Salzburg widmet diesem Jubiläum eine eigene Landesausstellung und beleuchtet die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft der Salzburger Festspiele. Zusätzlich gibt es viel Interessantes aus den letzten hundert Jahren zu entdecken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.vienna-trips.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.vienna-trips.at &lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Stadtrundgang zur Geisterstunde, Wien&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;bis 5.2.2021&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wien mal ganz anders und unter freiem Himmel erleben – diese Stadtführung bietet auch für echte Wiener noch neue Einblicke: Lernen Sie das historische Wien im Hinblick auf Mythen und dunkle Legenden kennen. Immer freitags ab 22:00 Uhr haben Sie die Chance, gruselige Orte zu erkunden und bekannte Sehenswürdigkeiten von einer ganz neuen Seite zu betrachten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ju_see - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Herbst 2020</title>
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                                <title>Was ändert sich mit dem Konjunkturstärkungsgesetz für meine Arztpraxis?</title>
                           
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                                    <foreword>Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) soll mit Maßnahmen im Abgabenrecht Entlastung bringen und den Standort Österreich stärken.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) soll mit Maßnahmen im Abgabenrecht Entlastung bringen und den Standort Österreich stärken. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über ausgewählte Maßnahmen, die für Ärzte besonders relevant sind:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderung des Einkommensteuertarifs&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Einkommensteuersatz wird rückwirkend ab 1.1.2020 für Einkommensteile von € 11.000,00 bis € 18.000,00 20 % (statt wie bisher 25 %) betragen. Für Einkommensteile über € 1 Mio. soll der Steuersatz bis 2025 55 % betragen (bisher bis 2020). Zudem wird für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bzw. der SV-Bonus erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Degressive Abschreibung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Alternativ zur linearen Abschreibung ist für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für folgende Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Elektroautos. Dies betrifft u. a. Gebäude, Firmenwert und Pkws bzw. Kombis (außer bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Weiterhin ausgenommen bleiben jedoch jene, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gebrauchte Wirtschaftsgüter&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe und Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen sowie Luftfahrzeuge.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5 % bzw. 1,5 % bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann diese nun höchstens das Dreifache des bisher gültigen AfA-Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verlustrücktrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Verluste aus betrieblichen Einkünften, die im Zuge der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden können, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu € 5,000.000,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag bei der Veranlagung 2018 erfolgen. Der Finanzminister kann per Verordnung festlegen, dass eine Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung 2019 sowie 2018 bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 erfolgen kann.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Stundungen und Ratenzahlungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Stundungen, die vom Finanzamt nach dem 15.3.2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30.9. oder am 1.10.2020 endet, werden gesetzlich bis 15.1.2021 verlängert. Danach hat man unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ratenzahlungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonstige Änderungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Weitere Maßnahmen sind unter anderem eine Anpassung der Flugabgabe und Anpassungen der COVID-Sonderregelungen für die Durchführung von Amtshandlungen. Für Arbeitnehmer, welchen aufgrund von Kurzarbeit reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind, wird das Jahressechstel 2020 pauschal um 15 % erhöht, um eine erhöhte Besteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu vermeiden. Auch ein nachträglicher Verzicht auf den Familienbonus Plus wird ermöglicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Africa Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Soll noch dieses Jahr in die Arztpraxis investiert werden?</title>
                           
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                                    <foreword>In der zweiten Jahreshälfte stellt sich regelmäßig die Frage, ob Investitionen noch vor oder nach dem Jahreswechsel steuerlich sinnvoll sind.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;In der zweiten Jahreshälfte stellt sich regelmäßig die Frage, ob Investitionen noch vor oder nach dem Jahreswechsel steuerlich sinnvoll sind. Dieses Jahr gibt es dazu einige besondere Aspekte zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Degressive Abschreibung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wie schon erwähnt ist für bestimmte Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist wie ebenso berichtet in den ersten beiden Jahren eine beschleunigte AfA vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Halbjahresabschreibung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wie jedes Jahr spricht für die Investition vor dem Jahreswechsel, dass auch, wenn man am 30. Dezember ein Wirtschaftsgut anschafft und in Betrieb nimmt, noch eine volle Halbjahresabschreibung steuerlich zusteht. Handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, also mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als € 800,00 (Wert ab 2020), so kann der volle Betrag noch heuer steuerlich abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;COVID-19-Investitionsprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die COVID-19-Investitionsprämie beträgt 7 % von bestimmten Neuinvestitionen, bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science 14 %. Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gefördert werden in der Regel materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden kann. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden. Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Details finden sich in der Förderrichtlinie unter www.aws.at.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Investitionen in bestimmte neue Wirtschaftsgüter ermöglichen es Ärzten, auch jenen Teil des Gewinnfreibetrages zu nutzen, der von Investitionen abhängt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann bis zu 13 % jenes Gewinnanteils betragen, der € 30.000,00 übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fazit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der steuerlich sinnvolle Investitionszeitpunkt hängt dieses Jahr von mehreren Faktoren ab, die wiederum alle unterschiedliche gesetzliche Bedingungen aufweisen. So sind jedenfalls auch die Rechtsform, die Gewinnsituation, die Höhe der bereits getätigten Investitionen und die Art der Gewinnermittlung zu beachten. Auch sind natürlich nicht steuerliche Faktoren, wie zum Beispiel Bankenrating und Liquidität ins Kalkül zu ziehen. Die Situation jedes Arztes, welcher vor Investitionsentscheidungen steht, muss individuell beleuchtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fergregory - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie wird ein Immobilienverkauf im Privatvermögen besteuert?</title>
                           
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                                <updated>2020-08-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Der Gewinn aus dem Verkauf wird mit bis zu 30 % besteuert.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;3&quot;&gt;&lt;strong&gt;Besteuerung von Immobilienverkäufen im Privatvermögen&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Kauf vor 1.4.2002 „Altvermögen“ (bzw. am 31.3.2012 nicht steuerverfangen)&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Kauf ab 1.4.2002&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;„Neuvermögen“&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;ohne Umwidmung:&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Steuerbelastung: 4,2 % des Verkaufserlöses oder 30 % vom Gewinn (Option)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;mit Umwidmung:&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Steuerbelastung: 18 % des Verkaufserlöses oder 30 % vom Gewinn (Option)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Generell:&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Steuerbelastung: bis zu 30 % vom Gewinn&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;(Dargestellt sind die grundsätzlichen Bestimmungen. Abweichungen bei Sonderfällen sind möglich.)&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neuvermögen: Erwerb ab 1.4.2002&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Gewinn aus dem Verkauf wird mit bis zu 30 % besteuert. Dieser wird grundsätzlich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten (dazu gehören ebenfalls die Nebenkosten) berechnet.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weiters sind auch zu berücksichtigen:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;AfA, Teilabsetzbeträge, Instandsetzungsaufwand und bestimmte steuerfreie Subventionen. Reduziert wird der Veräußerungsgewinn nur noch um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie bestimmte Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Altvermögen: Erwerb vor 1.4.2002&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;War die Immobilie zum 1.4.2012 nicht steuerhängig, wie beispielsweise bei den meisten Anschaffungen vor dem 1.4.2002, beträgt die Steuer pauschal 18 % vom Verkaufserlös (nicht Veräußerungsgewinn), wenn nach dem 31.12.1987 eine Umwidmung erfolgte (die nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden hat) und 4,2 % vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle. Der Veräußerungsgewinn kann auf Antrag aber auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt und mit 30 % besteuert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Unentgeltlicher Erwerb&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beim Verkauf einer Immobilie, die unentgeltlich erworben wurde (z. B. Erbschaft), wird auf die Anschaffung des Vorgängers abgestellt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Befreiungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Befreiungsbestimmungen gibt es für Hauptwohnsitze, selbst hergestellte Gebäude, Enteignungen und bestimmte Tauschvorgänge.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Option zur Regelbesteuerung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Regelbesteuerung wird der persönliche Tarifsteuersatz angewendet. Dieser richtet sich nach der Einkommenshöhe und kann unter Umständen auch unter 30 % liegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel umfasst nur die wesentlichen Bestimmungen. Abweichungen bei Sonderfällen sind möglich. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: doris_bredow - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Welche Auswirkung hat die Lohnsteuersenkung auf Gehaltsverhandlungen?</title>
                           
                                <issue_id>herbst_2020</issue_id>
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                                <updated>2020-08-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Mit dem Konjunkturanpassungsgesetz wurde die Lohnsteuer für Einkommen zwischen € 11.000,00 und € 18.000,00 von 25 % auf 20 % gesenkt.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz wurde die Lohnsteuer für Einkommen zwischen € 11.000,00 und € 18.000,00 von 25 % auf 20 % gesenkt. Somit bleibt in der Regel allen Arbeitnehmern, die Lohnsteuer bezahlen, monatlich mehr netto auf ihrem Bankkonto. Da die Steuersenkung rückwirkend per 1.1.2020 beschlossen wurde, ist vom Arbeitgeber bis spätestens Ende September für alle aktiven Mitarbeiter eine Aufrollung durchzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da OrdinationsmitarbeiterInnen bei Gehaltsverhandlungen trotz vereinbarten Bruttogehältern oft in Nettobeträgen denken, finden Sie zur Unterstützung bei künftigen Gesprächen in der nachfolgenden aktuellen Tabelle beispielhaft eine Grobberechnung der Jahreskosten bei bestimmten Nettogehältern:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Netto&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Brutto&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Jahreskosten&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 1.100,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 1.180,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 21.400,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 1.200,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 1.450,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 26.200,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 1.400,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 1.760,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 32.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 1.600,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 2.170,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 39.300,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 1.800,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 2.550,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 46.200,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 2.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 2.920,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 53.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 2.200,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 3.310,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 60.100,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 2.400,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 3.730,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 67.700,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 2.600,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 4.150,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 75.300,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 2.800,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 4.580,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 83.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 3.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 90.600,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 3.200,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.410,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 98.000,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 3.400,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.760,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 103.200,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 3.600,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.110,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 108.700,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 3.800,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.500,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 114.500,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;€ 4.000,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.880,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 120.300,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;(Grobberechnung für Angestellte in Arztpraxen. Brutto auf die nächsten vollen € 10,00 aufgerundet. Jahreskosten auf die nächsten € 100,00 aufgerundet. Keine Berücksichtigung von Prämien, Sachbezügen, Pendlerpauschalen, individuellen Absetzbeträgen oder Ähnlichem. Bitte kontaktieren Sie uns für eine konkrete individuelle Berechnung.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der Tabelle wird auch ersichtlich, dass bei niedrigen Nettobezügen die Progression der Einkommensteuer nach wie vor besonders stark wirkt. Ein Teilzeitmitarbeiter mit 20 Stunden und einem Nettobezug von € 1.000,00 würde bei 40 Stunden und einem Nettobezug von € 2.000,00 dem Unternehmen nicht 100 % mehr Kosten verursachen, sondern rund 150 %.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: mrmohock - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Warum soll man einen Finanzplan für die Arztpraxis erstellen?</title>
                           
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                                <updated>2020-08-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Der Gewinn der Arztpraxis ergibt sich aus der Buchhaltung – in der Regel ist das die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR).</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Der Gewinn der Arztpraxis ergibt sich aus der Buchhaltung – in der Regel ist das die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR). Zwischen diesem Gewinn und der tatsächlich vorhandenen Liquidität bestehen aber meist erhebliche Differenzen. Die eigene Liquidität zu kennen, ist auch für einen Arzt wichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter dem Begriff Liquidität verbirgt sich – einfach ausgedrückt – die Zahlungsfähigkeit einer Arztpraxis. Alle sich in Zukunft ergebenden Zu- und Abflüsse von Geld wirken sich also auf die Liquidität aus. Der Finanzplan dient dazu, sich einen Überblick über diese Zahlungsströme zu verschaffen, damit auch genug bare Mittel zur Verfügung stehen, um allen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommen zu können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die langfristige Liquiditätsplanung sollte sich etwa über einen Zeitraum von drei Jahren erstrecken. Darüber hinaus gehende Zeiträume lassen sich in aller Regel nur mehr sehr schwer abschätzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgangspunkt einer Liquiditätsplanung ist vereinfacht der Gewinn/Verlust gemäß der EAR. Die EAR ist mit den geplanten Daten der nächsten drei Jahre zu erstellen. Von diesem Gewinn/Verlust sind alle nicht zahlungswirksamen Aufwendungen bzw. Erträge dazuzuzählen bzw. wegzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Die Abschreibung auf das Anlagevermögen (die beim EAR beim Jahresabschluss berücksichtigt wird) vermindert zwar den buchhalterischen Gewinn, jedoch nicht die Liquidität. Die Liquidität vermindert sich nur in dem Zeitpunkt, in dem das Anlagevermögen (z. B. medizinische Geräte) gekauft wird, bzw. erhöht sich, wenn es wieder verkauft wird.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: weerapat1003 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Herbst 2020</title>
                           
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                                <updated>2020-08-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Herbst 2020 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.schladming-dachstein.at/de&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.schladming-dachstein.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Lange Nacht der Almen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;26.9.2020, Ramsau am Dachstein&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ramsau bietet nicht nur bei Sonnenschein eine traumhafte Bergwelt. In der langen Nacht der Almen kann man die Schladming-Dachstein-Region auch im Mondschein genießen. Wer festes Schuhwerk besitzt, macht sich bei Dämmerung zur Almwanderung auf und lässt sich auf den Almhütten kulinarisch und musikalisch verwöhnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.kitzbueheler-alpen.com/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.kitzbueheler-alpen.com &lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Internationaler Ballon-Cup&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;26.9.-4.10.2020, Kirchberg in Tirol&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über 30 Teams werden sich um den begehrten Cup-Titel matchen und weit über Kirchberg hinaus zu sehen sein. Wer die Kitzbüheler Alpen aus der Vogelperspektive genießen möchte, kann eine Morgen- oder Abendfahrt buchen. Jene, die lieber am Boden bleiben, kommen in der Nacht der Ballone auf ihre Rechnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.salzburg-altstadt.at/de&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.salzburg-altstadt.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Jazz-Festival&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;15.-18.10.2020, Salzburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jazz, Jazz, Jazz! An vier Tagen und auf 30 Bühnen werden 70 Konzerte gespielt. Seit 20 Jahren ist das Freiluft-Festival in der Salzburger Altstadt das Jazz-Highlight des Jahres. 2020 machen u. a. folgende Künstler Jazz in the City: Koma Saxo, Amgala Temple, Café Drechsler und Miryam Latrece.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magdal3na - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Sommer 2020</title>
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                                <title>Was versteht die Finanz unter Heilbehandlung?</title>
                           
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                                    <foreword>Erbringt ein Arzt Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, so sind die Umsätze daraus von der Umsatzsteuer befreit.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Erbringt ein Arzt Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, so sind die Umsätze daraus von der Umsatzsteuer befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den Umsatzsteuerrichtlinien findet sich die Rechtsmeinung der Finanz, was unter Heilbehandlung zu verstehen ist. Als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin werden dort Tätigkeiten definiert, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen, sowie zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der letzten Wartung der Richtlinien wurde nun die Liste, was &lt;strong&gt;insbesondere&lt;/strong&gt; unter Heilbehandlung zu verstehen ist, wie folgt angepasst (hervorgehoben):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen &lt;strong&gt;von körperlichen Krankheiten und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen&lt;/strong&gt; oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Behandlung solcher Zustände: Die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme, die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung gehört als übliche Nebenleistung zur begünstigten ärztlichen Heiltätigkeit;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Vorbeugung von Erkrankungen (dazu gehören auch Drogenpräventivvorträge);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Geburtshilfe &lt;strong&gt;sowie die Anwendung von Maßnahmen&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;der medizinischen Fortpflanzungshilfe&lt;/strong&gt;;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;die Schmerztherapie und Palliativmedizin&lt;/strong&gt;;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Vornahme von Leichenöffnungen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anpassung von Kontaktlinsen durch Augenärzte; Anpassung von Hörgeräten durch Hals-, Nasen-, Ohrenärzte;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Tätigkeit der Ärzte im Rahmen bestimmter Untersuchungen entsprechend dem Strahlenschutzgesetz;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die fachärztliche Beratung nach dem Gentechnikgesetz vor und nach Durchführung einer genetischen Analyse;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Einsatz eines freiberuflich tätigen Notarztes einschließlich des Bereitschaftsdienstes.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Izabela Magier - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie können Sie die Liquidität Ihrer Praxis erhöhen?</title>
                           
