articles_in_issue Februar 2026:

Last-Minute-Änderung bei den Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt

Geänderter Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt.

Luxusimmobilien im Fokus

Neue umsatzsteuerliche Regelungen für die Vermietung von Luxusimmobilien.

Verschärfte Auslegung des VwGH zum Mantelkauftatbestand

Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend für den Mantelkauftatbestand.

Neueste Aussagen der OECD zur Homeoffice-Betriebsstätte

Keine Homeoffice-Betriebsstätte bei Nutzung im Arbeitnehmerinteresse.

Haftung eines Geschäftsführers im Insolvenzverfahren

Worauf müssen Entscheidungsträger im Insolvenzverfahren achten?

Vereinfachungen für Registrierkassenbetreiber beschlossen

Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber.

Achtung: Check aller geringfügigen Dienstverhältnisse mit Jahresbeginn

Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze birgt Gefahr des Verlustes des Geringfügigkeitsstatus.

Haftung eines Geschäftsführers im Insolvenzverfahren

Befindet sich eine Gesellschaft in der Krise und droht ein Insolvenzverfahren, so stellt sich hier oftmals auch die Frage, ob im Rahmen dessen auch die handelsrechtliche Geschäftsführerin bzw. der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung für etwaige Schulden der Gesellschaft herangezogen werden kann. Grundsätzlich haftet zwar die Gesellschaft selbst mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten (objektiver Sorgfaltsmaßstab) kann jedoch auch der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden. Eine solche Haftung kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen ergeben:

  • Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteresse (kridaträchtiges Handeln oder Verhalten);
  • Haftung für die Vornahme von Zahlungen nach Insolvenzreife – Masseverkürzung;
  • Nicht rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;
  • Haftung für Abgaben und SV-Beiträge bei schuldhafter Pflichtverletzung;
  • Bei nach den Rechnungslegungsvorschriften prüfungspflichtigen GmbHs im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: Die Nichtbeantragung des Reorganisationsverfahrens trotz vermutetem Reorganisationsbedarf sowie die Nichtaufstellung bzw. Nichtprüfung des Jahresabschlusses.

Schutzmaßnahmen für Geschäftsführungsorgane

Um eine persönliche Haftung für Führungskräfte weitestgehend einzudämmen, sollten nachfolgende Punkte beachtet werden:

  • Laufende Liquiditätsplanung
  • Frühzeitige Sanierungsprüfung
  • Umfassende Dokumentation wichtiger Geschäftsentscheidungen
  • Vermeidung selektiver Zahlungen
  • Rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages
  • Abschluss einer D&O-Versicherung

Stand: 27. Januar 2026

Bild: fotogestoeber - stock.adobe.com