articles_in_issue Februar 2026:

Last-Minute-Änderung bei den Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt

Geänderter Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt.

Luxusimmobilien im Fokus

Neue umsatzsteuerliche Regelungen für die Vermietung von Luxusimmobilien.

Verschärfte Auslegung des VwGH zum Mantelkauftatbestand

Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend für den Mantelkauftatbestand.

Neueste Aussagen der OECD zur Homeoffice-Betriebsstätte

Keine Homeoffice-Betriebsstätte bei Nutzung im Arbeitnehmerinteresse.

Haftung eines Geschäftsführers im Insolvenzverfahren

Worauf müssen Entscheidungsträger im Insolvenzverfahren achten?

Vereinfachungen für Registrierkassenbetreiber beschlossen

Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber.

Achtung: Check aller geringfügigen Dienstverhältnisse mit Jahresbeginn

Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze birgt Gefahr des Verlustes des Geringfügigkeitsstatus.

Vereinfachungen für Registrierkassenbetreiber beschlossen

Im Rahmen der Nationalratssitzung vom 10.12.2025 wurden im Zuge eines Abänderungsantrags zum Abgabenänderungsgesetz 2025 wesentliche Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Registrierkassen beschlossen. Diese Vereinfachungen umfassen nachfolgende Punkte:

Erhöhung der Umsatzgrenze

Für Umsätze im Freien gibt es Vereinfachungen bei der Registrierkassenpflicht (sogenannte „Kalte-Hände-Regelung"). Betriebe mit einem Jahresumsatz in Höhe von bis zu € 30.000,00 netto im Freien (Haus zu Haus, auf öffentlichen Plätzen) sind von der Registrierkassenpflicht befreit und dürfen die Tageslosung mittels Kassasturz ermitteln. Diese Vereinfachung gilt auch für Almhütten, Buschenschanken (unter bestimmten Bedingungen) und Kantinen gemeinnütziger Vereine.

Die maßgebliche Umsatzgrenze in Höhe von bis dato € 30.000,00 wurde mit 1.1.2026 auf € 45.000,00 angehoben.

Klarstellung zur elektronischen und digitalen Belegerteilung

Infolge der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten erfolgte auch eine Klarstellung im Bereich der elektronischen bzw. digitalen Belegerteilung. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich der Kundin bzw. des Kunden übermitteln (z. B. per E-Mail, App) oder dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen (z. B. per Bildschirmanzeige).

Im Rahmen des „Auslesens“ wird es demnach ausreichend sein, wenn der Beleginhalt für eine gewisse Zeitdauer vor Ort, z. B. auf einem Display, im Rahmen der Bezahlung angezeigt und so vom Kunden gescannt (z. B. „Scannen" des angezeigten QR-Codes) oder abfotografiert werden kann.

Unbeschadet der Gleichwertigkeit des Papierbeleges mit dem digitalen Beleg können sowohl der Kunde als auch Organe der Abgabenbehörde weiterhin einen Papierbeleg verlangen.

Das Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt mit 1.10.2026.

Stand: 27. Januar 2026

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