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                                    <foreword>Liquidität bedeutet, dass der Unternehmer fähig ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Betrieb einer Ordination.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Liquidität bedeutet, dass der Unternehmer fähig ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Betrieb einer Ordination. Ausgelöst durch die Corona-Krise können auch Arztpraxen in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Im Folgenden finden Sie einige Tipps (unvollständige Auswahl), um die Liquiditätssituation Ihrer Praxis zu verbessern.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuern und Abgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen kann beim Finanzamt, bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) und der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) beantragt werden, Steuer- und Abgabenzahlungen zu stunden oder in Raten zu entrichten. Auch können Steuer- und Beitragsvorauszahlungen beim Finanzamt und bei der SVS herabgesetzt werden. Auch die Wohlfahrtskassen der einzelnen Bundesländer bieten diesbezüglich unterschiedliche Maßnahmen an.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Reduktion von Miet- und Personalkosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ärzte mit Umsatzeinbußen aufgrund der Corona-Krise können unter Umständen Anspruch auf Mietzinsminderung haben. Das Begehren auf eine Mietzinsminderung ist dabei an den Vermieter zu richten. Personalkosten können z. B. durch die Corona-Kurzarbeit temporär reduziert werden. Die Beschäftigten erhalten dabei trotz geringerer Arbeitszeit den Großteil ihres bisherigen Nettobezuges weiter. Das Arbeitsmarktservice ersetzt dem Arbeitgeber einen Großteil der Mehrkosten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Überbrückungsgarantien für Bankverbindlichkeiten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ist eine Ordination einmal in Liquiditätsschwierigkeiten, so ist es auch nicht mehr so leicht, eine weitere Finanzierung seitens der Bank zu bekommen. Eine Garantie der Republik Österreich zugunsten des Unternehmens soll hier helfen. Der Bund garantiert dabei der Hausbank des Unternehmers die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits in einem bestimmten Ausmaß für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird. Die Abwicklung dieser Überbrückungsgarantien für Klein- und Mittelbetriebe (auch solche aus den freien Berufen) erfolgt über das Austria Wirtschaftsservice (aws). Dabei werden unterschiedliche Varianten angeboten. Weitere Infos und genaue Förderrichtlinien unter www.aws.at.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zuschüsse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Härtefallfonds für Kleinstunternehmer&lt;/strong&gt; fördert unter anderem auch Angehörige der freien Berufe. Ein Härtefall ist gegeben, wenn der Unternehmer seine laufenden Kosten nicht mehr decken kann, der Betrieb von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen ist oder Umsatzeinbußen von mindestens 50 % im Vergleich mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres gegeben sind. Zudem ist ein umfangreicher Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen zu beachten. Die Unterstützungsleistung beträgt höchstens € 2.000,00 monatlich für längstens drei Monate. Weitere Infos und Antragstellung: www.wko.at&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein &lt;strong&gt;Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona-Hilfsfonds&lt;/strong&gt; wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. 25 % - 75 % der Fixkosten werden abhängig von der Umsatzeinbuße (40 % - 100 %) ersetzt. Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z. B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien, bestimmte Wertminderungen und auch ein Unternehmerlohn), sofern diese nicht herabgesetzt oder gestundet werden konnten. Weitere Infos unter www.aws.at und www.bmf.gv.at.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: milanmarkovic78 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie lang muss ich Belege der Ordination aufbewahren?</title>
                           
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                                    <foreword>Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: miket - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Was änderte sich bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer?</title>
                           
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                                    <foreword>Aufgrund der Corona-Krise wurden auch bei der Einkommen- und Umsatzsteuer einige Änderungen vorgenommen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der Corona-Krise wurden auch bei der Einkommen- und Umsatzsteuer einige Änderungen vorgenommen, wie zum Beispiel:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Umsatzsteuer&lt;/strong&gt; für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von &lt;strong&gt;Schutzmasken&lt;/strong&gt;, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, wird auf 0 % reduziert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wird im Zuge der Pensionierung der Betrieb aufgegeben und dafür die steuerliche Halbsatzbegünstigung in Anspruch genommen und/oder die Nicht-Erfassung von stillen Reserven bezüglich des Hauptwohnsitzes beantragt, so ist es für diese Begünstigungen unter anderem erforderlich, die Erwerbstätigkeit einzustellen. Für &lt;strong&gt;pensionierte Ärzte, die während der COVID-Krisensituation erneut tätig&lt;/strong&gt; werden, kommt es zu keinem Verlust des Hälftesteuersatzes und nicht zur steuerlichen Erfassung der stillen Reserven des Hauptwohnsitzes.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bestimmte &lt;strong&gt;Zuwendungen&lt;/strong&gt; zur Bewältigung der COVID-Krisensituation sind von der Einkommensteuer befreit. Dies betrifft Zuwendungen aus dem Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds und aus dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessensvertretungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das &lt;strong&gt;Pendlerpauschale&lt;/strong&gt; wird auch bei COVID-19-Kurzarbeit, vorübergehender Telearbeit und Dienstverhinderung weiter gewährt. Ebenso sollen Zulagen und Zuschläge, die im laufenden Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise weitergezahlt wird, weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Bonus und Zulagen&lt;/strong&gt; bis zu € 3.000,00, die 2020 an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden, sind von der Einkommensteuer befreit.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: wladimir1804 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Vorsicht vor gefälschten E-Mails im Namen des Finanzministeriums</title>
                           
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                                <updated>2020-05-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt auf www.bmf.gv.at vor gefälschten E-Mails.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt auf www.bmf.gv.at vor gefälschten E-Mails, die im Namen des BMF versendet werden. In den betrügerischen E-Mails wird auf eine Steuerrückerstattung hingewiesen und aufgefordert, die Transaktion über den erhaltenen Link zu genehmigen. Als Absenderadresse scheint „finanzOnline@bmf.gv.at“ auf. Dies ist keine gültige Mailadresse des BMF. Klickt man auf den enthaltenen Hyperlink, so kommt man auf eine gefälschte Webseite im Internet, die zur Eingabe von Kreditkartendaten auffordert. Das Formular im Anhang täuscht eine gefälschte Webseite im Stil von FinanzOnline vor, die zur Eingabe von Kreditkartendaten auffordert. Dabei handelt es sich um einen Internet-Betrugsversuch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Informationen des BMF erfolgen grundsätzlich in Form von Bescheiden und werden per Post oder in die FinanzOnline-Databox zugestellt. Das BMF fordert die Abgabepflichtigen niemals zur Übermittlung von persönlichen Daten wie Passwörtern, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen auf.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Empfehlungen des BMF:&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Folgen Sie in keinem Fall den darin enthaltenen Anweisungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Klicken Sie keinesfalls auf darin enthaltene Links oder Dateien.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geben Sie unter keinen Umständen persönliche Daten, wie Passwörter, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen bekannt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Löschen Sie solche E-Mails sofort.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pathdoc - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Erweiterte Vertretung</title>
                           
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                                    <foreword>Mit diesem Modell wird die Zusammenarbeit mit anderen ÄrztInnen auf Basis eines freien Dienstvertrages ermöglicht.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Mit diesem Modell wird die Zusammenarbeit mit anderen ÄrztInnen auf Basis eines freien Dienstvertrages ermöglicht, ohne dass dafür eine Gruppenpraxis gegründet wird oder ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden muss. Durch dieses Konstrukt wird die Möglichkeit geschaffen, einen Zusatzbedarf abzudecken, wie z. B. Abbau von Wartezeiten. Die Zusammenarbeit bedarf der vorherigen Zustimmung von der Ärztekammer und der Österreichischen Gesundheitskasse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steuerlich ist besonders darauf hinzuweisen, dass es sich zwar um einen freien Dienstvertrag handelt, aber die Vertretungsärzte gemäß § 5 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sind und sich nach § 2 Abs 2a Z 3 FSVG pflichtversichern müssen. Aus diesem Grund erfolgt auch keine Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das heißt, der Vertretungsarzt legt gegenüber dem Ordinationsinhaber eine Honorarnote. Dieses Einkommen unterliegt beim Vertretungsarzt der Einkommensteuer, es erfolgt kein Steuerabzug durch Lohnsteuer (klassisches Merkmal eines Dienstvertrages).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters hat der Vertretungsarzt für dieses Einkommen SVS- und Ärztekammer-Beiträge selbst zu bezahlen. Deswegen ist hier aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein Unterschied zum klassischen Werkvertrag im ärztlichen Vertretungsbereich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: M. Schuppich - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Sommer 2020</title>
                           
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                                <entry_title>Kulturlinks – Sommer 2020</entry_title>
                                  
                                <updated>2020-05-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Sommer 2020 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Virtuelle Veranstaltungen (wegen Corona-Krise)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.wiener-staatsoper.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.wiener-staatsoper.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wiener Staatsoper online erleben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sie sind Fan der Wiener Staatsoper? Nun können Sie ganz bequem auf dem heimischen Sofa Platz nehmen und die beeindruckenden Aufführungen von zu Hause aus erleben: Alle Live-Übertragungen stehen Ihnen 72 Stunden lang zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.austria.info&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.austria.info &lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Virtuell Österreichs Natur genießen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wem aktuell die Decke auf den Kopf fällt, der sollte einfach mal raus in die Natur. Wenn das nicht immer möglich ist, kann man sich auch online eine schöne Auszeit gönnen und virtuell die beeindruckenden Berg- und Waldlandschaften Österreichs per 360-Grad-Video erkunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.artivive.com&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.artivive.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Albertina und Belvedere online erkunden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die App Artivive bietet die Möglichkeit, zwei große Wiener Museen mittels  virtueller Tour erleben zu können. So kann man von zu Hause aus die Museen Belvedere und Albertina erkunden. Zudem bietet die App ergänzende Insider-Infos sowie das eine oder andere verborgene Geheimnis, das darauf wartet, entdeckt zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alphaspirit - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Frühling 2020</title>
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                                <title>Kann der „Arztanteil“ auf der Krankenhausrechnung umsatzsteuerpflichtig sein?</title>
                           
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                                <updated>2020-02-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Das Umsatzsteuergesetz regelt explizit, dass auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer gilt.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das Umsatzsteuergesetz regelt explizit, dass auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer gilt, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die entsprechend dem Einkommensteuergesetz zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sind also z. B. Sondergebühren eines Arztes im Krankenhaus Einkünfte aus selbständiger Arbeit, so ist der Arzt mit diesen Einnahmen als Unternehmer zu betrachten. Heilbehandlungen von Ärzten im Bereich der Humanmedizin sind von der Umsatzsteuer befreit, somit auch grundsätzlich auf der Krankenhausrechnung ohne Umsatzsteuer zu verrechnen. Sind allerdings Einnahmen direkt dem Krankenhaus zuzurechnen, so kann dafür Umsatzsteuer anfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den Sondergebühren der Ärzte zählen entsprechend einer aktuellen Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Davon umfasst sind Fälle,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;in denen der Träger des Krankenhauses die Sondergebühren im Namen des Arztes eingehoben hat oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;in denen der Arzt die Sondergebühren unmittelbar von den Patienten eingefordert und erhalten hat oder auch&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mittelbare Ansprüche der Ärzte auf Sondergebühren, wenn der im Namen des Arztes eingehobene Anteil in der Abrechnung der Krankenanstalt erkennbar ausgewiesen wird und dem Arzt auch als solcher weitergeleitet wird. Der Abzug eines Bearbeitungsbeitrages ist möglich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wird hingegen vom Krankenhausträger ein „Arztanteil“ verrechnet, der dann als solcher gar nicht an den Arzt weitergeleitet wird (sondern allenfalls lediglich mit einem jährlichen Betrag diesem gegenüber pauschal abgegolten wird), so erweist sich der Hinweis auf den Namen des Arztes auf der Abrechnung entsprechend der Rechtsmeinung der Finanz lediglich als nähere Information über die von der Krankenanstalt erbrachte Leistung und es kann nicht von einem im Namen des Arztes eingehobenen gesonderten Entgelt gesprochen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Dirima - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2019 für angestellte Ärzte</title>
                           
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                                <updated>2020-02-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Die Arbeitnehmerveranlagung für 2019 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline).</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die Arbeitnehmerveranlagung für 2019 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Sollten Sie keine Veranlagung für 2019 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als angestellter Arzt Geld vom Finanzamt zurückbekommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Absetzbeträge&lt;/strong&gt; kürzen die zu bezahlende Steuer unter jeweils ganz bestimmten Voraussetzungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Familienbonus Plus:&lt;/u&gt; € 1.500,00 für Kinder bis zum 18. Geburtstag, € 500,00 für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Geben Sie eine Steuererklärung ab, so sollte man auf die Beantragung des Familienbonus Plus auch dann nicht vergessen, wenn dieser bereits vom Arbeitgeber unterjährig berücksichtigt wurde, da sonst eine Nachzahlung droht. In der Steuererklärung können unterschiedliche Aufteilungen beantragt und besondere Situationen berücksichtigt werden (z. B. Wohnsitz des Kindes).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag:&lt;/u&gt; € 494,00 p. a. bei einem Kind, € 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Unterhaltsabsetzbetrag:&lt;/u&gt; Diesen erhalten (unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen) Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind und für diese keine Familienbeihilfe erhalten (erstes Kind: € 29,20 p. m., zweites Kind: € 43,80 p. m., jedes weitere Kind: € 58,40 p. m.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bei geringen Einkünften lohnt oft eine Arbeitnehmerveranlagung, da Sozialversicherungsbeiträge bis zu € 400,00 (für Pendler bis zu € 500,00) rückerstattet werden. Auch der Alleinverdiener- bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag und ein Kindermehrbetrag können erstattet werden, wenn man keine Steuern bezahlt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen&lt;/strong&gt; reduzieren die steuerliche Bemessungsgrundlage. Zu den Werbungskosten zählen beispielsweise Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Fachliteratur und Pendlerpauschale. Als Sonderausgaben sind z. B. bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies ist nur eine Auswahl von Steuersparmöglichkeiten als angestellter Arzt. Eine individuelle Beratung kann helfen, weitere Steuern zu sparen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Tatiana - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Können Aufzahlungen für Sonderklasse im Krankenhaus als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein?</title>
                           
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                                    <foreword>Üblicherweise sind Aufzahlungen eines Patienten für die Sonderklasse im Krankenhaus keine außergewöhnliche Belastung.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Üblicherweise sind Aufzahlungen eines Patienten für die Sonderklasse im Krankenhaus keine außergewöhnliche Belastung. In einer aktuellen Wartung der Lohnsteuerrichtlinien ist nun aber laut Rechtsansicht des Finanzministeriums die Aufzahlung für die Sonderklasse dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen. Der triftige Grund muss durch die Ärztin oder durch den Arzt bestätigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stasique - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Regierungsprogramm 2020-2024: Welche Steuerthemen sind für Ärzte interessant?</title>
                           
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                                <updated>2020-02-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im Bereich Steuern dargestellt.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im Bereich Steuern dargestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Übersicht über ausgewählte Gesetzesvorhaben, die für Ärzte von Interesse sein könnten:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuerentlastung&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;In der Einkommensteuer sollen die erste, zweite und dritte Stufe des Tarifs reduziert werden: von 25 % auf 20 %, von 35 % auf 30 % und von 42 % auf 40 %.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Untergrenze des Familienbonus Plus soll von € 250,00 auf € 350,00 pro Kind und der Gesamtbetrag von € 1.500,00 auf € 1.750,00 pro Kind erhöht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für die Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrages sollen Investitionen erst ab € 100.000,00 notwendig sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Körperschaftsteuersatz soll von 25 % auf 21 % gesenkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ökologische bzw. ethische Investitionen sollen von der KESt befreit werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner soll die Möglichkeit eines Gewinnrücktrages geschaffen werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Ökosoziale Marktwirtschaft&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Flugticketabgabe soll auf € 12,00 vereinheitlicht werden (Erhöhung von Kurzstrecke und Mittelstrecke, Senkung der Langstrecke).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der NoVA und Überarbeitung der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Formel ohne Deckelung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Maßnahmen gegen den Tanktourismus und Lkw-Schwerverkehr aus dem Ausland&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ökologisierung der Lkw-Maut, des Dienstwagenprivilegs für neue Dienstwagen und des Pendlerpauschales&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bis 2022 sollen aufkommensneutral klimaschädliche Emissionen bepreist und Unternehmen sowie Private sektoral entlastet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Vorhaben&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Zusammenlegung der Einkunftsarten Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zusammenfassung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen unter dem Begriff abzugsfähige Privatausgaben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Prüfung der Anpassung der Grenzbeträge der Progressionsstufen auf Basis der Inflation der Vorjahre (kalte Progression)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Behaltefrist für eine Kapitalertragsteuerbefreiung für Kursgewinne bei Wertpapieren und Fondsprodukten soll erarbeitet werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Senkung des USt-Satzes für Damenhygieneartikel&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;steuerliche Begünstigung von Unterstützungsleistungen von umweltfreundlicher betrieblicher Mobilität von Mitarbeitern (z. B. Radfahren, Elektroräder)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Prüfung der Regelungen im Bereich der Abschreibungsmethoden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Suche nach praktikablen Regelungen zur Abgrenzung von Dienst- und Werkverträgen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vereinfachung der Lohnverrechnung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;leichtere Absetzbarkeit von Arbeitszimmern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Freigrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf € 1.000,00. Eine weitere Erhöhung auf € 1.500,00 für GWG mit besonderer Energieeffizienzklasse ist geplant.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zudem sollen weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug gesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umsetzung der geplanten Gesetzesvorhaben bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Welche CO2-Emissionswert-Grenze gilt für den reduzierten Kfz-Sachbezug?</title>
                           
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                                <updated>2020-02-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionswerten sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswerten sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen. Zur Ermittlung des Sachbezugswertes im Jahr 2020 gilt laut der im Jahr 2019 novellierten Sachbezugswerteverordnung und einer entsprechenden BMF-Info Folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstzulassung des Pkw bis zum 31.3.2020&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Anschaffungen ab 1.1.2020 gilt die Grenze von 118 g CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;/km bezogen auf das NEFZ-Prüfverfahren (alte Sachbezugswerteverordnung).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erstzulassung des Pkws ab dem 1.4.2020&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesen, gilt die neue Grenze von 141 g CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;/km. Dieser Wert verringert sich in den Jahren 2021 bis 2025 um jährlich 3 Gramm (neue Sachbezugswerteverordnung). Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein NICHT ausgewiesen, gilt die Grenze von 118 g CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;/km entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. April 2020 zugelassen wurden, gelten weiterhin die Grenzwerte entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung. Somit gelten folgende Werte für Anschaffungen in den Jahren:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;2016: 130 g CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;/km&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;2017: 127 g CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;/km&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;2018: 124 g CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;/km&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;2019: 121 g CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;/km&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bei Gebrauchtfahrzeugen ist die CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgebend.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Olivier Le Moal - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Anstellung von Ärzten bei Ärzten – Möglichkeit seit 01.11.2019</title>
                           
