articles_in_issue Mai 2026:

Was muss bei Vermietungen im Familienverbund beachtet werden?

Was muss bei Vermietungen zwischen nahen Angehörigen beachtet werden?

Neue Zölle auf kleine „Billigpakete“ aus Drittstaaten ab 1. Juli 2026

Chinesische „Billigpakete“ im Fokus

Wann muss bei Gutscheinen die Umsatzsteuer abgeführt werden?

Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen

Sind Kursverluste aus Fremdwährungskrediten bei Vermietungen und Verpachtungen steuerlich abzugsfähig?

Verwaltungsgerichtshof verneint Abzugsfähigkeit von Fremdwährungsverlusten

Erweiterte Ausnahmen beim Kfz-Sachbezug seit 1. Jänner 2026

Kein Sachbezug bei nachweislich untersagter Privatnutzung

Haben auch Unternehmer Anspruch auf Diäten?

Welche Reisekosten können Unternehmer als Betriebsausgabe absetzen?

Klarstellung zur NoVA-Rückvergütung an Fahrzeughändler

Wer gilt als vergütungsberechtigter Erwerber?

Erweiterte Ausnahmen beim Kfz-Sachbezug seit 1. Jänner 2026

Besteht für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, so ist hierfür ein Sachbezug anzusetzen.

Erweiterung der Ausnahmen vom Sachbezug

Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen,

Weiters muss seit 1.1.2026 kein Sachbezug angesetzt werden, wenn es sich um Kraftfahrzeuge handelt, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und nach der ab 1.7.2025 geltenden Rechtslage nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen würden (z. B. Kastenwägen, Pritschenwägen).

Werden Spezialfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeuge, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und somit nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen, anderweitig privat genutzt, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berücksichtigen. Im Rahmen der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien wurde diesbezüglich auch klargestellt, dass von keiner privaten Nutzung hier auszugehen ist, wenn diese seitens des Arbeitgebers nachweislich untersagt wurde.

Um hier für kommende Lohnabgabenprüfungen gut gerüstet zu sein, müssen Fahrtenbücher, sollten solche geführt werden, stets lückenlos geführt und auch durch den Arbeitgeber laufend auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.

Stand: 27. April 2026

Bild: Kiattisak - stock.adobe.com