Last-Minute-Änderung bei den Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt
Geänderter Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt.
Geänderter Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt.
Neue umsatzsteuerliche Regelungen für die Vermietung von Luxusimmobilien.
Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend für den Mantelkauftatbestand.
Keine Homeoffice-Betriebsstätte bei Nutzung im Arbeitnehmerinteresse.
Worauf müssen Entscheidungsträger im Insolvenzverfahren achten?
Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber.
Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze birgt Gefahr des Verlustes des Geringfügigkeitsstatus.
Für das Jahr 2026 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze im Bereich der Sozialversicherung wie im Vorjahr € 551,10 monatlich. Unterschreitet der monatliche Bezug die Geringfügigkeitsgrenze, so sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar in der Unfallversicherung versichert, verfügen allerdings über keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze hingegen überschritten, so unterliegt der Arbeitnehmer der Vollversicherungspflicht, was zu entsprechenden Beitragsabzügen auch für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung führt.
Durch die mit Jahresbeginn erfolgenden kollektivvertraglichen Erhöhungen steigt oftmals der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026 unverändert bleibt. Dadurch entsteht ein hohes Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht.
Um ein ungewolltes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise:
Stand: 27. Januar 2026