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                                <updated>2020-02-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Bereits im Dezember 2018 wurde die gesetzliche Grundlage für die Anstellung von Ärzten bei Ärzten im Ärztegesetz geschaffen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Bereits im Dezember 2018 wurde die gesetzliche Grundlage für die Anstellung von Ärzten bei Ärzten im Ärztegesetz geschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit 01.11.2019 besteht nun die Möglichkeit, Ärzte bei niedergelassenen Ärzten anzustellen. Ursprünglich war geplant, dass ein österreichweiter Kollektivvertrag abgeschlossen wird, dies konnte aber bis dato noch nicht realisiert werden. Die Ärztekammer Oberösterreich hat nun – mit Geltung für dieses Bundesland – als erstes Bundesland österreichweit die Einigung über diesen wichtigen Kollektivvertrag erzielt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kollektivvertrag gilt für angestellte Ärzte bei Einzelärzten, unabhängig davon, ob Wahl- oder Kassenarzt, ebenso auch für die Anstellung bei Gruppenpraxen oder in Primärversorgungseinheiten. Der Kollektivvertrag stellt Mindestnormen auf, die nicht unterschritten werden dürfen. Weiters ist die Anstellung sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit möglich, die Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden/Woche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Urlaub gelten die üblichen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, wobei für Angestellte, die im Strahlbereich bei bestimmten Fachärzten tätig sind, ein Zusatzurlaub von fünf Werktagen pro Jahr vorgesehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters hat jeder angestellte Arzt bei Vollbeschäftigung einen Anspruch auf mindestens 50 Stunden Fortbildungsurlaub, welcher entsprechend nachzuweisen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinsichtlich des Entgeltes sieht der Kollektivvertrag ein eigenständiges Gehaltsschema vor, das zwischen Allgemeinmediziner und Facharzt unterscheidet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den gesamten Text finden Sie auf der Homepage der Ärztekammer für OÖ.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ty - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Frühling 2020</title>
                           
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                                <entry_title>Kulturlinks – Frühling 2020</entry_title>
                                  
                                <updated>2020-02-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Frühling 2020 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Philharmonische Klänge&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;29.3.-14.6.2020, Steiermark&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Noch weit über Gleisdorf, Fehring, Kirchbach, Kapfenstein, Schloss Kornberg, Schloss Hainfeld und Straden hinweg wird man die Klänge der Wiener Philharmoniker und ihrer Musikerkollegen hören. Der Spielplan verspricht puren Hörgenuss, feinste Festivalkulinarik und frische Frühlingsluft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Kulturlinks&quot; href=&quot;https://kuenstlerstadt-gmuend.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;https://kuenstlerstadt-gmuend.at/ &lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Picasso&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;9.5.-27.9.2020, Gmünd&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den letztjährigen Ausstellungen rund um Dürer, Goya, Miró, Turner und Matisse lädt Gmünd heuer zu Pablo Picasso ein. In der Stadtturmgalerie wird eine repräsentative Auswahl an Lithografien, Radierungen und Linolschnitten des Künstlers aus den Jahren 1930 bis 1937 gezeigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Kulturlinks&quot; href=&quot;https://www.kitzbueheler-alpen.com&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;em&gt;https://www.kitzbueheler-alpen.com&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Alpen-Bergsommer-Opening&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;ab 21.5.2020, Kitzbüheler Alpen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Almwiesen in den schönsten Farben blühen, starten Kitzbühel und die Nachbargemeinden in den Alpen-Bergsommer. Vom Mountainbike-Marathon bis zum Dirndl- und Lederhosenfest stehen tolle Events in atemberaubender Bergkulisse auf dem Programm.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: kichigin19 - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Winter 2019</title>
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                                <title>Steuerspartipps zum Jahreswechsel 2019/2020</title>
                           
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                                <updated>2019-11-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;STEUERTIPPS&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie&lt;/strong&gt; Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.&lt;br /&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrages (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wenn der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Die Mietzahlung für Dezember 2019, die am 31.12.2019 fällig ist und am 15.1.2020 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2019 als bezahlt.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt 2019 bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; 2020 wird die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer auf € 35.000,00 erhöht.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2020 ohnehin geplant ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/em&gt;Ab 2020 können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden (dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen). Bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten über € 400,00, aber maximal € 800,00, kann ein Zuwarten der Anschaffung bis Anfang 2020 überlegenswert sein, da eine steuerlich kürzere Abschreibung dann möglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass diese Wirtschaftsgüter für die Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages nicht verwendet werden können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2019 und bis zum 31.12.2019, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2020 zu verschieben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2014 aus.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden. Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2019&lt;/p&gt;
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&lt;p&gt;Bild: leszekglasner - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
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                                <title>Kann ein selbständiger Arzt betriebliche Anwalts- und Prozesskosten oder Strafen steuerlich absetzen?</title>
                           
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                                    <foreword>Ist bei einer Rechtsstreitigkeit ein direkter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arztes gegeben und ist die Ursache für die Streitigkeiten in der Praxis des Arztes zu sehen, so können Gerichts- und Prozesskosten steuerlich absetzbar sein.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ist bei einer Rechtsstreitigkeit ein &lt;strong&gt;direkter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arztes&lt;/strong&gt; gegeben und ist die Ursache für die Streitigkeiten in der Praxis des Arztes zu sehen, so können Gerichts- und Prozesskosten steuerlich absetzbar sein, wie z. B. falls ein zahlungsunwilliger Patient vom Arzt geklagt wird oder ein Patient den Arzt auf Schadenersatz auf Grund seiner ärztlichen Tätigkeit klagt. Auch Kosten für Streitigkeiten mit Angestellten der Praxis vor dem Arbeitsgericht sind absetzbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Tritt der Arzt als &lt;strong&gt;Vermieter&lt;/strong&gt; auf, so können Kosten für entsprechende Rechtsstreitigkeiten Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung darstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Prozess- und Anwaltskosten für Prozesse, die privat veranlasst sind, sind nicht steuerlich abzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut Einkommensteuergesetz sind &lt;strong&gt;Strafen und Geldbußen&lt;/strong&gt;, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Organ der Europäischen Union verhängt werden, sowie Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz generell steuerlich nicht abzugsfähig. Laut einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien sind Verfahrenskosten aber abzugsfähig, wenn die zur Last gelegte Handlung &lt;strong&gt;ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar&lt;/strong&gt; und damit betrieblich veranlasst ist. Dies gilt sinngemäß auch für Verfahrenskosten in Zusammenhang mit einem Rücktritt von der Verfolgung. Gestrichen wurde durch die letzte Wartung, dass die Abzugsfähigkeit davon abhängt, ob das Verfahren mit der Verhängung einer Strafe endet oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Bacho Foto - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2020</title>
                           
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                                    <foreword>Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt und betragen für 2020:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Altersgruppe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0 – 3 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 212,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;3 – 6 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 272,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6 – 10 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 350,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10 – 15 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 399,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15 – 19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 471,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;19 – 28 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 590,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JenkoAtaman - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Sozialversicherungswerte für 2020 (voraussichtlich)</title>
                           
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                                <updated>2019-11-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Künftige ASVG-, GSVG/FSVG-Werte.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;ASVG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 460,66&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 690,99&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 179,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.370,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 10.740,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; € 6.265,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;Die Auflösungsabgabe entfällt ab dem Jahr 2020.&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;GSVG/FSVG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Pensionsversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.265,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 75.180,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 574,25&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.892,32&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Unfallversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitrag zur Unfallversicherung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 10,09&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 121,08&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fotomowo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
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                                <title>Anstellung von Ärzten bei Ärzten</title>
                           
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                                <updated>2019-11-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Das neue Ärztegesetz – im Speziellen § 47a – ermöglicht eine Anstellung von Ärzten in Einzelordinationen bzw. Gruppenpraxen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Das neue Ärztegesetz – im Speziellen § 47a – ermöglicht eine Anstellung von Ärzten in Einzelordinationen bzw. Gruppenpraxen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demnach dürfen in Einzelordinationen künftig Ärzte im Ausmaß eines Vollzeitäquivalents (= 40 Wochenstunden) angestellt werden. Dieses Vollzeitäquivalent darf auf maximal zwei teilzeitbeschäftige Ärzte aufgeteilt werden. In Gruppenpraxen dürfen Ärzte im Umfang von zwei Vollzeitäquivalenten (= 80 Wochenstunden) angestellt werden, wobei dieses Vollzeitäquivalent auf maximal vier teilzeitbeschäftigte Ärzte aufgeteilt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kassenärzte oder Kassengruppenpraxen dürfen aber Ärztinnen und Ärzte nur anstellen, sofern die Kasse zustimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Voraussetzung ist, dass der Ordinationsinhaber weiterhin überwiegend selbst in der Ordination tätig ist. Durch die zusätzliche Anstellung von Berufskollegen soll es nämlich zu einer Ausweitung des Leistungsvolumens der Ordination sowie zu einer Entlastung des Ordinationsinhabers kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die neue Gesetzesgrundlage ermöglicht familienfreundlichere Arbeitsbedingungen und soll insbesondere Jungärzten und Jungärztinnen einen leichteren Einstieg in das Berufsleben ermöglichen, und natürlich trägt dieses Konstrukt auch zum Erhalt von Hausarztpraxen bei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Beachten Sie bitte die Änderungen im EStG ab 2020 in Verbindung mit selbständigen Vertretungsärzten.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: upixa - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                    <foreword>Im Winter 2019 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Winterfest Salzburg&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;bis 6.1.2020, Salzburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Winterfest im Salzburger Volksgarten bringt auch heuer wieder namhafte Gruppen des kontemporären Circus zusammen. Die jährliche Veranstaltung gilt mittlerweile als größtes Festival für zeitgenössischen Circus in Österreich und begeistert mit einer großen, künstlerischen Bandbreite.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.winterfest.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.winterfest.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Caravaggio &amp;amp; Bernini&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;bis 19.1.2020, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis zum 19. Januar gibt es noch die Chance, im Kunsthistorischen Museum in Wien die Ausstellung „Caravaggio &amp;amp; Bernini – A Revolution in the Arts“ zu bestaunen. Beide Künstler erfreuen sich bis heute großer Beliebtheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.khm.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.khm.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Winter World Masters Games 2020&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;10.-19.1.2020, Innsbruck&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mitmachen erlaubt: Bei den Winter World Masters Games, dem weltweit größten Wintersport-Festival für Ü30-Jährige, messen sich Athleten und Hobbysportler in zwölf Sportarten im winterlichen Innsbruck.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;www.innsbruck2020.com&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Herbst 2019</title>
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                                <title>Welche Änderungen bringt die geplante Steuerreform 2020 für Ärzte?</title>
                           
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                                    <foreword>Die beiden ehemaligen Regierungsparteien haben einen Antrag im Nationalrat eingebracht, mit dem doch noch wesentliche Teile der geplanten Steuerreform 2020 bis zur Wahl Ende September beschlossen werden sollen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die beiden ehemaligen Regierungsparteien haben einen Antrag im Nationalrat eingebracht, mit dem doch noch wesentliche Teile der geplanten Steuerreform 2020 bis zur Wahl Ende September beschlossen werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Hier eine Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen für Ärzte:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) soll in der Einkommensteuer eine neue Pauschalierung geschaffen werden. Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll von € 400,00 auf € 800,00 angehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Verkehrsabsetzbetrag von Arbeitnehmern soll es einen Zuschlag von € 300,00 geben, wenn das Einkommen € 15.500,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Zuschlag schleift sich zwischen einem Einkommen von € 15.500,00 und € 21.500,00 auf Null ein. Auch soll eine um bis zu € 300,00 höhere SV-Rückerstattung möglich sein (Deckelung von maximal 50 % von bestimmten Werbungskosten und der berechneten Einkommensteuer unter Null wie bisher).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Pensionistenabsetzbetrag soll um € 200,00 erhöht werden. Pensionisten sollen – statt bisher € 110,00 – künftig maximal € 300,00 SV-Rückerstattung erhalten, gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter Null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einkünfte aus einer Tätigkeit als Vertretungsarzt, die nach dem FSVG sozialversichert sind, sollen auch steuerlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer soll von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Berechnung der &lt;strong&gt;Normverbrauchsabgabe&lt;/strong&gt; (NoVA) wurde das Verfahren zur Feststellung des C0&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;/km-Wertes umgestellt. Dadurch erhöhen sich die festgestellten C0&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswerte. Die bestehende NoVA-Formel soll nun annäherungsweise an die neuen C0&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswerte angepasst werden. Auch für Krafträder soll die NoVA künftig auf Basis der C0&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswerte erhoben werden. Die Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer und die motorbezogene Versicherungssteuer sollen umgestaltet werden. Zudem werden hier Änderungen im Bereich der Befreiung für Menschen mit Behinderung vorgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag war bei Drucklegung des Artikels im Nationalrat noch nicht beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung bleibt also abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: verca - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Welche Neuerungen gibt es beim Bezahlen der Steuern?</title>
                           
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                                    <foreword>Entrichtung von Einkommensteuervorauszahlung per Lastschriftmandat seit 1. Juli 2019 möglich</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Entrichtung von Einkommensteuervorauszahlung per Lastschriftmandat seit 1. Juli 2019 möglich&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wenn man das Lastschriftverfahren für Einkommensteuervorauszahlung nutzen möchte, so hat der Abgabepflichtige der zuständigen Abgabenbehörde ein Lastschriftmandat über FinanzOnline zu erteilen oder ein entsprechendes Formular (Formular SEPA1 auf www.bmf.gv.at – „Formulare“) unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. So darf z. B. das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweisen, kein Antrag auf Zahlungserleichterung oder auf Aussetzung der Einhebung eingebracht sein oder auch kein Insolvenzverfahren vorliegen. Auch kann das SEPA-Lastschriftmandat unter bestimmten Voraussetzungen seine Gültigkeit wieder verlieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat soll unabhängig von etwa entstehenden Gutschriften oder vom Bestehen eines allfälligen Guthabens auf dem Abgabenkonto erfolgen. Der eingezogene Betrag wird jedenfalls für die Abdeckung der fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung verwendet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Finanz hat dem Abgabepflichtigen vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln. Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Änderung der Kontoverbindung des Mandatsgebers endet die Gültigkeit des erteilten SEPA-Lastschriftmandats. Der Mandatsgeber hat für die neue Kontoverbindung ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kontrollieren Sie den IBAN bei Überweisungen an das Finanzamt!&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Seit dem Jahr 2013 wurde der Republik Österreich für den Kontenkreis 5.xxx.xxx (Bundeskonten) die Bankleitzahl 01000 und der BIC BUNDATWW zugewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat darauf hingewiesen, dass noch immer eine nicht unerhebliche Anzahl von Überweisungen an das Finanzamt-Konto mit „alter“ IBAN ATXX 6000 0000 05XX XXXX (BIC OPSKATWW) durchgeführt wird. Bis Juni 2019 hat die BAWAG P.S.K. diese Überweisungen trotzdem entgegengenommen und dem jeweiligen korrekten Konto gutgeschrieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BMF hat nun begonnen, der BAWAG P.S.K. stufenweise den Auftrag zu erteilen, die mit „alter“ IBAN beauftragten Überweisungen nicht mehr anzunehmen, sondern den Auftraggebern mit dem Hinweis auf eine falsche IBAN rückzuleiten. Seit Anfang Juli 2019 sind von dieser Maßnahme auch Finanzamtskonten betroffen, somit werden auf die falsche IBAN angewiesene Einzahlungen rücküberwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bitte kontrollieren Sie Überweisungen, Überweisungsvorlagen und Daueraufträge vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt und verwenden Sie den aktuell gültigen IBAN.&lt;/strong&gt; Sie vermeiden damit unnötige Rücküberweisungen, Säumniszuschläge und Mahnspesen. Die aktuelle Bankverbindung Ihres Finanzamtes finden Sie unter: &lt;a href=&quot;https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kann die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes steuerlich geltend gemacht werden?</title>
                           
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                                    <foreword>Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind auch außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind auch außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Das Einkommensteuergesetz führt unter anderem explizit Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung an, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschalbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt, ein Selbstbehalt ist nicht zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Lohnsteuerrichtlinien konkretisieren dies wie folgt:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Pauschalbetrag steht pro angefangenem Kalendermonat der Berufsausbildung zu, auch während der Schul- und Studienferien. Bei mehreren Unterhaltspflichtigen steht der Pauschalbetrag im Verhältnis der Kostentragung für die Berufsausbildung zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Pauschalbetrag kann nicht angesetzt werden, wenn dieser Schulbesuch oder dieses Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Schule oder Universität absolviert werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung ist, dass die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen (z. B. ein erfolgreicher Abschluss innerhalb der doppelten festgelegten Studiendauer).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verordnung regelt, dass Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen. Bei kürzeren Entfernungen gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen für die Absetzbarkeit:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Fahrzeit für die einfache Fahrt beträgt mehr als je eine Stunde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort ist zeitlich nicht zumutbar,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, bewohnen für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort (beispielsweise eine Unterbringung in einem Internat).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LIGHTFIELD STUDIOS - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Welche betrieblichen Versicherungen sind Betriebsausgaben der Arztordination?</title>
                           
