Last-Minute-Änderung bei den Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt
Geänderter Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt.
Geänderter Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt.
Neue umsatzsteuerliche Regelungen für die Vermietung von Luxusimmobilien.
Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend für den Mantelkauftatbestand.
Keine Homeoffice-Betriebsstätte bei Nutzung im Arbeitnehmerinteresse.
Worauf müssen Entscheidungsträger im Insolvenzverfahren achten?
Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber.
Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze birgt Gefahr des Verlustes des Geringfügigkeitsstatus.
Befindet sich eine Gesellschaft in der Krise und droht ein Insolvenzverfahren, so stellt sich hier oftmals auch die Frage, ob im Rahmen dessen auch die handelsrechtliche Geschäftsführerin bzw. der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung für etwaige Schulden der Gesellschaft herangezogen werden kann. Grundsätzlich haftet zwar die Gesellschaft selbst mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten (objektiver Sorgfaltsmaßstab) kann jedoch auch der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden. Eine solche Haftung kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen ergeben:
Um eine persönliche Haftung für Führungskräfte weitestgehend einzudämmen, sollten nachfolgende Punkte beachtet werden:
Stand: 27. Januar 2026