articles_in_issue März 2026:

Wichtige Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2025

Nachfolgend finden Sie einige wertvolle Tipps

Geräte-Retter-Prämie als Nachfolgemodell zum Reparaturbonus

Staatliche Förderung für die Reparatur, die Wartung und das Service von alten E-Geräten.

Neue Trinkgeldpauschalen veröffentlicht

Bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt.

Meldepflicht für Lizenzzahlungen ab 2026

Lizenzzahlungen unterliegen nunmehr einer Meldepflicht nach § 109a EstG.

Anhebung der Niedrigbesteuerungsschwellenwerte im Körperschaftsteuergesetz

Wichtige Änderung im Körperschaftsteuergesetz für Auslandsbeteiligungen.

Zwingende Verlustverrechnung auch unter dem steuerfreien Existenzminimum?

Kein Wahlrecht bei der Verlustverrechnung.

Anhebung der Niedrigbesteuerungsschwellenwerte im Körperschaftsteuergesetz

Im Zuge des Gesetzespakets zur Betrugsbekämpfung hat der Nationalrat auch eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), in Anlehnung an die maßgebliche Steuergrenze im Mindestbesteuerungsgesetz/Pillar II, beschlossen und die im Körperschaftsteuergesetz verankerte Niedrigbesteuerungsschwelle mit 1.1.2026 einheitlich auf 15 % angehoben.

Betroffene Bestimmungen

Im Körperschaftsteuergesetz findet sich die Niedrigbesteuerungsschwelle im Zusammenhang mit nachfolgenden zwei wesentlichen Bestimmungen:

  • Das Körperschaftsteuergesetz sieht eine Befreiung für Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus internationalen Schachtelbeteiligungen vor. Diese Befreiung gilt allerdings nicht, wenn die ausländische Gesellschaft entsprechende Passiveinkünfte erzielt und im Ausland einer Niedrigbesteuerung unterliegt. Nach bisheriger Rechtslage (§ 10a Abs. 3 KStG) liegt eine Niedrigbesteuerung vor, wenn die effektive Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 15 % (bis dato 12,5 %) beträgt.
  • Weiters findet sich im Körperschaftsteuergesetz eine Bestimmung, wonach Zins- oder Lizenzgebührenzahlungen an konzernzugehörige Gesellschaften steuerlich nicht abzugsfähig sind, wenn die Einkünfte beim Empfänger einer Steuerbelastung im Ausmaß von weniger als 15 % (bis dato 10 %) unterliegen (§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG).

Bei beiden Niedrigbesteuerungsschwellen gilt nunmehr einheitlich ein Wert von 15 % als maßgeblicher Grenzwert.

Zeitliche Anwendung

Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a KStG) ist die 15-%-Steuergrenze erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Beim Abzugsverbot im Zusammenhang mit Zins- oder Lizenzzahlungen nach § 12 Abs. 1 Z 10 KStG gilt die 15-%-Grenze erstmals auf nach dem 31.12.2025 anfallende Aufwendungen.

Stand: 24. Februar 2026

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