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                                    <foreword>Bei Versicherungen, die den Betrieb der Arztpraxis betreffen, sind die Prämienzahlungen in der Regel als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Bei Versicherungen, die den Betrieb der Arztpraxis betreffen, sind die Prämienzahlungen in der Regel als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Darunter fallen beispielsweise eine Haftpflichtversicherung, eine Rechtsschutzversicherung, eine Geräteversicherung oder eine Ordinationsversicherung, die Schäden auf Grund von Feuer, Sturm, Einbruch oder Leitungswasser abdeckt. Auch die laufenden Prämien an eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die bei Unterbrechung des Arztbetriebes, z. B. bei Unfall oder Krankheit des Arztes, zahlungspflichtig werden, sind steuerlich verwertbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind nur dann steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn ausschließlich ein typisches Berufsrisiko versichert ist. Wenn der Versicherungsgegenstand auch Berufsunfähigkeit aufgrund jeglicher Erkrankung oder Körperverletzung umfasst, dann gilt dies als allgemeine Vorsorge für die Zukunft und ist keine Betriebsausgabe. Die Versicherung von bestimmten Gliedmaßen, die für die Berufsausübung von besonderer Bedeutung sind, wie z. B. die Hände eines Chirurgen, kann als betrieblich akzeptiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Pensionsversicherung können nur zum Teil als Sonderausgaben und auch nur mehr aus alten Verträgen (Abschluss vor dem 1.1.2016) bis zum Jahr 2020 geltend gemacht werden. Eine Ausnahme bilden Lebensversicherungen, die einen ausschließlich betrieblichen Zweck haben, wenn sie z. B. als reine Risikolebensversicherung zur Besicherung eines betrieblichen Kredites dienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist, dass Schadenersatzzahlungen aus diesen betrieblichen Versicherungen beim Arzt steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind. Dieser Artikel gibt nur einen Überblick und behandelt beispielweise nicht die unterschiedlichen Beiträge zur Sozialversicherung eines Arztes.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Steuerliche Stellung von Praxisvertretern</title>
                           
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                                    <foreword>Schließen also Vertretungsärzte eigene Behandlungsverträge mit den Patienten, treten für ein Dienstverhältnis sprechende Gesichtspunkte bei einem solchen Tätigwerden in den Hintergrund.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Grundsätzlich kann ein in der Ordination eines niedergelassenen Arztes tätig werdender Praxisvertreter dessen Erfüllungsgehilfe bei der Behandlung der Patienten sein, wenn der Patient der Meinung sein musste, entweder vom Ordinationsinhaber persönlich oder zumindest innerhalb seines Verantwortungsbereichs behandelt zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird der Patient aber vor Beginn der Behandlung über den Vertretungsfall aufgeklärt, so kommt der Behandlungsvertrag mit dem Praxisvertreter zustande.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließen also Vertretungsärzte eigene Behandlungsverträge mit den Patienten, treten für ein Dienstverhältnis sprechende Gesichtspunkte bei einem solchen Tätigwerden in den Hintergrund.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich liegen beim Praxisvertreter Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 22 EStG in Verbindung mit § 47/1 ÄrzteG vor, auch wenn die Abrechnung über den Ordinationsinhaber erfolgt. In diesem Zusammenhang sei auch noch auf den neu geschaffenen § 47a ÄrzteG verwiesen. Demnach ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anstellung von Ärzten in Ordinationen bzw. Gruppenpraxen berufsrechtlich definiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Näheres in der nächsten Ausgabe.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: peshkova - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Herbst 2019</title>
                           
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                                    <foreword>Im Herbst 2019 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;schubertiade.at&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Schubertiade&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;bis 9.10.2019, Vorarlberg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Noch bis in den Oktober hinein genießen Musikliebhaber Schuberts Werke im Rahmen der Schubertiade in Vorarlberg. Wunderschöne Kammerkonzerte, Klavierabende sowie Chor- und Liederabende stehen in Schwarzenberg und Hohenems auf dem Programm.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://veranstaltungen.niederoesterreich.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.veranstaltungen.niederoesterreich.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;NÖ Tage der offenen Ateliers&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;19.-20.10.2019, Niederösterreich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Malerei, Grafik, Modedesign, Bildhauerei, Textil- und Schmuckkunst – das und vieles mehr gilt es an den Tagen der offenen Ateliers zu entdecken. Zahlreiche Künstlerinnen und Künstler präsentieren ihre Werke und öffnen ihre Kreativräume in ganz Niederösterreich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;https://felsenmuseum.at/&quot; href=&quot;https://felsenmuseum.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.felsenmuseum.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kristalle im Rampenlicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;bis 23.12.2019, Burgenland&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Lassen Sie sich vom Zauber des Edelserpentins und des Naturbernsteins begeistern. Das Felsenmuseum Bernstein nördlich von Oberwart zeigt einzigartige Exponate sowie schillernde Raritäten und öffnet Werkstätten und Schaubergwerk.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Sommer 2019</title>
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                                <title>Welche Tätigkeiten als Psychotherapeut sind von der Umsatzsteuer befreit?</title>
                           
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                                <updated>2019-05-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Auch Ärzte können bei entsprechender Ausbildung Tätigkeiten als Psychotherapeut ausüben.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Auch Ärzte können bei entsprechender Ausbildung Tätigkeiten als Psychotherapeut ausüben. Bei der Ausübung dieser Tätigkeiten ist zu unterscheiden, ob es sich um eine steuerpflichtige oder steuerbefreite Tätigkeit handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuerrichtlinien verweisen zur Frage, was unter einer psychotherapeutischen Tätigkeit zu verstehen ist, auf das Psychotherapiegesetz. Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist die&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Unter Berücksichtigung dieser Definition sind folgende &lt;strong&gt;Leistungen der Psychotherapeuten unecht von der Umsatzsteuer befreit&lt;/strong&gt;:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die psychotherapeutische Behandlung einschließlich Diagnostik und Indikation unter Anwendung anerkannter wissenschaftlich-psychotherapeutischer Methoden;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die psychotherapeutische Beratung unter Anwendung anerkannter wissenschaftlich-psychotherapeutischer Methoden, sofern der Schwerpunkt der Tätigkeit in der persönlichen Konfliktbearbeitung besteht, wie z. B. die individuellen Beratungen in Familienberatungsstellen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Erstellung von psychotherapeutischen Gutachten, Befunden und dergleichen, sofern sie sich auf eine konkrete Diagnostik gründet und der psychotherapeutischen Betreuung der betreffenden Person dient. In laufenden Gerichtsverfahren sind solche Gutachten jedoch steuerpflichtig.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nicht zur Tätigkeit als Psychotherapeut gehören&lt;/strong&gt; z. B. folgende Tätigkeiten, die nicht oder nicht primär eine Heilbehandlung sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Vortragstätigkeit einschließlich der Abhaltung von Seminaren (z. B. Wirtschaftsseminare, Seminare auf dem Gebiet der Persönlichkeitsentwicklung) und der Fortbildung von Psychotherapeuten;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bestimmte Beratungen, z. B. Berufs-, Betriebs-, Organisations- und Managementberatung;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die schriftstellerische Tätigkeit einschließlich Redaktionstätigkeit in Fachzeitschriften;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Mitarbeit in Rundfunk- und Fernsehsendungen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Tätigkeit in Fachbeiräten, wie z. B. Psychotherapiebeirat;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Forschungstätigkeit;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Erstellung von Gutachten (mit Ausnahme der zuvor genannten Gutachten);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Supervision: Von der Selbsterfahrung und der psychotherapeutischen Behandlung unterscheidet sich die psychotherapeutische Supervision insbesondere dadurch, dass sie, im Gegensatz zu diesen, vom beruflichen Kontext ausgeht und bestimmte Probleme des beruflichen Handelns reflektiert. Sie strebt grundsätzlich keine Rekonstruktion oder Modifikation der gesamten Person bzw. ihres Verhaltens und ebenso wenig primär eine Behebung eines Leidenszustands im Sinne des Psychotherapiegesetzes, an. Bezüglich der Ausbildungssupervision sind andere Bestimmungen zu beachten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: New Africa - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Wie wird ein Immobilienverkauf im Privatvermögen besteuert?</title>
                           
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                                    <foreword>Neuvermögen: Erwerb ab 1.4.2002</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h2&gt;Grundsätzliche Bestimmungen und Schema:&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Neuvermögen: Erwerb ab 1.4.2002&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot; colspan=&quot;3&quot;&gt;&lt;strong&gt;Besteuerung von Immobilienverkäufen im Privatvermögen&lt;/strong&gt;  &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Kauf vor 1.4.2002 &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;„Altvermögen“ &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;(bzw. am 31.3.2012 nicht steuerverfangen)&lt;/strong&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: right;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Kauf &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;ab 1.4.2002&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;„Neuvermögen“&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;ohne Umwidmung: &lt;/strong&gt;Steuerbelastung:&lt;br /&gt;4,2 % des Verkaufserlöses&lt;br /&gt;oder 30 % vom Gewinn (Option)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;mit Umwidmung: &lt;/strong&gt;Steuerbelastung:&lt;br /&gt;18 % des Verkaufserlöses&lt;br /&gt;oder 30 % vom Gewinn (Option)&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: right;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Generell:&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Steuerbelastung:&lt;br /&gt;30 % vom Gewinn&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Der Gewinn aus dem Verkauf wird mit 30 % besteuert. Er wird grundsätzlich aus dem Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten (dazu gehören ebenfalls die Nebenkosten) berechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;span style=&quot;text-decoration: underline;&quot;&gt;Weiters sind auch zu berücksichtigen:&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;AfA, Teilabsetzbeträge, Instandsetzungsaufwand und bestimmte steuerfreie Subventionen. Reduziert wird der Veräußerungsgewinn nur noch um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie bestimmte Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Altvermögen: Erwerb vor 1.4.2002&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;War die Immobilie zum 1.4.2012 nicht steuerhängig, wie z. B. bei den meisten Anschaffungen vor dem 1.4.2002, beträgt die Steuer pauschal 18 % vom Verkaufserlös (nicht Veräußerungsgewinn), wenn nach dem 31.12.1987 eine Umwidmung erfolgte, und 4,2 % vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle. Der Veräußerungsgewinn kann auf Antrag aber auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt und mit 30 % besteuert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Unentgeltlicher Erwerb&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beim Verkauf einer Immobilie, die unentgeltlich erworben wurde (z. B. Erbschaft), wird auf die Anschaffung des Vorgängers abgestellt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Befreiungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Befreiungsbestimmungen gibt es für Hauptwohnsitze, selbst hergestellte Gebäude, Enteignungen und bestimmte Tauschvorgänge.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Option zur Regelbesteuerung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Regelbesteuerung wird der persönliche Tarifsteuersatz angewendet. Dieser richtet sich nach der Einkommenshöhe und kann unter Umständen auch unter 30 % liegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Verluste bei Vermietung und beim Verkauf von Immobilien im Privatvermögen</title>
                           
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                                    <foreword>Treten bei Ihrer Vermietung vorübergehend Verluste auf, so können Sie diese Verluste im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften verrechnen und sparen damit Einkommensteuer.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Treten &lt;strong&gt;bei Ihrer Vermietung&lt;/strong&gt; vorübergehend &lt;strong&gt;Verluste&lt;/strong&gt; auf, so können Sie diese Verluste grundsätzlich im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften (z. B. aus Ihrem Betrieb oder Ihrem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit) verrechnen und sparen damit Einkommensteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollten Sie neben den Vermietungseinkünften keine positiven Einkünfte haben, so sind Ihre Verluste aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verloren, da sie nicht in das Folgejahr vortragsfähig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei dauernden Verlusten prüft die Finanz, ob Sie mit Ihrer Vermietung überhaupt Einkünfte erzielen wollen oder ob es sich um eine sogenannte „Liebhaberei“ handelt. Dies ist dann mit Rentabilitäts- bzw. Prognoserechnungen zu widerlegen. Werden Ihre negativen Einkünfte aus Vermietung als Liebhaberei eingestuft, so können Sie die angefallenen Verluste nicht mehr mit positiven Einkünften verrechnen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kommt es beim &lt;strong&gt;Verkauf von privaten Grundstücken&lt;/strong&gt; im Kalenderjahr zu einem &lt;strong&gt;Gesamtverlust&lt;/strong&gt; (der Verlust aus einem Grundstücksverkauf ist zuerst mit dem Gewinn aus einem allfälligen weiteren Grundstücksverkauf auszugleichen), so ist seit 2016 wie folgt vorzugehen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;60 % der Verluste können aufgeteilt auf 15 Jahre mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Statt der Verteilung auf 15 Jahre, können die 60 % vom Verlust auch auf Antrag sofort im Entstehungsjahr ausgeglichen werden. Diese Regelung gilt auch, wenn die Einkünfte mit dem Einkommensteuertarif besteuert werden (Option zur Regelbesteuerung).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab der Veranlagung 2018 wurde die Möglichkeit, Verluste aus privaten Grundstücksverkäufen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen, eingeschränkt. Die Verrechnung der Verluste ist nur mehr mit Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Einkünften aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Verlusten aus betrieblichen Grundstücksverkäufen gelten andere Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: red150770 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Bis 30.6.2019: Registrierung im Gesundheits-Beruferegister erforderlich</title>
                           
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                                <updated>2019-05-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Infos zum Gesundheitsberuferegister</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Im Gesundheitsberuferegister sind laut Gesetz&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;einzutragen. Konkret betroffen sind biomedizinische Analytiker, Diätologen, diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden, Orthoptisten, Pflegeassistenten, Pflegefachassistenten, Physiotherapeuten und Radiologietechnologen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufs ist die &lt;strong&gt;Registrierung für den einzelnen Berufsangehörigen&lt;/strong&gt; (z. B. Arbeitnehmer, Freiberufler oder ehrenamtlich Tätige) verpflichtend. Als Berufseinsteiger ist man schon seit dem 1.7.2018 vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet, einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Wer am 1.7.2018 bereits berufstätig war, &lt;strong&gt;muss bis spätestens 30.6.2019 einen entsprechenden Antrag stellen&lt;/strong&gt;. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zuständig für die Registrierung von Arbeiterkammermitgliedern ist die AK und für alle anderen Berufsangehörigen die Gesundheit Österreich GmbH. Weitere Details werden unter gbr.arbeiterkammer.at und www.goeg.at zur Verfügung gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch Arbeitgeber müssen bereits seit 1.1.2018 bei jeder Neuanmeldung zur Sozialversicherung auch die Meldung des jeweiligen Gesundheitsberufs melden. Bereits jetzt angestellte Berufsangehörige können ebenso seit 1.1.2018 mittels einer Änderungsmeldung gemeldet werden. Diese Meldung des Arbeitgebers ersetzt nicht jene durch den Berufsangehörigen selbst.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Blue Planet Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Patientenverfügungsgesetz – neu ab 2019</title>
                           
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                                <updated>2019-05-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Herbst 2018 wurde das Patientenverfügungsgesetz überarbeitet.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Im Herbst 2018 wurde das Patientenverfügungsgesetz überarbeitet. Es ist nun in seiner Neufassung seit 16.01.2019 in Österreich in Geltung. Neu geregelt ist unter anderem:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Es besteht die Möglichkeit, die Patientenverfügung in ELGA zu speichern, wobei eine Speicherung voraussichtlich frühestens im Jahr 2020 möglich sein wird.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es besteht sodann eine Verpflichtung für Gesundheitsberufe, in ELGA einzusehen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gleichzeitig wurde die Gültigkeitsfrist von verbindlichen Patientenverfügungen von fünf auf acht Jahre verlängert. Dies gilt jedoch auch für bereits bestehende Patientenverfügungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Außerdem bedarf die Patientenverfügung bei der Erneuerung keiner juristischen Belehrung mehr. Die Erneuerung kann also durch einen Arzt/eine Ärztin erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mit der Novellierung ist es nun auch möglich, eine Patientenverfügung bei den Erwachsenenschutzvereinen errichten zu lassen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Weiters wurde klargestellt, dass auch bei ausländischen Patienten stets österreichisches Recht anzuwenden ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: upixa - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Kulturlinks – Sommer 2019</title>
                           
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                                <entry_title>Kulturlinks – Sommer 2019</entry_title>
                                  
                                <updated>2019-05-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Sommer 2019 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Filmfestival&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;29.6.-1.9.2019, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Filmfestival auf dem Wiener Rathausplatz begeistert seit fast drei Jahrzehnten zahlreiche Besucher aus dem In- und Ausland. Und auch 2019, im bereits 29. Jahr, will das größte Kultur- und Kulinarik-Festival Europas wieder mit musikalischen und künstlerischen Highlights bei freiem Eintritt punkten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sinnesrausch 2019&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;bis 13.10.2019, Linz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim diesjährigen Sinnesrausch steht alles unter dem Motto „Kunst und Bewegung“. Die Besucher erwarten vor allem große Installationen, die mit dem ganzen Körper wahrgenommen und wortwörtlich in Bewegung gesetzt werden können. Auch in diesem Jahr sind viele internationale wie nationale Künstler beteiligt, die sich für die Besucher Einiges haben einfallen lassen!&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.szene-salzburg.net/sommerszene&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.szene-salzburg.net/sommerszene&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sommerszene&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;17.-29.6.2019, Salzburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für zwei Wochen wird das sommerliche Salzburg wieder zum Hotspot für zeitgenössische Kunst: Mit zahlreichen internationalen Gastspielen und österreichischen Erstaufführungen aus Tanz, Theater und Installation verzaubert die Sommerszene die Mozartstadt und ihre Besucher.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Frühling 2019</title>
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                                <title>Ist ein Arzt-Kfz Privat- oder Betriebsvermögen?</title>
                           
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                                <updated>2019-02-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Für die Frage, wie Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgabe vom selbständigen Arzt steuerlich geltend gemacht werden können, ist es entscheidend, ob der Arzt-Pkw dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Kfz-Aufwendungen sind bei Prüfungen der Finanz ein häufiges Thema. Für die Frage, wie Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgabe vom selbständigen Arzt steuerlich geltend gemacht werden können, ist es entscheidend, ob der Arzt-Pkw dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist. Im Folgenden finden Sie dazu die wesentlichen Bestimmungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausmaß der betrieblichen Nutzung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ob das Kfz eines selbständigen Arztes Privat- oder Betriebsvermögen ist, hängt vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen, sonst ist es dem Privatvermögen zuzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Nachweis der betrieblichen Nutzung ist laut Rechtsansicht der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien durch den Betriebsinhaber grundsätzlich mittels Fahrtenbuch nachzuweisen. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen das Datum der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kfz im Betriebsvermögen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so sind als Betriebsausgaben neben den laufenden Betriebskosten (Treibstoff, Reparaturen, Versicherung) auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen. Der Aufwand ist um einen einer allfälligen Privatnutzung entsprechenden Teil zu kürzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zumindest bei der Berechnung der Abschreibung und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kaskoversicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen usw.) ist in der Regel die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren ist für Pkw und Kombi zu beachten, bestimmte Kleinbusse und Klein-Lkws sind nicht an die Mindestnutzungsdauer gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird der Pkw geleast, so sind bei einem Finanzierungsleasing anstelle der AfA in der Regel die Leasingraten als Betriebsausgaben anzusetzen. Ein allenfalls zu berechnender Aktivposten (Differenz zwischen AfA und Tilgungsanteil der Leasingrate) soll eine Umgehung der achtjährigen Mindestnutzungsdauer verhindern und ist auch bei den bei Ärzten meist angewandten Einnahmen-Ausgaben-Rechnern – im Wege der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung – zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kfz im Privatvermögen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für ein Kfz, das sich im Privatvermögen des Arztes befindet, besteht ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt werden oder das amtliche Kilometergeld von € 0,42 je gefahrenem betrieblichen Kilometer steuerlich geltend gemacht wird. Das amtliche Kilometergeld kann höchstens für 30.000 km pro Kalenderjahr angesetzt werden (das heißt maximal € 12.600,00).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: adam121 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2018 von angestellten Ärzten</title>
                           
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                                    <foreword>Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die Arbeitnehmerveranlagung für 2018 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Sollten Sie keine Veranlagung für 2018 einreichen und es besteht dennoch eine Steuergutschrift, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Absetzbeträge&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr, bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus steht erst ab 2019 zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Negativsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch für angestellte Ärzte, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für 2018 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2018 (wichtig ist der Zeitpunkt der Bezahlung), ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den &lt;strong&gt;Werbungskosten&lt;/strong&gt; zählen beispielsweise Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Fachliteratur und Pendlerpauschale.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als &lt;strong&gt;Sonderausgaben&lt;/strong&gt; sind beispielsweise bestimmte Spenden (bis maximal 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Kalenderjahres 2018), Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt. Sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (wie z. B. Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Schaffung von Wohnraum) können für die Veranlagung 2018 grundsätzlich nur mehr für Altverträge (Abschluss vor 2016) abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/strong&gt; sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. So können unter anderem bestimmte Kinderbetreuungskosten bis max. € 2.300,00 pro Kind für 2018 letztmalig auch noch ohne Selbstbehalt abgesetzt werden. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können z. B. außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kinderfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Kinderfreibetrag beträgt für 2018 unter bestimmten Voraussetzungen € 440,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder € 300,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für das selbe Kind in Anspruch genommen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: CandyBox Images - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Wie können angestellte Ärzte und Ordinationsmitarbeiter schon seit Jänner 2019 den Familienbonus Plus nutzen?</title>
                           
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                                    <foreword>Der Familienbonus Plus ist – wie bereits berichtet – ein Absetzbetrag von der Lohn- bzw. Einkommensteuer und soll Familien steuerlich entlasten.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Der Familienbonus Plus ist – wie bereits berichtet – ein Absetzbetrag von der Lohn- bzw. Einkommensteuer und soll Familien steuerlich entlasten. Dieser Absetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen bei Dienstnehmern nicht erst mit der Steuerveranlagung für das Jahr 2019, sondern bereits ab Jänner 2019 in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitnehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zu diesem Zweck müssen Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber das kürzlich erweiterte Formular E30 abgeben. Das Formular wurde unter anderem um Daten zum Familienbonus ergänzt. Am Formular sind vom Arbeitnehmer unter anderem je Kind Name, SV-Nummer, Geburtsdatum und Wohnsitzstaat anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob man den ganzen oder den halben Familienbonus Plus beansprucht. Bezieht man selbst (oder der Partner) Familienbeihilfe, so ist ein Nachweis über den Familienbeihilfenanspruch beizulegen. Ist man Unterhaltszahler, so ist ein Nachweis über die Unterhaltszahlung beizulegen. Ändern sich die Verhältnisse, sind diese dem Arbeitgeber binnen einem Monat bekannt zu geben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitgeber&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers und die vorgelegten Nachweise zum Lohnkonto zu nehmen und im Lohnkonto die entsprechenden Daten anzugeben. Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, ist der Familienbonus Plus bei der Lohnverrechnung dieses Dienstnehmers zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist allerdings u. a.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Familienbonus Plus kann für ein Kind nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei der laufenden Lohnverrechnung kann es zu keiner Berücksichtigung der Aufteilung bei Unterhaltsfällen mit überwiegender Kostentragung von Kinderbetreuungskosten (90:10) kommen. Dies kann nur in der Veranlagung beantragt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Arbeitgeber darf den Familienbonus Plus nur bis zu jenem Monat berücksichtigen, in welchem das Kind seinen 18. Geburtstag hat. Danach wäre wiederum ein Formular E30 mit den notwendigen Nachweisen (aufrechte Familienbeihilfenberechtigung) vom Arbeitnehmer vorzulegen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Veranlagung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wurde ein Familienbonus Plus bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ergibt sich, dass ein zu hoher Betrag berücksichtigt wurde, führt dies zu einer Pflichtveranlagung beim Arbeitnehmer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wichtig ist auch, dass der Arbeitnehmer bei Abgabe einer Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung), für ein Jahr in dem der Familienbonus Plus schon unterjährig berücksichtigt wurde, den Familienbonus Plus auch in der Steuererklärung beantragt. Andernfalls kommt es zu einer Nachversteuerung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge der Veranlagung kann auch eine andere Aufteilung beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: prudkov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Wie lang muss ich Belege der Ordination aufbewahren?</title>
                           
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                                    <foreword>Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen). So können bei einem späteren Verkauf die tatsächlichen Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns für die Immobilienertragsteuer angesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: nullplus - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Aufklärung über Abwandern einer Spirale in den Bauchraum</title>
                           
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                                <updated>2019-02-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im konkreten Fall wurde bei einer Patientin eine Spirale zur Dauerempfängnisverhütung lege artis eingesetzt.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;h3&gt;Ausgangslage&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im konkreten Fall wurde bei einer Patientin eine Spirale zur Dauerempfängnisverhütung lege artis eingesetzt. Die Spirale wanderte jedoch in den Bauchraum, verwuchs dort mit dem Dünndarm und musste letztendlich auch operativ entfernt werden. Die klagende Patientin begehrte Schadenersatz.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Würdigung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund des Behandlungsvertrages muss der Arzt die Patientin über mögliche Gefahren und Folgen der medizinischen Leistung aufklären. Für die nachteiligen Folgen einer unzureichenden Aufklärung haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung – wie im vorliegenden Fall – kein Kunstfehler unterlaufen ist, es sei denn, er beweist, dass der Patient auch bei unzureichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im gegenständlichen Fall wurde dies jedoch gar nicht behauptet. Jedenfalls muss der Arzt immer über typische Risiken aufklären, die auch im Falle einer lege artis Behandlung nicht immer vermeidbar sind und die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Erstgericht wies die Klage ab. Vom Berufungsgericht wurde das Abwandern der Spirale als typisches Risiko gesehen, über welches daher auf jeden Fall aufzuklären ist.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Udo Kroener - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Kulturlinks – Frühling 2019</title>
                           
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                                <updated>2019-02-25</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Frühling 2019 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.wien.info/de&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.wien.info&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Philharmonische Klänge&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;24.3.-2.6.2019, Südoststeiermark&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Wiener Philharmoniker und ihre Musikerkollegen machen sich auf eine Reise in die Südoststeiermark, wo sie im Frühling Hörgenuss vom Feinsten bieten werden. Das Festival ist vielerorts zu Gast und wird in Fehring, Gleisdorf, Kapfenstein, Kirchbach, Kornberg und Straden Genuss der Extraklasse bieten – für Ohren und auch Gaumen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Osterfestival Imago Dei&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;29.3.-22.4.2019, Krems&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im mittelalterlichen Klangraum der Kremser Minoritenkirche findet das Osterfestival 2019 statt. Wie auch in den Vorjahren steht ein besonders schönes Frühlingserwachen mit nationalen und internationalen Künstlern bevor, u. a. mit dem Barockensemble La Dolcezza &amp;amp; Hanna Zumsande sowie Josef Winkler &amp;amp; Die Wachauer Pestbläser.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.achensee.com/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.achensee.com&lt;/a&gt; &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;achensee.literatour&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;9.-12.5.2019&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bereits zum achten Mal bringt dieses junge Tiroler Literaturformat hochkarätige Schriftstellerinnen und Schriftsteller an den Achensee. Der See dient als wunderschöne Bühne und die Berge bieten die passende Kulisse für Lesungen unter anderem von Bernhard Aichner, Doris Knecht, Nicola Förg und David Fuchs.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2019&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Winter 2018</title>
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                                <title>Steuerspartipps zum Jahreswechsel 2018/2019</title>
                           
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                                <updated>2018-11-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;STEUERTIPPS&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;1. Erwirtschaftet Ihre Praxis heuer einen Gewinn?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrags (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;€ 45.350,00)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mind. vier Jahren, wie z. B. medizinische Geräte, Lkw (kein Pkw), Gebäudeinvestitionen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;2. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt nämlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt; Die Mietzahlung für Dezember 2018, die am 31.12.2018 fällig ist und am 15.1.2019 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2018 als bezahlt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;3. Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;4. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2019 ohnehin geplant ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis:&lt;/strong&gt; Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;5. Halbjahresabschreibung für kurz vorJahresende getätigte Investitionen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2018 und bis zum 31.12.2018, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;6. Verminderten Sachbezugswert für Dienstwagen sichern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer beträgt für neu angeschaffte Fahrzeuge pro Monat 2 % der Anschaffungskosten – maximaler Sachbezug ist in diesem Fall € 960,00. Wenn der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß 2019 bis 121 g/km beträgt, ist ein Sachbezug von 1,5 % anzusetzen. Für Neuanschaffungen im Jahr 2018 gilt noch ein Grenzwert von 124 g/km. Bei Elektrofahrzeugen ist kein Sachbezug anzusetzen. Deshalb kann sich bei bestimmten Fahrzeugen eine Anschaffung noch 2018 lohnen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;7. Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;8. Spenden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2019 zu verschieben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für 2013&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung für 2013 aus.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;10. Registrierkasse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: MH - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Sozialversicherungswerte für 2019 (voraussichtlich)</title>
                           
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                                <updated>2018-11-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Sozialversicherungswerte für 2019.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h2&gt;ASVG-Werte (voraussichtlich)&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 446,81&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Grenzwert für pauschalierte &lt;br /&gt;Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 670,22&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 174,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.220,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 10.440,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.090,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;GSVG/FSVG&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Pensionsversicherung&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.090,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 73.080,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 654,25&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7.851,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;h3&gt;Unfallversicherung&lt;/h3&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitrag zur Unfallversicherung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 9,79&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 117,48&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: momius - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Arzt mit Hausapotheke: Wie ist bei Errichtung eines Gebäudes die Vorsteuer zu ermitteln?</title>
                           
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                                <entry_title>Arzt mit Hausapotheke: Wie ist bei Errichtung eines Gebäudes die Vorsteuer zu ermitteln?</entry_title>
                                  
                                <updated>2018-11-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Ärzte erbringen in der Regel überwiegend steuerfreie Umsätze und haben insoweit auch keinen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen ihrer Lieferanten.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ärzte erbringen in der Regel überwiegend steuerfreie Umsätze und haben insoweit auch keinen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen ihrer Lieferanten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bewirkt der Arzt neben Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt, wie z. B. der Betrieb einer Hausapotheke, so sind die Vorsteuerbeträge in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge zu splitten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorsteuern sind grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Zurechenbarkeit aufzuteilen, d. h. sie sind danach aufzuteilen, wie sie den unecht steuerfreien Umsätzen und den übrigen Umsätzen bei wirtschaftlicher Betrachtung ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Grundsätzlich verlangt also das Gesetz eine Zuordnung nach Maßgabe des Zusammenhangs der Vorsteuern mit den Ausgangsumsätzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) folgte aber bereits in einem Erkenntnis aus 2010 der Meinung des Finanzamtes, dass für die Aufteilung der Vorsteuern aus der &lt;strong&gt;Errichtung eines Ordinationsgebäudes&lt;/strong&gt; samt Räumlichkeiten für die Hausapotheke der &lt;strong&gt;Flächenschlüssel&lt;/strong&gt; als sachgerechter Aufteilungsmaßstab angesehen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Begründung führte der VwGH unter anderem an, dass die in Rede stehenden Vorsteuerbeträge ihren Ursprung in einem von der laufenden Tätigkeit des Arztes getrennten Vorgang, nämlich in der Bautätigkeit für die neue Ordination samt Räumlichkeiten für die Hausapotheke und den daraus resultierenden Aufwendungen genommen haben. Mangels eines direkten wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Vorsteuern aus der Errichtung des Ordinationsgebäudes und den vom Arzt getätigten laufenden Umsätzen aus der Tätigkeit als praktischer Arzt samt Hausapotheke seien die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Umstände des Beschwerdefalls schätzungsweise aufzuteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzamt und in weiterer Folge das Bundesfinanzgericht hatte nun in einem anderen Fall auch den anteiligen Vorsteuerabzug für die Errichtung von Räumlichkeiten versagt, welche der Beheizung des Apothekenbereiches oder die dem Aufenthalt des im Apothekenbereich eingesetzten Personals dienen. Der VwGH erkannte daraufhin aber in einem aktuellen Urteil, dass derartige Räumlichkeiten auch unmittelbar dem Bewirken der Umsätze aus der Hausapotheke dienen. Der Umstand, dass der Heizraum auch der Versorgung der ärztlichen Ordination mit Wärme dient und Mitarbeiter auch (wohl zeitlich überwiegend) zur Unterstützung der ärztlichen (steuerbefreiten) Tätigkeit eingesetzt sind, ist im Rahmen der Schätzung durch sachgerechte Aufteilung der auf die gemischt genutzten Räume entfallenden Vorsteuern Rechnung zu tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Aufteilung muss nicht nach dem Umsatzschlüssel erfolgen, wenn dieser zu keinem möglichst sachgerechten Ergebnis führt. Im Rahmen einer Schätzung kann die Vorsteuer auf die gemischt genutzten Räume aufgeteilt werden. Diese Aufteilung muss nicht nach dem Umsatzschlüssel erfolgen, wenn dieser zu keinem möglichst sachgerechten Ergebnis führt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Karanov images - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2019</title>
                           
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                                <updated>2018-11-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;sich das Kind in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt und betragen für 2019:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Altersgruppe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;2018&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0 – 3 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 208,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;3 – 6 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 267,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6 – 10 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 344,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10 – 15 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 392,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15 – 19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 463,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;19 – 28 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 580,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt pro Monat für das 1. Kind € 29,20, für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz aufhalten, wird ab 2019 die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages auf Basis der vom Statistischen Amt der EU veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, des EWR und für die Schweiz im Verhältnis zu Österreich bestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Jenny Sturm - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Aufklärung via Telefon</title>
                           
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                                <entry_title>Aufklärung via Telefon</entry_title>
                                  
                                <updated>2018-11-27</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Die Beurteilung, ob eine ausreichende und rechtzeitige Aufklärung stattgefunden hat, ist immer eine Einzelfallbetrachtung und anhand der konkreten Umstände zu prüfen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;h3&gt;Ausgangslage&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In dem konkreten Fall wurde der Kläger im Rahmen eines Telefongesprächs eine Woche vor der geplanten Operation ausführlich über das typische Risiko einer Hypoxie, welches sich dann auch tatsächlich verwirklicht hat, informiert und hat dennoch der Behandlung zugestimmt. Der Patient wünschte im Rahmen der Operation ausdrücklich eine Spinalanästhesie.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Typische Risiken sind solche, welche auch bei Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt nicht immer vermeidbar und geeignet sind, die Entscheidung des Patienten und somit seine Einwilligung zu beeinflussen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Würdigung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Beurteilung, ob eine ausreichende und rechtzeitige Aufklärung stattgefunden hat, ist immer eine Einzelfallbetrachtung und anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Es handelt sich daher um keine erhebliche Rechtsfrage, die eine außerordentliche Revision rechtfertigen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im konkreten Fall bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) eine lege artis durchgeführte Operation und auch die Aufklärung erfolgte ordnungsgemäß. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch wurde nicht zugesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Prostock-studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Kulturlinks – Winter 2018/2019</title>
                           
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                                    <foreword>Im Winter 2018/2019 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.wien.info/de&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.wien.info&lt;/a&gt; &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wiener Advent, Wien&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;bis 30.12.2018&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Hauptstadt hält wieder ein vielfältiges Programm an festlichen Adventkonzerten, Chorgesängen und Gospel-Abenden bereit. Eines der Highlights sind die vielen Kirchenkonzerte, wie z. B. „Christmas Trumpet“ in der Malteserkirche (bis 30.12.) und die Adventkonzerte im Stephansdom (bis 23.12.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;www.innsbruck.info &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Lightshow Max 500, Innsbruck&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;bis 20.1.2019&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum Auftakt des Maximilianjahres 2019 gibt es in der Kaiserlichen Hofburg in Innsbruck eine spektakuläre audiovisuelle 3D-Lichtshow zu sehen: „Lightshow Max 500“ nimmt die Besucher mit ins 16. Jahrhundert und lädt zu einer Begegnung mit Kaiser Maximilian I. ein. Dank beeindruckender Technik haben die Besucher das Gefühl, tatsächlich mitten im Geschehen zu sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.museum-joanneum.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.museum-joanneum.at&lt;/a&gt; &lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausstellung „Wer bist du?“, Graz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;bis 10.3.2019&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Porträts bestimmen seit jeher die Kunst – und auch heute lassen sie uns vor allem in Form von Selfies nicht los. Die Ausstellung der Neuen Galerie Graz „Wer bist du? Porträts aus 200 Jahren“ widmet sich der Darstellung des menschlichen Gesichts, ausgehend vom frühen 19. Jahrhundert bis hin zur Umsetzung mittels der Neuen Medien. Die große Zeitspanne bietet hierbei ungeahnte Kombinationen und Gegenüberstellungen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Herbst 2018</title>
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                                <title>Wie muss ein Arzt den Gewinn ermitteln?</title>
                           
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                                    <foreword>Für Ärzte als Freiberufler kommt im Regelfall die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns einer Arztpraxis zur Anwendung.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Für Ärzte als Freiberufler kommt im Regelfall die &lt;strong&gt;Einnahmen-Ausgaben-Rechnung&lt;/strong&gt; zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns einer Arztpraxis zur Anwendung. Dabei werden grundsätzlich von den in einem Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen die abgeflossenen Ausgaben abgezogen. Das Ergebnis stellt den steuerpflichtigen Gewinn dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von diesem Zufluss-Abfluss-Prinzip gibt es einige Ausnahmen zu beachten, wie z. B. die Abschreibung für Abnutzung von Anlagegütern. Entstehen in einem Jahr Verluste, können diese in die Folgejahre vorgetragen und dann bei Vorliegen eines positiven Einkommens abgezogen werden. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist bei Ärzten unabhängig von der Höhe des Umsatzes der Arztpraxis anwendbar (Ausnahme: Ärzte GmbH – siehe unten).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Ärzten mit sehr geringem Beleganfall kann auch die Anwendung der sogenannten &lt;strong&gt;Basispauschalierung&lt;/strong&gt; vorteilhaft sein. Dabei werden von den Betriebseinnahmen pauschal in der Regel 12 % Betriebsausgabenpauschale und dann ganz bestimmte zusätzliche Betriebsausgaben, wie z. B. Waren, Löhne und die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Wohlfahrtsfonds) abgezogen. Hat man sich nach Anwendung der Pauschalierung in einem Jahr wieder für eine „normale“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entschieden, ist ein neuerlicher Wechsel zur Pauschalierung erst nach fünf Jahren möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Arzt kann statt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch &lt;strong&gt;freiwillig eine Bilanz&lt;/strong&gt; auf Basis einer doppelten Buchhaltung erstellen. Für die Höhe des Gewinns ist dabei der Zeitpunkt der Bezahlung der Eingangs- und Ausgangsrechnungen unbeachtlich. So sind im Unterschied zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung z. B. offene Forderungen gegenüber Privatpatienten am Jahresende bereits gewinnerhöhend, obwohl das Geld noch nicht zugeflossen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ärzte GmbHs sind zur &lt;strong&gt;Bilanzierung&lt;/strong&gt; verpflichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. August 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Smileus - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Was bringt der Familienbonus Plus ab 2019?</title>
                           
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                                <updated>2018-08-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat (€ 1.500,00 pro Jahr) und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat (€ 1.500,00 pro Jahr) und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Als Absetzbetrag vermindert er unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer führen (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder Verkehrsabsetzbetrag jedoch schon). Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind (€ 500,16 pro Jahr).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner können wahlweise den Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch nehmen. (Ehe-)Partner können den Familienbonus Plus aber auch je zur Hälfte von der Steuer abziehen (also € 750,00/€ 750,00 bzw. € 250,00/€ 250,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, so kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den Familienbonus Plus zur Gänze oder beide je zur Hälfte absetzen. Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren kann der Familienbonus Plus auch im Verhältnis € 1.350,00/€ 150,00 aufgeteilt werden, wenn ein Elternteil überwiegend für die bisher steuerlich begünstigte Kindesbetreuung aufkommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Alleinverdiener- und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ein &lt;strong&gt;Kindermehrbetrag&lt;/strong&gt; von bis zu € 250,00 Einkommensteuer pro Kind und Jahr erstattet werden, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht. Der Kindermehrbetrag steht allerdings nicht zu, wenn mindestens 330 Tage Sozialleistungen, wie insbesondere Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für &lt;strong&gt;Kinder, die in anderen EU/EWR-Ländern oder der Schweiz leben&lt;/strong&gt;, werden die Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus jährlich angepasst. Diese Indexierung betrifft auch den Kinderabsetzbetrag, Alleinerzieher-, Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbetrag. Für Kinder in Drittländern steht kein Familienbonus zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Einführung des Familienbonus Plus werden der &lt;strong&gt;Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von bestimmten Kinderbetreuungskosten gestrichen&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Familienbonus Plus kann entweder vom Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung ab 2019 oder erst bei der Steuerveranlagung auf Antrag für das Jahr 2019 berücksichtigt werden. Die Regelungen wurden im Nationalrat bereits beschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. August 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: goodluz - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Ist der Gewinnfreibetrag bei Tod des Betriebsinhabers nachzuversteuern?</title>
                           
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                                    <foreword>Ärzte können bei betrieblichen Einkünften einen Gewinnfreibetrag unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen gewinnmindernd geltend machen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Ärzte können bei betrieblichen Einkünften einen Gewinnfreibetrag unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen gewinnmindernd geltend machen. Bis zu einem Gewinn von € 30.000,00, steht der Gewinnfreibetrag ohne Investitionserfordernis als Grundfreibetrag zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht grundsätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu (nicht bei Pauschalierung), als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern gedeckt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Scheiden nun Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland (ausgenommen ist die entgeltliche Überlassung in die EU/dem EWR) verbracht, so ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Sind die begünstigten Wirtschaftsgüter Wertpapiere, so können andere begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Bei einer vorzeitigen Tilgung gelten andere Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs aus, unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien vertritt das BMF nun die Rechtsauffassung, dass dem Ausscheiden infolge höherer Gewalt auch die zwangsweise ausgelöste Betriebsaufgabe durch den Tod des Betriebsinhabers gleichzuhalten ist, wenn der Betrieb durch den Tod unmittelbar untergeht, z. B. bei höchstpersönlichen Tätigkeiten und wenn aufgrund von Erbausschlagung kein Betrieb auf die Erben übergeht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. August 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Sind Ordinations- und Therapieräumlichkeiten im Wohnungsverband steuerlich abzugsfähig?</title>
                           
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                                    <foreword>Ein Primar an einem Bezirkskrankenhaus machte beispielsweise 11 % der Aufwendungen für das private Haus als Betriebsausgaben geltend.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Aufwendungen oder Ausgaben &lt;strong&gt;für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer&lt;/strong&gt; und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen laut expliziter Regelung im Einkommensteuergesetz grundsätzlich bei den Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den &lt;strong&gt;Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit&lt;/strong&gt;, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Dies auch nur dann, laut Lohnsteuerrichtlinien, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen &lt;strong&gt;unbedingt notwendig&lt;/strong&gt; ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu &lt;strong&gt;ausschließlich beruflich genutzt&lt;/strong&gt; wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Primar an einem Bezirkskrankenhaus machte beispielsweise 11 % der Aufwendungen für das private Haus als Betriebsausgaben geltend. Seine Begründung war, dass Räume u. a. für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Begutachtung und das Studium von Röntgenbildern usw. notwendig seien. Der Verwaltungsgerichtshof sah als Mittelpunkt der ärztlichen Tätigkeit jedoch das Krankenhaus, also jenen Ort, an dem die ärztliche Untersuchung und Betreuung der Patienten erfolgte, und verweigerte den Abzug.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nicht unter den Begriff Arbeitszimmer&lt;/strong&gt; fallen laut Lohnsteuerrichtlinien jedoch Räume, die aufgrund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Darunter sind auch &lt;strong&gt;Ordinations- und Therapieräumlichkeiten&lt;/strong&gt; zu verstehen, die aufgrund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (z. B. Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes), nicht aber z. B. Ordinations- bzw. Therapieräumlichkeiten eines Facharztes für Psychiatrie, wenn sie sich von der privaten Lebensführung dienenden Räumen nicht wesentlich unterscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. August 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: YakobchukOlena - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Kann ich meine Steuern später bezahlen?</title>
                           
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                                    <foreword>Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen. Die Bundesabgabenordnung sieht allerdings auch vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen die Abgabenbehörde&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Hinausschieben des Zeitpunkts der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Entrichtung in Raten&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;bewilligen kann. Die Erteilung der Bewilligung liegt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen des Finanzamts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die sofortige (oder sofortige volle) Entrichtung der Abgaben muss für den Abgabepflichtigen&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;mit erheblichen Härten verbunden sein (z. B. wirtschaftliche Notlage) und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Einbringung der Abgaben darf durch den Aufschub nicht gefährdet sein.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige laut Verwaltungsgerichtshof aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Für die Behörde kommt nur die Bewilligung einer Zahlungserleichterung bei solchen Abgaben in Betracht, die beim Antragsteller Gegenstand von Einbringungsmaßnahmen sein können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ansuchen kann formlos gestellt und sollte spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden. Auch eine elektronische Einbringung über FinanzOnline ist möglich. Wird das Ansuchen um Zahlungserleichterung fristgerecht eingebracht, so ist kein Säumniszuschlag zu entrichten und bis zur Erledigung des Ansuchens dürfen keine Einbringungsmaßnahmen bezüglich des beantragten Betrages gesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen Stundungszinsen in Höhe von aktuell 3,88 % von jenem Betrag, der € 750,00 übersteigt, an. Dabei sind Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. August 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: photon_photo - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Aufklärung eines 16-jährigen Patienten</title>
                           
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                                    <foreword>Der 16-jährige Patient, als klagende Partei, durchtrennte sich bei einem Unfall die Daumenbeugesehne.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Ausgangslage&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der 16-jährige Patient, als klagende Partei, durchtrennte sich bei einem Unfall die Daumenbeugesehne. Es erfolgte eine Operation – als einzig mögliche Behandlungsmethode. Der Kläger stimmte dem Eingriff nach vollständig durchgeführter Aufklärung – auch über mögliche Bewegungseinschränkungen – zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Würdigung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich kann das einsichts- und urteilsfähige minderjährige Kind nur selbst in eine medizinische Behandlung einwilligen. Nur für den Fall, dass die Behandlung gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, bedarf diese auch der Zustimmung der mit der gesetzlichen Vertretung hinsichtlich der Pflege und Erziehung betrauten Person.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich haftet der Arzt für die nachteiligen Folgen eines lege artis Eingriffs dann, wenn der Patient bei ausreichender Aufklärung nicht eingewilligt hätte. Über typische, speziell mit der bestimmten Operation verbundene Gefahren ist unabhängig von der Häufigkeit des Eintritts zu informieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger machte den Umstand, dass seine Eltern nicht aufgeklärt wurden, erst in der Revision geltend. Dies stellt eine unzulässige Neuerung dar und fand keine Berücksichtigung. Weiters machte die klagende Partei geltend, dass der die Operation durchführende Facharzt für Chirurgie über keine Spezialisierung im Bereich der Handchirurgie verfügte. Die Gerichte urteilten dann zu Recht, dass die Unterlassung des Hinweises auf eine fehlende Spezialisierung keinen Aufklärungsfehler darstelle, gerade auch weil die Operation von einem Arzt mit angemessener Fachrichtung durchgeführt wurde (vgl. OGH, 9Ob 68/17s).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. August 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: pingpao - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Kulturlinks – Herbst 2018</title>
                           
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                                <updated>2018-08-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Herbst 2018 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Kulturlinks&quot; href=&quot;https://esterhazy.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.esterhazy.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Esterhazy 2018&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;bis 20.12.2018&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Konzertreihe 2018 steht ganz im Zeichen des zweiten großen Oratoriums Joseph Haydns „Jahreszeiten“ unter der künstlerischen Leitung von Andreas Richter. Noch bis Weihnachten finden die Konzerte in den optisch wie akustisch einmaligen historischen Sälen von Schloss Esterhazy statt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Kulturlinks&quot; href=&quot;https://www.jazzliebe.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.jazzliebe.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Jazzliebe/ljubezen, Steiermark&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;16.10.-23.11.2018&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wer einen Ausflug in die herbstliche Steiermark plant, trifft u. a. in Fehring, Bad Radkersburg, Weiz oder Straden auf die 10. grenzfreien SüdOstSteirischen Jazztage. Aus Liebe zur Region, zu den Menschen und zur Musik wird jede Menge Jazz, Blues und Worldmusic geboten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Kulturlinks&quot; href=&quot;https://www.museumdermoderne.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.museumdermoderne.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Oskar Kokoschka&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;10.11.2018-17.2.2019&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Museum der Moderne, Salzburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Oskar Kokoschkas druckgrafisches Werk steht im Mittelpunkt dieser Ausstellung. Mit mehr als fünfhundert Arbeiten wird ein Themenbogen von seinem umstrittenen Frühwerk über Porträts aus der Dresdner Zeit bis hin zum Spätwerk des Expressionisten gespannt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. August 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Sommer 2018</title>
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                                <title>Was ist beim Betrieb einer Registrierkasse in der Arztpraxis zu beachten?</title>
                           
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                                <updated>2018-05-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Wie bereits berichtet, sind auch Ärzte von der Registrierkassenpflicht betroffen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Wie bereits berichtet, sind auch Ärzte von der Registrierkassenpflicht betroffen. Die Einkünfte selbständiger Ärzte sind betriebliche Einkünfte. So sind Barumsätze, wenn z. B. das Privathonorar bar, mit Bankomat oder Kreditkarte unmittelbar vor Ort in der Praxis bezahlt wird, unter bestimmten Voraussetzungen in einer Registrierkasse mit Sicherheitseinheit zu erfassen. Erleichterungen gibt es bei Hausbesuchen von Ärzten – hier ist ein Beleg auszustellen, der ohne unnötigen Aufschub nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sobald Sie als Arzt also&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;geklärt haben, ob Sie eine Registrierkasse benötigen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geklärt haben, welche Umsätze wann zu erfassen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Registrierkasse angeschafft haben,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;diese samt der Sicherheitseinheit bei der Finanz registriert und in Betrieb genommen haben und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;den Startbeleg erstellt und geprüft haben,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;beginnt der laufende Betrieb der Kasse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Bestimmungen dazu:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Welche Kontrollbelege und Sicherungen müssen erstellt werden?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und zu speichern.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zu jedem Ende eines Kalenderjahres muss ein Jahresbeleg ausgedruckt und mit der Belegcheck-App des Finanzministeriums geprüft werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Was ist bei einem Ausfall der Sicherheitseinheit zu tun?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ist die Erfassung auf einer anderen Registrierkasse mit funktionierender Sicherheitseinheit nicht möglich, verwenden Sie für die zwischenzeitlichen Barumsätze die Zeichenkette „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ mit einem entsprechenden Vermerk am Beleg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Reparatur ist über diese Belege ein Sammelbeleg mit Betrag Null zu erstellen und zu speichern. Wenn die Sicherheitseinheit nicht nur vorübergehend (laut BMF für mehr als 48 Stunden) ausfällt, müssen Beginn und Ende des Ausfalls ohne unnötigen Aufschub (laut BMF binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist bei einem Ausfall der Registrierkasse zu tun?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zur Fehlerbehebung wenden Sie sich am besten an den Kassenhersteller. Wenn keine andere funktionierende Kasse vorhanden ist, nehmen Sie die Ausstellung der Belege samt Zweitschrift händisch vor. Die händischen Zweitschriften sind nach der Reparatur nachzuerfassen (eine Bezugnahme auf den händischen Beleg ist laut BMF ausreichend) und aufzubewahren. Ist die Reparatur nicht möglich oder sind Daten beschädigt, muss das alte Datenerfassungsprotokoll gesichert werden und die Registrierkasse außer Betrieb genommen werden. Eine neuerliche Inbetriebnahme ist erforderlich. Wenn die Registrierkasse nicht nur vorübergehend ausfällt (laut BMF für mehr als 48 Stunden), müssen Beginn und Ende des Ausfalls und eine allfällige Außerbetriebnahme ohne unnötigen Aufschub (laut Bundesministerium für Finanzen binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was ist bei einer geplanten Außerbetriebnahme der Registrierkasse zu tun?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erstellen Sie einen Schlussbeleg mit Betrag Null, sichern Sie das Datenerfassungsprotokoll und bewahren Sie beides auf. Melden Sie die Außerbetriebnahme mittels FinanzOnline.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Mai 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: coldwaterman - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Zurück aus dem Urlaub – Steuern an der Grenze?</title>
                           
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                                <updated>2018-05-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Richtmengen bzw. Freigrenzen für alkoholische Getränke und Tabakwaren</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Für &lt;strong&gt;Einreisen aus einem anderen EU-Staat&lt;/strong&gt; gilt grundsätzlich, dass Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch im Reisegepäck eingeführt werden können, ohne dass in Österreich Abgaben anfallen. Ausgenommen von dieser Regel sind z. B. neue Autos oder alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nicht dem Eigenbedarf dienen (Eigenbedarf wird angenommen, wenn bestimmte Richtmengen nicht überschritten werden – siehe Aufstellung).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der &lt;strong&gt;Einreise aus Nicht-EU-Staaten&lt;/strong&gt; sind u. a. außerhalb der EU erworbene Waren, die die angeführten Freimengen für Alkohol und Tabak überschreiten, oder andere Waren, die die Freigrenze von € 430,00 für Flugreisende oder € 300,00 für alle anderen Reisenden, zu deklarieren. Für Reisende unter 15 Jahren reduziert sich dieser Schwellenwert generell auf € 150,00. Zudem sind auch weitere Bestimmungen zu beachten, wie z. B. reduzierte Freigrenzen &lt;strong&gt;im Grenzverkehr&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Richtmengen bzw. Freigrenzen für &lt;strong&gt;alkoholische Getränke und Tabakwaren&lt;/strong&gt;:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Aus der EU&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Aus dem Drittland&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Bier&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;110 Liter&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;16 Liter&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Wein&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;90 l / davon max. 60 l Schaumwein&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;4 Liter (nicht schäumende Weine)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Spirituosen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10 Liter&lt;sup&gt; 2)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1 Liter&lt;sup&gt; 2)&lt;/sup&gt;&lt;sup&gt; 3)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Zigaretten&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;800/300 Stück&lt;sup&gt; 1)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;200 Stück&lt;sup&gt; 3)&lt;/sup&gt; oder&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Zigarillos&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;400 Stück&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;100 Stück&lt;sup&gt; 3)&lt;/sup&gt; oder&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Zigarren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;200 Stück&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50 Stück&lt;sup&gt; 3)&lt;/sup&gt; oder&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Rauchtabak&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1 kg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;250 g&lt;sup&gt; 3)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;&lt;sup&gt;1)&lt;/sup&gt; Für Zigaretten, die im Reisegepäck aus Ungarn, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien oder Bulgarien nach Österreich mitgenommen werden, gilt eine Richtmenge von nur 300 Stück.&lt;br /&gt;&lt;sup&gt;2)&lt;/sup&gt; Beträgt der Alkoholgehalt höchstens 22 %vol., beträgt die Freigrenze 20 l (aus der EU), 2 l (aus dem Drittland)&lt;br /&gt;&lt;sup&gt;3)&lt;/sup&gt; ab einem Alter von 17 Jahren&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Reisende, die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen und &lt;strong&gt;Barmittel von € 10.000,00&lt;/strong&gt; oder mehr mit sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Das Nichterfüllen dieser Meldeverpflichtung ist strafbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Tipp:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Dies ist nur eine unvollständige Übersicht über die wesentlichsten Regelungen. In der &lt;strong&gt;BMF-App&lt;/strong&gt; sind im Menüpunkt „Freigrenzen und Freimengen“ detaillierte Informationen je Land, aus dem man einreist zu finden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Mai 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Antonioguillem - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Ist ein visitierender Arzt in einer Dialysestation Arbeitnehmer?</title>
                           
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                                <updated>2018-05-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Die Umqualifizierung von selbständigen Tätigkeiten eines Arztes in die eines Arbeitnehmers seitens der Finanz oder der Sozialversicherung ist ein brennendes Dauerthema.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Umqualifizierung&lt;/strong&gt; von selbständigen Tätigkeiten eines Arztes in die eines Arbeitnehmers seitens der Finanz oder der Sozialversicherung ist ein brennendes Dauerthema, da &lt;strong&gt;wesentliche finanzielle Nachbelastungen&lt;/strong&gt; die Folge sein können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im gegenständlichen Fall hat das &lt;strong&gt;Finanzamt&lt;/strong&gt; die selbständige Tätigkeit der visitierenden Ärzte in der Dialysestation, welche in der Rechtsform einer GmbH geführt wurde,  in ein Dienstverhältnis umqualifiziert und die entsprechenden Steuern nachverrechnet. Argumentiert wurde, dass die Ärzte in den Organismus der Gesellschaft integriert waren, kein Unternehmerwagnis und auch keine völlige Weisungsfreiheit bestünden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die &lt;strong&gt;Eingliederung in den Organismus der Organisation&lt;/strong&gt; sprechen laut Finanzamt die Tätigkeiten der Ärzte auf Dauer (Verträge sind zumindest für ein Jahr befristet, teilweise aber auch unbefristet), regelmäßige monatliche Besprechungen und dass die Tätigkeit nach außen dadurch erkennbar sei, dass die visitierenden Ärzte gegenüber den Patienten als für die Dialysestation tätige Fachärzte auftraten. Die Tätigkeit der visitierenden Ärzte sei in der Betriebsbewilligung auch vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Kriterium der &lt;strong&gt;Weisungsgebundenheit&lt;/strong&gt; argumentierte das Finanzamt, dass es ausreicht, wenn der Arbeit-geber lediglich die Möglichkeit hat, die Arbeit durch Weisungen zu koordinieren, auch wenn er praktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreift.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch erkannte die Finanz eine &lt;strong&gt;persönliche Arbeitspflicht&lt;/strong&gt;, da eine generelle Vertretungsbefugnis nicht vorlag, sondern nur eine Vertretung im Team. Andere Vertretungen können nur von der Geschäftsleitung organisiert werden, da Befähigungsnachweise etc. überprüft werden müssten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das &lt;strong&gt;Unternehmerwagnis&lt;/strong&gt; der Ärzte sei nicht gegeben, da z. B. keine Betriebsmittel erforderlich sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Summe würden aus Sicht der Finanz die Merkmale einer nicht selbständigen Tätigkeit eindeutig überwiegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen den Bescheid der Finanz wurde Beschwerde beim &lt;strong&gt;Bundesfinanzgericht (BFG)&lt;/strong&gt; erhoben, welches der Beschwerde Folge gab und die Bescheide abänderte. Dies wurde damit begründet, dass nach Abwägung der Sach- und Rechtslage und der Auswertung der Aussagen der Ärzte die Merkmale der Selbständigkeit jene der Unselbständigkeit überwögen und die Ärzte weder in den geschäftlichen Organismus der Arbeitgeberin eingebunden noch deren Weisungen zu folgen verpflichtet gewesen seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzamt wandte sich nun mittels Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts an den &lt;strong&gt;Verwaltungsgerichtshof (VwGH)&lt;/strong&gt;. Der VwGH schloss sich der Meinung des Finanzamtes an und &lt;strong&gt;hob das angefochtene Erkenntnis des Bundesgerichtshofs&lt;/strong&gt; wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Umstand, dass &lt;strong&gt;ein Arzt aufgrund seines Wissens und Könnens die Art der Behandlung bestimmt und in dieser Hinsicht keinen Weisungen unterliegt, noch nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spricht&lt;/strong&gt;. Es handelt sich hier um eine jener Berufstätigkeiten, denen ein hohes Maß an tatsächlicher Selbständigkeit innewohnt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Merkmal der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber würde bei der steuerrechtlichen Beurteilung der ausgeübten Tätigkeit in den Hintergrund treten. Für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sprechen die Eingliederung der beiden betroffenen Ärzte in den Visitenplan unter ausschließlicher wechselseitiger Vertretungsmöglichkeit unter den drei visitierenden Ärzten sowie die festgestellten Weisungsbefugnisse an das ärztliche Personal der Station. Den betroffenen Ärzten oblag auch die Leitung des ärztlichen Dienstes, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen sowie die Beratung des Anstaltsträgers in medizinischen Fragen der Dialysestation.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Mai 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: sudok1 - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Wie erfährt die Finanz von Kapitalabflüssen?</title>
                           
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                                    <foreword>Es besteht Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Das sogenannte Kapitalabfluss-Meldegesetz verpflichtet unter anderem alle Banken, Kapitalabflüsse ab mindestens € 50.000,00 von Konten oder Depots natürlicher Personen an das Bundesministerium für Finanzen zu melden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind z. B. Kapitalabflüsse von Geschäftskonten oder Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kapitalabflüsse, im Sinne dieser Regelung, sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auch Umwidmungen eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse dar. Ebenso besteht Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem müssen Banken auch Zuflüsse auf Konten und Depots von natürlichen Personen oder liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn sie getätigt wurden aus der Schweiz zwischen dem 1.7.2011 und dem 31.12.2012 oder aus Liechtenstein zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2013.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Finanz prüft nun verstärkt diese Meldungen und fordert oft standardmäßig eine Vielzahl von Unterlagen ein.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Mai 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: psdesign1 - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Kulturlinks – Sommer 2018</title>
                           
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                                <entry_title>Kulturlinks – Sommer 2018</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Im Sommer 2018 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://www.spielzeugmuseum.at/startseite/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.spielzeugmuseum.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Es war einmal… Märchenwelten, Salzburg&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;bis 7.10.2018&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Märchen begeistern seit jeher Groß und Klein. Daher widmet das Spielzeugmuseum Salzburg diesem Thema heuer eine Sonderausstellung: In verschiedenen Märchenhäuschen findet man Spannendes zu den Geschichten der Brüder Grimm &amp;amp; Co, wunderschön aufbereitet gibt es hier jede Menge zu entdecken.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Afrika Tage, Wien&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;10.8.-27.8.2018&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mitte August kann man heuer afrikanische Lebensfreude pur auf der Donauinsel erleben. Neben einem bunten Handwerksbasar locken zahlreiche kulinarische Gaumenfreuden und ein reichhaltiges kulturelles Angebot, untermalt von einem afrikanischen Musikprogramm. Die Veranstaltung setzt zudem auf eine enge Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Höhenrausch – das andere Ufer, Linz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;bis 14.10.2018&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem der Linzer Höhenrausch im letzten Jahr eine Pause eingelegt hat, hisst er heuer unter neuem Motto die Segel: 2018 dreht sich alles um das nasse Element. Mehr als 40 internationale Künstler haben sich dem Thema Wasser auf unterschiedlichste Weise angenommen und präsentieren über den Dächern von Linz beeindruckende Konstruktionen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Mai 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Frühling 2018</title>
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                                <title>Welche steuerlichen Änderungen sind im Regierungsprogramm geplant?</title>
                           
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                                <updated>2018-02-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Die Bundesregierung hat das Förderprogramm „Beschäftigungsbonus“ eingestellt.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) &lt;strong&gt;Auswahl&lt;/strong&gt; von im Regierungsprogramm 2017 - 2022 für Ärzte wesentlichen steuerlichen Vorhaben für die kommenden Jahre. Details, Umsetzung und die Gesetzwerdung bleiben abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorhaben in naher Zukunft&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Laut Gesetzesentwurf vom 5.1.2018 soll der &lt;strong&gt;Arbeitslosenversicherungsbeitrag&lt;/strong&gt; für Dienstnehmer bei niedrigen Entgelten ab 1.7.2018 wie folgt reduziert werden (Basis: monatliche Beitragsgrundlage):&lt;br /&gt;0 % bis € 1.648,00 (statt wie bisher € 0 - € 1.381,00)&lt;br /&gt;1 % über € 1.648,00 bis € 1.798,00 (statt wie bisher € 1.381,00 - € 1.506,00)&lt;br /&gt;2 % über € 1.798,00 bis € 1.948,00 (statt wie bisher € 1.506,00 - € 1.696,00)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Familienbonus Plus:&lt;/strong&gt; Ein Absetzbetrag von der Steuer in Höhe von € 1.500,00 pro Kind (bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe, in Österreich lebend) und Jahr soll ab 2019 eingeführt werden. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so soll Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 500,00 bestehen. Im Gegenzug sollen der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gestrichen werden. Der Familienbonus Plus soll nicht negativsteuerfähig sein.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen sollen einen höheren Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nehmen können.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ab 2019 soll die Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, auf Basis des vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus angepasst werden (Gesetzesentwurf).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Senkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen von 13 % auf 10 %.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Steuerreform und Neukodifizierung des EStG (EStG 2020)&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Steuersenkung durch Tarifreform&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften sollen vereinfacht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Überprüfung der Regelung der Abschreibungsmethoden: Im betrieblichen Bereich sollen die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern an jene des Unternehmensgesetzbuches angeglichen werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steuererklärungen für Kleinunternehmer (vor allem EA-Rechner) sollen vereinfacht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sollen vereinfacht und künftig unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben“ zusammengeführt werden. Die bisherigen Regelungen zur Absetzbarkeit von Belastungen bei Krankheit und Behinderung sollen vereinfacht werden. Private Altersversorge soll gefördert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In einem 2. Schritt soll dann geprüft werden, ob die Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation jährlich automatisch angepasst werden sollen (Abschaffung der kalten Progression).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Lohnabgaben/Lohnverrechnung&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Lohnnebenkosten sollen gesenkt werden (z. B. Dienstgeberbeitrag, Unfallversicherung).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lohnabhängige Abgaben sollen von einer gemeinsamen Prüfbehörde geprüft und nur mehr durch die Finanz eingehoben werden (und dann zum Teil an die SV weitergeleitet werden).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beitragsgruppen, Ausnahmeregelungen, Sonderbestimmungen und Dokumentationserfordernisse sollen reduziert werden. Beitragsgrundlagen sollen harmonisiert werden. Generell soll die Lohnverrechnung vereinfacht werden, wie z. B. die Abrechnung der Reisekosten und die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkverträgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine einheitliche Dienstgeberabgabe soll durch Zusammenführung von DB, DZ, KommSt und dem DG-Anteil zur SV geschaffen werden. Der DZ soll österreichweit vereinheitlicht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Dienstgeberabgaben sollen verpflichtend am Lohnzettel ausgewiesen werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Vorhaben&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ziel soll auch sein, die Körperschaftsteuer zu senken.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bagatellsteuern (z. B. Sektsteuer) sollen evaluiert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebsübergaben in der Familie: Der Freibetrag für die Grunderwerbsteuer soll erhöht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unter dem Schlagwort effizientere Finanzverwaltung sollen z. B. die Bundesabgabenordnung reformiert werden, der Datenaustausch auf Basis des Standard Audit File Tax optimiert werden und Außenprüfungen auf Antrag möglich werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Auf &lt;strong&gt;europäischer Ebene&lt;/strong&gt; müssen folgende Vorhaben abgestimmt werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ein generelles Reverse-Charge-System für die Abfuhr der Umsatzsteuer zwischen inländischen Unternehmen soll kommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Waren mit einem Wert von unter € 22,00, die außerhalb der EU (in Drittländern) per Internetbestellung gekauft und importiert werden, sind aktuell nicht einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Bei (Internet-)Bestellungen aus Drittländern soll in Zukunft auch unter € 22,00 Steuer anfallen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auf europäischer oder OECD-Ebene soll das Konzept einer digitalen Betriebsstätte verfolgt werden, um Staaten ein Besteuerungsrecht auch alleine bei Vorliegen einer signifikanten digitalen Präsenz zu ermöglichen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Ende Beschäftigungsbonus&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat das Förderprogramm „Beschäftigungsbonus“ eingestellt. Erstanträge und Nachmeldungen konnten noch bis 31.1.2018 eingereicht werden, danach nur mehr Ersatzarbeitskräfte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Informationen dazu finden Sie bei der aws-Wirtschaftsservice GmbH unter &lt;a href=&quot;https://www.aws.at/richtlinien/richtlinie/richtlinien-beschaeftigungsbonus/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.aws.at/richtlinien/richtlinie/richtlinien-beschaeftigungsbonus/&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                                <title>Nochmals: Umsatzsteuerpflichtige Leistungen einer Schönheitschirurgin</title>
                           
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                                    <foreword>Es sei hinsichtlich der Steuerpflicht oder Steuerbefreiung zu unterscheiden, ob eine medizinische Indikation zugrunde liegt oder nicht.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Wie zuletzt berichtet hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) in einem Fall der Finanz zugestimmt, dass die betroffene Fachärztin für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie nicht alle ihre Leistungen als von der Umsatzsteuer befreit deklarieren kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es sei hinsichtlich der Steuerpflicht oder Steuerbefreiung zu unterscheiden, ob eine medizinische Indikation zugrunde liegt oder nicht. Es war für die Betriebsprüfung in diesem Fall weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass bei allen Leistungen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stand. Die Behörde selbst hatte darauf eine Einordnung und Schätzung der steuerpflichtigen Umsätze vorgenommen. Die Chirurgin brachte gegen dieses Urteil Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH hat nun im Sinne der Chirurgin entschieden und das Urteil des BFG bezüglich der Umsatzsteuer aufgehoben. In seiner Begründung führte der VwGH zu diesem Fall unter anderem aus,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;dass die Bestimmungen des UStG in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2012 in Bezug auf EU-Recht vom BFG nicht zutreffend ausgelegt wurden und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;dass sich die Behauptung einer medizinischen Indikation des behandelnden Arztes nicht mit einem im Internet erworbenen Wissen eines Laien widerlegen lässt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Lunghammer - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2017</title>
                           
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                                    <foreword>Bis Ende Februar 2018 sind die Lohnzettel 2017 und auch bestimmte Sonderausgaben bei der Finanz in elektronischer Form eingelangt.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Bis Ende Februar 2018 sind die Lohnzettel 2017 und auch bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und Kirchenbeiträge) bei der Finanz in elektronischer Form eingelangt. Hier nun einige ausgewählte Tipps zur bevorstehenden Arbeitnehmerveranlagung 2017.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Arbeitnehmerveranlagung ist bevorzugt über FinanzOnline durchzuführen. Sollten Sie keine Veranlagung für 2017 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Absetzbeträge&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Negativsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für 2017 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 und Pensionisten maximal € 110,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2017, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den &lt;strong&gt;Werbungskosten&lt;/strong&gt; zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Fachliteratur und Pendlerpauschale.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als &lt;strong&gt;Sonderausgaben&lt;/strong&gt; sind beispielsweise Spenden, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (z. B. Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum) können 2017 grundsätzlich nur mehr für Alt-Verträge (Abschluss vor 2016) abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/strong&gt; sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. So können unter anderem bestimmte Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kinderfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Kinderfreibetrag beträgt für 2017 unter bestimmten Voraussetzungen € 440,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird, oder € 300,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: agenturfotografin - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Was ist bei Leistungen eines Dienstleisters aus der EU für den Arzt zu beachten?</title>
                           
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                                    <foreword>Wenn Dienstleistungen für die Ordination, wie Beratungs- und Marketingleistungen, von Unternehmen aus der EU erbracht und an die Ordination verrechnet werden, gibt es einige Regelungen zu beachten.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Wenn Dienstleistungen für die Ordination, wie Beratungs- und Marketingleistungen, von Unternehmen aus der EU erbracht und an die Ordination verrechnet werden, gibt es einige Regelungen zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Leistungsort von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist bei Leistungen zwischen Unternehmern grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Generalklausel, allfällige Ausnahmen sind zu beachten). Erbringt ein Unternehmer aus der EU also eine Dienstleistung an die in Österreich betriebene Ordination eines Arztes, so ist diese Leistung in Österreich der Umsatzsteuer zu unterwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der EU-Dienstleister wird allerdings in der Regel die Rechnung an die Ordination unter Angabe der eigenen UID und der UID des Auftraggebers netto (ohne Ausweis von in- oder ausländischer Umsatzsteuer) ausstellen. Der EU-Dienstleister hat den Rechnungsbetrag unter Angabe der UID seines Kunden in der sogenannten Zusammenfassenden Meldung an sein ausländisches Finanzamt zu melden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerschuld geht auf den Arzt als Empfänger der Leistung über (Reverse Charge System). Der Arzt hat nun in Österreich die Umsatzsteuer der Finanz zu melden und abzuführen. Wenn der Arzt selbst nur steuerfreie Leistungen erbringt, so steht ihm in der Regel kein Vorsteuerabzug zu. Bei Angeboten von Dienstleistern aus der EU, die „Netto“ gestellt werden, ist also im Vergleich zu einem Brutto-Angebot eines inländischen Anbieters zu berücksichtigen, dass grundsätzlich zusätzlich 20 % des Nettopreises auch noch als Umsatzsteuer anfallen.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: fotofabrika - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Arzt verabreicht ein nicht zugelassenes Medikament</title>
                           
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                                <updated>2018-02-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Ein als – approbierter Arzt – eingetragener Mediziner verabreichte bei mehreren Patienten das Zytostatikum „Ukrain“, das weder in Österreich noch einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen ist.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Ausgangslage&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ein als – approbierter Arzt – eingetragener Mediziner verabreichte bei mehreren Patienten das Zytostatikum „Ukrain“, das weder in Österreich noch einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen ist. Eine umfassende Aufklärung erfolgte. Die Anwendung erfolgte einerseits in der Wahlarztordination und andererseits im Forschungslabor von einer zur Testung an Krebszellenkulturen betriebenen Privatklinik. Der Arzt hat aufgrund dieser Ergebnisse beschlossen, Ukrain nicht mehr zu verschreiben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtliche Würdigung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Arzt wurde zu einer Disziplinarstrafe von € 4.000,00 verurteilt, die unter einer Bestimmung einer Bewährungsfrist von drei Jahren nachgesehen wurde. Begründet wurde der Schuldspruch damit, dass der Arzt ein nicht zugelassenes Medikament verabreicht hat und keine Bescheinigung eines anderen Arztes vorgelegt wurde, dass das verabreichte Medikament zur Abwehr einer schweren Gesundheitsschädigung notwendig war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH entschied schließlich, dass die Verabreichung eines Arzneimittels durch den Arzt keine „Abgabe im Sinne des Arzneimittelgesetzes“ darstelle. Gemäß § 8/2 AMG, demzufolge die Zulassungspflicht unter Umständen nicht besteht, wenn eine Bescheinigung im obigen Sinn vorliegt, richtet sich daher nur an die „Abgeber“.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Arzt war daher nicht verpflichtet, eine derartige Bestätigung eines anderen Arztes vorzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Schuldspruch wurde durch den VwGH aufgehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: stoffies - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Kulturlinks – Frühling 2018</title>
                           
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                                <updated>2018-02-26</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Frühling 2018 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;www.osterfestival.at&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Osterfestival&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;16.3.-1.4.2018, Innsbruck und Hall in Tirol&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Genuss der ganz besonderen Art: Musik, Performance, Tanz, ausgewählte Filme und Aktionen von weltbekannten Künstlern und Newcomern. Zu hören und zu sehen gibt es Schubert, Bach, moderne Rhythmen und außergewöhnliche Filme, u. a. Michael Hanekes „Amour“. Im Vorfeld des Festivals wird an 40 Orten in Tirol Hörgenuss pur geboten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Grafenegger Frühling&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;31.3.-2.4.2018&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Herz, was willst du mehr. Der Frühling ist da und mit ihm Schlossklänge in Grafenegg. In der Idylle des wunderschönen Parks zeigen sich nicht nur die ersten Blüten, sondern auch hochkarätige Künstler, die uns zum Osterfest Mozarts Requiem darbieten. Auch kulinarisch wird sich das Schlossevent von einer besonders köstlichen Seite zeigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a title=&quot;Link&quot; href=&quot;https://klanglicht.buehnen-graz.com/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.klanglicht.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Klanglicht&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;28.-30.4.2018, Graz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dramatische Inszenierungen erwarten Sie an diesem Wochenende in der Grazer Innenstadt. Licht, Musik und Farbe lassen Innenstadt und Murinsel lichterloh erklingen. Mit dem Wind tanzende Wesen, durch Projektion verwandelte Hausfassaden und pulsierende Soundinstallationen auf Klanglichtbühnen – ein Wochenende für alle Sinne. Save the Date!&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2018&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                                
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                    <title>Winter 2017</title>
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                                <title>Steuerspartipps zum Jahreswechsel 2017/2018</title>
                           
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                                <updated>2017-11-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuertipps&lt;/h3&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn?&lt;/strong&gt; Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrags (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag: € 3.900,00).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dieser beträgt:&lt;br /&gt;- bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;br /&gt;- für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag&lt;br /&gt;- für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag&lt;br /&gt;- über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Gebäudeinvestitionen&lt;br /&gt;- bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wenn der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert, und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt nämlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Achtung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/em&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Die Mietzahlung für Dezember 2017, die am 31.12.2017 fällig ist und am 15.1.2018 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2017 als bezahlt.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind grundsätzlich die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, wenn möglich, Umsätze in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2018 ohnehin geplant ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Hinweis:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2017 und bis zum 31.12.2017, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer beträgt für neu angeschaffte Fahrzeuge 2 % der Anschaffungskosten – maximaler Sachbezug ist in diesem Fall € 960,00. Wenn der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß 2018 bis 124 g/km beträgt, ist ein Sachbezug von 1,5 % anzusetzen. Für Neuanschaffungen im Jahr 2017 gilt noch ein Grenzwert von 127 g/km. Bei Elektrofahrzeugen ist kein Sachbezug anzusetzen. Deshalb kann sich bei bestimmten Fahrzeugen eine Anschaffung noch 2017 lohnen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern, sind pro Arbeitnehmer und Jahr bis zu € 365,00 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2018 zu verschieben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2012 aus.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: photalo - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Wer muss sich im Gesundheits-Beruferegister eintragen?</title>
                           
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                                <updated>2017-11-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Ab 1. Jänner 2018 muss der Arbeitgeber bei jeder Neuanmeldung zur Sozialversicherung auch die Meldung des jeweiligen Gesundheitsberufes mittels ELDA durchführen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Im neuen Gesundheitsberuferegister sind laut Gesetz&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;einzutragen. Konkret betroffen sind biomedizinische Analytiker, Diätologen, dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden, Orthoptisten, Pflegeassistenten, Pflegefachassistenten, Physiotherapeuten und Radiologietechnologen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Meldepflicht für den Arbeitgeber&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1. Jänner 2018 muss der Arbeitgeber bei jeder Neuanmeldung zur Sozialversicherung auch die Meldung des jeweiligen Gesundheitsberufes (Art des Gesundheitsberufs und Dienstort) mittels ELDA durchführen. Bereits jetzt angestellte Berufsangehörige können ebenso ab 1.1.2018 mittels einer Änderungsmeldung gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Registrierungspflicht für den Berufsangehörigen selbst (z. B. Arbeitnehmer)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes wird die Registrierung für den einzelnen Berufsangehörigen (z. B. Arbeitnehmer, Freiberufler oder ehrenamtlich Tätige) verpflichtend sein! Als Berufseinsteiger ist man ab dem 1. Juli 2018 vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet, einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Wer am 1. Juli 2018 bereits berufstätig ist, muss bis spätestens 30. Juni 2019 einen entsprechenden Antrag stellen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Dokumente zur Registrierung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wer am 1. Juli 2018 bereits tätig ist, braucht jedenfalls einen Identitätsnachweis (z. B. Reisepass), einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, einen Qualifikationsnachweis sowie ein Passfoto. Berufseinsteiger brauchen zusätzlich auch einen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (z. B. Strafregisterbescheinigung), ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung und einen Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Berufsausweis und Gültigkeitsdauer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Eintragung in das Register wird eine Bestätigung ausgestellt und danach ein Berufsausweis per Post zugesandt. Die Registrierung ist mit Eintragung für fünf Jahre gültig. Falls sich Daten ändern, sind diese innerhalb eines Monats der Registrierungsbehörde zu melden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ablauf&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zuständig für die Registrierung von Arbeiterkammermitgliedern ist die AK und für alle anderen Berufsangehörigen die Gesundheit Österreich GmbH. Der schriftliche Antrag und die erforderlichen Nachweise können persönlich bei der Registrierungsbehörde oder online mit elektronischer Signatur gestellt werden. In diesem Artikel sind nur die Eckpunkte der neuen Registrierungspflicht dargestellt. Alle Details werden unter gbr.arbeiterkammer.at und www.goeg.at Verfügung gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: auremar - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Haftung der Gynäkologin für Begutachtungsfehler des Pathologen</title>
                           
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                                    <foreword>Die Patientin, als klagende Partei, ging im Zeitraum zwischen 2005 und 2011, in regelmäßigen Abständen zur Fachärztin für Gynäkologie, wobei auch routinemäßig Krebsabstriche gemacht wurden.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;h3&gt;Sachverhalt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Patientin, als klagende Partei, ging im Zeitraum zwischen 2005 und 2011, in regelmäßigen Abständen zur Fachärztin für Gynäkologie, wobei auch routinemäßig Krebsabstriche gemacht wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab dem Jahr 2008 traten bei der Patientin sogenannte „Kontaktblutungen“ auf, die jedoch bei der genommenen Abstrichentnahme nie auftraten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Pathologe begutachtete diese Abstriche; die behandelnde Gynäkologin hat jedoch den Pathologen nicht über diese bestehenden Blutungen informiert. Auch der Pathologe beanstandete nie die teilweise mangelnde Qualität der Abstrichentnahmen, die nur eine eingeschränkte Beurteilung zuließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Patientin wurde nicht über die Begutachtung des externen Pathologen informiert. Bis zum Jahr 2010 wurden alle Befunde mit „unauffällig“ beurteilt, obwohl bereits seit dem Jahr 2005 „PAP III“ vorlag.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entscheidung OGH&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der OGH kam in seiner Entscheidung (1 Ob 161/16g) zu dem Ergebnis, dass der Behandlungsvertrag zwischen der Gynäkologin und der Patientin auch die fachgerechte Beurteilung der Gewebsproben durch den Pathologen beinhaltet und daher kein eigener Behandlungsvertrag zwischen dem Pathologen und der Patientin zustande kam.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Pathologe fungierte sozusagen als „Erfüllungsgehilfe“ der Gynäkologin. Dies bedeutet eine erweiterte Haftung für allfällige Behandlungsfehler des Pathologen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Klägerin wurde ein Schmerzengeld in der Höhe von € 35.000,00 zugesprochen, zusätzlich noch eine Haftung der Gynäkologin für künftige Schäden, die auf die verspätete Behandlung des Zervikalkarzinoms zurückzuführen sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zusammenfassung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Da also auch bei externer Begutachtung von Patienten durch andere (Fach-)Ärzte eine erweiterte Haftung des behandelnden Arztes vorliegen kann, ist es ratsam, sich als betroffener Arzt an einen Rechtsanwalt zu wenden, um etwaige Präventivmaßnahmen ergreifen und Patienten rechtzeitig auf die Zusammenarbeit mit anderen Ärzten hinweisen zu können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 28. November 2017&lt;/p&gt;
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    &lt;p&gt;Bild: uwimages - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Sozialversicherungswerte 2018 (voraussichtlich)</title>
                           
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                                    <foreword>Voraussichtliche SV-Werte für das kommende Jahr.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;ASVG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 438,05&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 657,08&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 171,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.130,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 10.260,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.985,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;GSVG/FSVG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Pensionsversicherung FSVG&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 5.985,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 71.820,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 654,25&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 7.851,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Unfallversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Beitrag zur Unfallversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 9,60&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;pro Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 115,20&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: blende11.photo - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <updated>2017-11-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Am 12. Oktober 2017, wenige Tage vor der Wahl des Nationalrates, verteilte die Politik Wahlgeschenke in Form von Nationalratsbeschlüssen.</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;Am 12. Oktober 2017, wenige Tage vor der Wahl des Nationalrates, verteilte die Politik Wahlgeschenke in Form von Nationalratsbeschlüssen. Hier eine Auswahl aus den Themen Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bessere Absicherung von Selbständigen im Krankheitsfall&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;GSVG-Krankenversicherte erhalten im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterstützungsleistung von € 29,46 (Wert 2017) pro Tag. Diese wird derzeit ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Ab 1. Juli 2018 soll dieser Betrag rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit zustehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entfall der Mietvertragsgebühr&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Vermietung von Wohnräumen muss künftig keine Mietvertragsgebühr mehr entrichtet werden. Dies gilt für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Angleichung der Rechte von Arbeitern an jene der Angestellten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die wesentlichsten Änderungen sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten. Aber auch für Angestellte mit nur wenigen Wochenstunden sollen die gleichen Rechte gelten. Inkrafttreten: ab dem Jahr 2021&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Anpassung des Systems der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder nach einem Unfall der Arbeiter an jenes der Angestellten. Inkrafttreten: 1. Juli 2018.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Entfall der Auflösungsabgabe ab 2020&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Auflösungsabgabe, die Arbeitgeber unter bestimmten Umständen bei Kündigung eines Mitarbeiters zu bezahlen haben, entfällt ab 2020.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: Daniel Coulmann - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                <title>Kulturlinks – Winter 2017/2018</title>
                           
                                <issue_id>winter_2017</issue_id>
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                                <entry_title>Kulturlinks – Winter 2017/2018</entry_title>
                                  
                                <updated>2017-11-28</updated>
                                
                                

                                
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                                    <foreword>Im Winter 2017 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!</foreword>
                                
                                
                                    <content>&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.stephansdom.at/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;www.stephansdom.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Adventkonzerte im Stephansdom&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;24.11.-23.12.2017, Wien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erleben Sie im weltbekannten Stephansdom eine ganz besondere vorweihnachtliche Atmosphäre: Die Adventkonzerte des Wiener Kammerorchesters mit Trompetenbegleitung lassen Klassiker von Mozart, Haydn, Schubert und Bach lebendig werden. Ein zusätzliches Highlight im Stephansdom bietet zudem die Veranstaltung „Voices of Musical“ am 11. Dezember.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.graztourismus.at/de&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;www.graztourismus.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Eiskrippe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;2.12.2017-6.1.2018, Graz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Krippenfans aufgepasst! Eine Krippe der besonderen Art gibt es auch in diesem Jahr wieder in Graz zu bestaunen: Die Eiskrippe aus ca. 45 Tonnen Eis ist längst fester Bestandteil des Grazer Advents – und trotzdem immer etwas ganz Besonderes. Der renommierte Eiskünstler Kimmo Frosti und sein Team aus internationalen Eisschnitzern freuen sich auf zahlreiche Besucher.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.landestheater.at/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;www.landestheater.at&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;West Side Story&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;10.12.2017-21.3.2018, Innsbruck&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Musik von Leonard Bernsteins West Side Story verbindet Elemente des Jazz mit der Symphonie, spanische Klänge mit italienischem Opernstil. Die Neuinszenierung liegt in den Händen von Enrique Gasa Valga. Als Spanier in Österreich bringt er die Erfahrung mit, sich in die Welt der Latino-Einwanderer einzufühlen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. November 2017&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
    &lt;p&gt;Bild: drubig-photo - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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